Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Zuständigkeiten zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen (Förderzuständigkeitsverordnung SMWA – SMWAFördZuVO)
                            Verordnung  
des  Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Zuständigkeiten zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Förderzuständigkeitsverordnung SMWA – SMWAFördZuVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 21. Juni 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Mai 2024
                            Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr verordnet auf Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 2 Absatz 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) mit Zustimmung der Staatsregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Übertragung von Zuständigkeiten
                            Die Durchführung der in der Anlage aufgeführten Förderprogramme und Fördermaßnahmen nach den §§ 23 und 44 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach § 53 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird den in der Anlage aufgeführten staatlichen Behörden oder anderen Einrichtungen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig tritt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderzuständigkeitsverordnung SMWA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 20. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 378), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 667) geändert worden ist, außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 21. Juni 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Martin Dulig
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage (zu § 1)
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist für die Durchführung folgender Förderprogramme und Fördermaßnahmen zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung von Projekten der grenzüberschreitenden Entwicklungszusammenarbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Institutionelle Förderung des Deutschen Handwerksinstituts e. V. (DHI) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR) im Wege der institutionellen Förderung und Sonderfinanzierung sächsischer Finanzierungsanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landesdirektion Sachsen ist für die Durchführung folgender Förderprogramme und Fördermaßnahmen zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ im Sinne von Artikel 91a des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GRW-Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 269 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des jeweils geltenden Rahmenplans „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen und der Einrichtung von drahtlosen öffentlichen Internetzugriffspunkten (Hot Spots der Telekommunikation),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Institutionelle Förderung der Verbraucherzentrale Sachsen e. V.,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung der Unterbringungskosten von Arbeitgebern für Arbeitnehmer mit Wohnort in der Tschechischen Republik und der Republik Polen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung von Ausbildungsverhältnissen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung der Kosten von Arbeitgebern für Testungen von Arbeitnehmern mit Wohnort in der Tschechischen Republik, der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist für die Durchführung folgender Förderprogramme und Fördermaßnahmen sowie für die Gewährung folgender Billigkeitsleistungen zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des schienen- und straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung des kommunalen Straßen- und Brückenbaus,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RL Verkehrsinfrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Juli 2016 (SächsABl. S. 1027), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402), in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln für Schmalspurbahnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 15. August 2014 (SächsABl. S. 1086), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402), in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RL Lastenfahrrad
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 29. Januar 2021 (SächsABl. S. 195), in der jeweils geltenden Fassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Billigkeitsleistungen nach der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RL Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 15. September 2020 (SächsABl. SDr. S. S 390), die durch die Richtlinie vom 18. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und sonstige Billigkeitsleistungen nach § 53 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im öffentlichen Personennahverkehr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Rad- und Fußverkehrs, die nicht unter Buchstabe b fallen, einschließlich der Förderung von Vereinen zur Förderung des Rad- und Fußverkehrs und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RL Mobilität EFRE/JTF 2021 bis 2027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 28. März 2024 (SächsABl. S. 419), in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die VDI/VDE Innovation + Technik GmbH ist für die Durchführung folgender Fördermaßnahmen zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung sächsischer Projektteile gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (Electronic Components and Systems for European Leadership),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung sächsischer Projektteile gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung im Rahmen des EUREKA-Clusters „Pan European Partnership in Micro- and Nano-Technologies and Applications“ (PENTA) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung sächsischer Projektteile gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für Chips.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 30. April 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 516)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 11. November 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 626), durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 23. März 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 431), durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 30. April 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 516), durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 3. November 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 657) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 7. Mai 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 483)