ÖPNVFinVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVFinVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNVFinVO)
" class="fussnote_link" href="#FNID_1">¹
Vom 29. April 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Juni 2024

Es wird verordnet aufgrund von
1.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (
ÖPNVG
) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz –
SächsVwOrgG
) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1 Mittelaufteilung, Mittelverwendung

(1)
1
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist den Zusammenschlüssen nach § 4 Absatz 1 des
Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen
in den Jahren 2017 bis 2027 zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs die in Anlage 1 genannten Festbeträge zu.
2
Der Berechnung der Festbeträge liegt auch die Absicherung eines angemessenen S-Bahn-Angebotes zugrunde.
3
Mit den Festbeträgen bestellen die Zusammenschlüsse in ihrem Verbandsgebiet im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr mindestens die in Anlage 2 genannten Verkehrsleistungen.
4
Die jeweils nach Anlage 2 zu bestellenden Verkehrsleistungen vermindern sich um die auf den jeweiligen Verbindungen eigenwirtschaftlich erbrachten oder nicht von den Zusammenschlüssen finanzierten Leistungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen, die zum Nahverkehrstarif genutzt werden können.
5
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann aus verkehrspolitischen und wirtschaftlichen Gründen mengenmäßige und räumliche Abweichungen von den Festlegungen der Anlage 2 gestatten.
6
Für den Betrieb von Schmalspurbahnen im öffentlichen Personennahverkehr weist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr den Zusammenschlüssen insgesamt Mittel in Höhe der entsprechenden Ausgabeermächtigungen des jeweiligen Haushaltsplanes zu.
7
Die Verteilung der Mittel auf die Zusammenschlüsse ergibt sich aus den in Anlage 3 genannten Prozentsätzen.
(1a) Aus Mitteln, die der Freistaat Sachsen erhält nach Maßgabe des
Regionalisierungsgesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, weist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr auf Antrag dem Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen folgende Höchstbeträge zu, wenn sie zur Deckung betrieblicher Mehrkosten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Modellprojektes Ecotrain erforderlich sind:
1.
2 007 417 Euro für 2021,
2.
3 692 553 Euro für 2022,
3.
3 759 019 Euro für 2023,
4.
1 677 450 Euro für 2024.
(1b)
1
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist den Zusammenschlüssen auf Antrag und Nachweis der Erforderlichkeit zur Mitfinanzierung des Betriebs der in der Anlage 5 genannten PlusBus- und TaktBus-Linien (Grundnetz) für die mitzufinanzierenden Bedienstandards nach Anlage 6 ab dem Jahr 2021 bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 22 333 500 Euro jährlich je zusätzlichem gefahrenen Fahrplankilometer einen Betrag von 1,80 Euro zu, wenn auf diesen Linien mindestens die in Anlage 6 genannten Kriterien eingehalten werden.
2
Die Erforderlichkeit der nach Satz 1 zuzuweisenden Mittel ergibt sich daraus, wie viele zusätzliche Fahrplankilometer im Jahr der Ausreichung der Mittel voraussichtlich gefahren werden.
3
Die Höhe der jeweiligen Zuweisung wird durch Bescheid festgesetzt.
4
Die Zusammenschlüsse haben bei der Antragstellung die Einhaltung der in den Anlagen 5 und 6 genannten Kriterien zuzusichern.
5
Die Einhaltung der in den Anlagen 5 und 6 genannten Kriterien ist gemäß § 3 Absatz 1 nachzuweisen.
6
In begründeten Ausnahmefällen können den Zusammenschlüsse Mittel für den Betrieb von PlusBus- und TaktBus-Linien abweichend von den Festlegungen nach Anlage 5 für die mitzufinanzierenden Bedienstandards nach Anlage 6 vor der Inbetriebnahme oder Änderung von Linien gewährt werden.
7
Auch die geänderten Linien müssen landesbedeutsam sein.
8
Zudem darf eine Bewilligung nach Satz 6 nicht dazu führen, dass die Summe der jährlich nach Anlage 5 höchstens mitzufinanzierenden zusätzlichen Fahrplankilometer des beantragenden Zusammenschlusses vergrößert wird.
9
Zuweisungen werden nur dann gewährt, wenn die Linien nach dem
Personenbeförderungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt worden sind und bei denen die für die Verkehrserbringung gezahlten Ausgleichsleistungen mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Einklang stehen.
(1c)
1
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist den Kreisfreien Städten Dresden und Leipzig ab 2019 auf Antrag jährlich jeweils einen Betrag von einer Millionen Euro und der Kreisfreien Stadt Chemnitz jährlich einen Betrag von 500 000 Euro zu, um die verkehrliche Verknüpfung der PlusBus- und TaktBus-Verkehre zum städtischen öffentlichen Personennahverkehr zu gewährleisten.
2
Bei Zuweisungen für den Betrieb von Linien des öffentlichen Personennahverkehrs wird Absatz 1b Satz 9 entsprechend angewendet.
3
Der Antrag nach Satz 1 soll spätestens bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres gestellt werden.
(1d)
1
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist zur Mitfinanzierung eines Bildungstickets für Auszubildende und Freiwilligendienstleistende (AzubiTicket) ab dem 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2024 auf Antrag monatlich dem Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig 344 705,93 Euro, dem Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen 421 407,09 Euro, dem Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe 455 380,61 Euro, dem Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien 103 407,10 Euro und dem Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland 70 932,61 Euro zu.
2
Die Höhe der jeweiligen Zuweisung wird durch Bescheid festgesetzt.
3
Soweit in den Jahren 2021 und 2022 bei Kapitel 0704 des Staatshaushaltsplanes in Titel 63303, 63304 oder 63306 oder in den nachfolgenden Jahren in entsprechend eingerichteten Haushaltstitel die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, erhöhen sich die Beträge, wenn der Bedarf dargelegt ist.
4
Die Zusammenschlüsse sollen den Bedarf bis zum 15. November des jeweiligen Jahres darlegen.
5
Die Beträge werden unter der Voraussetzung ausgezahlt, dass den folgenden Personengruppen ein Bildungsticket für Auszubildende und Freiwilligendienstleistende angeboten wird:
1.
Schülerinnen und Schülern ab dem 1. August 2020 an im Freistaat Sachsen gelegenen berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Personen, die nicht unter Nummer 1 fallen, aber eine Ausbildung erhalten nach den Nummern 1.1, 2.2.1, 2.2.2 oder 2.3 des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe vom 25. August 2020 (BAnz AT 07.09.2020 B4), in der jeweils geltenden Fassung, und bei denen sich mindestens ein Ausbildungsort im Freistaat Sachsen befindet,
3.
Freiwilligen nach § 2 des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Teilnehmern an einem Jugendfreiwilligendienst nach § 2
Jugendfreiwilligendienstegesetz
vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 12. November 2019 (BGBl. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
5.
Teilnehmern an einem Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a Satz 1 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die in Stellen oder Einrichtungen im Freistaat Sachsen tätig sind.
6
Das Bildungsticket ist in allen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs im Freistaat Sachsen ganztägig und ganzjährig verbundweit gültig und zu einem monatlichen Abgabepreis von höchstens 48 Euro im Abonnement anzubieten.
7
Die räumliche Gültigkeit des Bildungstickets ist mit einer Zukaufoption für weitere Verbundgebiete erweiterbar.
8
Der monatliche Abgabepreis je hinzugebuchtem Verbundgebiet beträgt höchstens 5 Euro im Abonnement.
9
Voraussetzung der Ausreichung der Mittel nach Satz 1 ist, dass es in jedem Verbundgebiet mindestens ein Tarifangebot nach Satz 6 gibt, bei dem die Hinzubuchung nach Satz 7 möglich ist.
10
Den Zusammenschlüssen steht im Rahmen der Mittel nach Satz 1 für jedes in nur einem Verbundgebiet gültige verkaufte Bildungsticket pro Monat ein Betrag von 51 Euro, für jedes weitere hinzugebuchte Verbundgebiet ein Betrag von 19 Euro und zusätzlich ein Betrag zu, der aufgrund eines von den Verkehrsverbünden noch abzuschließenden Vertrages mit den beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen als Ausgleichsbetrag für die Mindererlöse zu zahlen ist.
11
Die Summe der den einzelnen Zusammenschlüssen jährlich zustehenden Beträge ermittelt das Landesamt für Straßenbau und Verkehr anhand der Anzahl verkaufter Bildungstickets und der Hinzubuchungen, die die Zusammenschlüsse bis zum 31. Mai des Folgejahres nachweisen.
12
Sind die so ermittelten Beträge geringer als die nach Satz 1 ausgereichten Mittel, zahlen die Zusammenschlüsse die Differenz nach Maßgabe von § 3 zurück.
13
Abweichend von Satz 1 legt das Landesamt für Straßenbau und Verkehr die Höhe der jeweiligen Zuweisungen für die Monate Juni und Juli 2024 auf Grundlage einer vorläufigen prognostizierten Gesamtbedarfsermittlung für das Jahr 2024 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Verkaufszahlen für das Azubiticket ab Januar 2024 und der von Januar bis Mai 2024 nach Satz 1 jeweils zugewiesenen Beträge fest.
(1e) (aufgehoben)
(1f) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist der ihm vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zu benennenden Trägerorganisation zur hälftigen Finanzierung der laufenden Kosten, insbesondere Personal-, Gutachten- und Sachkosten, für die Bearbeitung der sich aus dem Deutschlandticket ergebenden Aufgaben von sachsenweitem oder verbundübergreifendem Interesse sowie zur Weiterentwicklung landesbedeutsamer tariflicher Angelegenheiten ab dem Jahr 2024 auf Antrag und Nachweis der Erforderlichkeit jährlich einen Betrag von bis zu 250 000 Euro zu.
(1g) (aufgehoben)
(1h)
1
Für die Jahre 2022 und 2023 werden die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 um die in Anlage 7 genannten Festbeträge ergänzt und 2023 ausgezahlt.
2
Die Zusammenschlüsse reichen diese ergänzenden Zuweisungen anteilig und nach einem sachgerechten Maßstab an die anderen kommunalen Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs in ihrem Gebiet weiter.
3
Die Empfänger sind verpflichtet,
1.
die Mittel gemäß Absatz 4 Nummer 1 zu verwenden und
2.
ihrem Zusammenschluss spätestens einen Monat vor Ablauf der in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen Auskunft über die Verwendung der Mittel für dessen Nachweis gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 zu geben.
4
Die ergänzenden Zuweisungen für das Jahr 2022 können bis zum 30. Juni 2023 verausgabt werden.
(2) (aufgehoben)
(3)
1
Scheidet der Landkreis Bautzen aus dem Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien oder aus dem Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe (ZVOE) aus und bleibt nur noch Mitglied in einem Zweckverband, können der Landkreis und die beiden Zweckverbände in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, in welcher Höhe sich die in Anlage 1 genannten Festbeträge ändern.
2
Dabei darf sich die Summe der Festbeträge beider Zusammenschlüsse nicht ändern.
(4) Die Mittel nach Absatz 1 Satz 1 sind zu verwenden
1.
zur Finanzierung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr insbesondere des Schienenpersonennahverkehrs,
2.
zur Abdeckung verbundbedingter Aufwendungen bei Verkehrskooperationen,
3.
zur Fortschreibung von Nahverkehrsplänen gemäß § 5 des
Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen
und
4.
für Beteiligungen an Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr.
Verordnung vom 7. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 43), durch
Verordnung vom 13. November 2015 (SächsGVBl. S. 628), durch
Verordnung vom 27. November 2017 (SächsGVBl. S. 603), durch
Verordnung vom 17. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 477), durch
Verordnung vom 19. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 478), durch
Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 323), durch
Verordnung vom 14. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 742). durch
Verordnung vom 21. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 778), durch
Verordnung vom 22. November 2021 (SächsGVBl. S. 1285), durch
Verordnung vom 6. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 36) und durch Verordnung vom 11. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 575)
" class="fussnote_link" href="#FNID_2">²

§ 2 Verbesserungen im öffentlichen Personennahverkehr

(1)
1
Die Mittel, die der Freistaat Sachsen nach Maßgabe des
Regionalisierungsgesetzes
erhält und die nicht für Zwecke des § 1 Absatz 1 und 1a oder zur Finanzierung der nach dem
Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Beträge verwendet werden, können kommunalen Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen nach § 4 Absatz 1 des
Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen
, Verkehrsverbünden, Verkehrsunternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des
Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen
betreiben, sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Zuwendungen gewährt werden.
2
Die Mittel sind vorrangig für Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr auf der Grundlage des Landesinvestitionsprogramms gemäß § 6 des
Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen
und nur in Ausnahmefällen für konsumtive Zwecke zu verwenden.
3
Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern geregelt.
4
Zuständig für die Bewilligung nach Satz 1 ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
(2)
1
Für den Bau oder den Ausbau von Strecken im Schienenpersonennahverkehr und damit im Zusammenhang stehenden Anlagen gewährt der Freistaat Sachsen nur dann Mittel nach Absatz 1 Satz 1, wenn auf dem jeweiligen Streckenabschnitt in dem der Antragstellung vorausgehenden Kalenderjahr eine Verkehrsnachfrage im Schienenpersonennahverkehr von mindestens 300 000 Personenkilometern je Streckenkilometer nachgewiesen wurde.
2
Der jeweilige Streckenabschnitt besteht aus den Gleisen der freien Strecke einschließlich der sie begrenzenden zwei Bahnhöfe nach § 4 Absatz 2 der
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 4 der
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 519 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3
Bei der Berechnung der Verkehrsnachfrage sind alle auf dem Streckenabschnitt erbrachten Angebotsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen zu berücksichtigen.
4
Satz 1 gilt nicht für folgende Strecken oder Investitionsvorhaben:
1.
Vollendung des „Chemnitzer Modells“ durch den Aus- und teilweisen Neubau der Eisenbahnstrecken von Chemnitz nach Aue (Stufe 2), Chemnitz nach Annaberg-
Buchholz/Olbernhau (Stufe 3), Chemnitz nach Limbach-Oberfrohna (Stufe 4) und Stollberg nach Oelsnitz (Stufe 5),
2.
Vollendung des „Ostsachsennetzes“ durch den Abschluss des Ausbaus der Strecken von Bischofswerda nach Zittau und von Zittau nach Görlitz sowie des Abschnitts von Zittau zur polnischen Grenze Richtung Hradek nad Nisou.
(3)
1
Fördermittel, welche die Zusammenschlüsse zur Beteiligung an Investitionen ausreichen, die auch der Freistaat Sachsen fördert, werden zuwendungsrechtlich im Verhältnis zum Freistaat Sachsen wie Eigenmittel der jeweiligen Zuwendungsempfänger behandelt.
2
Das gilt auch für Mittel des Bundes für Vorhaben, die in das Programm des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 6 des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 101), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 442) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgenommen wurden.
Artikel 9 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 166), durch
Verordnung vom 13. November 2015 (SächsGVBl. S. 628), durch
Verordnung vom 27. November 2017 (SächsGVBl. S. 603), durch
Verordnung vom 17. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 477), durch Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 323), durch Verordnung vom 21. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 778) und durch
Verordnung vom 11. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 575) " class="fussnote_link" href="#FNID_3">³

§ 3 Nachweis des Mitteleinsatzes und Übermittlung verkehrlicher und verkehrswissenschaftlicher Daten

(1)
1
Die Zusammenschlüsse, die Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig sowie die Trägerorganisation nach § 1 Absatz 1f weisen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der innerhalb eines Kalenderjahres nach § 1 zugewiesenen oder an die Zusammenschlüsse zurückgezahlten sowie die für die Vorjahre zugewiesenen und im Kalenderjahr zurückgezahlten Mittel bis zum 31. Mai des Folgejahres nach.
2
Die Zusammenschlüsse weisen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der auf sie nach Anlage 7 entfallenden ergänzenden Zuweisungen für das Jahr 2022 gesondert bis zum 31. Juli 2023 und für das Jahr 2023 gesondert bis zum 31. Mai 2024 nach.
3
Dies gilt auch für nach § 1 Absatz 1h Satz 2 weitergereichte Mittel.
4
Die Zusammenschlüsse geben dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr jährlich auf Anforderung Auskunft über die Regionalisierungsmittel und deren Verwendung, insbesondere zu verfügbaren Mitteln, Leistungsbestellungen, Managementaufwand, Investitionen in Verkehrsanlagen und Fahrzeuge, Tarifausgleiche und sonstige Ausgaben.
(2)
1
Nicht für Zwecke nach § 1 Absatz 4 verausgabte Mittel sind zu erstatten, sofern der Nachweis nach Absatz 1 nicht erbracht wird.
2
Das gilt ebenso für Mittel, die
1.
im Jahr der Ausreichung zur Bestellung der in Anlage 2 festgelegten mindestens zu bestellenden Verkehrsleistungen oder
2.
für Zwecke nach § 1 Absatz 1a oder
3.
für Zwecke nach § 1 Absätze 1b bis 1f
hätten verwendet werden müssen.
3
Die Erstattungspflicht nach Satz 2 Nummer 1 entfällt insoweit, wie die Erbringung der Verkehrsleistungen wegen einer vom Netzbetreiber veranlassten Streckensperrung nicht möglich war und die Mittel für den Ersatzverkehr
verausgabt wurden.
4
Für die nach Abzug der Erstattungsbeträge im Jahr der Ausreichung und Rückzahlung nicht verausgabten Mittel gilt Folgendes:
1.
Die im Jahr 2017 ausgereichten und zurückgezahlten Mittel können auch im Jahr 2018 verausgabt werden.
2.
Im Übrigen ist wie folgt zu verfahren:
a)
Ein Drittel ist zurückzuerstatten.
b)
1
Ein Drittel verbleibt für zehn Jahre, beginnend mit dem 1. Januar des Folgejahres der Ausreichung und Rückzahlung, bei den Zusammenschlüssen zur Verwendung für Zwecke nach § 1 Absatz 4.
2
Diese überjährig gebildeten Rücklagen dürfen je Zusammenschluss in Summe 50 Prozent der dem jeweiligen Zusammenschluss im Vorjahr nach Anlage 1 zustehenden Mittel nicht überschreiten.
3
Der über diesem Höchstbetrag liegende Betrag ist zurückzuerstatten, sobald die 50 Prozent überschritten sind.
4
Die übrigen Mittel sind nach Ablauf der Zehnjahresfrist zurückzuerstatten, soweit sie nicht für Zwecke nach § 1 Absatz 4 verausgabt wurden.
c)
1
Für ein Drittel kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr durch Verwaltungsakt auf Antrag der Zusammenschlüsse den Verbleib bei den Zusammenschlüssen für konkret zu benennende, insbesondere innovative und nachhaltige Projekte nach § 1 Absatz 4 gestatten.
2
Die Mittel sind zurückzuerstatten, wenn sie fünf Jahre, beginnend mit dem 1. Januar des Folgejahres der Ausreichung und Rückzahlung, nicht für die beantragten Projekte verwendet wurden.
(3)
1
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr stellt die Erstattungsansprüche nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 Nummer 2 Buchstabe a, b Satz 3 und 4 sowie Buchstabe c Satz 2 durch Verwaltungsakt fest.
2
§ 49a Absatz 2 bis 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
3
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr rechnet den gegenüber den Zusammenschlüssen festgestellten Erstattungsanspruch nach Satz 1 gegen den Anspruch der Zusammenschlüsse auf Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 6 im Folgejahr der Ausreichung und der unterbliebenen Bestellung der in Anlage 2 festgelegten mindestens zu bestellenden Verkehrsleistungen auf.
(4)
1
Für die den Zusammenschlüssen bis zum 31. Dezember 2016 zugewiesenen oder an sie bis dahin zurückgezahlten Mittel sind die Absätze 1 bis 3 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2
Davon abweichend können Mittel, deren Verwendung im Jahr 2016 nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gestattet worden ist, auf Antrag für die in der Gestattung konkret benannte Maßnahme auch im Jahr 2017 verwendet werden.
3
Werden diese Mittel nicht im Jahr 2017 verwendet, sind sie zurückzuerstatten.
4
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr stellt den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt fest.
5
§ 49a Absatz 2 bis 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
gilt entsprechend.
(5)
1
Die Zusammenschlüsse nach § 4 Absatz 1 des
Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen
übermitteln dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf Anforderung erstmals im Jahr 2009 und danach jeweils jährlich streckengenau die dieser Verordnung zu Grunde liegenden und bei ihnen vorhandenen verkehrlichen und verkehrswirtschaftlichen Daten in aktualisierter Form einschließlich der Verkehrsverträge.
2
Sie übermitteln dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf Anforderung halbjährlich erstmals im Jahr 2023 Daten zur Entwicklung der Energiekosten.
3
Die Verpflichtung zur Übermittlung nach Satz 2 gilt entsprechend für die anderen kommunalen Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs gegenüber ihrem Zusammenschluss.
Verordnung vom 13. November 2015 (SächsGVBl. S. 628), durch
Verordnung vom 27. November 2017 (SächsGVBl. S. 603), durch
Verordnung vom 17. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 477), durch
Verordnung vom 19. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 478), durch
Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 323), durch
Verordnung vom 21. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 778), durch
Verordnung vom 6. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 36) und durch Verordnung vom 11. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 575)
" class="fussnote_link" href="#FNID_4">⁴

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1)
1
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVFinVO)
vom 8. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 438) mit Ausnahme von § 3 Satz 1 außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 2 treten am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.
Dresden, den 29. April 2009
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 Satz 1)

" class="fussnote_link" href="#FNID_5">⁵

Den Zusammenschlüssen in den Jahren 2017 bis 2031 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 für den öffentlichen Personennahverkehr zuzuweisende Festbeträge in Euro

1.
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Jahr Betrag
2023 43 015 485
2024 50 655 037
2025 52 168 878
2026 52 204 416
2027 53 656 154

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 1 Satz 3 und § 3 Absatz 2 Satz 2)

Verordnung vom 27. November 2017 (SächsGVBl. S. 603) und durch Verordnung vom 21. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 778)
" class="fussnote_link" href="#FNID_6">⁶

Von den Zusammenschlüssen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr mindestens zu bestellende Verkehrsleistungen

1.
Jeweils 16 Zugpaare montags bis freitags und zwölf Zugpaare samstags, sonn- und feiertags auf den Verbindungen:
a)
Dresden – Riesa – Leipzig
b)
Dresden – Chemnitz – Zwickau – Plauen – Hof
c)
Chemnitz – Leipzig
d)
Leipzig – Werdau – Zwickau
e)
Leipzig – Flughafen Leipzig/Halle – Halle
f)
Dresden – Görlitz, zumindest bei drei Zugpaaren im Bahnhof Görlitz oder im Bahnhof Zgorzelec kundenfreundlicher Zuganschluss nach Breslau
2.
Jeweils acht Zugpaare montags bis freitags und sechs Zugpaare samstags, sonn- und feiertags auf den Verbindungen:
a)
Dresden – Zittau, davon drei Zugpaare täglich durchgebunden bis Reichenberg/Liberec
b)
Leipzig – Torgau – Cottbus
c)
Dresden – Großenhain – Ruhland – Cottbus
d)
Ruhland – Hoyerswerda
e)
Görlitz – Cottbus
f)
Chemnitz – Gera
g)
Leipzig – Zeitz – Gera
h)
Leipzig – Naumburg – Erfurt
i)
Leipzig – Bitterfeld
3.
Drei Zugpaare täglich auf der Verbindung Bad Schandau – Tetschen/Dĕčin
4.
Jeweils 21 Zugpaare und neun Verdichterzugpaare montags bis freitags, zwei Fahrten pro Stunde und Richtung, mit erster Abfahrt von 04 Uhr bis 09 Uhr sowie letzter Ankunft von 14 Uhr bis 19 Uhr, auf der Verbindung Dresden – Kamenz

Anlage 3 (zu § 1 Abs. 1 Satz 3)

Verteilung der den Zusammenschlüssen nach § 1 Absatz 1 Satz 7 für den Betrieb von Schmalspurbahnen im öffentlichen Personennahverkehr zuzuweisenden Mittel in Prozent

Anlage 7 (zu § 1 Absatz 1h Satz 1)

Den Zusammenschlüssen für die Jahre 2022 und 2023 für den öffentlichen Personennahverkehr zuzuweisende ergänzende Festbeträge in Euro
1.
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
2022
18 804 044
2023
21 192 696
2.
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
2022
16 108 587
2023
18 154 838
3.
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe
2022
16 647 836
2023
18 762 485
4.
Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien
2022
7 058 167
2023
7 954 755
5.
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
2022
5 457 707
2023
6 150 992
1
Überschrift geändert durch
Verordnung vom 21. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 444)
2
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 21. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 444), durch
Verordnung vom 7. Januar 2013
(SächsGVBl. S. 43), durch
Verordnung vom 13. November 2015
(SächsGVBl. S. 628), durch
Verordnung vom 27. November 2017
(SächsGVBl. S. 603), durch
Verordnung vom 17. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 477), durch
Verordnung vom 19. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 478), durch
Verordnung vom 10. Juni 2020
(SächsGVBl. S. 323), durch
Verordnung vom 14. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 742). durch
Verordnung vom 21. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 778), durch
Verordnung vom 22. November 2021
(SächsGVBl. S. 1285), durch
Verordnung vom 6. Februar 2023
(SächsGVBl. S. 36) und durch
Verordnung vom 11. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 575)
3
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 21. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 444), durch
Artikel 9 der Verordnung vom 2. März 2012
(SächsGVBl. S. 163, 166), durch
Verordnung vom 13. November 2015
(SächsGVBl. S. 628), durch
Verordnung vom 27. November 2017
(SächsGVBl. S. 603), durch
Verordnung vom 17. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 477), durch
Verordnung vom 10. Juni 2020
(SächsGVBl. S. 323), durch
Verordnung vom 21. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 778) und durch
Verordnung vom 11. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 575)
4
§ 3 geändert durch
Verordnung vom 21. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 444), durch
Verordnung vom 7. Januar 2013
(SächsGVBl. S. 43), durch
Verordnung vom 13. November 2015
(SächsGVBl. S. 628), durch
Verordnung vom 27. November 2017
(SächsGVBl. S. 603), durch
Verordnung vom 17. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 477), durch
Verordnung vom 19. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 478), durch
Verordnung vom 10. Juni 2020
(SächsGVBl. S. 323), durch
Verordnung vom 21. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 778), durch
Verordnung vom 6. Februar 2023
(SächsGVBl. S. 36) und durch
Verordnung vom 11. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 575)
5
Anlage 1 eingefügt durch
Verordnung vom 27. November 2017
(SächsGVBl. S. 603), geändert durch
Verordnung vom 21. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 778) und durch
Verordnung vom 11. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 575)
6
ursprüngliche Anlage 3 wird Anlage 2, geändert durch
Verordnung vom 27. November 2017
(SächsGVBl. S. 603) und durch
Verordnung vom 21. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 778)
7
ursprüngliche Anlage 1 wird Anlage 3 und neu gefasst durch
Verordnung vom 27. November 2017
(SächsGVBl. S. 603)
8
Anlage 4 angefügt durch
Verordnung vom 17. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 477), aufgehoben durch
Verordnung vom 21. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 778)
9
Anlage 5 angefügt durch
Verordnung vom 19. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 478), geändert durch
Verordnung vom 21. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 778)
10
Anlage 6 angefügt durch
Verordnung vom 19. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 478), geändert durch
Verordnung vom 21. Juli 2021
(SächsGVBl. S. 778)
11
Anlage 7 angefügt durch
Verordnung vom 6. Februar 2023
(SächsGVBl. S. 36)
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