Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen
                            Gesetz  
      zu dem Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 16. Juni 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 13. Mai 1993 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dem am 4. Dezember 1991 vom Freistaat Sachsen unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsverträge werden nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            (1) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 16. Juni 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
          Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Kultus 
          Friedbert Groß