Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz und der Mindestgröße der dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegenden Grundstücke
                            Verordnung  
    der Sächsischen Staatsregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz und der Mindestgröße der dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht unterliegenden Grundstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 17. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landpachtverkehrsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LPachtVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 Abs. 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reichssiedlungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (RSG) vom 11. August 1919 in der Fassung des § 27 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundstückverkehrsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GrdstVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes über das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baugesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LPachtVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind Landpachtverträge über Grundstücke ausgenommen, die weder für sich noch zusammen mit anderen Grundstücken des Verpächters, mit denen sie eine zusammenhängende Fläche bilden, größer als 50 Ar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 RSG unterliegen, wird bis zum 31. Dezember 2003 auf 50 Ar festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 17. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister 
          für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Rolf Jähnichen