Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
                            Verordnung  
    der Sächsischen Staatsregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 23. Juli 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 2. März 2012
                            Es wird verordnet aufgrund von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13a des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 30 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), und § 2 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 7. Januar 1938 (RGBl. I S. 12), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 123 Abs. 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414):
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Für den Vollzug des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften sind die Landratsämter und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden zuständig, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Für die verbindliche Feststellung von Familiennamen nach § 8 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Aufgaben der Landratsämter und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Die Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 sind mit den dafür festgesetzten Gebühren, im übrigen mit den Schlüsselzuweisungen nach dem Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen in der jeweils geltenden Fassung gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 352) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 23. Juli 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern 
          In Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hubert Wicker 
          Staatssekretär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6 der Verordnung vom 16. Juli 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 487, 488) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5 der Verordnung vom 1. März 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 157, 158)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6 der Verordnung vom 16. Juli 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 487, 488) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5 der Verordnung vom 1. März 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 157, 158)