Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Elbinseln Pillnitz und Gauernitz“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Elbinseln Pillnitz und Gauernitz“
Vom 4. Januar 2006
Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und § 32 Abs. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der höheren Jagdbehörde verordnet:
§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden sowie auf dem Gebiet der Gemeinde Klipphausen und der Großen Kreisstadt Coswig im Landkreis Meißen werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Elbinseln Pillnitz und Gauernitz“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 23,5 ha.
(2)
1
Das Naturschutzgebiet besteht aus zwei Elbinseln.
2
Die Pillnitzer Elbinsel befindet sich im Südosten der Landeshauptstadt Dresden auf Höhe von Schloss Pillnitz und östlich des Ortsteiles Kleinzschachwitz.
3
Die Gauernitzer Elbinsel liegt im Elbstrom zwischen dem linkselbischen Ortsteil Gauernitz der Gemeinde Klipphausen und dem rechtselbischen Ortsteil Kötitz der Großen Kreisstadt Coswig.
(3)
1
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in zwei Übersichtskarten vom 4. Januar 2006 im Maßstab 1 : 10 000 und in zwei Flurkarten vom 4. Januar 2006 im Maßstab 1 : 5 000 eingetragen.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in den Flurkarten.
3
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
4
Die Verordnung wird ohne Karten im Sächsischen Amtsblatt verkündet.
5
Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3089 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist die störungsarme Bewahrung und naturschutzgerechte Entwicklung der beiden letzten, beim Ausbau des Elbstromes im 19. Jahrhundert verbliebenen, sächsischen Flussinseln, aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen, wegen ihrer Seltenheit und Eigenart im Bereich der Oberelbe sowie zum Zwecke eines nachhaltigen Biotop- und Artenschutzes von auen- und stromtaltypischen Lebensstätten und Lebensgemeinschaften.
(2) Das Gebiet ist Bestandteil eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Schutzzweck ist insbesondere
1.
die Erhaltung und Entwicklung der beiden Elbinseln und ihrer Teile in ihrem räumlichen und funktionellen Zusammenhang ohne direkte menschliche Einflussnahme auf Naturprozesse sowie unter Vermeidung innerer und äußerer Störungseinflüsse;
2.
die Sicherung und Verbesserung der Kohärenzbedingungen des Schutzgebietssystems NATURA 2000 zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen und Lebensstätten, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, insbesondere den landseitigen Altarmen der Elbe;
3.
die Erhaltung der historischen Flussinseln aus natürlichen Sedimenten mit ihrem vorhandenen Relief und den herausgebildeten Auenböden sowie einem größtmöglichen Anteil unbefestigter Uferabschnitte und Flachwasserbereiche;
4.
die Gewährleistung einer eigendynamischen Entwicklung der unbefestigten Ufer, der Sedimente und Böden und der Vegetation unter dem Einfluss des Elbstromes und der Biberpopulation;
5.
die Bewahrung und zielgerichtete Entwicklung eines dauerhaft günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Lebensraum-Typen gemäß Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, insbesondere der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder an Fließgewässern, der Eichen-Ulmen-Eschen-Auenwälder am Ufer großer Flüsse, der feuchten Hochstaudenfluren und der einjährigen Pioniervegetation schlammiger Flussufer, sowie ihrer Pflanzen- und Tierarten;
6.
die Bewahrung und Entwicklung eines dauerhaft günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Populationen aller Tier- und Pflanzenarten gemäß der Anhänge II und IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Durchzug und Überwinterung wichtigen Habitate, insbesondere von Biber, Fischotter, Fledermausarten, Rapfen, Weißflossengründling, Lachs, Eremit, Grüner und Asiatischer Keiljungfer;
7.
die Ruhigstellung von Vermehrungsstätten sowie Ruhe-, Rast- oder Schlafplätzen für vom Aussterben bedrohte, störungsempfindliche oder kolonie- oder schwarmbildende Tierarten mit teilweise großen Raum- oder speziellen Habitatansprüchen, insbesondere von Seefrosch, Graureiher, Gänse- und Zwergsäger, Fischadler, Wespenbussard, Flussuferläufer, Schwarzspecht, Eisvogel und Saatkrähe.
§ 4 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten,
1.
das Schutzgebiet zu betreten,
2.
mit Wasserfahrzeugen anzulanden oder
3.
im Schutzgebiet Hunde laufen zu lassen.
§ 5 Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
1.
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
a)
die Baujagd und die Totfallenjagd sowie die Jagd auf Federwild verboten ist,
b)
die Jagd nur aus Gründen des Jagdschutzes oder zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens als Ansitz- oder Drückjagd im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Januar eines jeden Jahres durchgeführt werden darf; außerhalb dieses Zeitraumes bedarf sie der Genehmigung der Naturschutzbehörde;
c)
nur zeitweilig mobile Jagdeinrichtungen mit Genehmigung durch die Naturschutzbehörde verwendet werden dürfen; die Anlage von Wildfütterungen, Wildäckern, Kirrungen oder sonstigen ortsfesten Jagdeinrichtungen ist verboten;
2.
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 6 mit der Maßgabe, dass
a)
alle Maßnahmen nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Januar eines jeden Jahres und nur mit Genehmigung oder auf Veranlassung der Naturschutzbehörde durchgeführt werden dürfen;
b)
totholz-, mulm-, höhlen- oder spaltenreiche Einzelbäume erhalten bleiben;
3.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Elbe sowie deren Unterhaltung;
4.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
5.
für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden oder
6.
für das Betreten der Elbinsel Gauernitz zum Zweck der Unterhaltung oder Erhaltung der Kanu-Slalom-Seilstrecke im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nach Anzeige bei der Naturschutzbehörde, im übrigen Zeitraum nach Genehmigung durch die Naturschutzbehörde.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze
(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind
1.
die nach ersteinrichtenden Maßnahmen langfristig ungesteuert ablaufende Regeneration und Sukzession von Weich- und Hartholzauenwäldern;
2.
als ersteinrichtende Maßnahmen auf der Elbinsel Pillnitz in einem Zeitraum von zehn Jahren und auf der Elbinsel Gauernitz in einem Zeitraum von zwanzig Jahren
a)
die Zurückdrängung der bis 1950 eingebrachten standortfremden Einzelbäume und Baumgruppen, sofern sie die Waldentwicklung mit ihrem Samenpotential örtlich und langfristig erkennbar verändern, insbesondere Roteiche, Robinie und Hybridpappeln auf der Elbinsel Pillnitz sowie Hybridpappeln auf der Elbinsel Gauernitz;
b)
die Initialförderung der Naturverjüngung der Hauptbaumarten des Hartholzauenwaldes, insbesondere Stieleiche, Ulmen und Esche, durch schonende Freistellung ausgewählter Kleinparzellen;
c)
das Begründen von ausgewählten Pflanzhorsten autochthoner Schwarzpappeln und deren wirksamer Schutz;
3.
die periodische Beräumung des den Schutzzweck gefährdenden Treibgutes der Elbe;
4.
die Erhaltung eines größtmöglichen Anteils unbefestigter Bereiche und Flachwasser bei der wasserbautechnischen Unterhaltung der Ufer;
5.
die Erhaltung oder Wiederherstellung des Inselcharakters durch Offenhaltung der Altwasserarme zur Zschierener und Kötitzer Flur und Aufrechterhaltung eines dauerhaft überströmten Abschnittes des Steindamms zwischen Gauernitzer Elbinsel und rechtem Elbufer;
6.
die Beseitigung von Gehölzen auf den verbliebenen Schotter- und Kiesbänken der Elbinseln Pillnitz und Gauernitz im Bedarfsfall, als Lebensräume von Flussuferläufer und Flussregenpfeifer und als Verbreitungsschwerpunkt der für das Stromtal der Elbe typischen Schnittlauchfluren;
7.
die Förderung des landesweit bedeutsamen Seefrosch-Laichquartieres auf der Elbinsel Gauernitz durch Erhaltung der Kleingewässerstrukturen und periodische Zurückdrängung von Gehölzaufwuchs in den Verlandungsbereichen;
8.
die Erhaltung von höhlen- oder spaltenreichen Altbäumen als Sommer-, Fortpflanzungs- und Winterquartiere baumbewohnender Fledermäuse sowie als potentielle Brutstätten des Gänsesägers.
(2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt. Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39
SächsNatSchG
wird verwiesen.
§ 7 Befreiungen und Genehmigungen
(1) Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53
SächsNatSchG
Befreiung erteilen.
(2)
1
Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
2
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird.
3
Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt.
4
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 das Schutzgebiet betritt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 mit Wasserfahrzeugen anlandet oder
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Hunde in das Schutzgebiet laufen lässt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. c Wildfütterungen, Wildäcker, Kirrungen oder sonstige ortsfeste Jagdeinrichtungen anlegt;
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen außerhalb des Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 31. Januar oder ohne Veranlassung oder Genehmigung durch die Naturschutzbehörde durchführt;
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b totholz-, mulm-, höhlen- oder spaltenreiche Einzelbäume entnimmt oder
4.
entgegen § 5 Nr. 5 Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten ohne Veranlassung oder Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53
SächsNatSchG
erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.
(5) Ordnungswidrig im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsLJagdG handelt auch, wer vorsätzlich
1.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a die Baujagd, die Totfallenjagd oder die Jagd auf Federwild ausübt;
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b außerhalb des Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 31. Januar eines jeden Jahres ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde jagt;
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b die Jagd aus anderen Gründen als denen des Jagdschutzes oder zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens ausübt oder
4.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b die Jagd anders als durch Ansitz- oder Drückjagd ausübt.
§ 9 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
1
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 in Kraft.
2
Gleichzeitig treten der Beschluss des Finanzministeriums vom 4. Januar 1924 und der Beschluss des Rates des Bezirkes Nr. 261/76 vom 15. Dezember 1976 (Mitteilungen für die Staatsorgane im Bezirk Dresden, Heft 3, 1977, S. 1), soweit dieser das Naturschutzgebiet „Pillnitzer Elbinsel“ betrifft, sowie der Beschluss des Rates des Kreises Meißen Nr. 27-61/58 vom 4. Juni 1958 (Amtliche Bekanntmachung der Sächsischen Zeitung, Ausgabe Meißen, vom 10. Juli 1958), soweit er das Flächennaturdenkmal „Elbinsel Gauernitz“ betrifft, außer Kraft.
Dresden, den 4. Januar 2006
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident
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