Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Zuweisungen an allgemeinbildende Schulen mit Ganztagsangeboten (Sächsische Ganztagsangebotsverordnung – SächsGTAVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zuweisungen an allgemeinbildende Schulen mit Ganztagsangeboten
(Sächsische Ganztagsangebotsverordnung – SächsGTAVO)
Vom 17. Januar 2017
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023
Auf Grund des § 2 des
Sächsischen Ganztagsangebotsgesetzes
vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 733) unter Berücksichtigung des
Artikels 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 630) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
§ 1 Zweckbestimmung
Für allgemeinbildende Schulen mit Ganztagsangeboten sollen nach Maßgabe dieser Verordnung auf Antrag pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen zur Förderung dieser Angebote gewährt werden.
¹
§ 2 Mindestanforderungen
1
Ganztagsangebote sind unterrichtsergänzende Maßnahmen, insbesondere zusätzliche Bildungs- und Förderangebote sowie Arbeitsgemeinschaften.
2
Eine Schule mit Ganztagsangeboten ist eine Schule, an der
1.
an mindestens drei Tagen in der Woche ein Angebot bereitgestellt wird, das täglich mindestens sieben Zeitstunden umfasst,
2.
ein Mittagessen bereitgestellt wird und
3.
Ganztagsangebote unter Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung organisiert und in enger Kooperation mit der Schulleitung durchgeführt werden sowie in einem konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht stehen.
²
§ 3 Ganztagsangebote an Grundschulen
(1)
1
Die für Ganztagsangebote an Grundschulen zur Verfügung gestellten Mittel gemäß dieser Verordnung sind für die Unterbreitung von unterrichtsergänzenden leistungsdifferenzierten Lernangeboten einzusetzen.
2
Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen
1.
zur individuellen Förderung von Kindern mit Entwicklungsbesonderheiten,
2.
zur Stärkung von übergreifenden Kompetenzen,
3.
zur Prävention von Schwierigkeiten im Lernen oder im Verhalten und
4.
zur Unterstützung bei sozialen Problemlagen.
(2) Die Förderung von Ganztagsangeboten an Grundschulen setzt eine von der Schule und dem zuständigen Träger des Hortes unterschriebene Kooperationsvereinbarung voraus, die konkrete Aussagen zu den Aufgaben und deren Inhalten zur Zusammenarbeit der Beteiligten im Zuweisungszeitraum trifft sowie langfristige Ziele der Zusammenarbeit benennt.
§ 4 Empfehlungen zu Ganztagsangeboten
(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt einen Qualitätsrahmen und Fachempfehlungen zur Qualitätssicherung und -entwicklung von Ganztagsangeboten heraus, die die Schulen der Erarbeitung ihrer Ganztagsangebote zu Grunde legen sollen.
(2)
1
Die Schulleitung stellt sicher, dass Ganztagsangebote in einem engen konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht stehen.
2
Dem Anliegen, die Lebenskompetenz der Schülerinnen und Schüler durch Ganztagsangebote vor allem auch in Sport, Musik und Kunst zu fördern, dienen entsprechende Hinweise in den Lehrplänen.
³
§ 5 Berechnung der Zuweisung
(1) Die Zuweisung setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
1.
dem Sockelbetrag,
2.
der Schülerpauschale,
3.
der Zusatzpauschale für Förderschulen und für die Sekundarstufe I der Oberschulen und Gemeinschaftsschulen sowie
4.
der Schulklubpauschale für Oberschulen, Förderschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien mit Schulklubs.
(2)
1
Der Sockelbetrag wird für jede allgemeinbildende Schule mit Ganztagsangeboten gewährt.
2
Er beträgt für Förderschulen 6 000 Euro und für alle anderen Schulen 4 000 Euro je Schuljahr.
(3) Die Schülerpauschale wird für jede Schülerin und jeden Schüler mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II einer allgemeinbildenden Schule mit Ganztagsangeboten gewährt und wie folgt berechnet:
Verteilungsmasse x 0,8
Gesamtschülerzahl.
(4) Die Zusatzpauschale wird neben der Schülerpauschale für jede Schülerin und jeden Schüler einer Förderschule sowie für jede Schülerin und jeden Schüler der Sekundarstufe I einer Oberschule oder Gemeinschaftsschule mit Ganztagsangeboten gewährt und wie folgt berechnet:
Verteilungsmasse x 0,2
Gesamtschülerzahl an Förderschulen sowie der Sekundarstufe I an Oberschulen und Gemeinschaftsschulen.
(5) Die Schulklubpauschale beträgt bis zu 10 000 Euro je Schuljahr.
(6)
1
Verteilungsmasse sind die für die Förderung von Ganztagsangeboten verfügbaren Haushaltsmittel abzüglich der für den Sockelbetrag, für die Schulklubpauschale, für Qualitätsentwicklung und für Verwaltungskosten des Freistaates Sachsen verwendeten Mittel.
2
Verwaltungskosten sind insbesondere Reisekostenvergütungen und sächliche Verwaltungsausgaben.
3
Gesamtschülerzahl ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II allgemeinbildender Schulen, die die Mindestanforderungen nach den §§ 2 und 3 Absatz 2 erfüllen und für die ein Antrag nach § 6 Absatz 2 Satz 2 gestellt und die Versicherung nach § 6 Absatz 3 abgegeben wurde.
4
Maßgeblich ist die amtliche Schulstatistik des dem Zuweisungszeitraum jeweils vorangegangenen Schuljahres.
5
Davon abweichend werden bei Schulen, die sich im Aufbau befinden, die
Schülerinnen und Schüler der Eingangsjahrgangsstufe doppelt gezählt.
(7)
1
Auf jeden Antragsteller entfällt die Anzahl von Schülerpauschalen und Zusatzpauschalen nach Absatz 3 und 4, die der Schülerzahl der Schulen entspricht, für die er den Antrag nach § 6 Absatz 2 Satz 2 gestellt hat.
2
Für die Berechnung der Schülerzahl gilt Absatz 6 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(8)
1
Abweichend von Absatz 6 Satz 1 wird für die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 der Anteil der Verteilungsmasse für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft um einen Betrag in Höhe von 20 Prozent verringert.
2
Dieser Betrag soll allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft unmittelbar ausgereicht werden, um im Rahmen von Ganztagsangeboten nachteilige Folgen der teilweisen Schulschließungen für die Bildungsbiographien der Schülerinnen und Schüler abzumildern.
⁴
§ 6 Zuweisungsverfahren
(1) Zuweisungen werden für die Dauer eines Schuljahres bewilligt.
(2)
1
Anträge sind vom Schulträger zu stellen; mit Einverständnis des Schulträgers können diese auch von einem Schulförderverein gestellt werden.
2
Der Antrag ist bis zum 28. Februar eines jeden Jahres für das folgende Schuljahr bei der Sächsischen Aufbaubank zu stellen.
(3)
1
Der Antragsteller hat zu versichern, dass der Durchführung des Ganztagsangebots ein pädagogisches Konzept zugrunde liegt, dem die Schulkonferenz zugestimmt hat.
2
Bei Grundschulen hat er nachzuweisen, dass eine Kooperationsvereinbarung zwischen Schule und Hort vorliegt, die konkrete Aussagen zu den Aufgaben und deren Inhalten sowie zur Zusammenarbeit der Beteiligten im Zuweisungszeitraum trifft und langfristig Ziele der Zusammenarbeit benennt.
3
Die Kooperationsvereinbarung ist als Anlage einzureichen oder der Antrag enthält den Link zum Einsehen im Internet.
4
Bei Schulen, die über einen Schulklub verfügen, ist die Erklärung des Antragstellers erforderlich, dass eine finanzielle Beteiligung mindestens in Höhe von 50 Prozent der gewährten Schulklubpauschale erfolgt.
(4) Die Sächsische Aufbaubank setzt die Zuweisung für jede Schule durch Bescheid fest.
⁵
§ 7 Auszahlung und Verwendung
(1) Die Zuweisung wird in zwei Raten ausgezahlt, wobei am 1. September eines jeden Jahres der auf die Monate August bis Dezember entfallende Teilbetrag und am 1. Februar eines jeden Jahres der auf die Monate Januar bis Juli entfallende Teilbetrag zu zahlen ist.
(2) Der Zuweisungsempfänger hat für jede Schule mit Ganztagsangeboten, für die er Zuweisungen nach dieser Verordnung erhält, mindestens ein gesondertes Sachkonto einzurichten.
(3) Die Sächsische Aufbaubank soll die Auszahlung zurückbehalten, solange der Zuweisungsempfänger einen Verwendungsnachweis für vorangegangene Auszahlungen nicht ordnungsgemäß erbracht hat.
(4)
1
Die für die einzelne Schule festgesetzte Zuweisung ist an dieser Schule zweckentsprechend zu verwenden.
2
Eine Mittelübertragung zwischen mehreren Schulen ist unzulässig.
§ 8 Verwendungsnachweis
(1) Der Zuweisungsbescheid wird mit der Nebenbestimmung erlassen, dass der Zuweisungsempfänger
1.
bis zum 30. September des auf die Bekanntgabe des Zuweisungsbescheides folgenden Jahres gegenüber der Sächsischen Aufbaubank die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung und der Eigenmittel für die Schulklubpauschale einschließlich der Nutzung für jede Schule gesondert nachweist, indem er dies unter Beifügung eines Auszugs jedes Sachkontos versichert, und
2.
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Zuweisungsbescheides sämtliche die Verwendung der Zuweisung einschließlich der Nutzungen betreffenden Unterlagen und Dateien aufbewahrt.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 kann auf Antrag aus wichtigem Grund um bis zu drei Monate verlängert werden.
⁶
§ 9 Aufholen nach Corona
(1) Zusätzlich zu den Zuweisungen nach § 5 Absatz 1 werden auf Antrag für allgemeinbildende Schulen mit Ganztagsangeboten auf Grundlage der Vereinbarung zur Umsetzung des ‚Aktionsprogramms Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche‘ für die Jahre 2021 und 2022 von Bund und Ländern vom 2. Juni 2021 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen gewährt (zusätzliche Zuweisungen), um nachteilige Folgen der teilweisen Schulschließungen in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 für die Bildungsbiographien der Schülerinnen und Schüler abzumildern.
(2) Die zusätzlichen Zuweisungen erfolgen für Maßnahmen zum Aufholen von Lernrückständen und Rückständen beim Erwerb von Kernkompetenzen.
(3) Die zusätzlichen Zuweisungen werden für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2023 bewilligt.
(4)
1
Die zusätzlichen Zuweisungen setzen sich aus einem Sockelbetrag und einer Schülerpauschale zusammen.
2
Der Sockelbetrag beträgt für Förderschulen 6 000 Euro und für alle anderen Schulen 4 000 Euro.
3
Die Schülerpauschale wird für jede Schülerin und jeden Schüler mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II einer allgemeinbildenden Schule gewährt.
4
Die Schülerpauschale wird berechnet, indem die Verteilungsmasse durch die Gesamtschülerzahl geteilt wird.
5
Verteilungsmasse sind die für allgemeinbildende Schulen mit Ganztagsangeboten für Maßnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abzüglich der für den Sockelbetrag und für Verwaltungskosten des Freistaats Sachsen verwendeten Mittel.
6
§ 5 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(5)
1
Auf jeden Antragssteller entfällt die Anzahl von Schülerpauschalen nach Absatz 4 Satz 3 und 4, die der Schülerzahl der Schule entspricht.
2
Für die Berechnung der Schülerzahl gilt § 5 Absatz 6 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(6) Für die Antragsstellung gilt § 6 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag bis zum 15. Februar 2022 zu stellen ist.
(7)
1
Die Sächsische Aufbaubank setzt die zusätzlichen Zuweisungen für jede Schule durch Bescheid fest.
2
Diese werden je zur Hälfte am 31. März 2022 und am 1. Dezember 2022 gezahlt.
(8)
1
Der Zuweisungsbescheid wird mit der Nebenbestimmung erlassen, dass der Zuweisungsempfänger
1.
bis zu acht Wochen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gegenüber der Sächsischen Aufbaubank die zweckentsprechende Verwendung der zusätzlichen Zuweisung vorlegt und
2.
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Zuweisungsbescheids sämtliche die Verwendung der Zuweisung betreffenden Unterlagen und Dateien aufbewahrt.
2
Die Frist nach Satz 1 Nummer 1 kann auf Antrag aus wichtigem Grund um bis zu vier Wochen verlängert werden.
⁷
§ 10 Formulare
Sofern die Sächsische Aufbaubank Formulare für den Antrag oder den Verwendungsnachweis vorgibt, sind diese zu verwenden.
⁸
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Sächsische Ganztagsangebotsverordnung
vom 19. Mai 2015 (SächsGVBl. S. 376) außer Kraft.
Dresden, den 17. Januar 2017
Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth
1
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 9. Januar 2019
(SächsGVBl. S. 66)
2
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 9. Januar 2019
(SächsGVBl. S. 66)
3
§ 4 neu gefasst durch
Verordnung vom 9. Januar 2019
(SächsGVBl. S. 66) und geändert durch
Verordnung vom 19. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 429)
4
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 9. Januar 2019
(SächsGVBl. S. 66), durch
Verordnung vom 21. Dezember 2021
(SächsGVBl. 2022 S. 12) und durch
Verordnung vom 19. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 429)
5
§ 6 geändert durch
Verordnung vom 9. Januar 2019
(SächsGVBl. S. 66) und durch
Verordnung vom 21. Dezember 2021
(SächsGVBl. 2022 S. 12)
6
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 21. Dezember 2021
(SächsGVBl. 2022 S. 12)
7
§ 9 eingefügt durch
Verordnung vom 21. Dezember 2021
(SächsGVBl. 2022 S. 12) und geändert durch
Verordnung vom 19. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 429)
8
bisherige §§ 9 und 10 werden §§ 10 und 11 durch
Verordnung vom 21. Dezember 2021
(SächsGVBl. 2022 S. 12)
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