Fraktionsrechtsstellungsgesetz
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)

Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages
(Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Vom 24. August 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023

Der Sächsische Landtag hat am 23. Juli 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Bildung, Rechtsstellung und Aufgaben der Fraktionen

(1)
1
Die Mitglieder des Sächsischen Landtages können sich unter den in der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages geregelten Voraussetzungen zu Fraktionen zusammenschließen.
2
Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages.
3
Die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Sächsischen Landtages, insbesondere die Freiheit ihres Mandates, wird durch dieses Gesetz nicht eingeschränkt.
(2)
1
Fraktionen sind als unabhängige und rechtlich selbständige Gliederungen des Sächsischen Landtages mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen des Parlamentsrechts mit originärem Rechtscharakter, die unter ihrem Namen klagen und verklagt werden können.
2
Sie üben keine öffentliche Gewalt aus, sind nicht Teil der Verwaltung und unterliegen keiner Staatsaufsicht.
(3)
1
Fraktionen haben sich eine Satzung zu geben, in der insbesondere ihre Vertretung zu regeln ist.
2
Die Satzung ist bei dem Präsidenten des Sächsischen Landtages zu hinterlegen.
(4)
1
Die Fraktionen dienen der politischen Willensbildung im Sächsischen Landtag nach den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie.
2
Sie koordinieren die Kontrolle der Staatsregierung, unterstützen die politisch-parlamentarische Tätigkeit ihrer Mitglieder nach innen und außen einschließlich darauf bezogener spezifischer Schulungsmaßnahmen im Einzelfall und ermöglichen ein aufeinander abgestimmtes Verfolgen gemeinsamer politischer Ziele.
3
Sie können insbesondere mit anderen Fraktionen zusammenarbeiten, regionale und überregionale sowie internationale Kontakte pflegen.
4
Die Fraktionen dürfen die Öffentlichkeit über ihre Ziele und Tätigkeit informieren; sie dürfen sich dabei auch mit gesellschaftspolitischen Fragen befassen, die mit ihrer Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
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§ 2 Leistungen an Fraktionen

1
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Fraktionen Zuschüsse nach § 3 sowie sonstige Zuschüsse für bestimmte Zwecke, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder es der Haushaltsplan des Freistaates Sachsen vorsieht.
2
Den Fraktionen werden vom Landtag die zu ihrer Aufgabenerledigung notwendigen Räume sowie die dazu notwendigen Sach- und Dienstleistungen einschließlich der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen unentgeltlich überlassen.
3
Die Leistungen nach Satz 1 und 2 dürfen nicht für Zwecke der Parteien verwendet werden.

§ 3 Fraktionszuschüsse

(1)
1
Die Fraktionen erhalten monatliche Zuschüsse zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs, deren Höhe im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen rechtsverbindlich festgesetzt wird.
2
Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Staatsregierung trägt (Oppositionszuschlag).
(2)
1
Eine Fraktion erhält den Zuschuss nach Absatz 1 für jeden Monat, in dem sie nach der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages die Rechtsstellung einer Fraktion hat, letztmals jedoch für den Monat, in dem die Wahlperiode endet.
2
Ändern sich die für die Bemessung des Zuschusses maßgeblichen Umstände, so werden die Zuschüsse in der bisherigen Höhe bis zum Ende des Monats weitergezahlt, in dem die Änderung eintrat.
3
Entsprechendes gilt, wenn die Rechtsstellung der Fraktion entfällt.
(3)
1
Die Fraktionen sind berechtigt, aus den Zuschüssen nach Absatz 1 eine allgemeine Rücklage zu bilden.
2
Die Zuschüsse dürfen übertragen werden.
3
Über die Wahlperiode hinaus dürfen Zuschüsse nur in Höhe von 35 Prozent der Zuschüsse des letzten Jahres der vorangegangenen Wahlperiode übertragen werden. Soweit eine Fraktion Darlehen oder Kredite aufnimmt, sind diese spätestens zum Ende der laufenden Wahlperiode abzulösen; die Rückführung ist in den jährlichen Rechnungslegungen gesondert nachzuweisen.
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§ 4 Buchführung

1
Erhalten die Fraktionen Zuschüsse nach § 2, so haben sie über die Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 gesondert Buch zu führen.
2
Aus den Zuschüssen beschaffte Sachen im Wert von mehr als 400 EUR sind in einem besonderen Nachweis aufzuführen.
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§ 5 Rechnungslegung der Fraktionen

(1)
1
Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen.
2
Die Rechnung muss jeweils ein Kalenderjahr umfassen.
(2) Die Rechnung ist von dem Fraktionsvorsitzenden und den nach der Fraktionssatzung zuständigen Personen zu unterzeichnen.
(3) Die Rechnung ist mindestens wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:
1.
Einnahmen:
a)
Zuschüsse nach § 2,
b)
sonstige Einnahmen;
2.
Ausgaben:
a)
Personalausgaben (Gesamtbetrag),
b)
Ausgaben für Veranstaltungen und für die Zusammenarbeit mit anderen Fraktionen und für die Kontaktpflege,
c)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
d)
Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
e)
übrige Ausgaben.
(4) Die Rechnung muss außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Kalenderjahres sowie die Höhe der Rücklagen ausweisen und den Nachweis nach § 3 Abs. 3 Satz 3 enthalten.
(5) Die Rechnung muss den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen, dass die Rechnung den Vorschriften der Absätze 3 und 4 entspricht.
(6) Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung im Verzug sind, sind 50 Prozent der Zuschüsse nach § 3 zurückzubehalten.
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§ 6 Veröffentlichung

Die nach § 5 Abs. 5 geprüften Rechnungen der Fraktionen sind dem Präsidenten des Sächsischen Landtages spätestens bis zum Ende des zehnten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats, in dem die Zuschüsse gemäß § 2 letztmalig gezahlt werden, zur Veröffentlichung als Drucksache zuzuleiten.

§ 7 Rechnungsprüfung

(1)
1
Der Präsident des Sächsischen Rechnungshofes und ein von ihm Beauftragter ist berechtigt, die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Zuschüsse nach § 2 und § 3 durch die Fraktionen zu prüfen.
2
Die Erforderlichkeit der Wahrnehmung der Fraktionsaufgaben und die politische Zweckmäßigkeit einer Maßnahme einer Fraktion sind nicht Gegenstand der Prüfung.
3
Die Einzelheiten der Rechnungsprüfung werden in Ausführungsbestimmungen geregelt, die das Präsidium des Sächsischen Landtages im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Sächsischen Rechnungshofes erlässt.
(2) Der Präsident des Sächsischen Rechnungshofes erörtert die vorläufigen Ergebnisse mit den einzelnen Fraktionen und übermittelt danach die wesentlichen Prüfungsergebnisse dem Präsidenten des Sächsischen Landtages zu seiner Unterrichtung.

§ 8 Rückgewähr

Zweckwidrig ausgegebene Zuschüsse sind bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres an den Sächsischen Landtag zurückzuzahlen.

§ 9 Ende der Rechtsstellung und Liquidation

(1) Die Rechtsstellung einer Fraktion entfällt
1.
mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen gemäß der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages;
2.
mit ihrer Auflösung durch Fraktionsbeschluss;
3.
vorbehaltlich des Absatzes 2 mit dem Ende der Wahlperiode oder durch Auflösung des Landtages;
4.
mit dem Verbot einer Partei, aus deren Mitgliedern sich die Fraktion zusammensetzt.
(2)
1
Eine Fraktion gilt über die Dauer der Wahlperiode hinaus als fortbestehend, sofern sie sich in der folgenden Wahlperiode nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages neu bildet.
2
Das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion sowie die übertragenen Mittel insbesondere für die Abdeckung der Personal- und Sachkosten gehen auf sie über.
3
Der Beschluss über diese Neubildung der Fraktion ist innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode dem Präsidenten des Sächsischen Landtages schriftlich anzuzeigen.
(3)
1
In den Fällen des Absatzes 1 findet mit Ausnahme des Absatzes 2 eine Liquidation statt.
2
Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
3
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder von ihm zu bestimmende Liquidatoren, soweit die Satzung der Fraktion nichts anderes bestimmt.
4
Die Liquidatoren haften als Gesamtschuldner für Schäden, die durch ihr Verschulden bei der Durchführung der Liquidation entstehen.
(4)
1
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden.
2
Sie können im Rahmen der Liquidation neue Geschäfte eingehen und das Vermögen in Geld umsetzen.
3
Räume und Sachleistungen nach § 2 Satz 2 sind zurückzugeben.
4
Aus dem Fraktionsvermögen sowie den Mitteln der Fraktion gemäß § 2 sind zunächst Ansprüche aus arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
(5)
1
Soweit nach Beendigung der Liquidation Mittel aus Zuschüssen nach § 2 und Verkaufserlösen nach Absatz 4 Satz 2 verbleiben, sind diese an den Haushalt des Freistaates Sachsen zurückzuführen.
2
Gleiches gilt für nicht veräußerte Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft wurden.

§ 10 Fraktionsmitarbeiter

(1)
1
Die Mitarbeiter der Fraktionen haben auch nach der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
2
Sie dürfen ohne Genehmigung des Fraktionsvorsitzenden über solche Angelegenheiten auch vor Gericht nicht aussagen.
(2) Die Zeiten der Tätigkeit bei den Fraktionen des Sächsischen Landtages werden als Dienstzeiten im Sinne des öffentlichen Dienst- und Arbeitsrechtes anerkannt.
(3) Der Freistaat Sachsen sichert für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Fraktion deren Zahlungsfähigkeit insoweit, als deren Arbeitnehmer in diesem Falle vom Freistaat Sachsen die Leistungen verlangen können, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes über das Insolvenzausfallgeld vom Arbeitsamt und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen können.

§ 11 Inkrafttreten

1
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 24. August 1998
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Justiz In Vertretung
Arnold Vaatz Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
1
§ 1 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005
(SächsGVBl. S. 262, 263)
2
§ 3 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(SächsGVBl. S. 142), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005
(SächsGVBl. S. 262, 263) und durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
3
§ 4 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2001
(SächsGVBl. S. 426)
4
§ 5 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(SächsGVBl. S. 142) und durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
5
§ 7 neu gefasst durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782)
6
§ 9 geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
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