Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Innenkippe Nochten“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Innenkippe Nochten“
Vom 26. Februar 2002
Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 723) und § 32 Abs. 1 Sächsisches Landesjagdgesetz (
SächsLJagdG
) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), wird im Einvernehmen mit der höheren Jagdbehörde verordnet:
§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Trebendorf im Niederschlesischen Oberlausitzkreis werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Innenkippe Nochten“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 62,51 ha.
(2) Das Schutzgebiet umfasst nach dem Stand vom 3. Mai 1999 auf dem Gebiet der Gemeinde Trebendorf, Gemarkung Mühlrose, in der Flur 4 das Flurstück Nummer 22/2 und in der Flur 6 das Flurstück Nummer 1/2.
(3)
1
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte vom 26. Februar 2002 im Maßstab 1:10 000 und in zwei Flurkarten vom 26. Februar 2002 im Maßstab 1:2 500 und 1:5 000 eingetragen.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in den Flurkarten.
3
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
4
Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Amtsblatt verkündet.
5
Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3089, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist
1.
die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2.
das Zulassen der natürlichen Entwicklung von Lebensgemeinschaften und Biotopen wild lebender Tier- und Pflanzenarten auf Sukzessionsflächen, welche von weiteren menschlichen Einwirkungen weitestgehend unbeeinflusst bleiben sowie der Schutz einer der größten Kreuzkrötenpopulationen Sachsens,
3.
der Schutz gefährdeter Vogelarten wie Dorngrasmücke, Steinschmätzer und Neuntöter sowie des vom Aussterben bedrohten Birkhuhns durch Offenhaltung ausgewählter Flächen,
4.
in der vom Braunkohletagebau stark beeinträchtigten Region um Weißwasser Ersatz für beseitigte Lebensräume zu schaffen,
5.
Teile eines ökologischen Verbundsystems einzurichten,
6.
Monitoringprogramme durchzuführen, die Aufschluss geben über geeignete Methoden zur schnellstmöglichen Renaturierung devastierter Flächen und
7.
die Erhaltung, Pflege und Entwicklung naturnaher Waldgesellschaften, einschließlich der hier lebenden Tier- und Pflanzenarten.
§ 4 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten,
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (
SächsBO
) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 724), in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4.
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
5.
Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern;
6.
Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
7.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
Bäume mit Nestern, Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen;
10.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
zu zelten, zu lagern, Motorsport zu betreiben, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
12.
Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten oder zu befahren, auf diesen zu reiten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu befahren;
13.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
14.
Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
15.
Hunde unangeleint laufen zu lassen;
16.
mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder
17.
Sportveranstaltungen durchzuführen.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) § 4 gilt nicht
1.
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
a)
gemäß § 37 Abs. 3
SächsLJagdG
die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf;
b)
die Fallenjagd verboten ist;
c)
die Anlage von Wildäckern, Fütterungen, Salzleckstellen und Kirrungen in den gemäß § 26 Abs. 1
SächsNatSchG
besonders geschützten Biotopen verboten ist;
d)
zwischen 1. März und 31. Juli keine Gemeinschaftsjagd betrieben wird;
2.
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass stehendes und liegendes Totholz nicht entfernt wird; die Maßgabe gilt nicht für Arbeiten im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht; auf § 30 Abs. 2 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (
SächsWaldG
) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) wird verwiesen;
3.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
4.
für Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten, einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden;
5.
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle veranlasst werden;
6.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
7.
für Maßnahmen auf der Grundlage des Braunkohlenplanes Nochten unter Beachtung von § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz –
SächsLPlG
) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die in Absatz 1 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung gelten nicht, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze
(1) Zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes sollen
1.
Heideflächen und magere Wiesenflächen durch geeignete, extensive Bewirtschaftungsmaßnahmen offengehalten werden,
2.
Waldflächen zu natürlichen, standortgerechten Waldgesellschaften entwickelt und auf allen Flächen eine Gehölzzusammensetzung einheimischer und natürlicherweise auf diesen Standorten vorkommender Arten angestrebt werden,
3.
die Entwicklung und Pflege von Kontroll- und Experimentalflächen im Rahmen eines Monitoringprogrammes dokumentiert werden.
(2)
1
Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden.
2
Auf den § 15 Abs. 5 und die §§ 38 und 39
SächsNatSchG
wird verwiesen.
§ 7 Befreiungen und Genehmigungen
(1) Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53
SächsNatSchG
Befreiung erteilen.
(2)
1
Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
2
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird.
3
Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt.
4
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der
SächsBO
errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien einbringt oder lagert;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Bäume mit Nestern, Horsten oder Bruthöhlen besteigt;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, Motorsport betreibt, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen außerhalb der Straßen und Wege betritt oder befährt, auf diesen reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Feuer anmacht oder unterhält;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Hunde unangeleint laufen lässt;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 mit Luftfahrzeugen startet oder landet oder
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Sportveranstaltungen durchführt,
sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a
SächsLJagdG
handelt, wer
1.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a Jagdeinrichtungen ohne Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde anlegt;
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b mit Fallen jagt;
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. c Wildäcker, Fütterungen, Salzleckstellen und Kirrungen in den gemäß § 26 Abs. 1
SächsNatSchG
besonders geschützten Biotopen anlegt oder
4.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. d zwischen 1. März und 31. Juli Gemeinschaftsjagd betreibt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53
SächsNatSchG
erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 in Kraft.
Dresden, den 26. Februar 2002
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident
Übersichtskarte
Flurkarte 1
Flurkarte 2
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