Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Luppeaue“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Luppeaue“
Vom 13. Juni 2000
Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007
Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115) wird verordnet:
§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen im Landkreis Delitzsch und in der Stadt Leipzig werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Luppeaue“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 598 ha und umfasst einen durch ein reiches Mosaik von Auwald, Grünland und Gewässern geprägten Landschaftsausschnitt der Elster-Luppe-Aue.
(2) Das Schutzgebiet umfasst nach dem Stand vom 13. Juni 2000 im Landkreis Delitzsch auf dem Gebiet der Stadt Schkeuditz (Gemarkungen Schkeuditz, Klein- und Großdölzig) sowie der Stadt Leipzig (Gemarkungen Gundorf und Hänichen) folgende Flurstücke:
1.
Stadt Schkeuditz
1.1
Gemarkung Schkeuditz
Flur 7
Ausgabe Vermessungsamt: 7. Mai 1992
Flurstücke: 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 84 teilweise, 85 teilweise, 86 teilweise, 88 teilweise, 89, 90, 91, 92, 93 teilweise, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103 teilweise, 104, 105, 106, 107, 108
Flur 8
Ausgabe Vermessungsamt: 7. Mai 1992
Flurstücke: 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 238/1, 238/2, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 250, 251, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 263, 264, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 273, 274, 275
Flur 16
Ausgabe Vermessungsamt: 7. Mai 1992
Flurstücke: 144/1 teilweise, 144/2, 144/3 teilweise, 145/2, 151/3, 156/1, 156/2, 157/1, 157/2, 158, 159, 160, 160/1, 161/4, 161/5, 162/1, 322 teilweise, 323, 324, 325, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332, 333/2, 333/3, 389/1 teilweise, 393, 394, 395 teilweise, 396 teilweise, 397, 398, 399, 400, 401, 402, 403, 404, 405, 406, 407, 408, 409, 410, 411/1, 412, 413, 414, 415/1, 418/3, 419, 420, 421, 422 teilweise, 423/1, 423/2, 424, 425, 426, 427/1, 427/2, 428, 429/1, 429/2
Flur 17
Ausgabe Vermessungsamt: 7. Mai 1992
Flurstücke: 79 teilweise, 80 teilweise, 89/1 teilweise, 89/2 teilweise, 92/1, 95, 96, 97, 98, 116/1, 116/3, 117, 118 teilweise, 119/5, 119/7, 120/2, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 130/2, 132/2, 132/4,134/2, 135/2, 136/2, 137/2, 138/2, 139/3, 141/2, 142/2, 142/3 teilweise
Flur 19
Ausgabe Vermessungsamt: 7. Mai 1992
Flurstücke: 1, 3/1, 4/1, 5, 6, 7, 8, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57
Flur 20
Ausgabe Vermessungsamt: 7. Mai 1992
Flurstücke: 27/1 teilweise, 47, 48, 51, 52, 53 teilweise, 54 teilweise, 55 teilweise, 98/10, 191, 192 teilweise, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 209 teilweise, 211, 212, 213, 214, 216, 217, 219, 220, 221, 222, 223, 224 teilweise, 225, 226, 227, 228, 231/1, 231/2, 233, 234/1, 234/2, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 254 teilweise, 255, 256, 257, 258, 259, 261, 262, 263, 264, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 273, 274, 275, 276/1, 276/2, 277, 278, 279
Flur 21
Ausgabe Vermessungsamt: 28. Februar 1996
Flurstücke: 2/1, 2/2, 3, 4 teilweise, 5, 6 teilweise (durch neue Luppe gequert), 7, 8, 11 teilweise, 12/1 teilweise, 13/9 teilweise, 14/1, 25/3, 25/4, 25/5, 26, 27, 28/1, 28/2, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54/1, 54/2, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81
1.2
Gemarkung Groß- und Kleindölzig
Blatt 5
Ausgabe Vermessungsamt: 2. März 1992
Flurstücke: 696 teilweise, 697, 697 a teilweise, 697 b, 697 c, 697 e teilweise, 700 a, 701 a, 1075 a, 1240, 1240 a, 1240 b, 1240 c, 1240 d, 1240 f, 1246, 1407, 1408
Blatt 6
Ausgabe Vermessungsamt: 2. März 1992
Flurstücke: 696 e teilweise, 697 a, 697 e, 1075 b, 1075/1 teilweise, 1240, 1240 e, 1247, 1248
2.
Stadt Leipzig
2.1
Gemarkung Gundorf
Blatt 1
Ausgabe Vermessungsamt: 18. Februar 1992
Flurstücke: 410 b, 410 e
2.2
Gemarkung Hänichen
Blatt 1
Ausgabe Vermessungsamt: 5. Mai 1992
Flurstücke: 326 a, 396, 397
(3)
1
Das Schutzgebiet besteht aus zwei Teilgebieten.
2
Das kleinere Teilgebiet von zirka 4,5 ha umfasst die nördlich der Weißen Elster gelegenen Elsterwiesen, in der Flurkarte auch als „Fischerwiese“ bezeichnet.
3
Es wird wie folgt begrenzt: Im Norden verläuft die Grenze entlang des Nordufers des Amtsgrabens, im Osten entlang des westlichen Dammfußes des Leitungsdammes und Weges, im Süden annähernd entlang des Nordrandes des Pappelforstes (südliche Flurstücksgrenze von 89/1, 95, 96, 97, 98 der Flur 17 Schkeuditz) und im Westen ebenfalls entlang des Pappelforst-Randes (westliche Begrenzung des Flurstückes 98 der Flur 17 Schkeuditz).
4
Das große Teilgebiet wird wie folgt begrenzt: Ausgehend vom nördlichen Dammfuß der Neuen Luppe im Westen des Gebietes etwa 100 m östlich der BAB 9 verläuft die Grenze entlang der westlichen Böschungsoberkante des Altarmes (Flurstück 333/3, Flur 16 Schkeuditz) nach Norden bis zu dem südlich der Weißen Elster liegenden Damm.
5
Hier greift die Grenze den südlichen Dammfuß auf und folgt diesem bis zur Wegequerung des Weges Richtung „Brandlinie“.
6
Dort schwenkt die Grenze unmittelbar zum Südufer der Weißen Elster und führt entlang dieses Ufers unter Ausgrenzung des Sportplatzes und des ehemaligen Bades bis nahe der Kleingartenanlagen südlich der Elsterwiesen, biegt nach Südwesten (entlang der südöstlichen Flurstücksgrenze 142/2 Flur 17 Schkeuditz) ab, trifft auf einen Graben, verläuft diesen einbeziehend, entlang des Grabens nach Nordwesten, biegt wiederum nach Süden ab (östliche Flurstücksgrenze 127/Flur 17 Schkeuditz), trifft auch hier wieder auf einen Graben und verläuft unter dessen Einbeziehung an diesem entlang nach Westen bis zu einer ausgedehnten Sukzessionsstruktur auf vernässtem Standort.
7
Hier bildet die Nutzungsartengrenze zwischen landwirtschaftlich genutzter Fläche (Ackerland) und der Sukzessionsfläche die Grenze des Schutzgebietes.
8
Westlich stößt die Sukzessionsfläche an den Waldrand.
9
Die Grenze greift hier den Waldrand auf und folgt diesem in südlicher Richtung bis zur „Brandlinie“, verläuft entlang der „Brandlinie“ in westliche Richtung bis zum nächsten südlich abzweigenden Weg, biegt hier entlang dieses Weges nach Südosten ab und trifft auf die „Maßlauer Linie“, der sie dann nach Nordosten folgt.
10
Im Bereich des Waldrandes orientiert sich die Grenze auf einen Weg nach Süden Richtung „Stern“-Wegekreuz.
11
Auf Höhe der Alten Luppe zweigt ein Seitenarm der Alten Luppe in nordöstlicher Richtung ab.
12
Diesen einbeziehend führt die Grenze entlang des Seitenarmes bis zum Waldrand, der nach Norden hin bis zum Weg die Grenze bildet.
13
Dem Weg nach Osten folgend, stößt die Grenze auf die B 186, der sie zunächst nach Norden bis zur Weißen Elster folgt und an deren Nordufer bis zum Waldstück „Der Hain“ bei Modelwitz verläuft.
14
Das Gelände um den ehemaligen „Waldkater“ sowie die Flächen des ehemaligen „Bürgergartens“ werden nicht in das NSG einbezogen.
15
Das Waldstück wird unter Ausgrenzung des nördlich gelegenen Gutsteiches einbezogen.
16
Am Ostrand des Waldstückes wechselt die Grenze wiederum das Ufer der Weißen Elster nach Süden, führt entlang des Weges nach Osten und folgt unter Einbeziehung der Weichholzbestände dem nördlichen Dammfuß der Neuen Luppe bis zur Gemarkungsgrenze Schkeuditz/Hänichen.
17
Mit der Gemarkungsgrenze verläuft sie nach Süden bis zum Waldrand des „Hänicher Holzes“.
18
Ab hier entspricht die Schutzgebietsgrenze der nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 397, Blatt 1 der Gemarkung Hänichen bis zur Ortsverbindungsstraße „Gundorf-Hänicher-Weg“.
19
Im Weiteren verfolgt der Grenzverlauf den „Gundorf-Hänicher-Weg“ nach Süden, weicht von diesem entlang der Gemarkungsgrenze in westlicher, dann in nordwestlicher Richtung ab und stößt auf den südlichen Dammfuß der Neuen Luppe.
20
Die Grenze verläuft entlang dieses Dammfußes bis zum Domholz westlich der Alten Luppe, folgt dann dem Weg zunächst nach Südosten, dann nach Südwesten unter Ausgrenzung der Domholzschänke bis zum Waldrand des Domholzes.
21
Entlang des Waldrandes führt die Grenze nach Norden wieder bis zum südlichen Dammfuß der Neuen Luppe, bis zum Waldrand des Pfarrholzes, führt erneut entlang des Waldrandes unter Einbeziehung des Rosenholzes nach Süden, dann nach Südwesten Richtung B 186.
22
Die Grenze reicht bis zur alten B 186, folgt dieser nach Norden über die Brücke der Neuen Luppe, und folgt dieser nach Westen bis zum nördlichen Dammfuß der Neuen Luppe und führt an diesem entlang Richtung Westen bis zu der Altarmstruktur (Ausgangspunkt).
(4)
1
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 13. Juni 2000 im Maßstab 1:25 000 und in einer Schutzgebietskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 13. Juni 2000 im Maßstab 1:10 000 im Original rot und in den Vervielfältigungen schwarz eingetragen.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante.
3
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
(5) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 449 auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist:
1.
die Erhaltung und Entwicklung eines repräsentativen und naturnahen Landschaftsausschnittes der Elster-Luppe-Aue im Naturraum Leipziger Land, welcher durch seine Seltenheit im sächsischen Raum, seine besondere Eigenart, Vielfalt und hervorragende Schönheit geprägt ist;
2.
die Sicherung einer mosaikartig verzahnten Landschaft in ihrer Gesamtheit von Offenland-Biotopen, Fließ- und sonstigen auentypischen Gewässern sowie naturnahen Auenwäldern, wobei das Offenland im wesentlichen gekennzeichnet ist durch Grünland, insbesondere Auenwiesen, Streuobstwiesen, Gehölzstrukturen und aufgelassene Lehmstiche;
3.
die Sicherung und Entwicklung des Fließgewässersystems der Elster-Luppe-Aue als System natürlicher und naturnaher Fließgewässer, welche weitestgehend durch eine auentypische Dynamik gekennzeichnet sind;
4.
die Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften und Biotopen wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der zahlreich vorkommenden besonders geschützten und vom Aussterben bedrohten oder gefährdeten Arten;
5.
die Erhaltung und Entwicklung artenreicher Wiesen, insbesondere der typischen Auenwiesen und der Glatthaferwiesen;
6.
die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen, artenreichen und gut strukturierten Hartholzauenwaldes;
7.
die Sicherung dieses Landschaftsausschnittes als wesentlichen Bestandteil des übergreifenden Biotopverbundes im Flussauensystem der Elster-Pleiße-Luppe-Aue;
8.
die Erhaltung eines aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen wertvollen naturnahen Landschaftsausschnittes.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der
Sächsischen Bauordnung
zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen;
3.
Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
4.
Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Auffüllungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
5.
Abfälle zu lagern oder abzulagern;
6.
Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
7.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
8.
Gewässer zu verunreinigen;
9.
Dauergrünland oder Waldwiesen umzubrechen, ackerbaulich zu nutzen oder aufzuforsten;
10.
Hecken, Ufergehölze, Baumreihen, Einzelbäume, Röhrichte und Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden;
11.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; das Sammeln von Pilzen von Beeren, Kräutern oder das Pflücken eines Handstraußes für den Eigenbedarf ist in der Zeit von August bis Oktober eines jeden Jahres gestattet;
12.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
13.
Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder Werbeanlagen aller Art aufzustellen oder anzubringen;
14.
Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzuzeichnen;
15.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
16.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;
17.
Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege gemäß § 3 des Sächsischen Straßengesetzes zu betreten, auf ihnen zu reiten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu fahren;
18.
jede Art von Motorsport, Geländelauf, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport zu betreiben;
19.
Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte zu waschen oder zu reinigen;
20.
Feuer anzumachen und zu unterhalten;
21.
zu baden;
22.
die Gewässer, außer Weißer Elster und Neuer Luppe, mit Booten aller Art zu befahren;
23.
Hunde frei laufen zu lassen;
24.
Lärm, Erschütterungen, Luftverunreinigungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann auch außerhalb des Schutzgebietes im Einzelfall im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden Handlungen untersagen, die in das Gebiet hineinwirken können und geeignet sind, dessen Bestand zu gefährden (§ 16 Abs. 4
SächsNatSchG
)
¹
.
§ 5 Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht für:
1.
die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass
1.1
Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung (einschließlich Weideführung und Pferchung), zur Düngung, zur Kalkung und zum Einsatz von Bioziden der unteren Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmenbeschreibung (zum Beispiel durch Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen) anzuzeigen sind.
2
Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese.
3
Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet.
4
Die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist.
1.2
§ 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 15 unberührt bleiben.
2.
die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3
SächsNatSchG
umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass
2.1
vorhandene naturnahe Laubholzbestockung erhalten bleibt;
2.2
keine flächigen Holzeinschläge größer 0,5 ha in den Bereichen mit naturnaher Laubholzbestockung durchgeführt werden;
2.3
nicht naturnah bestockte Bereiche oder Aufforstungen zu naturnahen, reich strukturierten Laubmischwaldbeständen entwickelt werden;
2.4
in naturnah bestockten Waldbereichen natürliche Alterungs- und Zerfallsphasen des Bestandes geduldet werden;
3.
die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
3.1
die Jagd grundsätzlich durch Einzeljagd erfolgt;
3.2
zur Wildbestandsregulierung und zur Minderung des Jagddruckes notwendige Gesellschaftsjagden der Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Naturschutzbehörde bedürfen;
3.3
die Neuanlage jagdlicher Einrichtungen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde gemäß § 37 SächsJagdG bedarf;
3.4
eine Jagdausübung aus Gründen des Naturschutzes im Einvernehmen zwischen Jagdpächter und Naturschutzbehörde unberührt bleibt;
3.5
die Jagd nicht in Wasser-Röhricht-Uferzonen ausgeübt wird, die Verfolgung angeschossenen oder schwer kranken Wildes ist zulässig;
4.
die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3
SächsNatSchG
umweltgerechte und gemäß § 1 SächsFischG ordnungsgemäße und zwischen der zuständigen Fischerei- und Naturschutzbehörde im Rahmen von Bewirtschaftungsplänen einvernehmlich abgestimmte Ausübung des Fischereirechtes mit der Maßgabe, dass
4.1
die Fischerei mit der Handangel an mit Röhricht bestandenen Uferabschnitten von Stand- und Fließgewässern nicht ausgeübt wird;
4.2
die Befahrungsverbote gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 17 und Nr. 22 unberührt bleiben;
5.
für die dem Schutzzweck entsprechende Unterhaltung der Gewässer und der wasserbaulichen Anlagen mit der Maßgabe, dass deren Unterhaltung und Pflege ökologisch verträglich erfolgt und Eingriffe in Gehölze oder in Schilf- und Röhrichtbestände nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erfolgen; das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 12 bleibt unberührt;
6.
die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
7.
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet oder genehmigt werden;
8.
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
9.
die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
10.
behördlich abgestimmte und genehmigte Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten;
11.
behördlich abgestimmte und genehmigte Arbeiten zur Erkundung und Beseitigung von Gefahren aus Altlasten;
12.
behördlich angeordnete Vermessungsarbeiten im Benehmen mit der Naturschutzbehörde.
²
§ 6 Grundsätze der Pflege und Entwicklung
(1) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes
1.
ein naturnahes Fließgewässersystem mit auentypischer Flussdynamik einschließlich Überschwemmungsereignissen zu entwickeln beziehungsweise wiederherzustellen;
2.
eine extensive Grünlandnutzung für die Auenwiesen fortzusetzen und auf sonstigen Grünlandbereichen eine extensive Nutzung einzuführen;
3.
eine Bewirtschaftung der Waldflächen mit dem Ziel einzuführen beziehungsweise fortzusetzen, naturnahe Waldparzellen im Bestand zu erhalten und in sonstigen Waldbereichen naturnahe, reich strukturierte Laubmischwaldbestände zu entwickeln, wobei eine naturnahe Altersstruktur (Ungleichaltrigkeit und Mehrschichtigkeit) der Bestände mit einem angemessenen Alt- und Totholzanteil erreicht werden soll;
4.
durch gezielte Maßnahmen den Charakter der Offenlandschaft, insbesondere der ehemaligen Lehmstiche, Streuobstwiesen und Feldgehölz zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.
(2) Der zu erstellende Pflege- und Entwicklungsplan dient der Konkretisierung der in Absatz 1 aufgeführten Grundsätze der Pflege und Entwicklung und wird fortzuschreibende Grundlage für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die mit den Eigentümern und Bewirtschaftern der Flächen abzustimmen sind.
(3)
1
Die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß §15 Abs. 5
SächsNatSchG
auf Antrag übertragen werden.
2
Ansonsten ist die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen zu dulden.
(4) Entschädigungsansprüche und Härtefallausgleichszahlungen werden nach den jeweils geltenden bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen geregelt.
§ 7 Befreiungen
(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53
SächsNatSchG
auf Antrag Befreiung erteilen.
(2)
1
Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
2
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird.
3
Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt.
4
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der
Sächsischen Bauordnung
errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen, oder Auffüllungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle lagert oder ablagert;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Gewässer verunreinigt;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Dauergrünland oder Waldwiesen umbricht, ackerbaulich nutzt oder aufforstet;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Hecken, Ufergehölze, Baumreihen, Einzelbäume, Röhrichte oder Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Pflanzen oder Pflanzenteile entnimmt, einbringt, beschädigt oder zerstört;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, sie verletzt oder sie tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder Werbeanlagen aller Art aufstellt oder anbringt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 zeltet, lagert, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege gemäß § 3 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93) betritt, auf ihnen reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt;
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 jede Art von Motorsport, Geländelauf, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport betreibt;
19.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt;
20.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 Feuer anmacht oder unterhält;
21.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 badet;
22.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 Gewässer, außer Weißer Elster und Neuer Luppe, mit Booten aller Art befährt;
23.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt;
24.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 Lärm, Erschütterungen, Luftverunreinigungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
1.
nach § 5 zulässige Handlungen über den durch die Maßgaben gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen die Verbote des § 4 verstößt;
2.
einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4
SächsNatSchG
zuwiderhandelt;
3.
einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 1.1 Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung, zur Kalkung oder zum Biozideinsatz durchführt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
³
§ 9 Übergangsregelung
Soweit nach Inkrafttreten der Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Luppeaue“ vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 325) Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 1.1 unterliegen, die bisher verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in bisheriger Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
⁴
§ 10 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 dieser Verordnung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt der das NSG „Luppeaue“ betreffende Teil der Festlegungen des Regierungsbevollmächtigten zu Naturschutzgebieten des Verwaltungsbezirkes Leipzig vom 2. Oktober 1990 außer Kraft.
⁵
Leipzig, den 13. Juni 2000
Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident
Verkündungshinweis:
Gemäß § 51 Abs. 10
SächsNatSchG
ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.
Übersichtskarte
1
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 325)
2
§ 5 geändert, § 5a gestrichen durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 325)
3
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 325)
4
§ 9 eingefügt durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 325)
5
bisheriger § 9 wird neu § 10 durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 325)
Feedback