Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den regionalen Feiertag Fronleichnam (FronleichnamsVO)
                            Verordnung  
    des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über den regionalen Feiertag Fronleichnam 
        (FronleichnamsVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 4. Mai 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 10. Juni 1995
                            Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsSFG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In den in der Anlage aufgeführten Gemeinden der Landkreise Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz ist Fronleichnam gesetzlicher Feiertag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dies gilt, wenn die aufgeführten Gemeinden nach einer Neugliederung als Gemeindeteil fortbestehen, nur für diesen Gemeindeteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 4. Mai 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern 
          Heinz Eggert
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage (zu § 1)
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden im Landkreis Bautzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Königswartha 
          Luga 
          Luppa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Luttowitz 
          Neschwitz 
          Prischwitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Puschwitz 
          Radibor 
          Salzenforst-Bolbritz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Saritsch 
          Sdier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden im Landkreis Hoyerswerda
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dörgenhausen 
          Dubring 
          Hoske
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kotten 
          Sollschwitz 
          Spohla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wittichenau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden im Landkreis Kamenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Crostwitz 
          Nebelschütz 
          Ostro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Panschwitz-Kuckau 
          Ralbitz 
          Räckelwitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rosentha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 30. Mai 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 160)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage zu § 1 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 30. Mai 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 160)