Gesetz über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen (SächsFöDaG)
                            Gesetz  
    über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsFöDaG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 10. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2019
                            Der Sächsische Landtag hat am 19. Mai 1999 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank, Ressortdatenbanken
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Freistaat Sachsen wird beim Landesamt für Steuern und Finanzen eine Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie wird durch den Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste technisch betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Staatsministerien können daneben Ressortdatenbanken betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung Inhalt und Umfang der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sowie Fristen zur endgültigen Trennung der Vorhabensdaten vom Leistungsempfänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Fördermittelverwaltungssysteme
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gemäß § 2 Absatz 1 und 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, die in Zuwendungsverfahren nach der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Haushaltsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mitwirken, haben sich bei ihrer Arbeit des elektronischen Datenverarbeitungssystems „Landeseinheitliche Fördermittelverwaltung“ oder ressortspezifischer Fördermittelverwaltungssysteme zu bedienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die ressortspezifischen Fördermittelverwaltungssysteme müssen die Schnittstelle zur Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank bedienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben der Datenbanken
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank und die Ressortdatenbanken dienen insbesondere der laufenden Analyse der Förderpraxis, der Rechnungsprüfung sowie der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank soll zugleich Hilfestellung bei der Vermeidung rechtswidriger Förderung bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatskanzlei und die Staatsministerien dürfen, soweit dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Sächsischen Rechnungshof gilt dies für abgeschlossene Haushaltsjahre entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Datenbereitstellung
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerien sind verpflichtet, der Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank alle erforderlichen Daten ihres Geschäftsbereiches in aktualisierter Fassung zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Finanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Basisdaten zur Einordnung der Fördervorhaben sind mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu pflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fördervorhabenskonkrete Daten aus dem Fördervollzug sind mit dem Anschluss an ein Fördermittelverwaltungssystem im Sinne des § 2 zu pflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Stellen nach § 2 sind innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zum Anschluss an ein Fördermittelverwaltungssystem verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übermittlung personenbezogener Daten
                            (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten von den öffentlichen Stellen nach § 2 an die Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank und die Ressortdatenbanken ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben erforderlich ist und die Daten zum Zwecke der Fördermittelverwaltung erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Förderung, übermittelt das Landesamt für Steuern und Finanzen die entsprechenden personenbezogenen Daten an die für die jeweiligen Bewilligungen zuständigen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Sonstige Rechtsvorschriften, die die Übermittlung personenbezogener Daten zulassen, bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁶
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abruf im automatisierten Verfahren
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Automatisierte Abrufverfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 6 Absatz 1 und 2 sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Näheres bestimmt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Rechtsverordnung muss insbesondere die zu übermittelnden Daten und die notwendigen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁷
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zitiergebot
                            Das Recht auf Datenschutz (Artikel 33 Satz 1 und 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfassung des Freistaates Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 In-Kraft-Treten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 10. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident
          Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 198)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 330) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 198)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 782)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 198) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 782)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 198)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 198)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            § 7 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 198)