Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Frauenteich Moritzburg“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Frauenteich Moritzburg“
Vom 15. Dezember 1999
Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007
Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115) und § 32 Abs. 1 Sächsisches Landesjagdgesetz (
SächsLJagdG
) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird im Einvernehmen mit der höheren Jagdbehörde verordnet:
§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Moritzburg und der Stadt Radeburg im Landkreis Meißen werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Frauenteich Moritzburg“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 202 ha.
(2) Das Schutzgebiet umfasst nach dem Stand der Flurkarten auf dem Gebiet
1.
der Gemeinde Moritzburg, Gemarkung Moritzburg, die Flurstücke 47 (teilweise), 48, 49, 50, 51, 52, 380, 381a (teilweise), 381b, 381d, 381e, 381g;
2.
der Stadt Radeburg, Gemarkung Berbisdorf, die Flurstücke 335, 335a, 336a, 336c, 336e, 336/2, 336/4, 337a, 337/1, 338, 339, 347, 347a, 347b, 347c, 347d, 347e, 405, 406, 412, 417, 417b, 418, 418a;
3.
der Stadt Radeburg, Gemarkung Bärwalde, die Flurstücke 234 (teilweise), 236 (teilweise), 237 (teilweise), 238 (teilweise), 239 (teilweise), 240 (teilweise), 241 (teilweise), 243, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 250, 251, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 263, 264, 265, 266, 267, 268, 269, 270, 271, 272, 273, 274, 275, 276, 277, 278, 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 289, 290, 291, 292, 293, 294, 295, 296, 297, 298, 299, 300, 301, 302, 303, 304, 305, 306, 307, 308, 309, 310, 311, 312, 313, 315, 316, 326 (teilweise), 327, 328, 331, 332 (teilweise), 333 (teilweise), 336 (teilweise), 337 (teilweise), 342 (teilweise), 345 (teilweise), 346 (teilweise), 348/1 (teilweise), 349 (teilweise), 352 (teilweise).
(3)
1
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 15. Dezember 1999 im Maßstab 1 : 10 000 und in fünf Flurkarten des Regierungspräsidiums Dresden vom 15. Dezember 1999 im Maßstab 1:2 000 und 1:5 000 eingetragen.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in den Flurkarten.
3
Im Süden wird das Naturschutzgebiet maßgeblich durch den Neubauernweg begrenzt, der selbst nicht Bestandteil des Gebietes ist.
4
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
5
Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Amtsblatt verkündet und ist mit Karten beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist die nachhaltige Erhaltung und störungsarme Entwicklung eines komplexen Teichökosystems mit angrenzenden Agrar- und Waldflächen als repräsentativen Kulturlandschaftsausschnitt des Moritzburger Kuppen- und Teichgebietes und regionaltypische Lebensstätte für besonders geschützte, besonders gefährdete und besonders empfindliche Tier- und Pflanzenarten.
(2) Schutzzweck ist insbesondere
1.
die Erhaltung und Entwicklung eines für das Moritzburger Kuppen- und Teichgebiet einmaligen Refugial- und Reproduktionsgebietes für Pflanzen und Tiere naturnah bewirtschafteter Teiche und Feuchtgebiete;
2.
die störungsarme Erhaltung und Entwicklung eines überregional bedeutsamen Brut-, Nahrungs-, Rast- und Mausergebietes seltener und vom Aussterben bedrohter Wasservögel;
3.
die Erhaltung und Entwicklung eines bedeutenden Jahreslebensraumes für Lurche und Kriechtiere;
4.
die Förderung der Wildfischfauna, insbesondere von Karausche, Moderlieschen, Schlammpeitzger und Dreistachligem Stichling sowie in Gräben auch von Gründling;
5.
die Erhaltung und pflegliche Nutzung von gewässernahen Feuchtwiesen als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten, insbesondere für Orchideen und wiesenbesiedelnde Vogelarten;
6.
die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Wälder mit hohem Anteil an Alt- und Totholz sowie Höhlenbäumen als störungsarme Lebensstätten von Tierarten mit hohen Schutzansprüchen;
7.
die Bewahrung eines Ökosystems mit möglichst vollständigen Biozönosen und Nahrungsketten;
8.
die Bewahrung eines seit Anfang des 19. Jahrhunderts dokumentierten, wissenschaftlich und wissenschaftsgeschichtlich bedeutsamen faunistisch-floristischen Langzeitbeobachtungs- und Studiengebietes;
9.
die Erhaltung von Fischteichen, Dämmen, Gräben, Grenzsteinen, Heidewegen und der Trockenmauer als historische Zeugnisse früherer Kulturlandschaft;
10.
die Erhaltung und Entwicklung eines unbeeinträchtigten Kulturlandschaftsbildes, das durch den kleinflächigen Wechsel von stehenden und fließenden Gewässern, von Wald und Feldgehölzen, Kuppen und Hohlformen sowie Trocken- und Feuchtstandorten von besonderer Eigenart und hervorragender Schönheit ist;
11.
die Förderung der Umweltbildung, insbesondere durch störungsarme Naturbeobachtung.
§ 4 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten,
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (
SächsBO
) in der Fassung vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S.85), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
4.
Auffüllungen vorzunehmen oder Ablagerungen einzubringen;
5.
Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern;
6.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
7.
Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
8.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
10.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
12.
zu baden, Eis- oder Wassersportarten zu betreiben oder Gewässer mit Booten oder anderen Fahrzeugen zu befahren;
13.
Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und markierten Wege zu betreten, auf diesen zu reiten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu befahren;
14.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
15.
Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
16.
Hunde unangeleint laufen zu lassen;
17.
mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder
18.
Sportveranstaltungen durchzuführen.
§ 5 Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
1.
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit folgenden Maßgaben:
a)
Die Jagd auf Schalen- und Raubwild erfolgt als Ansitzjagd;
b)
die Jagd auf Schalen- und Raubwild durch Drückjagd ist vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig, außerhalb dieses Zeitraumes bedarf sie der Genehmigung der Naturschutzbehörde;
c)
die Jagd auf Federwild ist verboten;
d)
die Anlage von Jagdeinrichtungen bedarf der Genehmigung der Naturschutzbehörde gemäß § 37 Abs. 3 Sächsisches Landesjagdgesetz (
SächsLJagdG
) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), in der jeweils geltenden Fassung;
e)
die Jagd mit Schlageisen ist gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7
SächsLJagdG
verboten.
2.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teichflächen mit folgenden Maßgaben:
a)
Maßnahmen zum Besatz, zur Zufütterung, zur Düngung, zur Kalkung, zum Einsatz von Bioziden, zur Entkrautung, zur Entlandung sowie zum Schilfschnitt sind der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist; nicht anzeigepflichtig sind darüber hinaus notwendige Maßnahmen zur Fischkrankheitsbekämpfung;
b)
Fanggeräte sind nach Art oder Standort so einzusetzen und zu betreiben sind, dass wild lebende Tiere nicht gefährdet oder nachhaltig gestört werden;
c)
die Zufütterung erfolgt nur an gekennzeichneten Futterstellen im Ostteil des Frauenteiches;
3.
für die dem Schutzzweck entsprechende „ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit folgenden Maßgaben:
a)
Die Forstarbeiten sind jeweils auf den Zeitraum vom 1. September bis zum 1. März eines jeden Jahres zu beschränken; notwendige Forstarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde; Maßnahmen des Forstschutzes bleiben hiervon unberührt;
b)
Kahlhiebe im Sinne des § 19 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (
SächsWaldG
) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) sind verboten;
c)
es ist verboten, Grünland aufzuforsten;
d)
es ist verboten, Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien zu lagern oder anzuwenden;
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2
SächsWaldG
wird verwiesen;
4.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit folgenden Maßgaben:
a)
Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden sind der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist;
b)
es ist verboten, Grünland in Acker umzuwandeln oder Ufer in die Beweidung einzubeziehen;
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.
5.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
6.
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
7.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
8.
für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
9.
für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt sind.
¹
§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze
(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind
1.
die Entwicklung des Frauen- und des Schösserteiches zu einem artenreichen Gewässer durch Reduzierung des Nährstoffniveaus;
2.
die Durchführung von Pflegeeingriffen auf Teilflächen mit fortgeschrittener Sukzession;
3.
die Umwandlung der Forste in naturnahe, standortheimische Waldgesellschaften mit großem Totholz- und Höhlendargebot;
4.
die Extensivierung der wirtschaftlichen Nutzung des Feuchtgrünlandes;
5.
die Förderung von Ackerwildkräutern durch geeignete Maßnahmen sowie
6.
die Lenkung der Besucher.
(2)
1
Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden.
2
Auf die §§ 15 Abs. 5, 38 und 39
SächsNatSchG
wird verwiesen.
§ 7 Befreiungen und Genehmigungen
(1) Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53
SächsNatSchG
Befreiung erteilen.
(2)
1
Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
2
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird.
3
Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt.
4
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen in Sinne der
SächsBO
errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen vornimmt oder Ablagerungen einbringt;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 badet, Eis- oder Wassersportarten betreibt oder Gewässer mit Booten oder anderen Fahrzeugen befährt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und markierten Wege betritt, auf diesen reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Feuer anmacht oder unterhält;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Hunde unangeleint laufen lässt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 mit Luftfahrzeugen startet oder landet oder
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Sportveranstaltungen durchführt,
sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a Maßnahmen zum Besatz, zur Zufütterung, zur Düngung, zur Kalkung, zum Einsatz von Bioziden, zur Entkrautung, zur Entlandung sowie zum Schilfschnitt vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b Fanggeräte nach Art oder Standort so einsetzt oder betreibt, dass wild lebende Tiere gefährdet oder nachhaltig gestört werden;
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. c außerhalb der gekennzeichneten Futterstellen im Ostteil des Frauenteiches zufüttert;
4.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Forstarbeiten außerhalb des Zeitraumes vom 1. September bis zum 1. März eines jeden Jahres durchführt, soweit sie nicht dem Forstschutz dienen;
5.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b Kahlhiebe im Sinne des § 19 SächsWaldG vornimmt;
6.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. c Grünland aufforstet;
7.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. d Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien lagert oder anwendet;
8.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchst. a Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung oder zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
9.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchst. b Grünland in Acker umwandelt oder Ufer in die Beweidung einbezieht;
10.
entgegen § 5 Nr. 9 ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten vornimmt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53
SächsNatSchG
erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a
SächsLJagdG
handelt, wer vorsätzlich
1.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a die Jagd auf Schalen- und Raubwild anders als durch Ansitzjagd ausübt;
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde die Drückjagd auf Schalen- und Raubwild außerhalb des Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres durchführt oder
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. c Federwild jagt.
²
§ 8a Übergangsvorschrift
Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a unterliegen, die bis zum 8. Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.
³
§ 9 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
1
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 in Kraft.
2
Gleichzeitig treten die Nummer 3.3 des Beschlusses des Bezirkstages Dresden Nummer 30-4/77 vom 23. Juni 1977 (Mitteilungen für die Staatsorgane im Bezirk Dresden Nummer 7/77 S. 18), soweit sie das Naturschutzgebiet „Frauenteich“ betrifft, sowie die Nummer 3.5 des Beschlusses des Bezirkstages Dresden Nummer 69-11/83 vom 23. Juni 1983 (Mitteilungen für die Staatsorgane im Bezirk Dresden Nummer 3/83 S. 22) außer Kraft.
Dresden, den 15. Dezember 1999
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Weidelener
Regierungspräsident
Übersichtskarte
1
§ 5 geändert, § 5a gestrichen durch
Verordnung vom 13. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 296)
2
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 13. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 296)
3
§ 8a eingefügt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 6. November 2001
(SächsABl. S. 1142)
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