Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an ehrenamtlich Tätige in den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und den Einheiten des Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen (Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung – SächsBRKJubZVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an ehrenamtlich Tätige in den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und den Einheiten des Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen
(Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung – SächsBRKJubZVO)
Vom 16. März 2011
Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Juni 2018
Es wird verordnet aufgrund von
1.
§ 63 Abs. 1 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (
SächsBRKG
) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399) geändert worden ist,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz –
SächsVwOrgG
) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 402) geändert worden ist:
§ 1 Anwendungsbereich
1
Der Freistaat Sachsen gewährt den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, den Mitarbeitern im Rettungsdienst und den Helfern im Katastrophenschutz aus Anlass eines 10-, 25-, 40- und 50-jährigen aktiven ehrenamtlichen Dienstes eine Jubiläumszuwendung nach Maßgabe dieser Verordnung.
2
Die Jubiläumszuwendung ist Ausdruck der besonderen Anerkennung des zum Wohle der Allgemeinheit geleisteten aktiven Dienstes im Ehrenamt.
3
Ein Anspruch auf Gewährung der Jubiläumszuwendung besteht nicht.
¹
§ 2 Höhe der Jubiläumszuwendung
Die Jubiläumszuwendung beträgt bei Vollendung einer aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit
1.
von 10 Jahren 100 Euro,
2.
von 25 Jahren 200 Euro,
3.
von 40 Jahren 300 Euro,
4.
von 50 Jahren 500 Euro.
²
§ 3 Zuwendungsvoraussetzungen
(1)
1
Die aktive ehrenamtliche Dienstzeit muss ohne wesentliche Unterbrechung erfolgt sein.
2
Wehrdienst, Wehrersatzdienst oder eine nachgewiesene Krankheit gelten nicht als Unterbrechung.
3
Wurde die aktive ehrenamtliche Dienstzeit bei verschiedenen Organisationen im Sinne von § 1 geleistet oder wurde sie unterbrochen, sind die Dienstzeiten zusammenzufassen.
4
Bei Doppelzugehörigkeiten im Sinne von § 1 wird die Jubiläumszuwendung nur für einen aktiven ehrenamtlichen Dienst gewährt.
(2) Aktive ehrenamtliche Dienstzeiten im Sinne von § 1 in anderen Ländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden auf Nachweis angerechnet.
(3) Zeiten einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit werden nicht auf die Dienstzeit angerechnet.
§ 4 Vorschlagsverfahren
(1)
1
Die aktiv ehrenamtlich Tätigen werden von den jeweiligen Aufgabenträgern zum Dienstjubiläum vorgeschlagen.
2
Dies sind
1.
für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren die Gemeinden,
2.
für die Mitarbeiter im Rettungsdienst die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben,
3.
für die nicht unter Nummer 1 und 2 erfassten Helfer im Katastrophenschutz die Landkreise und Kreisfreien Städte.
3
In den Fällen von Nummer 2 und 3 können auch die privaten Hilfsorganisationen Vorschläge einreichen.
(2)
1
Die Vorschläge für das laufende Jahr sind der Bewilligungsstelle bis zum 31. Januar vorzulegen.
2
Die kreisangehörigen Gemeinden nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 legen ihre Vorschläge zunächst bis zum 31. Dezember des Vorjahres dem Landkreis, die privaten Hilfsorganisationen nach Absatz 1 Satz 3 dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt vor.
3
Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt bestätigen die Kenntnisnahme und leiten die Vorschläge bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Bewilligungsstelle weiter.
4
Für die Einreichung der Vorschläge sind die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Vorschlagslisten zu verwenden.
³
§ 5 Bewilligungsstelle
(1) Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Vorschläge.
(2)
1
Sie meldet den Mittelbedarf bis zum 28. Februar für das laufende Jahr an das Staatsministerium des Innern.
2
Nach Zuweisung der Mittel durch das Staatsministerium des Innern leitet die Bewilligungsstelle eine Ausfertigung der Vorschlagslisten zusammen mit der erforderlichen Anzahl von Dankurkunden an die mit der Übergabe Beauftragten weiter.
(3) Bewilligungsstelle ist die Landesdirektion Sachsen.
⁴
§ 6 Auszahlungsverfahren
(1)
1
Der zu ehrenden Person ist eine Dankurkunde in einer dem Anlass entsprechenden Form zu übergeben, soweit sie für das Dienstjubiläum keine Verleihungsurkunde für ein vom Freistaat Sachsen gestiftetes Ehrenzeichen erhält.
2
Bei den Mitarbeitern im Rettungsdienst und den Helfern im Katastrophenschutz erfolgt die Übergabe durch den Landrat oder Oberbürgermeister.
3
Bei den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren erfolgt die Übergabe in den Fällen des § 2 Nummer 1 durch den Bürgermeister oder Oberbürgermeister und in den Fällen des § 2 Nummer 2 bis 4 durch den Landrat oder Oberbürgermeister.
4
Die Übergaben sollen zusammen mit der Verleihung der vom Freistaat Sachsen gestifteten Ehrenzeichen erfolgen.
(2) Die Übergabe nach Absatz 1 kann im Einzelfall durch den Staatsminister des Innern oder einen von ihm Beauftragten erfolgen.
(3)
1
Die Auszahlung der Jubiläumszuwendung erfolgt durch die Bewilligungsstelle bargeldlos.
2
Der mit der Übergabe Beauftragte teilt der Bewilligungsstelle mindestens vier Wochen vor dem geplanten Übergabezeitpunkt die Bankverbindung der Jubilare und den Übergabezeitpunkt der Dankurkunde mit.
⁵
§ 7 Übergangsvorschrift
Für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen nach § 2 Nummer 4 im Jahr 2018 ist das Vorschlagsverfahren nach § 4 Absatz 2 bis zum 26. Juli 2018 abzuschließen.
⁶
Dresden, den 16. März 2011
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig
1
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 5. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 412)
2
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 5. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 412)
3
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 21. Mai 2013
(SächsGVBl. S. 339)
4
§ 5 neu gefasst durch
Artikel 17 der Verordnung vom 1. März 2012
(SächsGVBl. S. 173, 178) und geändert durch
Verordnung vom 21. Mai 2013
(SächsGVBl. S. 339)
5
§ 6 geändert durch
Verordnung vom 21. Mai 2013
(SächsGVBl. S. 339) und durch
Verordnung vom 5. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 412)
6
§ 7 neu gefasst durch
Verordnung vom 5. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 412)
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