Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Oberlausitzer Bergland/Hohwald“
                            Verordnung  der Landesdirektion Sachsen  zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Oberlausitzer Bergland/Hohwald“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 6. August 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund des § 76 Absatz 1 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Wassergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist, in Verbindung mit § 78d Absatz 2 Satz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserhaushaltsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Inhaltsübersicht
                            § 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festsetzung als Schutzgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Räumlicher Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatzverkündung, Einsichtnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flurstücksverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtkarte Maßstab 1:20 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übersichtskarte Detailkarten Maßstab 1:30 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 Detailkarten Maßstab 1:2 000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Festsetzung als Schutzgebiet
                            (1) Die in § 2 beschriebene Fläche auf dem Gebiet der Städte Schirgiswalde-Kirschau und Wilthen und der Gemeinden Neukirch/Lausitz, Schmölln-Putzkau, Sohland a. d. Spree und Steinigtwolmsdorf des Landkreises Bautzen sowie der Stadt Neustadt in Sachsen des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wird als Hochwasserentstehungsgebiet im Sinne des § 76 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Wassergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Oberlausitzer Bergland/Hohwald“.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Mit Inkrafttreten der Verordnung gelten im Hochwasserentstehungsgebiet die Gebote, Verbote und Einschränkungen des § 76 Absatz 2 bis 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Wassergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Räumlicher Geltungsbereich
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Hochwasserentstehungsgebiet besteht aus einer zusammenhängenden Fläche von 4 765 Hektar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es umfasst die in Anlage 1 aufgelisteten Flurstücke und Flurstücksteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Hochwasserentstehungsgebiet ist in Kartenform in Anlage 2 (eine Gesamtkarte), in Anlage 3 (eine Übersichtskarte über die Anordnung der Detailkarten) und in Anlage 4 (70 Detailkarten) als rote Fläche mit roter Umrandung dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßgeblich für den Grenzverlauf des Hochwasserentstehungsgebietes ist die Linienaußenkante der in den Detailkarten dargestellten Umrandung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veränderungen der Bezeichnungen oder Grenzen der Flurstücke verändern die Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Das Flurstücksverzeichnis nach Absatz 1 und die Karten nach Absatz 2 sind Bestandteil der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ersatzverkündung, Einsichtnahme
                            (1) Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei den folgenden Behörden öffentlich ausgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Beistrich | Wochentage | Dienstzeiten | 
|---|---|---|
| – | Landesdirektion Sachsen – Dienststelle Dresden – Stauffenbergallee 2, Raum 2080 01099 Dresden | |
| Montag bis Donnerstag: | 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr | |
| Freitag: | 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr | |
| – | Landratsamt Bautzen Bahnhofstraße 9, Raum 103 02625 Bautzen | |
| Montag: | 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr | |
| Dienstag: | 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr | |
| Mittwoch: | 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr | |
| Donnerstag: | 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr | |
| Freitag: | 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr | |
| – | Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Bürgerbüro Sebnitz Kirchstraße 5, Raum 107 01855 Sebnitz | |
| Montag | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr | |
| Dienstag: | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr | |
| Donnerstag: | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr | |
| Freitag: | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr | |
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung (Text und alle Anlagen) zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, niedergelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Gleichzeitig ist die Rechtsverordnung ab dem Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            https://www.lds.sachsen.de/umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Rubrik Oberflächenwasser, Hochwasserschutz; Hochwasserentstehungsgebiete dauerhaft digital einsehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist (vergleiche § 3 Absatz 1) in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 6. August 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesdirektion Sachsen Kraushaar Präsidentin
                        
                        
                    
                    
                    
                Hinweis:
                            Die Anlagen 1 bis 4 als Bestandteil dieser Verordnung sind auf der Homepage der Landesdirektion Sachsen unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            https://www.lds.sachsen.de/umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter der Rubrik Oberflächenwasser & Hochwasserschutz – Hochwasserentstehungsgebiete einsehbar.