Schulordnung Förderschulen – SOFS
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Förderschulen im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Förderschulen – SOFS)
¹
Vom 3. August 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. August 2023

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des
Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG)
vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

" class="fussnote_link" href="#FNID_2">²
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Aufgabe der Förderschule
§ 3
Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen
§ 4
Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören
§ 5
Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
§ 6
Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
§ 7
Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen
§ 8
Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache
§ 9
Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
§ 10
Aufgabe der Klinik- und Krankenhausschule
§ 11
Beratungsstellen
§ 12
Förderzentrum
Abschnitt 2 Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs, Schuleingangsphase, Wechsel der Schule und der Schulart
§ 13
Beratung und Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 14
Anmeldung und Aufnahme
§ 14a
Schuleingangsphase
§ 14b
Bildungsberatung
§ 15
Wechsel des Förderschwerpunktes
§ 16
Wechsel an eine andere allgemeinbildende Schule, Bildungsempfehlung
§ 17
Förderplanung, Überprüfung auf Fortbestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs
Abschnitt 3 Unterrichtsorganisation
§ 18
Klassen- und Gruppenbildung
§ 19
Unterrichtszeit
§ 20
Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage
§ 21
Aufsicht
Abschnitt 4 Unterricht
§ 22
Pflicht- und Wahlbereich
§ 23
Individuelle sonderpädagogische Förderung
§ 23a
Berufs- und Studienorientierung
Abschnitt 5 Ermittlung und Bewertung von Leistungen,
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung
§ 24
Grundlagen der Leistungsbewertung
§ 25
Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung
§ 26
Leistungsnachweise
§ 26a
Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise
§ 27
Hausaufgaben
§ 27a
Täuschungen
§ 28
Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse
§ 29
Zeugnisse
Abschnitt 6 Versetzung, Wiederholung, Verlängerung der Schulbesuchsdauer
§ 30
Versetzungsbestimmungen und freiwillige Wiederholung
§ 31
Mehrmalige Nichtversetzung
§ 32
Freiwillige Verlängerung des Schulbesuchs und Höchstverweildauer
Abschnitt 7 Abschlussprüfungen und Erwerb von Abschlüssen
§ 33
Prüfungen zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses
§ 34
Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen
§ 34a
Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses in Klassen zur Erlangung der Berufsreife
§ 34b
Erwerb des erfolgreichen Abschlusses im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 34c
Übergangsvorschrift
§ 35
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1)
1
Diese Schulordnung gilt für alle Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen.
2
§ 2 Satz 1 bis 3, von den §§ 3 bis 6 jeweils Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 4 Satz 2, von den §§ 8 und 9 jeweils Absatz 1, § 10 Satz 1, § 15 Satz 1 bis 3, § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die §§ 17 sowie 23 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 24 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 und 3, § 25 mit Ausnahme von Absatz 6 Satz 2, die §§ 26, 27a und 28 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4, § 29 mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 2 bis 4, § 30 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 33 sowie 34 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 bis 10, § 34a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bis 5 sowie § 34b finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Förderschulen entsprechende Anwendung.
3
Davon finden § 34 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 34a Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass für das Angebot, Schülerinnen und Schüler zum Hauptschulabschluss oder zu einem dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss hinzuführen, keine gesonderten Klassen eingerichtet werden müssen.
4
Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept der Schule begründet sind.
(2) Förderschulen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Förderzentren.
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§ 2 Aufgabe der Förderschule

1
Die Förderschule vermittelt eine den Bedürfnissen ihrer Schülerinnen und Schüler entsprechende Erziehung, Bildung und Ausbildung.
2
Sie bereitet ihre Schülerinnen und Schüler auf ein selbständiges Leben in der Gemeinschaft, auf eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und auf eine berufliche Tätigkeit vor.
3
Sie versucht, durch förderpädagogische Maßnahmen die Eingliederung oder Wiedereingliederung der Schülerinnen und Schüler in eine der anderen allgemeinbildenden Schulen zu ermöglichen.
4
Die Förderschulen beraten und unterstützen Schulen anderer Schularten bei den Aufgaben, die mit der Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit möglichem oder festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zusammenhängen.
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§ 3 Aufgabe und Aufbau der Schule mit Förderschwerpunkt Sehen

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung in diesem Förderschwerpunkt angewiesen sind, um sich schulische Bildung aneignen und sich auf ein Leben in einer vorwiegend optisch ausgerichteten Umwelt vorbereiten zu können.
(2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen gliedert sich in
1.
den Grundschulteil,
2.
den Oberschulteil,
3.
Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen und
4.
Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
(3)
1
Der Grundschulteil umfasst fünf Schuljahre:
1.
die Klassenstufen 1 bis 4 und
2.
ein Dehnungsjahr.
2
Der Unterricht erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Grundschule.
3
Der Oberschulteil umfasst die Klassenstufen 5 bis 10.
4
Der Unterricht erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Oberschule; die Abschlüsse der Oberschule können erworben werden.
5
Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für Unterrichtsinhalte, die sich aus der Spezifik des sonderpädagogischen Förderbedarfs ergeben, zusätzliche Lehrpläne festlegen.
6
In Klassen gemäß Absatz 2 Nummer 3 erfolgt der Unterricht nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen.
7
Für Klassen gemäß Absatz 2 Nummer 4 gilt § 5 Absatz 2 und 3 entsprechend.
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§ 4 Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler, die sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, damit die verschiedenen Sprachformen aufgebaut, Kommunikationsformen entwickelt, die auditive Wahrnehmung gefördert und schulische Lernprozesse bewältigt werden.
(2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören gliedert sich in
1.
den Grundschulteil,
2.
den Oberschulteil,
3.
Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen und
4.
Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
(3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 5 Aufgabe und Aufbau der Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen im kognitiven Bereich, verbunden mit sozialkommunikativen und emotionalen Besonderheiten.
(2)
1
Die Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gliedert sich in Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe und Werkstufe.
2
Innerhalb der einzelnen Stufen werden Klassen gebildet.
3
Der Besuch einer Stufe umfasst drei Jahre.
4
Die Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfüllen die ihnen obliegende Berufsschulpflicht in der Regel in der Werkstufe.
(3) Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
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§ 6 Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler, die infolge von Schädigungen, Erkrankungen oder Verletzungen innerer Organe oder des Stütz- und Bewegungsapparates dauerhaft so beeinträchtigt sind, dass sie auch bei apparativer Versorgung und medizinisch-therapeutischer Betreuung ständiger Hilfe und Unterstützung bedürfen.
(2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung gliedert sich in
1.
den Grundschulteil,
2.
den Oberschulteil,
3.
Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen und
4.
Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
(3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 7 Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler, die im schulischen Lernen so umfänglich und schwerwiegend beeinträchtigt sind, dass sie besondere Förderung und weitgehende Unterstützung bei der Bewältigung von Lernprozessen benötigen.
(2)
1
Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen umfasst die Klassenstufen 1 bis 9.
2
Der Unterricht erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen.
3
Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können Klassenstufen bis einschließlich der Klassenstufe 10 eingerichtet werden zur Erlangung
1.
der Berufsreife mit einem dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss in Kooperation mit einer Berufsschule,
2.
des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses.
4
Die nach Satz 3 Nummer 1 eingerichteten Klassenstufen werden mit B 9 und B 10 bezeichnet.
5
In diesen Klassenstufen nehmen die Schülerinnen und Schüler auch am Unterricht der Berufsschule teil.
6
Die nach Satz 3 Nummer 2 eingerichteten Klassenstufen werden mit H 8, H 9 und H 10 bezeichnet.
7
Die Schulbesuchsdauer verlängert sich für Schülerinnen und Schüler, die die Klassenstufen nach Satz 4 oder Satz 6 besuchen, um ein Jahr.
(3)
1
Der Unterricht in der Klassenstufe B 9 richtet sich nach Absatz 2 Satz 2.
2
In der Klassenstufe B 10 erfolgt der Unterricht grundsätzlich nach den Stundentafeln und Lehrplänen des Berufsvorbereitungsjahres.
3
§ 23 bleibt unberührt.
(4)
1
Der Unterricht in den Klassenstufen H 8, H 9 und H 10 erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Klassenstufen 7 bis 9 der Oberschule.
2
Davon abweichend wird bei Schülerinnen und Schülern, die einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss anstreben, die Fremdsprache Englisch mit der Maßgabe unterrichtet, dass das Ziel der Klassenstufe 7 der Oberschule am Ende der Klassenstufe H 10 erreicht wird.
3
§ 23 bleibt unberührt.
(5)
1
Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen auch Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung eingerichtet werden.
2
Der Unterricht in diesen Klassen erfolgt nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen.
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§ 8 Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler, deren Fähigkeit zur Kommunikation und zur sprachlichen Erschließung von Bildungsgegenständen aufgrund von Störungen in der Sprachentwicklung oder im Redefluss oder aufgrund von schwerwiegenden Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen so beträchtlich eingeschränkt sind, dass sie einer vertieften und ganzheitlichen Förderung bedürfen.
(2)
1
Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache umfasst die Klassenstufen 1 bis 4.
2
Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen für die Grundschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(3)
1
Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache die Klassenstufen 5 und 6 eingerichtet werden.
2
Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen für die Oberschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
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§ 9 Aufgabe und Aufbau der Schule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler, deren Förderbedarf
1.
Folge von Entwicklungsstörungen oder traumatischen Erlebnissen ist und der durch besondere Fördermaßnahmen wieder abgebaut werden kann oder
2.
auch oder ausschließlich auf soziokulturelle Einflüsse zurückzuführen ist und bei denen die öffentliche oder freie Jugendhilfe bereits Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe leistet.
(2)
1
Die Schule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung umfasst die Klassenstufen 1 bis 4.
2
Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen für die Grundschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(3)
1
Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können an der Schule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung die Klassenstufen 5 bis 10 sowie Klassen der Klassenstufen 1 bis 9 für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen eingerichtet werden.
2
Der Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 erfolgt nach den Lehrplänen für die Oberschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
3
Die Abschlüsse der Oberschule können erworben werden.
4
Der Unterricht in den Klassenstufen 1 bis 9 für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen erfolgt nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen.
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§ 10 Aufgabe der Klinik- und Krankenhausschule

1
Die Klinik- und Krankenhausschule hat die Aufgabe, kranke Schülerinnen und Schüler, die sich längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen in einer Klinik, im Krankenhaus oder in einer Kureinrichtung befinden, so zu unterrichten und zu fördern, dass eine Wiedereingliederung in die bisher besuchten Klassen erleichtert wird.
2
Der Umfang des Unterrichts ist mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt abzustimmen.
3
Eine Klinik- und Krankenhausschule kann innerhalb des Gebietes eines Schulträgers mehrere Kliniken, Krankenhäuser oder Kureinrichtungen betreuen.
4
Abweichungen vom Gebiet des Schulträgers bedürfen der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde.
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§ 11 Beratungsstellen

(1)
1
Die Einrichtung von Beratungsstellen an Förderschulen bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
2
Sie kann ihnen über die in § 13 Absatz 6 des
Sächsischen Schulgesetzes
genannten Aufgaben hinaus weitere förderpädagogische Aufgaben übertragen.
(2)
1
Die Schulleiterin oder der Schulleiter betraut eine Lehrkraft der Förderschule mit der Leitung der Beratungsstelle.
2
Diese Lehrkraft wird hierbei von den anderen Lehrkräften der Förderschule, Fachlehrkräften und den sonstigen pädagogischen Fachkräften im Unterricht unterstützt.
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§ 12 Förderzentrum

(1)
1
Das Förderzentrum arbeitet interdisziplinär mit medizinischen, psychologischen und sozialpädagogischen Einrichtungen zusammen.
2
Es berät andere allgemeinbildende Schulen zu seinem Förderschwerpunkt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulträger und im Benehmen mit der Schulkonferenz über die Entwicklung einer Förderschule zum Förderzentrum gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 des
Sächsischen Schulgesetzes
.
¹4

Abschnitt 2 Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs, Schuleingangsphase, Wechsel der Schule und der Schulart

¹5

§ 13 Beratung und Verfahren und zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf

(1)
1
An Förderschulen wird von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Mobiler Sonderpädagogischer Dienst für die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf für das Verfahren nach § 4c Absatz 3 des
Sächsischen Schulgesetzes
eingerichtet.
2
Dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst können auch sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte anderer Schulen angehören.
3
Er ist auch für die Beratung nach Absatz 2 zuständig.
4
Die Schulaufsichtsbehörde legt die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (Wirkungsbereiche) fest.
(2)
1
Vor Beantragung des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf soll im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die Grundschule, die Oberschule+ oder die Gemeinschaftsschule, nach Beginn der Schulpflicht die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, eine Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst der Förderschule beantragen.
2
Die Eltern können eine solche Beratung beantragen.
3
Grundlage für die Beratung sind Entwicklungsberichte, eine lernprozessbegleitende Diagnostik und die bisherige dokumentierte individuelle Förderung der Schülerin oder des Schülers.
4
Der Antrag ist unmittelbar bei dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst zu stellen, in dessen Wirkungsbereich die Grundschule, die Oberschule+, die Gemeinschaftsschule oder die bisherige Schule liegt.
5
Der Mobile Sonderpädagogische Dienst kann das Kind in der Kindertageseinrichtung oder in der Schule, die es besucht, beobachten.
6
Er kann sich mit den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtungen, der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und sonstigen Lehrkräften über deren Erkenntnisse und Wahrnehmungen beraten sowie Hinweise zu Fördermaßnahmen geben.
7
Die Eltern sind über die Durchführung der Beratung und die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren.
(3)
1
Die Schulaufsichtsbehörde leitet das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf dadurch ein, dass sie einen Mobilen Sonderpädagogischen Dienst bestimmt, der den sonderpädagogischen Förderbedarf ermittelt.
2
Das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf soll spätestens im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 6 eingeleitet werden.
(4)
1
Der Mobile Sonderpädagogische Dienst informiert die Eltern über das beabsichtigte Vorgehen.
2
Mit deren Zustimmung ist die probeweise Unterrichtung in einer Förderschule zulässig; sie darf zwölf Wochen nicht überschreiten.
(5)
1
Zur Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf sind Methoden der Förderdiagnostik anzuwenden.
2
Hospitationen im Unterricht der Grund- und Oberschule, der Gemeinschaftsschule oder des Gymnasiums oder in Kindertageseinrichtungen und die Begutachtung des Kindes bei der Erfüllung individueller Aufgaben sind Bestandteil jedes Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf.
3
Der öffentliche Gesundheitsdienst und eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Schulaufsichtsbehörde können im Verfahren beteiligt werden.
4
Mit Zustimmung der Eltern sollen bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden.
(6)
1
Der Mobile Sonderpädagogische Dienst bildet zur Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderausschuss.
2
Dem Förderausschuss gehören an
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der bisher besuchten Schule,
2.
eine mit der Diagnostik beauftragte Lehrkraft des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes,
3.
mindestens ein Elternteil,
4.
in der Regel die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler selbst.
3
Dem Förderausschuss können angehören
1.
eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Schulaufsichtsbehörde,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes, insbesondere wenn diese die Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes durchführen.
4
Der Förderausschuss kann weitere Vertreterinnen und Vertreter anhören
1.
der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und
2.
der örtlichen Träger der Sozialhilfe.
5
Mit Einwilligung der Eltern können auch Vertreterinnen und Vertreter
1.
der Schulträger,
2.
der Träger der Schülerbeförderung,
3.
der Träger der Horteinrichtungen,
4.
des Kooperationsverbundes
sowie zur bisherigen Entwicklung des Kindes aussagefähige Personen angehört werden.
(7)
1
Der Mobile Sonderpädagogische Dienst schließt die Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf mit einem Gutachten ab.
2
In dem Gutachten trifft der Mobile Sonderpädagogische Dienst Aussagen dazu,
1.
in welchem Förderschwerpunkt oder in welchen Förderschwerpunkten nach § 4c Absatz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
sonderpädagogischer Förderbedarf besteht,
2.
welchen weiteren Bildungsgang er empfiehlt und
3.
ob er für die Schülerin oder den Schüler eine inklusive Unterrichtung gemäß § 4c Absatz 5 Satz 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
empfiehlt.
3
Er macht entsprechende Fördervorschläge.
(8)
1
Auf der Grundlage des förderpädagogischen Gutachtens, insbesondere der enthaltenen Fördervorschläge, stellt die Schulaufsichtsbehörde den sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers fest.
2
Die Entscheidung wird den Eltern, der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler in schriftlicher oder elektronischer Form bekannt gegeben.
3
Die Schulaufsichtsbehörde übersendet der bisherigen Schule ihre Entscheidung und eine Mehrfertigung des förderpädagogischen Gutachtens sowie dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst eine Mehrfertigung der Entscheidung.
(9)
1
Die Schulaufsichtsbehörde kann die Beratung nach § 4c Absatz 6 Satz 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
schriftlich durchführen und mit der Entscheidung nach Absatz 8 Satz 1 verbinden.
2
Dabei hat sie Aussagen dazu zu treffen, in welcher Schulart und in welcher Schule dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers entsprochen werden kann.
3
Sie kann eine bestimmte Schule empfehlen.
(10)
1
Für die Beratung und das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster zu verwenden.
2
Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Vorgaben zu einheitlichen landesweit einzusetzenden standardisierten Testverfahren veröffentlichen.
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§ 14 Anmeldung und Aufnahme

(1)
1
Eltern, deren Kinder nicht auf Grund einer Entscheidung nach § 4c Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
eine andere Schule besuchen, melden ihr Kind an einer Förderschule des im Bescheid zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf festgelegten Förderschwerpunktes oder an einer geeigneten Schule in freier Trägerschaft, die als Ersatzschule genehmigt ist, zum Schulbesuch an.
2
Auch Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
von den Eltern zum Schulbesuch an einer Förderschule angemeldet werden; § 3 Absatz 2 der
Schulordnung Grundschulen
vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
3
Bei Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers an einer Förderschule werden die Schülerunterlagen unverzüglich bei der abgebenden Schule angefordert.
4
Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach Satz 6 die Noten der Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse sowie Vermerke über Versetzungen und Versäumnisse.
5
Soweit das Kind bislang noch keine Schule besucht hat, ist bei der Anmeldung die Geburtsurkunde oder ein entsprechender Nachweis zur Identität des Kindes vorzulegen.
6
Folgende Daten werden verarbeitet:
1.
Name und Vorname der Eltern und des Kindes;
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes;
3.
Geschlecht des Kindes;
4.
Anschrift der Eltern und des Kindes;
5.
Telefonnummer;
6.
die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist;
7.
Staatsangehörigkeit des Kindes;
8.
Religionszugehörigkeit des Kindes;
9.
Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind;
10.
das förderpädagogische Gutachten;
11.
ob im Jahr vor der Schulaufnahme eine Kindertageseinrichtung besucht wird;
12.
Erklärung zum Sorgerecht; im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen und
13.
Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.
7
Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen Änderungen der Daten nach Satz 6 Nummer 1 bis 6, 8 und 12 der Schule umgehend mitteilen.
8
Die Daten nach Satz 6 Nummer 7, 10 und 13 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler verarbeitet werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze.
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§ 14a Schuleingangsphase

(1) Die Schuleingangsphase ist ein Prozess, der die Anmeldung, die Schulaufnahmeuntersuchung, die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes und des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Aufnahme, die Planung förderpädagogischer Maßnahmen und den Anfangsunterricht umfasst.
(2)
1
Jede Förderschule erarbeitet im Rahmen des Schulprogramms ein Konzept zur Gestaltung der Schuleingangsphase.
2
Das Konzept soll die Zusammenarbeit mit den Eltern, den Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 Satz 6 des
Sächsischen Schulgesetzes
und den Betreuungseinrichtungen nach § 16 Absatz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
berücksichtigen.
(3)
1
Die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes umfasst folgende Entwicklungsbereiche:
1.
kognitive Entwicklung;
2.
sprachliche Entwicklung;
3.
emotionale und soziale Entwicklung sowie
4.
körperliche und motorische Entwicklung.
2
Sie wird als Grundlage für die individuelle sonderpädagogische Förderung grundsätzlich in den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 durchgeführt.
3
Die Förderschule stimmt die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes und des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 Absatz 2 Satz 6 bis 8 des
Sächsischen Schulgesetzes
ab, um den Übergang in den schulischen Bereich unter Fortführung begonnener Fördermaßnahmen kontinuierlich zu gestalten.
(4)
1
Der Anfangsunterricht umfasst die Klassenstufen 1 und 2 sowie an der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung die Unterstufe.
2
Diese bilden eine pädagogische Einheit.
3
Je nach individuellem Entwicklungsstand des Kindes kann der Anfangsunterricht innerhalb von drei Schuljahren absolviert werden.
4
In den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 erteilt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Unterricht.
5
Der Zeitraum wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.
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§ 14b Bildungsberatung

(1) Die Förderschule bietet eine Bildungsberatung gemäß § 17 Absatz 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
an.
(2) Im Anfangsunterricht bietet die Schule allen Eltern eine Bildungsberatung zum Entwicklungsstand des Kindes an.
(3)
1
Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bietet die Förderschule allen Eltern der nach den Lehrplänen für die Grundschule zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler, deren Entwicklung eine zukünftige Unterrichtung nach den Lehrplänen für die Oberschule erwarten lässt, eine Bildungsberatung an.
2
Diese erfolgt insbesondere zu den Kriterien und zum Verfahren für die Erteilung der Bildungsempfehlung sowie zu den Bildungsangeboten und Leistungsanforderungen der Oberschulen, der Gemeinschaftsschulen, der Gymnasien und der berufsbildenden Schulen.
3
Dabei ist auch über die Möglichkeit zu informieren, zwischen den Schularten zu wechseln.
4
Nach Erörterung in der Klassenkonferenz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres mit den Eltern der nach den Lehrplänen für die Grundschule zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler ein Beratungsgespräch zum Entwicklungsstand und zur weiteren Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers; dabei können Bildungsvereinbarungen geschlossen werden.
5
Die Beratung nach Satz 1 kann vom zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bis spätestens Ende November der Klassenstufe 4 vertieft werden.
(4)
1
Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 4 spricht die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Eltern der nach den Lehrplänen für die Grundschule zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler sowie den Schülerinnen und Schülern, deren Entwicklung eine zukünftige Unterrichtung nach den Lehrplänen für die Oberschule erwarten lässt, über die voraussichtliche Bildungsempfehlung.
2
Zu diesem Gespräch können Beratungslehrkräfte und weitere Lehrkräfte hinzugezogen werden.
3
In dem Gespräch ist auch auf die Aufnahmebedingungen gemäß
§ 6
Absatz 1 und § 7 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379), in der jeweils geltenden Fassung, hinzuweisen.
4
Auf Wunsch der Eltern vermittelt die Förderschule ein Beratungsgespräch mit Lehrkräften weiterführender allgemeinbildender Schulen.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt, die auch durch die Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden kann.
(6) Die Gespräche an den Förderschulen und an der Schulaufsichtsbehörde sind zu dokumentieren.
" class="fussnote_link" href="#FNID_19">¹9

§ 15 Wechsel des Förderschwerpunktes

1
Lässt die Entwicklung einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf während des Besuches der Förderschule oder während einer inklusiven Unterrichtung gemäß § 4c Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes erkennen, dass die Förderung nach einem anderen Förderschwerpunkt für sie oder ihn besser geeignet wäre, unterrichtet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer unter Vorlage eines Entwicklungsberichtes die Schulleiterin oder den Schulleiter.
2
Der Entwicklungsbericht ist unter beratender Beteiligung einer Sonderpädagogin oder eines Sonderpädagogen zu erstellen und soll den besser geeigneten Förderschwerpunkt benennen.
3
Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Darstellung des individuellen Förderbedarfs, die vorhandenen Förderpläne und Entwicklungsberichte sowie bereits vorliegende Gutachten nach Anhörung der Eltern an die Schulaufsichtsbehörde weiter.
4
Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt einen Mobilen Sonderpädagogischen Dienst des zu erwartenden Förderschwerpunktes, der ein förderpädagogisches Gutachten erstellt, in das die bisherigen diagnostischen Einschätzungen sowie die Einschätzungen der bisher besuchten Schule einzubeziehen sind und führt das Verfahren gemäß § 13 Absatz 8 weiter.
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§ 16 Wechsel an eine andere allgemeinbildende Schule, Bildungsempfehlung

(1)
1
Lässt die Entwicklung einer Schülerin oder eines Schülers erkennen, dass bei ihr oder ihm kein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 4c Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes mehr besteht, teilt die bisherige Schule ihre entsprechende Einschätzung der Schulaufsichtsbehörde mit.
2
Grundlage der Einschätzung bildet der unter beratender Beteiligung einer Sonderpädagogin oder eines Sonderpädagogen erstellte Entwicklungsbericht.
3
Die Schulaufsichtsbehörde hebt daraufhin ihre Entscheidung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf.
4
Wurde die Schülerin oder der Schüler bisher an einer Förderschule unterrichtet, ist sie oder er an einer anderen allgemeinbildenden Schule aufzunehmen.
5
Die aufnehmende allgemeinbildende Schule entscheidet, in welche Klassenstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird.
6
Sie erhält von der abgebenden Förderschule für die weitere Entwicklung der Schülerin oder des Schülers Vorschläge zur individuellen Förderung.
(2)
1
Ist der Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers der Förderschule bei fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf an eine andere allgemeinbildende Schule zur inklusiven Unterrichtung beabsichtigt, berät die Schulaufsichtsbehörde, an welcher Schule in geeigneter Weise eine Förderung erfolgen kann.
2
Die Schulaufsichtsbehörde berät die Eltern, die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler.
(3)
1
Schülerinnen und Schüler an Förderschulen erhalten in der Klassenstufe 4 eine Bildungsempfehlung entsprechend § 34 Absatz 1 und 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
und § 24 der
Schulordnung Grundschulen
, es sei denn, sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung besteht fort.
2
Findet ein Dehnungsjahr statt, wird die Bildungsempfehlung im zweiten Schulhalbjahr des Dehnungsjahres erteilt.
(4)
1
Schülerinnen und Schüler an Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet wird, können auf eine Oberschule, eine Gemeinschaftsschule oder ein Gymnasium wechseln, wenn die Entscheidung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs von der Schulaufsichtsbehörde aufgehoben wird.
2
Schülerinnen und Schüler können auch auf eine Oberschule, eine Gemeinschaftsschule oder ein Gymnasium wechseln, wenn sie voraussichtlich in einer anderen allgemeinbildenden Schule inklusiv unterrichtet werden können.
3
§ 6 Absatz 2 und 3 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
und § 7 Absatz 3 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.
4
Für die Entscheidung über den Bildungsgang ab der Klassenstufe 7 gilt § 3 Absatz 4 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
entsprechend.
(5)
1
Der sonderpädagogische Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung endet ohne besonderes Verfahren mit dem Abschluss der Klassenstufe 4.
2
Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
3
Sie kann dazu ein erneutes Feststellungsverfahren gemäß § 13 Absatz 3 bis 8 einleiten.
(6) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler an eine andere allgemeinbildende Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der Förderschule, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert.
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§ 17 Förderplanung, Überprüfung auf Fortbestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs

(1)
1
Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und die Fachlehrkräfte dokumentieren die Ziele und Maßnahmen der individuellen sonderpädagogischen Förderung bezogen auf den gegenwärtigen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers sowie deren Ergebnisse fortlaufend in Förderplänen.
2
Bestandteil der Förderpläne sind Entwicklungsberichte.
(2)
1
Alle Maßnahmen der Ermittlung und Bewertung von Leistungen sind Teil begleitender Förderdiagnostik und Grundlage für die individuelle Förderplanarbeit.
2
Die Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung von Leistungen werden unter Einbeziehung der Schülerbeobachtung und deren diagnostischer Auswertung durch die Klassenkonferenzen ergänzt und vervollständigt.
(3)
1
Das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist regelmäßig von der Klassenkonferenz und unter beratender Beteiligung einer Sonderpädagogin oder eines Sonderpädagogen insbesondere auf der Grundlage lernprozessbegleitender Diagnostik, des Förderplans und der Entwicklungsberichte zu prüfen.
2
Die Förderpläne und Entwicklungsberichte sollen von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mit den Eltern und in der Regel mit der Schülerin oder dem Schüler erörtert werden.
(4) Für die regelmäßige Überprüfung des Fortbestehens des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster zu verwenden.
" class="fussnote_link" href="#FNID_22">2²

Abschnitt 3 Unterrichtsorganisation

§ 18 Klassen- und Gruppenbildung

(1)
1
Der Unterricht in der Förderschule wird sowohl im Klassenverband als auch in Gruppen und als Kurs- und Einzelunterricht erteilt.
2
Aus pädagogischen Gründen kann der Unterricht jahrgangsübergreifend erteilt werden.
3
§ 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 Buchstabe b des
Sächsischen Schulgesetzes
bleibt unberührt.
(2)
1
Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, können zusätzlich Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten.
2
Dabei können höchstens zwei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden.
(3) Die Erteilung von Klassen-, Gruppen-, Kurs- und Einzelunterricht sowie von jahrgangsübergreifendem Unterricht richtet sich nach den Lernvoraussetzungen und Verhaltensweisen der Schülerinnen und der Schüler, den Lerninhalten, den didaktischen Notwendigkeiten sowie den personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten.
(4) Die Klassen- und Gruppenbildung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgenommen.
" class="fussnote_link" href="#FNID_23">²3

§ 19 Unterrichtszeit

(1)
1
Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet in der Regel am Vormittag statt.
2
Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt.
(2)
1
Der Vormittagsunterricht soll zwischen 7.30 Uhr und 9.00 Uhr beginnen.
2
In Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und in Klassen für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschulen endet der Unterricht zwischen 15.30 Uhr und 17.00 Uhr.
3
Davon kann in Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung abgewichen werden.
4
Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger beschlossen.
(3)
1
Die zeitliche Planung des Unterrichts soll sich an den Lernaufgaben und Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler orientieren.
2
Eine Unterrichtsstunde dauert in der Regel 45 Minuten, sofern nicht pädagogische Gründe eine Abweichung notwendig machen.
(4)
1
Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen.
2
Diese betragen bei sechs Unterrichtsstunden am Vormittag insgesamt mindestens 60 Minuten.
3
Dem Nachmittagsunterricht soll bei den Klassenstufen 1 bis 4 eine Pause von mindestens 90 Minuten und bei den Klassenstufen 5 bis 10 von mindestens 60 Minuten vorausgehen.
4
Unbeschadet dieser Regelungen besteht die Verpflichtung der Lehrkraft, Erholungsphasen in eigener pädagogischer Verantwortung festzulegen und durch eine entsprechende Gestaltung des Schultages den besonderen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler zu entsprechen.
(5) Die Klinik- und Krankenhausschule stimmt die Unterrichtszeiten mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt ab.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist.
" class="fussnote_link" href="#FNID_24">²4

§ 20 Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage

(1)
1
Das Schuljahr wird in zwei Schulhalbjahre eingeteilt.
2
Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.
(2)
1
Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage.
2
Beginn und Ende der Ferien werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.
3
Abweichungen können von der Schulaufsichtsbehörde, insbesondere bei großen Einzugsbereichen und Heimen, genehmigt werden.
4
Einzelne Ferientage legt jede Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung fest (frei bewegliche Ferientage).
5
Diese dienen der Berücksichtigung pädagogischer, regionaler und sonstiger schulischer Besonderheiten.
6
Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können unterrichtsfreie Tage durch die Schulaufsichtsbehörde oder die oberste Schulaufsichtsbehörde angeordnet werden.
²5

§ 21 Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schülerinnen und Schüler am Unterricht und an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen.
(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich, unter Berücksichtigung des jeweiligen Förderschwerpunktes, nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art der unterrichtlichen oder anderen schulischen Veranstaltungen.
(3)
1
Die Aufsicht wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, den Lehrkräften, den sonstigen pädagogischen Fachkräften im Unterricht und den sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt.
2
Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.
(4) Die Schülerinnen und Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren.
" class="fussnote_link" href="#FNID_26">²6

Abschnitt 4 Unterricht

²7

§ 22 Pflicht- und Wahlbereich

(1) Der Unterricht im Pflicht- und Wahlbereich und die Teilnahme an besonders eingerichteten förderpädagogischen Maßnahmen gemäß § 23 auf Grundlage der Stundentafeln sind für die Schülerinnen und Schüler der Förderschule vorbehaltlich von § 35 Absatz 1 Satz 3 des
Sächsischen Schulgesetzes
verbindlich.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann darüber hinaus einzelne Schülerinnen und Schüler aufgrund der Art und der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs zeitweise vom Besuch des Unterrichts in einzelnen Fächern oder anderen schulischen Veranstaltungen befreien.
(3)
1
Die Anmeldung zur Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig.
2
Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen herkunftssprachlichen Unterricht anbieten.
(4) Besucht eine Schülerin oder ein Schüler eine Arbeitsgemeinschaft, herkunftssprachlichen Unterricht oder Angebote des Intensiven Sprachenlernens, ist sie oder er in der Regel verpflichtet, mindestens für ein Schulhalbjahr daran teilzunehmen.
" class="fussnote_link" href="#FNID_28">²8

§ 23 Individuelle sonderpädagogische Förderung

(1)
1
Die Förderschule soll nach Maßgabe der Stundentafel eigenverantwortlich Förderangebote und Ganztagsangebote zur individuellen sonderpädagogischen Förderung festlegen.
2
Grundlage bilden das pädagogische Konzept der Förderschule, der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf gemäß § 4c Absatz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
und die Förderpläne gemäß § 17 Absatz 1.
(2)
1
Die individuelle sonderpädagogische Förderung wird entsprechend dem sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers durchgeführt und gemäß § 17 Absatz 1 dokumentiert.
2
Sie soll präventive Maßnahmen umsetzen, Entwicklungsrückstände abbauen, festgestellte Teilleistungsschwächen verringern und Begabungen fördern.
3
Ganztagsangebote sollen für unterrichtsergänzende leistungsdifferenzierte Lernangebote genutzt werden.
4
Die Förderangebote können in Gruppen, klassen- oder jahrgangsübergreifend stattfinden.
(3) Die Schülerin oder der Schüler ist zur Teilnahme am Förderangebot während des von der Lehrkraft festgelegten Zeitabschnittes verpflichtet.
(4) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Absatz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen sonderpädagogischen Förderung der Schülerin oder des Schülers festgelegt werden.
(5) Zur individuellen Förderung und zur Diagnostik von Begabungen können besonders begabte Schülerinnen und Schüler spezielle Beratungsangebote durch die bei der Schulaufsichtsbehörde eingerichtete Beratungsstelle zur Begabtenförderung erhalten.
(6)
1
Individuell besonders begabte Schülerinnen und Schüler können schulartübergreifend gefördert werden.
2
Dazu sind eine Vereinbarung zwischen den kooperierenden Schulen und eine Bildungsvereinbarung mit den Eltern abzuschließen.
" class="fussnote_link" href="#FNID_29">²9

§ 23a Berufs- und Studienorientierung

(1) Die Berufs- und Studienorientierung beginnt mit der beruflichen Frühorientierung in den Klassenstufen 5 und 6 oder in der Oberstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und wird bis zur Klassenstufe 10 oder bis zur Werkstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung insbesondere durch Betriebspraktika in Form von Blockpraktika oder Praxistagen fortgeführt.
(2) Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung werden im Unterricht und im außerunterrichtlichen Bereich durchgeführt.
(3) Betriebspraktika sind verbindliche schulische Veranstaltungen.
(4)
1
Jede Schülerin und jeder Schüler absolviert ab der Klassenstufe 7 oder in der Werkstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mindestens ein Betriebspraktikum.
2
Es wird in der Regel als zweiwöchiges Blockpraktikum durchgeführt.
3
Auf der Grundlage eines schuleigenen Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung kann die Schule
1.
das zweiwöchige Blockpraktikum durch 10 Praxistage im Schuljahr ersetzen,
2.
zusätzlich in den Klassenstufen 8 bis 10 jeweils ein gegebenenfalls kürzeres Blockpraktikum oder jeweils bis zu 10 Praxistage durchführen,
3.
mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Betriebspraktika an mehr als 10 Unterrichtstagen im Schuljahr durchführen und
4.
in der Werkstufe an Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und in den Klassen zur Erlangung der Berufsreife der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen weitere Betriebspraktika durchführen.
" class="fussnote_link" href="#FNID_30">3⁰

Abschnitt 5 Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

§ 24 Grundlagen der Leistungsbewertung

(1) Die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrpläne, Stundentafeln und die Bildungsstandards bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen.
(2)
1
Ermittlung und Bewertung von Leistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft.
2
Die Lehrerkonferenz beschließt die Bewertungsrichtlinien.
3
Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer gibt diese den Eltern sowie den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt.
(3) Ermittlung und Bewertung von Leistungen sollen auf der Grundlage der Analyse des Lernprozesses und der Lernergebnisse erfolgen und den individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers sowie die fortgeschriebenen Förderpläne berücksichtigen.
(4)
1
Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen.
2
Diese Bewertung hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen und entwicklungsfördernden Zusammenhängen zu erfolgen.
3
Soweit eine Benotung vorgesehen ist, sind grundsätzlich mindestens zwei Benotungen mündlicher oder praktischer Leistungen im Schulhalbjahr vorzunehmen.
4
Der Schülerin oder dem Schüler ist die erteilte Note jeweils bekannt zu geben.
(5) Für Schülerinnen und Schüler,
1.
bei denen eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
vorliegt, die nicht zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs geführt hat, oder
2.
die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,
legt die Fachlehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.
(6)
1
In der Klinik- und Krankenhausschule wird eine Leistungsbewertung nur dann vorgenommen, wenn dies pädagogisch und medizinisch vertretbar ist.
2
Soweit die Klinik- und Krankenhausschule Prüfungen abhält, werden diese in enger Zusammenarbeit mit der Stammschule durchgeführt.
3
Nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes wird ein Schulbericht auf der Grundlage der Verhaltensbeobachtung und Leistungsermittlung erstellt.
4
Der Bericht kann einen Versetzungsvorschlag und Empfehlungen zur Schullaufbahn enthalten.
(7)
1
Für Schülerinnen und Schüler in der Klassenstufe B 10 richtet sich die Leistungsermittlung und -bewertung nach Teil 3 Abschnitt 3 der
Schulordnung Berufsschulen
vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
2
Die Leistungsermittlung und -bewertung in den Klassenstufen B 9 und B 10 obliegt den unterrichtenden Lehrkräften der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und der kooperierenden Berufsschule.
(8)
1
Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
.
2
Die Leistungsermittlung und -bewertung dieser Schülerinnen und Schüler richtet sich in den Klassenstufen 1 bis 4 nach Abschnitt 5 der
Schulordnung Grundschulen
und in den Klassenstufen 5 bis 10 nach Teil 2 Abschnitt 5 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
, mit der Maßgabe, dass Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse und Zeugnisse jeweils die Bemerkung enthalten, dass bei der Schülerin oder dem Schüler kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.
" class="fussnote_link" href="#FNID_31">3¹

§ 25 Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

(1)
1
Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen bewertet.
2
Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt der Schülerin oder des Schülers, den sonderpädagogischen Förderbedarf, den Grad der Anwendung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Art der Darstellung.
3
Sie soll ermutigen und den Leistungswillen stärken.
(2)
1
Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 11 werden die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe der Förderschule auf die Benotung allmählich vorbereitet.
2
In der Klassenstufe 1 werden keine Noten erteilt.
3
In der Klassenstufe 2 wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht benotet.
4
Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen die Klassenstufe 2 durch ein Dehnungsjahr zwei Schuljahre umfasst, erfolgt die Benotung erstmals im zweiten Schuljahr der Klassenstufe 2.
5
Ab der Klassenstufe 3 wird in allen Fächern mit Ausnahme des Faches Englisch bewertet.
6
Das Fach Englisch wird ab der Klassenstufe 4 benotet.
7
Werden in Fächern keine Noten erteilt, ist die Leistung verbal einzuschätzen.
8
Werden Noten erteilt, kann eine verbale Einschätzung hinzutreten.
9
Verbale Einschätzungen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung der Schülerin oder des Schülers beinhalten.
(3)
1
Bei Schülerinnen und Schülern der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie bei Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen richtet sich die Leistungsbewertung ausschließlich am individuellen Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler aus.
2
Im Übrigen orientiert sich in den Klassenstufen 1 und 2 der Förderschulen die Leistungsbewertung überwiegend am individuellen Lernfortschritt der Schülerin oder des Schülers.
(4) Auf eine Benotung wird verzichtet:
1.
bei Schülerinnen und Schülern der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie bei Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen und
2.
in den Klassenstufen 5 und 6 der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen im Fach Englisch.
(5)
1
In der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden in Klassenstufe 2 vorwiegend mündliche Leistungen benotet.
2
Im Fach Englisch in Klassenstufe 7 werden vorwiegend mündliche Leistungen benotet.
3
Für das Fach Deutsch-Heimatkunde/Sachunterricht wird eine Note erteilt.
4
Im Fach Arbeitslehre ergänzen verbale Einschätzungen die Benotung, soweit der Lehrplan dies vorsieht.
5
Diese finden im Jahreszeugnis und in der Halbjahresinformation Berücksichtigung.
(6)
1
Bei einzelnen Schülerinnen und Schülern kann aufgrund der Art und der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs in einzelnen Fächern auf eine Benotung ihrer Leistungen und auf die Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung verzichtet werden.
2
Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz.
(7)
1
Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:
Notenbewertung
Nummer Notenbeschreibung Note Entsprechung
1. sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2. gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
3. befriedigend (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4. ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6. ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
2
Notentendenzen können durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „–“ ausgedrückt werden.
(8) Anforderungen im Sinne des Absatzes 7 sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie der Grad der selbständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der Art der Darstellung.
(9)
1
Werden Leistungen nicht erbracht, entscheidet die Lehrkraft unter Berücksichtigung der Gründe sowie abhängig von Alter und Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers, ob ein Nachtermin angeordnet wird oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt.
2
Bei Leistungsverweigerung sind die Eltern zu informieren.
(10) Weiterhin werden Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung der Schülerin oder des Schülers benotet.
1.
Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung.
2.
Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben.
3.
Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft.
4.
Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.
(11)
1
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung der Schülerin oder des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:
2
Dabei ist der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers angemessen zu berücksichtigen.
3
Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis.
4
Sie müssen dem Ziel der Ermutigung der Schülerin oder des Schülers dienen und Informationen für ihre oder seine Förderung beinhalten.
" class="fussnote_link" href="#FNID_32">3²

§ 26 Leistungsnachweise

(1) Leistungsnachweise erbringt die Schülerin oder der Schüler in Form von
1.
Klassenarbeiten,
2.
Kurzkontrollen,
3.
sonstigen Leistungen,
4.
Komplexen Leistungen und
5.
Komplexen Arbeitsaufgaben.
(2)
1
Klassenarbeiten geben Aufschluss über den Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse sowie einzelner Schülerinnen und Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin.
2
Sie können in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit angesetzt werden.
(3)
1
Je nach Art und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kommt den in der Förderschule regelmäßig anzusetzenden schriftlichen, mündlichen und praktischen Kurzkontrollen eine gesteigerte Bedeutung zu, zum Beispiel bei konzentrationsgestörten Schülerinnen und Schülern.
2
Die Kurzkontrollen tragen zur Festigung der Lernergebnisse bei und dienen zugleich der Leistungsermittlung.
3
Kurzkontrollen dürfen sich nur auf einen begrenzten Stoffbereich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Unterricht beziehen und werden nicht wie Klassenarbeiten gewichtet.
(4) Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen.
(5)
1
Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schülerinnen und Schüler ein Projekt selbständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen.
2
An Förderschulen, in denen nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet wird, kann die Lehrkraft von den Schülerinnen und Schülern Komplexe Leistungen fordern.
3
Komplexe Leistungen können wie eine Klassenarbeit bewertet werden.
(6)
1
An der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und in den Klassen für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen in anderen Förderschultypen ist in der Klassenstufe 9 oder in der Klassenstufe H 10 eine Komplexe Leistung zu erbringen.
2
Mit dieser Komplexen Leistung in der Klassenstufe 9 oder H 10 wird anwendungsorientiertes Grundwissen mit Bezug zur Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler nachgewiesen.
3
Es überwiegen die praktischen Anteile (lebenspraktisch orientierte Komplexe Leistung).
4
Die Entscheidung, in welchem Fach oder in welchen Fächern die Komplexe Leistung erbracht wird, trifft vorab die Klassenkonferenz.
(7)
1
An der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen ist in der Klassenstufe B 10 eine Komplexe Arbeitsaufgabe nach Maßgabe des § 25 Absatz 2 bis 5 der
Schulordnung Berufsschulen
zu bearbeiten.
2
Gegenstand dieser Komplexen Arbeitsaufgabe ist eine auf den Berufsbereich bezogene Aufgabenstellung mit berufsbezogenen und berufsübergreifenden Anteilen.
3
Den Schwerpunkt der Aufgabenstellung bildet der berufsbezogene Bereich mit der Ausführung einer beruflichen Handlung, welcher einen Anteil von zwei Dritteln an der Gesamtaufgabenstellung nicht unterschreiten soll.
4
Die Note für die Komplexe Arbeitsaufgabe wird auf dem Zeugnis des Abschlusses gemäß § 34a gesondert ausgewiesen.
" class="fussnote_link" href="#FNID_33">3³

§ 26a Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise

(1)
1
Die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen wird am Schuljahresanfang durch die Klassenkonferenz festgelegt.
2
Sie sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen.
(2)
1
Klassenarbeiten sind in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen.
2
Einen Tag vorher kann nochmals daran erinnert werden.
3
An einem Tag darf nicht mehr als eine, pro Woche dürfen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden.
4
Sie sollen nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und nicht unmittelbar nach den Ferien geschrieben werden.
5
Die Zeit bis zur Rückgabe soll eine Woche nicht überschreiten.
(3)
1
Die Klassenarbeiten werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Eltern mit nach Hause gegeben, soweit die Schülerinnen und Schüler nicht volljährig sind.
2
Sie sind an die Fachlehrkraft zurückzugeben.
3
In diesen Fällen bewahrt die Schule die Arbeiten bis zum Ende des Schuljahres auf und händigt sie danach aus.
4
Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass Klassenarbeiten nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern diesen ausgehändigt werden.
5
Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler, soweit diese oder dieser volljährig ist.
6
Die Eltern und volljährigen Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn jedes Schuljahres hierüber zu informieren.
(4) Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt die Fachlehrkraft unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schülerinnen und Schüler.
" class="fussnote_link" href="#FNID_34">³4

§ 27 Hausaufgaben

(1)
1
Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schülerinnen und Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können.
2
Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler unter Beachtung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs anzupassen.
3
Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.
(2) Hausaufgaben werden im Unterricht besprochen und überprüft.
(3) Tage mit Nachmittagsunterricht, Wochenenden, Feiertage und Ferien sind in der Regel von Hausaufgaben freizuhalten.
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§ 27a Täuschungen

(1) Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise getäuscht oder der Versuch einer Täuschung unternommen, kann die Lehrkraft eine Wiederholung des Leistungsnachweises anordnen, ab der Klassenstufe 3 die Benotung herabsetzen oder in einem schweren Fall ab der Klassenstufe 4 die Note „ungenügend“ erteilen.
(2)
1
Wird die Benotung herabgesetzt oder die Note „ungenügend“ erteilt, ist dies den Eltern mit einer kurzen Begründung mitzuteilen.
2
Diese Noten sind wie andere Leistungsnachweise bei der Notengebung in der Halbjahresinformation und im Jahreszeugnis zu berücksichtigen.
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§ 28 Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse

(1)
1
Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Eltern, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren.
2
Die Leistungsbewertung wird nach Maßgabe des § 25 ausgewiesen.
3
Ab der Klassenstufe 2 können die zu erteilenden Noten auch mit Notentendenzen ausgewiesen werden.
4
Ab der Klassenstufe 2 sind auch Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen.
5
Für Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung gilt dies mit der Maßgabe, dass das Betragen nicht benotet wird.
6
Für Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen wird die Halbjahresinformation mittels einer schriftlichen Verbaleinschätzung erteilt.
(2) Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen erhalten anstelle der Halbjahresinformation ein Halbjahreszeugnis.
(3)
1
Für Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster zu verwenden.
2
Auf Halbjahresinformationen unterschreibt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, auf Halbjahreszeugnissen die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer.
3
Die Ausgabe der Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse erfolgt jeweils am letzten Schultag des Schulhalbjahres.
4
Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme der Halbjahresinformation oder des Halbjahreszeugnisses.
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§ 29 Zeugnisse

(1)
1
Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülerinnen und Schülern nach einem Schuljahr erreichten Leistungs- und Entwicklungsstand dokumentieren.
2
Sie beinhalten nach Maßgabe des § 25:
1.
Noten über die Leistungen in den einzelnen Fächern;
2.
ab der Klassenstufe 2 die Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des ganzen Schuljahres sowie
3.
verbale Einschätzungen.
3
Eine verbale Einschätzung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 8 kann aufgenommen werden.
4
An der Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung wird Betragen nicht bewertet.
5
Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers ist ab der Klassenstufe 5 eine von ihr oder ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld »Bemerkungen« einzutragen.
(2)
1
Für Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen enthält das Jahreszeugnis sachliche Feststellungen zum Lernbereich; hier werden Aussagen zur Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers, insbesondere zum Sprachverständnis, zum mündlichen Ausdruck und zur schriftlichen Darstellung, zur Fähigkeit der Körperbeherrschung, zur Beherrschung der Sinne und zu den kreativen und kognitiven Leistungen getroffen sowie über den Stand des Lernens in den einzelnen Lernbereichen informiert.
2
Der Inhalt des Jahreszeugnisses soll dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung der Schülerinnen und Schüler beinhalten.
(3)
1
Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen erhalten am Ende des Abgangsjahres ein Zeugnis zur Schulentlassung, das einen Vermerk über die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und der Berufsschulpflicht gemäß § 28 Absatz 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
einschließt.
2
Es enthält keine Noten.
3
Schülerinnen und Schüler der anderen Förderschulen erhalten am Ende des Abgangsjahres ein Abgangszeugnis, wenn sie die Förderschule ohne Abschluss nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verlassen.
4
Das Abgangszeugnis erstreckt sich auf die Leistungen im letzten Schuljahr und enthält einen Vermerk über die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht.
5
Schülerinnen und Schüler, die in der Förderschule einen Abschluss erwerben, erhalten ein entsprechendes Abschlusszeugnis.
(4)
1
Die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, die nicht bewertet werden, ist zu vermerken.
2
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach vom Unterricht befreit ist oder auf eine Benotung verzichtet wurde, ist dies ebenfalls zu vermerken.
(5)
1
Für die Jahreszeugnisse, die Abschluss- und Abgangszeugnisse sowie die Zeugnisse der Schulentlassung sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster zu verwenden.
2
Auf Jahres- und Abgangszeugnissen sowie Zeugnissen zur Schulentlassung und über die Abschlüsse gemäß § 34 Absatz 6 und 7, § 34a Absatz 3 sowie § 34b Absatz 1 und 4 unterschreiben die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer.
3
Auf Abschlusszeugnissen‚ mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Zeugnisse‚ unterschreiben die oder der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses.
4
Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme des Jahreszeugnisses.
(6)
1
Bei regelmäßigem Besuch des Unterrichts der Berufsschule einschließlich der Berufspraktika wird auf dem Abschlusszeugnis der Klassenstufe B 10 folgender Vermerk eingetragen: „Die Berufsschulpflicht der Schülerin/des Schülers wird hiermit gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
für beendet erklärt.
2
Die Berufsschulpflicht lebt wieder auf, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis begonnen wird und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
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Abschnitt 6 Versetzung, Wiederholung, Verlängerung der Schulbesuchsdauer

§ 30 Versetzungsbestimmungen und freiwillige Wiederholung

(1)
1
In der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie in den Klassen für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen in anderen Förderschultypen werden diejenigen Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, die mit ihren Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben.
2
Abweichend hiervon kann eine Versetzung auch vorgenommen werden:
1.
bei Vorliegen einer Teilleistungsschwäche, die durch dafür qualifizierte Lehrkräfte, Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen festgestellt wurde,
2.
bei einer Überalterung der Schülerin oder des Schülers,
3.
bei begründeter längerer Abwesenheit vom Unterricht, insbesondere auf Grund längerer Erkrankung,
4.
bei Wechsel der Schule oder
5.
bei Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.
3
Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(2) In den Förderschulen oder Klassen in Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Grundschule oder Oberschule unterrichten, gelten die Versetzungsbestimmungen der letztgenannten Schularten.
(3) In der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und in den Klassen für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen wechseln die Schülerinnen und Schüler nach jeweils dreijährigem Besuch einer Stufe ohne Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Stufe über.
(4)
1
Auf Antrag der Eltern können Schülerinnen und Schüler in allen Förderschultypen mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler nach Absatz 3 eine Klassenstufe freiwillig wiederholen.
2
Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
3
Wird dem Antrag der Eltern entsprochen, gilt die Versetzungsentscheidung als zurückgenommen.
4
In den Förderschulen oder Klassen in Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichten, ist die freiwillige Wiederholung von Abschlussklassen nicht möglich.
5
Hat eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund über einen längeren Zeitraum den Unterricht versäumt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Ausnahme zulassen.
6
Klassen zur Erlangung der Berufsreife an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen sollen nicht wiederholt werden.
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§ 31 Mehrmalige Nichtversetzung

Bei Schülerinnen und Schülern der Förderschule, die aus einer Klassenstufe, die sie wiederholt haben, wiederum nicht versetzt werden können, ist die Einleitung des Verfahrens nach § 15 rechtzeitig zu prüfen.
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§ 32 Freiwillige Verlängerung des Schulbesuchs und Höchstverweildauer

(1) Auf Antrag der Eltern kann die reguläre Schulbesuchsdauer vorbehaltlich des Absatzes 2 durch Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde verlängert werden, wenn wichtige pädagogische Gründe dafür sprechen.
(2) Schülerinnen und Schüler der Förderschule, die die reguläre Schulzeit im jeweiligen Bildungsgang um mehr als zwei Schuljahre überschreiten, müssen die Förderschule verlassen.
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Abschnitt 7 Abschlussprüfungen und Erwerb von Abschlüssen

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§ 33 Prüfungen zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses

(1) Für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden, gilt die
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
mit folgenden Maßgaben:
1.
1
Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers über die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Art und Weise der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Fach und Prüfungsteil.
2
Für die schriftlichen Prüfungen können Form und Art der Aufgaben von der obersten Schulaufsichtsbehörde den besonderen Erfordernissen des Förderschwerpunktes angepasst werden, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.
2.
1
Für Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören ist der praktische Teil im Fach erste Fremdsprache für die Prüfung zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses eine Einzelprüfung; sie soll 15 Minuten dauern und kann in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt werden.
2
Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten.
3.
Klinik- und Krankenhausschulen sind nur ausnahmsweise aufgrund vorheriger Entscheidung der obersten Schulaufsichtsbehörde prüfungsberechtigt.
(2)
1
Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
.
2
Der Erwerb von Abschlüssen richtet sich für diese Schülerinnen und Schüler nach
Teil 2 Abschnitt 7
und 8 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
.
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§ 34 Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen

(1)
1
Für Schülerinnen und Schüler, deren Leistungsvermögen und Lernbereitschaft sich während des Besuches der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen bis Klassenstufe 7 soweit verbessert haben, dass angenommen werden kann, dass sie durch förderpädagogische Maßnahmen den Hauptschulabschluss erreichen können, können an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen Klassen eingerichtet werden, in denen der Hauptschulabschluss oder ein dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss erlangt werden kann.
2
Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde.
(2)
1
Bei Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 7 der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, den naturwissenschaftlichen Fächern, Geschichte und Geographie einen Notendurchschnitt von mindestens 2,2 erreicht haben, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie durch den Besuch einer Klasse nach Absatz 1 Satz 1 den Hauptschulabschluss erwerben können.
2
Bei Schülerinnen und Schülern, die die Voraussetzungen von Satz 1 nur erfüllen, wenn das Fach Englisch nicht in den Notendurchschnitt einbezogen wird, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie durch den Besuch einer Klasse nach Absatz 1 Satz 1 einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss erwerben können.
3
Der Unterricht wird differenziert nach dem angestrebten Abschluss erteilt.
4
Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters erteilt bis spätestens 1. April des Jahres eine entsprechende Empfehlung, die den Eltern bekannt zu geben ist.
(3)
1
Schülerinnen und Schüler können von ihren Eltern bis zum 31. Mai des Jahres zum Besuch der Klassenstufe H 8 angemeldet werden.
2
Der Anmeldung ist die Empfehlung nach Absatz 2 beizufügen.
3
Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(4) Während des Besuchs einer Klassenstufe zur Erlangung des Hauptschulabschlusses an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt § 28 Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler bei Nichterfüllung der dort genannten Versetzungsbestimmungen in der nächsthöheren Klassenstufe
mit dem Ziel eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses unterrichtet wird.
(5) Die Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen H 8, H 9 und H 10 der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine Halbjahresinformation und zum Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis, aus dem jeweils hervorgeht, dass eine Klassenstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die zum Hauptschulabschluss oder zu einem dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss führt, besucht wird.
(6) Den Hauptschulabschluss erwirbt eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Klassenstufe H 10, wenn sie oder er nach den für Schülerinnen und Schüler an Oberschulen geltenden Vorschriften der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen und die dort genannten weiteren Anforderungen zu dessen Erwerb erfüllt hat.
(7) Den dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss erwirbt eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Klassenstufe H 10, wenn sie oder er in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat oder die Note „mangelhaft“ nach Maßgabe der Absätze 8 und 9 ausgleichen kann.
(8) Für den Notenausgleich gilt, dass
1.
in den Fächern Deutsch, Mathematik, Informatik und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales die Note „mangelhaft“ einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem der genannten Fächer,
2.
in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach
ausgeglichen werden kann.
(9) Der Notenausgleich ist in höchstens drei Fächern zulässig.
(10) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe H 10, die die Anforderungen nach den Absätzen 6 bis 9 nicht erfüllen und die Schule verlassen, erwerben einen dem Abschluss gemäß § 34b Absatz 1 gleichgestellten Abschluss.
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§ 34a Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses in Klassen zur Erlangung der Berufsreife

(1)
1
An der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen können Klassen zur Erlangung der Berufsreife ab Klassenstufe 9 eingerichtet werden, in denen ein dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss erlangt werden kann.
2
Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde.
3
Voraussetzungen dafür sind:
1.
eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und der Berufsschule; über die Kooperationsvereinbarung entscheidet die jeweilige Schulkonferenz der beteiligten Schulen auf Vorschlag der jeweiligen Gesamtlehrerkonferenz,
2.
die Zustimmung des Trägers der Schülerbeförderung,
3.
ein Kooperationsvertrag der Träger der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und der Berufsschule.
(2)
1
Schülerinnen und Schüler können von ihren Eltern bis zum 31. Mai des Jahres zum Besuch der Klassenstufe B 9 angemeldet werden.
2
Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss erwirbt eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Klassenstufe B 10, wenn sie oder er in allen Fächern und Lernfeldern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat oder die Note „mangelhaft“ nach Maßgabe des Absatzes 4 ausgleichen kann.
(4)
1
Für den Notenausgleich gilt, dass
1.
im berufsübergreifenden Bereich und im berufsbezogenen Bereich die Note „mangelhaft“ jeweils höchstens einmal mit einer Note desselben Bereichs ausgeglichen werden kann, die nicht schlechter als „befriedigend“ sein darf,
2.
mit den Noten der Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion, Ethik oder Sport ein Notenausgleich nicht zulässig ist.
2
Im Rahmen des Notenausgleichs nach Nummer 1 ist die Note für die Komplexe Arbeitsaufgabe dem berufsbezogenen Bereich zugeordnet.
(5) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe B 10, die die Anforderungen nach den Absätzen 3 und 4 nicht erfüllen und die Schule verlassen, erwerben einen dem Abschluss gemäß § 34b Absatz 1 gleichgestellten Abschluss.
⁴5

§ 34b Erwerb des erfolgreichen Abschlusses im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

(1) Die Schülerin oder der Schüler erwirbt den erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen, wenn sie oder er an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder an der Förderschule in der Klasse mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen
1.
die Komplexe Leistung gemäß § 26 Absatz 6 mit mindestens der Note „ausreichend“ erbracht hat und
2.
am Ende der Klassenstufe 9 in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat oder die Note „mangelhaft“ nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen kann.
(2) Für den Notenausgleich gilt, dass
1.
in den Fächern Deutsch, Mathematik, Informatik, Arbeitslehre und Hauswirtschaft die Note „mangelhaft“ einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem der genannten Fächer,
2.
in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach
ausgeglichen werden kann.
(3) Der Notenausgleich ist in höchstens drei Fächern zulässig.
(4) Die Schülerin oder der Schüler erwirbt den erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, wenn sie oder er an der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder an der Förderschule in der Klasse mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung am Ende der Werkstufe die Anforderungen des Förderplans gemäß § 17 Absatz 1 erfüllt.
⁴6

Abschnitt 8 Schlussvorschriften

⁴7

§ 34c Übergangsvorschrift

1
An Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache können letztmalig für das Schuljahr 2020/2021 nach § 8 Absatz 3 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung die Klassenstufen 5 bis 10 eingerichtet werden.
2
Diese noch nach altem Recht eingerichteten Klassen können längstens bis zum Schuljahr 2025/2026 fortgeführt werden.
3
§ 8 Absatz 3 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung gilt insoweit fort, mit der Maßgabe, dass das Wort „Mittelschule“ jeweils durch das Wort „Oberschule“ ersetzt wird.
⁴8

§ 35 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1)
1
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft, soweit in Absatz 2 Satz 1 nichts anderes bestimmt ist.
2
Gleichzeitig tritt, soweit in Absatz 2 Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS)
vom 27. März 1996 (SächsGVBl. S. 167), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641), außer Kraft.
(2)
1
§ 25 Abs. 3 tritt am 1. August 2005 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt § 25 Abs. 3 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS)
vom 27. März 1996 (SächsGVBl. S. 167), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641), außer Kraft.
⁴9
Dresden, den 3. August 2004
Der Staatsminister für Kultus In Vertretung Günther Portune
Staatssekretär
1
Überschrift geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010
(SächsGVBl. S. 228) und durch
Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 348, 374)
2
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 412, 414), durch
Verordnung vom 17. Juli 2009
(SächsGVBl. S. 429), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010
(SächsGVBl. S. 228), durch
Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 735), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713), und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
3
§ 1 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
4
§ 2 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
5
§ 3 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
6
§ 4 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
7
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 735), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
8
§ 6 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
9
§ 7 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 412, 414), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2009
(SächsGVBl. S. 96), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
10
§ 8 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2009
(SächsGVBl. S. 96), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
11
§ 9 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2009
(SächsGVBl. S. 96), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
12
§ 10 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
13
§ 11 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2009
(SächsGVBl. S. 96), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
14
§ 12 geändert durch
Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 735) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258)
15
Überschrift Abschnitt 2 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2001
(SächsGVBl. S. 228)
16
§ 13 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258), geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
17
§ 14 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 412, 414), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2009
(SächsGVBl. S. 96), durch
Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 348, 374), durch
Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 735), durch
Artikel 37 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
18
§ 14a neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
19
§ 14b eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258), geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
20
§ 15 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
21
§ 16 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258), geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
22
§ 17 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
23
§ 18 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010
(SächsGVBl. S. 228), durch
Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 348, 374), durch
Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 735), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
24
§ 19 geändert durch
Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 735), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713, 1184) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
25
§ 20 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2009
(SächsGVBl. S. 96), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010
(SächsGVBl. S. 228), durch
Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 348, 374), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
26
§ 21 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
27
Überschrift Abschnitt 4 geändert durch
Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 735)
28
§ 22 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010
(SächsGVBl. S. 228), durch
Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 348, 374), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
29
§ 23 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
30
§ 23a eingefügt durch
Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735)
, geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
31
§ 24 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010
(SächsGVBl. S. 228), durch
Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 348, 374), durch
Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 735), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
32
§ 25 geändert durch
Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 735), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
33
§ 26 neu gefasst durch
Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713) und geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
34
§ 26a eingefügt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713) und geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
35
§ 27 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
36
§ 27a eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
37
§ 28 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 412, 414), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010
(SächsGVBl. S. 228), durch
Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 348, 374), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
38
§ 29 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 412, 414), durch
Verordnung vom 17. Juli 2009
(SächsGVBl. S. 429), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010
(SächsGVBl. S. 228), durch
Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 348, 374), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
39
§ 30 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 412, 414), durch
Verordnung vom 17. Juli 2009
(SächsGVBl. S. 429), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258), durch
Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
40
§ 31 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
41
§ 32 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2009
(SächsGVBl. S. 96), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
42
Überschrift Abschnitt 7 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
43
§ 33 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 412, 414), durch
Verordnung vom 17. Juli 2009
(SächsGVBl. S. 429), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010
(SächsGVBl. S. 228), durch
Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 348, 374), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
44
§ 34 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2009
(SächsGVBl. S. 96), durch
Verordnung vom 17. Juli 2009
(SächsGVBl. S. 429), durch
Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 348, 374), durch
Artikel 4 der Verordnung vom 15. Februar 2017
(SächsGVBl. S. 87, 93), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
45
§ 34a eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
46
§ 34b (bisheriger §34a) eingefügt durch
Verordnung vom 17. Juli 2009
(SächsGVBl. S. 429), geändert durch
Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 735), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
47
Überschrift Abschnitt 8 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258)
48
§ 34c (bisheriger § 34b) eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 258) wird neu nummeriert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 630)
49
Überschrift § 35 geändert durch
Verordnung vom 14. August 2013
(SächsGVBl. S. 735)
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