Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Gesetz
zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages
(Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Vom 24. August 1998
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023
Der Sächsische Landtag hat am 23. Juli 1998 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Bildung, Rechtsstellung und Aufgaben der Fraktionen
(1)
1
Die Mitglieder des Sächsischen Landtages können sich unter den in der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages geregelten Voraussetzungen zu Fraktionen zusammenschließen.
2
Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages.
3
Die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Sächsischen Landtages, insbesondere die Freiheit ihres Mandates, wird durch dieses Gesetz nicht eingeschränkt.
(2)
1
Fraktionen sind als unabhängige und rechtlich selbständige Gliederungen des Sächsischen Landtages mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen des Parlamentsrechts mit originärem Rechtscharakter, die unter ihrem Namen klagen und verklagt werden können.
2
Sie üben keine öffentliche Gewalt aus, sind nicht Teil der Verwaltung und unterliegen keiner Staatsaufsicht.
(3)
1
Fraktionen haben sich eine Satzung zu geben, in der insbesondere ihre Vertretung zu regeln ist.
2
Die Satzung ist bei dem Präsidenten des Sächsischen Landtages zu hinterlegen.
(4)
1
Die Fraktionen dienen der politischen Willensbildung im Sächsischen Landtag nach den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie.
2
Sie koordinieren die Kontrolle der Staatsregierung, unterstützen die politisch-parlamentarische Tätigkeit ihrer Mitglieder nach innen und außen einschließlich darauf bezogener spezifischer Schulungsmaßnahmen im Einzelfall und ermöglichen ein aufeinander abgestimmtes Verfolgen gemeinsamer politischer Ziele.
3
Sie können insbesondere mit anderen Fraktionen zusammenarbeiten, regionale und überregionale sowie internationale Kontakte pflegen.
4
Die Fraktionen dürfen die Öffentlichkeit über ihre Ziele und Tätigkeit informieren; sie dürfen sich dabei auch mit gesellschaftspolitischen Fragen befassen, die mit ihrer Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
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§ 2 Leistungen an Fraktionen
1
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Fraktionen Zuschüsse nach § 3 sowie sonstige Zuschüsse für bestimmte Zwecke, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder es der Haushaltsplan des Freistaates Sachsen vorsieht.
2
Den Fraktionen werden vom Landtag die zu ihrer Aufgabenerledigung notwendigen Räume sowie die dazu notwendigen Sach- und Dienstleistungen einschließlich der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen unentgeltlich überlassen.
3
Die Leistungen nach Satz 1 und 2 dürfen nicht für Zwecke der Parteien verwendet werden.
§ 3 Fraktionszuschüsse
(1)
1
Die Fraktionen erhalten monatliche Zuschüsse zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs, deren Höhe im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen rechtsverbindlich festgesetzt wird.
2
Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Staatsregierung trägt (Oppositionszuschlag).
(2)
1
Eine Fraktion erhält den Zuschuss nach Absatz 1 für jeden Monat, in dem sie nach der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages die Rechtsstellung einer Fraktion hat, letztmals jedoch für den Monat, in dem die Wahlperiode endet.
2
Ändern sich die für die Bemessung des Zuschusses maßgeblichen Umstände, so werden die Zuschüsse in der bisherigen Höhe bis zum Ende des Monats weitergezahlt, in dem die Änderung eintrat.
3
Entsprechendes gilt, wenn die Rechtsstellung der Fraktion entfällt.
(3)
1
Die Fraktionen sind berechtigt, aus den Zuschüssen nach Absatz 1 eine allgemeine Rücklage zu bilden.
2
Die Zuschüsse dürfen übertragen werden.
3
Über die Wahlperiode hinaus dürfen Zuschüsse nur in Höhe von 35 Prozent der Zuschüsse des letzten Jahres der vorangegangenen Wahlperiode übertragen werden. Soweit eine Fraktion Darlehen oder Kredite aufnimmt, sind diese spätestens zum Ende der laufenden Wahlperiode abzulösen; die Rückführung ist in den jährlichen Rechnungslegungen gesondert nachzuweisen.
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§ 4 Buchführung
1
Erhalten die Fraktionen Zuschüsse nach § 2, so haben sie über die Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 gesondert Buch zu führen.
2
Aus den Zuschüssen beschaffte Sachen im Wert von mehr als 400 EUR sind in einem besonderen Nachweis aufzuführen.
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§ 5 Rechnungslegung der Fraktionen
(1)
1
Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen.
2
Die Rechnung muss jeweils ein Kalenderjahr umfassen.
(2) Die Rechnung ist von dem Fraktionsvorsitzenden und den nach der Fraktionssatzung zuständigen Personen zu unterzeichnen.
(3) Die Rechnung ist mindestens wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:
1.
Einnahmen:
a)
Zuschüsse nach § 2,
b)
sonstige Einnahmen;
2.
Ausgaben:
a)
Personalausgaben (Gesamtbetrag),
b)
Ausgaben für Veranstaltungen und für die Zusammenarbeit mit anderen Fraktionen und für die Kontaktpflege,
c)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
d)
Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
e)
übrige Ausgaben.
(4) Die Rechnung muss außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Kalenderjahres sowie die Höhe der Rücklagen ausweisen und den Nachweis nach § 3 Abs. 3 Satz 3 enthalten.
(5) Die Rechnung muss den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen, dass die Rechnung den Vorschriften der Absätze 3 und 4 entspricht.
(6) Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung im Verzug sind, sind 50 Prozent der Zuschüsse nach § 3 zurückzubehalten.
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§ 6 Veröffentlichung
Die nach § 5 Abs. 5 geprüften Rechnungen der Fraktionen sind dem Präsidenten des Sächsischen Landtages spätestens bis zum Ende des zehnten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats, in dem die Zuschüsse gemäß § 2 letztmalig gezahlt werden, zur Veröffentlichung als Drucksache zuzuleiten.