Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Sächsische GAP-Umsetzungsverordnung – SächsGAPUVO)
                            Verordnung der Sächsischen Staatsregierung  zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Sächsische GAP-Umsetzungsverordnung – SächsGAPUVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 2. Januar 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 23 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996) in Verbindung mit § 11 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 sowie § 23 Absatz 4 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAP-Konditionalitäten-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), von denen § 11 Absatz 4 durch Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273) geändert worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 und 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Marktorganisationsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 2 Satz 1 Nummer 1 und § 20 Absatz 2 Nummer 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) sowie § 17 Absatz 3 bis 5 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAP-Direktzahlungen-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139), von denen Absatz 3 durch Verordnung vom 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) geändert worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523) und des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Marktorganisationsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), § 2 Satz 1 Nummer 1 und § 20 Absatz 2 Nummer 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) sowie § 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAPInVeKoS-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523) sowie mit § 5 Absatz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAPInVeKoS-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523) und § 9a in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 1 und 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Marktorganisationsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) sowie § 21 Absatz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAPInVeKoS-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet die Staatsregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Feldblock
                            Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf die in § 5 Absatz 1 Nummer 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAPInVeKoS-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannte Referenzparzelle „Feldblock“.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Einteilung nach dem Grad der Erosionsgefährdung
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Einteilung der erosionsgefährdeten Flächen erfolgt auf der Basis des Feldblocks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Erosionsgefährdungen durch Wasser werden gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAP-Konditionalitäten-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ermittelt, klassifiziert und festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Erosionsgefährdungen durch Wind werden gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 4 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAP-Konditionalitäten-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ermittelt, klassifiziert und festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen nach Absatz 1 angehören, ergeben sich für Wassererosion aus den in den Anlagen 1 und 2, für Winderosion aus den in Anlage 3 angegebenen Nummern der Feldblöcke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Zuschnitt der Feldblöcke, die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern und die feldblockbezogenen Informationen über die Einstufung in Erosionsgefährdungsklassen werden in digitaler Form im Internet im sächsischen Geo-Informationssystem „InVeKoS Online GIS“ dargestellt und sind abrufbar auf der Website des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            https://www.landwirtschaft.sachsen.de/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abweichende Anforderungen zur Begrenzung von Erosion
                            (1) Abweichend von § 16 Absatz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAP-Konditionalitäten-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dürfen Ackerflächen von Feldblöcken, die in die Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 eingestuft sind, und einzelne Schläge, die nach Absatz 2 Satz 3 in die Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 neu eingestuft sind, gepflügt werden, wenn dem Pflug kein Gerät mit bodenkrümelnder Wirkung nachläuft und die weitere Bodenbearbeitung, ausgenommen davon eine Herbstdammvorformung zu Kartoffelkulturen, nach dem 15. Februar erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die oder der Begünstigte kann für einen Schlag, der innerhalb eines Feldblockes der Erosionsgefährdungsklasse KWasser2 liegt, bei der zuständigen Behörde bis zum 31. August eines jeden Jahres beantragen, von den Anforderungen nach § 16 Absatz 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAP-Konditionalitäten-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befreit zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass der betreffende Schlag nicht erosionsgefährdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergibt die Prüfung, dass der Schlag der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 zuzuordnen ist, hat die zuständige Behörde zu bestimmen, dass von der oder dem Begünstigten bei der Bewirtschaftung des Schlages die Anforderungen nach § 16 Absatz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAP-Konditionalitäten-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einschließlich der dazu geltenden abweichenden Anforderungen nach Absatz 1 einzuhalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Prüfung der Erosionsgefährdung des Schlages ist gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAP-Konditionalitäten-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Abweichend von § 16 Absatz 2 bis 4 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAP-Konditionalitäten-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind diese Anforderungen nicht einzuhalten, soweit die zuständige Pflanzenschutzbehörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Feuchtgebiete und Moore
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ausweisung der Gebietskulisse der Feuchtgebiete und Moore nach § 10 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfolgt auf Basis des Feldblocks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ausweisung erfolgt gemäß § 11 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAP-Konditionalitäten-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Mindestgröße für die Aufnahme eines Feuchtgebietes oder Moores in die Gebietskulisse gemäß § 11 Absatz 4 Nummer 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAP-Konditionalitäten-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beträgt 0,1 Hektar zusammenhängende Fläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Gebiete, die der Gebietskulisse nach Absatz 1 angehören, ergeben sich aus den in Anlage 4 angegebenen Nummern der Feldblöcke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Zuschnitt der Feldblöcke, die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern und die Information über die Zugehörigkeit der Flächen des Feldblocks zur Gebietskulisse werden in digitaler Form im Internet im sächsischen Geo-Informationssystem „InVeKoS Online GIS“ dargestellt und sind abrufbar auf der Website des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            https://www.landwirtschaft.sachsen.de/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Regionaltypische Kennarten und Kennartengruppen
                            (1) Die regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannte Öko-Regelung sind in Anlage 5 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Nachweis der Kennarten erfolgt durch Abschreiten eines mindestens einen Meter und maximal zwei Meter breiten Erfassungsstreifens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Erfassungsstreifen wird durch diejenigen Punkte der Schlaggrenze bestimmt, welche den größten Abstand zueinander haben, wobei jeweils ein Abstand von fünf Metern zwischen den Endpunkten des Erfassungsstreifens und der Schlaggrenze unberücksichtigt bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist der Schlag größer als einen Hektar, wird der Erfassungsstreifen in drei, im Übrigen in zwei grundsätzlich gleich lange Abschnitte eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die schriftliche oder elektronische Erfassung der Kennarten erfolgt für jeden Abschnitt separat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In jedem Abschnitt müssen mindestens vier Kennarten vorhanden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mehrere Kennarten einer Kennartengruppe zählen nur als eine Kennart.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Flächen, die für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 3 oder Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ausweisung der Flächen, die für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 3 oder Nummer 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht in Betracht kommen, erfolgt auf Basis des Feldblocks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ausweisung erfolgt für Flächen, die aufgrund der besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes nicht in Betracht kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Flächen, die aufgrund der besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes für die Öko-Regelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht in Betracht kommen, ergeben sich aus den in Anlage 6 angegebenen Nummern der Feldblöcke,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 20 Absatz 1 Nummer 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht in Betracht kommen, ergeben sich aus den in Anlage 7 angegebenen Nummern der Feldblöcke,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 20 Absatz 1 Nummer 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht in Betracht kommen, ergeben sich aus den in den Anlagen 6 und 7 angegebenen Nummern der Feldblöcke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Zuschnitt der Feldblöcke, die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern und die Information über die Zugehörigkeit der Flächen des Feldblocks zur Gebietskulisse werden in digitaler Form im Internet im sächsischen Geo-Informationssystem „InVeKoS Online GIS“ dargestellt und sind abrufbar auf der Website des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            https://www.landwirtschaft.sachsen.de/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen
                            (1) Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen ergeben sich aus Anhang 1 zu Anlage 5 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAP-Direktzahlungen-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , soweit sie nicht in Anlage 8 genannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zusätzlich werden die in Anlage 9 genannten Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Übertragung von Ermächtigungen
                            Auf das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft werden die folgenden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, einschließlich solcher zur Änderung dieser Verordnung, übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 11 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 sowie nach § 23 Absatz 4 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAP-Konditionalitäten-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 17 Absatz 3 bis 5 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAP-Direktzahlungen-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 3 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4, § 5 Absatz 1 sowie nach § 21 Absatz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAPInVeKoS-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig treten außer Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsische GAP-Umsetzungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 4. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 166), die durch die Verordnung vom 6. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 776) geändert worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsische GAP-Anforderungenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 14. Juni 2016 (SächsGVBl. S. 268), die durch die Verordnung vom 12. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 114) geändert worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 2. Januar 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlagen
                            Anlage 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 9