Gesetz zum Finanzvermögen-Staatsvertrag
                            Gesetz  
    zum Finanzvermögen-Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 13. Mai 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 17. April 2013 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (1) Dem am 14. Dezember 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen geschlossenen „Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einigungsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)“ wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzvermögen-Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem der Finanzvermögen-Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 2 in Kraft tritt, ist durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 13. Mai 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
            Dr. Matthias Rößler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
            Stanislaw Tillich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Finanzen 
            Prof. Dr. Georg Unland