Schulordnung Fachschule – FSO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO)
Vom 31. Juli 2023

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2024

Es verordnen auf Grund
des
§ 34
Absatz 5 Satz 3 und des § 62 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 1 und 2 Buchstabe b und c, Nummer 4, Nummer 6, 7, 8 Halbsatz 1 und 2 sowie Nummer 9 und 11, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), von denen Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 1 und 2 Buchstabe b sowie c sowie Nummer 4, 6, 7, 8 Halbsatz 1 und 2 sowie Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, sowie
des § 20 Nummer 1, 3 und 4 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), von denen Nummer 4 durch Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, das Staatsministerium für Kultus und
des § 62 Absatz 5 des
Sächsischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus:

Inhaltsübersicht

¹
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 3
Ziel, Inhalt und Gestaltung der Ausbildung
§ 4
Stundentafel, Lehrpläne und Klassenbücher
§ 5
Ausbildungszeit
Abschnitt 2 Aufnahme
§ 6
Aufnahmevoraussetzungen
§ 7
Aufnahmeverfahren
§ 8
Auswahlverfahren
§ 9
Versagungsgründe
§ 10
Schulwechsel
Abschnitt 3 Grundsätze der Leistungsermittlung
§ 11
Leistungsnachweise
§ 12
Bewertung der Leistungen
§ 13
Facharbeit
§ 14
Nachteilsausgleich
§ 15
Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises
§ 16
Täuschungshandlung
Abschnitt 4 Fortgang und Ende des Schulverhältnisses
§ 17
Versetzung
§ 18
Wiederholung der Klassenstufe
§ 19
Beurlaubung und Unterrichtsbefreiung
§ 20
Beendigung des Schulverhältnisses
§ 21
Fehlzeiten und Verlängerung des Schulverhältnisses
Abschnitt 5 Abschlussprüfung
§ 22
Allgemeines
§ 23
Aufgabenerstellungskommission
§ 24
Prüfungsausschuss
§ 25
Fachausschuss
§ 26
Protokoll
§ 27
Festsetzung der Vornote
§ 28
Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 29
Nachteilsausgleich während der Abschlussprüfung
§ 30
Schriftliche Prüfung
§ 31
Mündliche Prüfung
§ 32
Zusätzliche mündliche Prüfung
§ 33
Praktische Prüfung
§ 34
Festsetzung der Prüfungs- und Zeugnisnoten
§ 35
Bestehen der Ausbildung und Notenausgleich
§ 36
Versäumnis und Nachholung
§ 37
Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße
§ 38
Teilwiederholung und Wiederholung der Abschlussprüfung
Abschnitt 6 Abschlussprüfung für Schulfremde
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 39
Allgemeines
§ 40
Antrags- und Zulassungsverfahren
§ 41
Facharbeit für Schulfremde
§ 42
Schulfremdenprüfung
§ 43
Festsetzung des Prüfungsergebnisses und Abschlusszeugnis
§ 44
Teilwiederholung, Wiederholung und Bestehen der Schulfremdenprüfung
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für Fernlehrgangsteilnehmende
§ 45
Leistungsnachweise und -bewertung, Notenbildung
§ 46
Befreiung von einzelnen Lernfeldern in der Abschlussprüfung
§ 47
Festsetzung der Zeugnisnote, Bestehen der Abschlussprüfung und Wiederholung der Schulfremdenprüfung
Abschnitt 7 Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bildungsabschlüsse
§ 48
Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bescheinigungen
§ 49
Mittlerer Schulabschluss
§ 50
Anerkennung von Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen
Teil 2 Besondere Vorschriften
Abschnitt 1 Fachbereich Gestaltung
§ 51
Fachrichtung
§ 52
Dauer der Ausbildung und Anrechnung einer berufsbezogenen Vorbildung
§ 53
Schriftliche Prüfung
§ 54
Praktische Prüfung
§ 55
Schulfremdenprüfung
§ 56
Berufsbezeichnung
Abschnitt 2 Fachbereich Sozialwesen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 57
Fachrichtungen
§ 58
Berufspraktische Ausbildung
§ 59
Praxiseinrichtung
§ 60
Leistungsnachweise und Beurteilungen
§ 61
Vornote für die berufspraktische Ausbildung
§ 62
Zulassung zum berufspraktischen Teil der Abschlussprüfung
§ 62a
Fachausschuss für die berufspraktische Prüfung
§ 63
Berufspraktische Prüfung und Wiederholung
Unterabschnitt 2 Fachrichtung Heilerziehungspflege
§ 64
Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 65
Anrechnung berufsbezogener Vorbildung
§ 66
Aufnahmevoraussetzungen
§ 67
Schriftliche Prüfung
§ 68
Berufspraktische Prüfung
§ 69
Schulfremdenprüfung
§ 70
Berufsbezeichnung
Unterabschnitt 3 Fachrichtung Sozialpädagogik
§ 71
Dauer und Gliederung der Ausbildung
§ 72
Anrechnung berufsbezogener Vorbildung
§ 73
Aufnahmevoraussetzungen
§ 74
Schriftliche Prüfung
§ 75
Berufspraktische Prüfung
§ 76
Schulfremdenprüfung
§ 77
Berufsbezeichnung
Abschnitt 3 Fachbereich Technik
§ 78
Fachrichtungen und Schwerpunkte
§ 79
Dauer der Ausbildung und Anrechnung einer berufsbezogenen Vorbildung
§ 80
Schriftliche Prüfung
§ 81
Schulfremdenprüfung
§ 82
Berufsbezeichnung
Abschnitt 4 Fachbereich Wirtschaft
§ 83
Fachrichtungen
§ 84
Dauer der Ausbildung und Anrechnung beruflicher Vorbildung
§ 85
Schriftliche Prüfung
§ 86
Praktische Prüfung in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe
§ 87
Schulfremdenprüfung
§ 88
Berufsbezeichnung
Abschnitt 5 Landwirtschaftliche Fachschulen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 89
Aufnahmevoraussetzungen
§ 90
Gelenktes Praktikum
Unterabschnitt 2 Zweijährige Fachschule
§ 91
Fachbereiche und Fachrichtungen
§ 92
Aufnahmeverfahren und Dauer der Ausbildung
§ 93
Schriftliche Prüfung
§ 94
Praktische Prüfung
§ 95
Schulfremdenprüfung
§ 96
Berufsbezeichnung
Unterabschnitt 3 Dreijährige Fachschule
§ 97
Fachbereiche und Fachrichtungen
§ 98
Dauer der Ausbildung und Aufnahmeverfahren
§ 99
Schriftliche Prüfung
§ 100
Praktische Prüfung
§ 101
Schulfremdenprüfung
§ 102
Berufsbezeichnung
Abschnitt 6 Erwerb der Fachhochschulreife
§ 103
Prüfungsrechtliche Regelungen
§ 104
Ausbildungsziel
§ 105
Zulassung zur Prüfung und Widerruf der Prüfungsteilnahme
§ 106
Schriftliche Prüfungen
§ 107
Mündliche Prüfung im Fachbereich Sozialwesen
§ 108
Zeugnisnote im Fach Deutsch
§ 109
Bestehen der Prüfung und Zuerkennung der Fachhochschulreife
§ 110
Nachholung und Wiederholung der Prüfung
§ 111
Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife für Schulfremde
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 112
Übergangsvorschriften
§ 113
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an öffentlichen Fachschulen der Fachbereiche Gestaltung, Sozialwesen, Technik und Wirtschaft sowie die Ausbildung und Prüfung an den landwirtschaftlichen Fachschulen.
(2) Auf staatlich anerkannte Ersatzschulen, die als Fachschule geführt werden, finden Teil 1 Abschnitt 1 mit Ausnahme der §§ 4 und 5, Abschnitt 2 mit Ausnahme der §§ 8 und 10, Abschnitt 3 bis 5 mit Ausnahme von § 23, Abschnitt 7, Teil 2 mit Ausnahme der §§ 55, 69, 76, 81, 87, 95 und 101 sowie Teil 3 entsprechende Anwendung.
(3) Soweit in dieser Verordnung die Ausbildung und Prüfung an landwirtschaftlichen Fachschulen geregelt wird, ist anstelle der Schulaufsichtsbehörde das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zuständig.

§ 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1)
1
Die Ausbildung ist in Klassenstufen gegliedert und kann in Vollzeit- oder Teilzeitform durchgeführt werden.
2
Ein Wechsel zwischen der Vollzeit- und Teilzeitform ist nur zum Ende einer Klassenstufe möglich.
(2)
1
Die Ausbildung in Vollzeitform dauert zwei oder drei Schuljahre.
2
Eine Klassenstufe dauert bei Unterricht in Vollzeitform ein Schuljahr und bei Unterricht in Teilzeitform in der Regel zwei Schuljahre.
(3) Teil 2 Abschnitt 5 bleibt unberührt.

§ 3 Ziel, Inhalt und Gestaltung der Ausbildung

(1)
1
Ziel der Ausbildung ist es, im Rahmen der beruflichen Weiterbildung einen staatlich qualifizierten Abschluss für die Übernahme von Führungsaufgaben im mittleren Management oder für die selbständige Ausführung verantwortungsvoller Tätigkeiten zu erwerben.
2
Zusätzlich können ergänzende Kompetenzen zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung erworben werden.
(2)
1
Die Ausbildung besteht aus fachrichtungsübergreifendem und fachrichtungsbezogenem Unterricht.
2
Der fachrichtungsbezogene Unterricht kann fachpraktische Anteile enthalten.
3
Fachpraktische Anteile des fachrichtungsbezogenen Unterrichts können auch außerhalb der Schule vermittelt werden.
4
Die berufspraktische Ausbildung im Fachbereich Sozialwesen muss außerhalb der Schule stattfinden.
5
An den landwirtschaftlichen Fachschulen umfasst die Ausbildung ein gelenktes Praktikum.
(3) Unter den Voraussetzungen von Teil 2 Abschnitt 6 kann die Fachschulausbildung mit der Zusatzausbildung zum Erwerb der Fachhochschulreife verbunden werden.

§ 4 Stundentafel, Lehrpläne und Klassenbücher

(1)
1
Die Ausbildung erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrplänen und Stundentafeln in Lernfeldern oder Fächern.
2
Lernfelder sind an beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientierte thematische Einheiten.
3
Wenn nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften für Lernfelder auf Fächer entsprechende Anwendung.
(2) Zum Nachweis der vermittelten Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufs wird ein Klassenbuch geführt.

§ 5 Ausbildungszeit

(1)
1
Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt.
2
Am Sonnabend kann Unterricht erteilt werden
1.
in den Wahllernfeldern und
2.
während der Ausbildung in Teilzeitform.
3
Wird Unterricht außerhalb der Schule durchgeführt, soll dieser frühestens um 6.00 Uhr beginnen und spätestens um 22.00 Uhr enden.
4
Er soll acht Stunden täglich ohne Anrechnung der Pausenzeiten nicht überschreiten.
(2) Für die berufspraktische Ausbildung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass diese auch am Wochenende, an Feiertagen und in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden kann.

Abschnitt 2 Aufnahme

§ 6 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen für die Fachbereiche Gestaltung, Technik und Wirtschaft sind
1.
der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule sowie eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr oder
2.
der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule in einer nicht einschlägigen Berufsausbildung oder ein gleichwertiger Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren.
(2) Können zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch nicht alle Aufnahmevoraussetzungen nachgewiesen werden und ist zu erwarten, dass diese bis zum Schuljahresbeginn erfüllt sind, erfolgt die Aufnahmeentscheidung unter Widerrufsvorbehalt.
(3)
1
Die Dauer der für die Aufnahme erforderlichen Berufstätigkeit verlängert sich bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend.
2
Sie verringert sich auf Antrag um höchstens die Hälfte auf mindestens ein halbes Jahr, wenn die Ausbildung in Teilzeitform durchgeführt wird und durch eine Nebenbestimmung in der Aufnahmeentscheidung gesichert ist, dass die noch fehlende Dauer der Tätigkeit während der schulischen Ausbildung abgeleistet wird.

§ 7 Aufnahmeverfahren

(1)
1
Der Aufnahmeantrag ist innerhalb der Bewerbungsfrist an das Berufliche Schulzentrum zu richten, dem die Fachschule zugeordnet ist.
2
Die Bewerbungsfrist wird von der Schule im Rahmen der Festlegungen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bekannt gegeben.
3
Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen, soweit in den besonderen Vorschriften nichts anderes geregelt ist:
1.
beglaubigte Kopien der Zeugnisse, welche die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen,
2.
Nachweise über die Dauer der ausgeübten einschlägigen Berufstätigkeit,
3.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,
4.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber,
a)
ob bereits eine Zulassung zur Abschlussprüfung in demselben Bildungsgang vorgelegen hat,
b)
ob an der Abschlussprüfung bereits teilgenommen wurde und welche Ergebnisse dabei erzielt wurden,
c)
an welchen weiteren Fachschulen zum Zeitpunkt der Antragstellung Bewerbungen eingereicht worden sind,
d)
an welcher Fachschule die Bewerbung in einem Auswahlverfahren bisher unberücksichtigt geblieben ist, sowie
5.
soweit erforderlich, eine Erklärung über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.
(2)
1
Folgende Daten werden verarbeitet:
1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort,
3.
Geschlecht,
4.
Anschrift,
5.
Telefonnummer,
6.
Staatsangehörigkeit sowie
7.
Art und Grad einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, soweit diese für die Ausbildung von Bedeutung ist.
2
Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung der betreffenden Person vorliegen und bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern.
3
Widerspricht eine berechtigte Person der Verwendung ihrer freiwilligen Angaben, insbesondere der Verwendung einer E-Mail-Adresse, sind diese Angaben von der Fachschule unverzüglich zu löschen.
(3)
1
Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
2
Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben.
(4)
1
Die Bewerberin oder der Bewerber hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung schriftlich zu erklären, ob der Platz in Anspruch genommen wird.
2
Dabei ist der Schule auch mitzuteilen, ob beabsichtigt ist, am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teilzunehmen.
3
Wird die Erklärung nach Satz 1 nicht fristgerecht abgegeben, erlischt der Anspruch auf Aufnahme.
(5)
1
Im Fachbereich Sozialwesen erfolgt die Aufnahmeentscheidung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint.
2
Mit der Entscheidung über die Aufnahme wird die Bewerberin oder der Bewerber aufgefordert, unverzüglich ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 und § 30a des
Bundeszentralregistergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen.
3
Liegt das Führungszeugnis zu Beginn der Ausbildung noch nicht vor, ist dessen Beantragung innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters nachzuweisen.
4
Wird der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, ist die Aufnahmeentscheidung unverzüglich zu widerrufen.
5
Im Nachrückverfahren ergeht die Aufforderung zum Nachweis der Antragstellung in der Regel nach Ablauf von acht Wochen seit Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung.
(6)
1
Nicht mehr Berufsschulpflichtige, die ein erweitertes Bildungsangebot gemäß § 3b Absatz 5 Satz 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
wahrnehmen möchten, können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmevoraussetzungen für den jeweiligen Fachbereich erfüllen und das erweiterte Bildungsangebot durchgeführt werden soll
1.
im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der beruflichen Weiterbildung,
2.
im Auftrag eines Renten- oder Unfallversicherungsträgers im Rahmen der beruflichen Rehabilitation,
3.
im Rahmen der Förderung schulischer oder beruflicher Bildung früherer Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder
4.
im Auftrag eines anderen Bildungsträgers.
2
Die Aufnahme setzt voraus, dass ausreichende personelle und sächliche Mittel für die Durchführung des erweiterten Bildungsangebots vorhanden sind.
3
Für das erweiterte Bildungsangebot werden die mit dem Maßnahmeträger oder die mit der nicht mehr berufsschulpflichtigen Person vertraglich vereinbarten Entgelte erhoben.
²

§ 8 Auswahlverfahren

(1) Können trotz Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten nicht alle Bewerbungen für die gewünschte Fachschule berücksichtigt werden, findet ein Auswahlverfahren statt.
(2)
1
Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
75 Prozent an die Bewerbergruppe mit einschlägiger Berufsausbildung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1,
2.
20 Prozent an die Bewerbergruppe ohne einschlägige Berufsausbildung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 und
3.
5 Prozent an die Bewerbergruppe, für deren Mitglieder eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
2
Die von einer Bewerbergruppe nicht beanspruchten Plätze stehen den anderen Bewerbergruppen im jeweiligen Quotenverhältnis zusätzlich zur Verfügung.
(3)
1
Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppen gemäß Absatz 2 sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der berufsbildenden Schule oder eines gleichwertigen Zeugnisses zu vergeben.
2
Die Durchschnittsnote ist das arithmetische Mittel aller Fächer dieses Zeugnisses, ohne das Fach Sport.
3
Sie wird mit zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung gebildet.
4
Bei Bewerbungen mit gleicher Durchschnittsnote erfolgt die Auswahl durch ein Losverfahren.
(4) Konnte eine Bewerberin oder ein Bewerber im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden, wird bei jeder erneuten Bewerbung die Durchschnittsnote um jeweils einen viertel Notenpunkt angehoben.
(5) Bewerbungen, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingingen oder zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig vorlagen, können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn über alle rechtzeitig und vollständig eingegangenen Bewerbungen entschieden worden ist.
(6)
1
Nicht in Anspruch genommene Plätze werden im Nachrückverfahren vergeben.
2
Das Nachrückverfahren ist spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn abzuschließen.

§ 9 Versagungsgründe

(1)
1
Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt,
2.
in dem Bildungsgang bereits zweimal
a)
in derselben Klassenstufe nicht versetzt worden ist,
b)
zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde,
c)
ohne Erfolg an der Abschlussprüfung teilgenommen hat oder
3.
im Auswahlverfahren gemäß § 8 nicht berücksichtigt werden konnte.
2
Die Aufnahme ist auch zu versagen, wenn die Aufnahme an der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen beantragt wurde und auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund die betreffende Person für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint.
(2) Die Aufnahme kann versagt werden, wenn der Hauptwohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers nicht im Freistaat Sachsen liegt und die Aufnahme die Einrichtung einer weiteren Klasse an der Schule zur Folge hätte.

§ 10 Schulwechsel

1
Ein Schulwechsel ist innerhalb des gleichen Bildungsgangs auf Antrag aus wichtigem Grund möglich, wenn an der aufnehmenden Fachschule ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht.
2
Bei einem Schulwechsel erhält die aufnehmende Fachschule von der abgebenden Fachschule sämtliche Schülerunterlagen, einschließlich der im laufenden Schuljahr erteilten Noten.
3
Bei der abgebenden Fachschule verbleiben die Zeugniskopien.
4
Erfolgt ein Schulwechsel an eine Fachschule in freier Trägerschaft, verbleiben die Originalunterlagen bei der abgebenden Fachschule.

Abschnitt 3 Grundsätze der Leistungsermittlung

§ 11 Leistungsnachweise

(1)
1
Während der Ausbildung dienen schriftliche, mündliche und praktischen Leistungsnachweise der Leistungsermittlung.
2
Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Projektarbeiten, Dokumentationen, Berichte und Kurzkontrollen.
3
Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge, Präsentationen und die Unterrichtsbeteiligung.
4
Praktische Leistungsnachweise sind die Ausführungen praktischer Aufgaben und Projekte.
(2)
1
Projektarbeiten, Präsentationen und praktische Leistungsnachweise können als Gruppenarbeit erbracht werden.
2
Dabei ist die Leistung jedes Gruppenmitglieds einzeln auszuweisen und zu bewerten.
(3) Die Art, die Gesamtzahl und die Gewichtung sowie die Anzahl der für die Jahresnoten erforderlichen Leistungsnachweise werden zu Beginn des Schuljahres von der Fachkonferenz festgelegt und den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben.

§ 12 Bewertung der Leistungen

(1)
1
Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der von der Schülerin oder dem Schüler erbrachten Leistung.
2
Die Schülerleistung ist von der Lehrkraft bezogen auf die Anforderungen der im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte zu beurteilen.
3
Die Notenstufen haben folgende Bedeutung:
1.
sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6.
ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
4
Es werden nur ganze Noten vergeben.
(2) Die Notenstufen entsprechen folgenden Leistungen:
1.
100 bis 92 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note sehr gut,
2.
unter 92 bis 81 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note gut,
3.
unter 81 bis 67 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note befriedigend,
4.
unter 67 bis 50 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ausreichend,
5.
unter 50 bis 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note mangelhaft,
6.
unter 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ungenügend.
(3) Die Jahresnote eines Lernfeldes wird aus den Noten sämtlicher in der jeweiligen Klassenstufe erbrachten Leistungsnachweise nach Maßgabe der Festlegungen der Fachkonferenz gemäß § 11 Absatz 3 gebildet.
(4)
1
Die Gesamtnote eines Lernfeldes wird aus den Noten aller in der bisherigen Ausbildung in diesem Lernfeld erbrachten Leistungsnachweise nach Maßgabe der Festlegungen der Fachkonferenz gebildet.
2
Wurde eine Klassenstufe wiederholt, sind nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen.
(5)
1
Leistungsnachweise in Wahllernfeldern werden nicht benotet.
2
Die Teilnahme am Unterricht in einem Wahllernfeld wird im Zeugnis ausgewiesen und kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers durch eine verbale Einschätzung ergänzt werden.

§ 13 Facharbeit

(1)
1
In jedem Bildungsgang ist in der letzten Klassenstufe eine Facharbeit anzufertigen.
2
Die Schülerin oder der Schüler wählt das Thema der Facharbeit im Einvernehmen mit der Fachlehrkraft oder der Lehrkraft aus, welche die berufspraktische Ausbildung fachlich begleitet.
3
Die Facharbeit muss ohne Anlagen einen Umfang von mindestens 20 Seiten umfassen.
4
Bei einer Gruppenarbeit erhöht sich die Seitenzahl um mindestens zehn Seiten für jedes weitere Gruppenmitglied.
5
Eine Gruppenarbeit ist mit bis zu drei Schülerinnen und Schülern zulässig.
(2)
1
Die Facharbeit ist Gegenstand eines fachlichen Gesprächs.
2
Dieses soll in der Regel 30 Minuten dauern.
3
Bei Gruppenarbeit verlängert sich die Gesprächszeit um jeweils zehn Minuten für jedes weitere Gruppenmitglied.
4
Zu Beginn des fachlichen Gesprächs erhält die Schülerin oder der Schüler Gelegenheit, die Ergebnisse der Facharbeit vorzustellen.
(3)
1
Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt jeweils eine Lehrkraft mit der Erst- oder Zweitkorrektur der Facharbeit.
2
Mit der Erstkorrektur ist die Lehrkraft befasst, welche die Facharbeit betreut hat, während die Zweitkorrektur von einer weiteren Fachlehrkraft der Schule vorgenommen wird.
3
Die Note für die Facharbeit ist das arithmetische Mittel aus beiden Bewertungen.
4
Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note der Erstkorrektur die bessere Note ist.
(4)
1
Das fachliche Gespräch wird von den Lehrkräften durchgeführt und bewertet, die mit der Erst- oder Zweitkorrektur der Facharbeit befasst waren.
2
Das fachliche Gespräch ist zu protokollieren.
3
§ 26 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Note für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ wird aus der Note für die Facharbeit und der Note für das fachliche Gespräch gebildet, wobei die Note für die Facharbeit zweifach und die Note für das fachliche Gespräch einfach gewichtet wird.
(6) Wird keine Facharbeit abgegeben, entfällt das fachliche Gespräch und das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(7)
1
Wurde das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, kann die Facharbeit einmal erneut erstellt werden.
2
In diesem Fall findet das fachliche Gespräch spätestens drei Monate nach Beginn des folgenden Schuljahres statt.

§ 14 Nachteilsausgleich

(1)
1
Ist der Nachweis der Leistungsfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs im Vergleich zu den Mitschülerinnen und Mitschülern ohne Beeinträchtigung erschwert, sind die besonderen Belange dieser Schülerin oder dieses Schülers während der Ausbildung und während des Prüfungsverfahrens zu berücksichtigen.
2
Eine chronische Erkrankung ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung.
(2) Die Fachschule legt während der Ausbildung geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, welche die besonderen Belange der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers berücksichtigen, jedoch die allgemein geltenden Leistungsanforderungen nicht verändern.
³

§ 15 Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises

(1)
1
Wer einen Leistungsnachweis ohne wichtigen Grund versäumt, erhält die Note „ungenügend“.
2
Der Grund des Versäumnisses ist unverzüglich der klassenleitenden Lehrkraft mitzuteilen.
3
Diese entscheidet über das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
4
Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit.
(2) Bei wiederholt krankheitsbedingten Versäumnissen eines Leistungsnachweises kann die klassenleitende Lehrkraft zum Nachweis der Erkrankung die Vorlage eines ärztlichen Attests anfordern.
(3) Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird für die nicht erbrachte Leistung die Note „ungenügend“ erteilt.

§ 16 Täuschungshandlung

(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe einer dritten Person oder durch die Hilfe für eine dritte Person zu beeinflussen.
(2)
1
Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, müssen die an der Täuschungshandlung Beteiligten das Anfertigen des Leistungsnachweises abbrechen.
2
Der jeweilige Leistungsnachweis ist mit der Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes zu bewerten.

Abschnitt 4 Fortgang und Ende des Schulverhältnisses

§ 17 Versetzung

(1) Die Klassenkonferenz entscheidet auf der Grundlage der Jahresnoten aller Lernfelder über die Versetzung in die nächste Klassenstufe.
(2) Die Versetzung ist zu versagen, wenn
1.
die Leistungen in mindestens einem Lernfeld mit der Jahresnote „ungenügend“ bewertet wurden,
2.
die Leistungen in mehr als einem Lernfeld mit der Jahresnote „mangelhaft“ bewertet wurden,
3.
auf Grund einer nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote in einem Lernfeld nicht gebildet werden konnte oder
4.
ein Blockpraktikum der berufspraktischen Ausbildung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet wurde.

§ 18 Wiederholung der Klassenstufe

(1)
1
Wer nicht versetzt oder nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wurde, kann die Klassenstufe während der Ausbildung einmal wiederholen.
2
Die Wiederholung der Klassenstufe erfolgt in der Regel im unmittelbar anschließenden Schuljahr.
(2) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist nicht möglich.

§ 19 Beurlaubung und Unterrichtsbefreiung

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag bis zu vier Wochen beurlaubt werden, um Teile der Ausbildung im Ausland zu absolvieren.
(2) Wer bereits über die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife verfügt, kann auf Antrag vom Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch befreit werden, wenn der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegt.
(3) Über die Beurlaubung und die Unterrichtsbefreiung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 20 Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung und der Aushändigung des Abschlusszeugnisses.
(2)
1
Es endet auch
1.
nach schriftlicher Erklärung der Schülerin oder des Schülers über das Ausscheiden aus dem Schulverhältnis,
2.
auf Grund wiederholter Nichtversetzung,
3.
auf Grund wiederholter Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,
4.
bei Nichtbestehen der Ausbildung, wenn bereits die letzte Klassenstufe wiederholt wurde,
5.
auf Grund wiederholten Nichtbestehens der Abschlussprüfung oder
6.
wenn während der Teilzeitausbildung die Berufstätigkeit aufgegeben wird und ein Wechsel in die vollzeitschulische Ausbildung nicht möglich ist.
2
In diesen Fällen wird ein Abgangszeugnis erteilt.
(3) Das Schulverhältnis endet ferner durch schriftlichen Bescheid über den Ausschluss von der Schule nach den Bestimmungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des
Sächsischen Schulgesetzes
.
(4)
1
Das Schulverhältnis im Fachbereich Sozialwesen endet auch durch schriftlichen Bescheid der Schulleiterin oder des Schulleiters über den Ausschluss von der Schule, wenn sich die Schülerin oder der Schüler während der Ausbildung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die persönliche Nichteignung und die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
2
§ 9 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 21 Fehlzeiten und Verlängerung des Schulverhältnisses

(1) Werden Fehlzeiten der berufspraktischen Ausbildung mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters unverzüglich nachgeholt, verlängert sich das Schulverhältnis entsprechend, längstens jedoch um ein Jahr.
(2) Wird die berufspraktische Ausbildung mit weniger als der wöchentlichen tariflichen Regelarbeitszeit abgeleistet, verlängert sich das Schulverhältnis um den Zeitraum der erforderlich ist, um mindestens 90 Prozent des Ausbildungsumfangs nachweisen zu können.

Abschnitt 5 Abschlussprüfung

§ 22 Allgemeines

(1) Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel der Ausbildung erreicht hat.
(2) Für die Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistung in der Abschlussprüfung gilt § 12 Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 23 Aufgabenerstellungskommission

(1)
1
Die Schulaufsichtsbehörde bildet für jede Aufsichtsarbeit eine Aufgabenerstellungskommission.
2
Diese setzt sich aus mindestens drei Lehrkräften zusammen, welche in der Regel zum Zeitpunkt ihrer Berufung in den Lernfeldern unterrichten, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind.
3
In die Aufgabenerstellungskommission können Lehrkräfte verschiedener Fachschulen berufen werden.
(2)
1
Für jede Aufsichtsarbeit erarbeitet die Aufgabenerstellungskommission jeweils zwei Vorschläge.
2
Die Vorschläge bestehen aus einem Aufgabenteil und einem Lösungsteil.
3
Aus den eingereichten Vorschlägen wählt die Schulaufsichtsbehörde jeweils einen Vorschlag für jede Aufsichtsarbeit aus.
(3) Die Mitglieder der Aufgabenerstellungskommission sind, bezogen auf ihre Tätigkeit in der Aufgabenerstellungskommission, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 24 Prüfungsausschuss

(1)
1
An der Fachschule wird für jeden Bildungsgang ein Prüfungsausschuss gebildet, dessen vorsitzendes Mitglied für die Durchführung der Abschlussprüfung verantwortlich ist.
2
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
1.
als vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin, der Schulleiter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
2.
in Vertretung des vorsitzenden Mitglieds die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter oder eine vom vorsitzenden Mitglied beauftragte Lehrkraft und
3.
die Lehrkräfte, die in den Lernfeldern der Abschlussprüfung in der letzten Klassenstufe unterrichtet haben.
3
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Schulaufsichtsbehörde eine andere geeignete Person mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses beauftragen, deren Vertretung benennen sowie sonstige geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(4) Kommt ein Ausschluss von der Prüfertätigkeit gemäß den §§ 20 und 21 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, meldet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dies der Schulaufsichtsbehörde, die über den Ausschluss entscheidet.
(5)
1
Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
2
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, im Vertretungsfall die Stimme der vertretenden Person, den Ausschlag.
3
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss des Prüfungs- oder eines Fachausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss es diesen Beschluss beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

§ 25 Fachausschuss

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung Fachausschüsse und bestimmt für diese jeweils das vorsitzende Mitglied, die weiteren Mitglieder sowie deren Vertretungen.
(2)
1
Ein Fachausschuss besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
2
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Fachausschüsse können nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auch schulübergreifend gebildet werden.

§ 26 Protokoll

(1)
1
Jeder Ausschuss fertigt über Verlauf und Ergebnis jeder Sitzung ein Protokoll.
2
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die protokollführende Person.
3
Das Protokoll ist vom vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Ausschusses und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
(2)
1
Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere Angaben über Beginn und Ende der Prüfung, die Belehrungen über die Bestimmungen der §§ 36 und 37 sowie über besondere Vorkommnisse enthält.
2
Es ist von den Aufsichtführenden zu unterschreiben.
(3) Das Protokoll der mündlichen Prüfung muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den wesentlichen Inhalt der Beiträge des Prüflings und das Ergebnis der mündlichen Prüfung enthalten.
(4)
1
Das Protokoll der praktischen Prüfung muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgabe, die Art und Weise der Umsetzung der Aufgabe und das Ergebnis der praktischen Prüfung enthalten.
2
Für die Protokollierung einer Präsentation oder eines Fachgesprächs gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 27 Festsetzung der Vornote

(1)
1
Vor Beginn der Abschlussprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss die Vornote für jedes Lernfeld der Stundentafel.
2
Für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ wird keine Vornote gebildet.
(2) Die Vornote ist eine Gesamtnote gemäß § 12 Absatz 4 Satz 1 unter Einschluss der in der Zusatzausbildung zum Erwerb der Fachhochschulreife erbrachten Noten, soweit dieser Abschluss angestrebt wird.
(3)
1
Die Vornote für die Komplexprüfung wird aus der Summe sämtlicher Leistungsnachweise aus den Lernfeldern gebildet, die Teil der Komplexprüfung sind.
2
Dabei geht jeder Leistungsnachweis entsprechend seiner Gewichtung in die Vornote ein, ohne dass für das jeweilige Lernfeld vorher eine Gesamtnote gebildet wird.
(4) Wird eine frühere Fachschulausbildung oder eine berufsbezogene Vorbildung auf die Ausbildung angerechnet, zählen bei der Bildung der Vornoten in den fortgeführten Lernfeldern die Zeugnisnoten der früheren Fachschulausbildung zweifach.
(5) Die Vornoten werden der Schülerin oder dem Schüler mindestens drei Werktage vor Beginn der Abschlussprüfung mitgeteilt.

§ 28 Zulassung zur Abschlussprüfung

(1)
1
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
2
Zur Abschlussprüfung wird nicht zugelassen, wenn in mindestens einem Lernfeld die Vornote „ungenügend“ oder in mehr als einem Lernfeld die Vornote „mangelhaft“ erteilt wurde oder auf Grund einer in der letzten Klassenstufe nicht ausreichenden Anzahl von Leistungsnachweisen in einem Lernfeld keine Jahresnote gebildet werden konnte.
3
Wird eine frühere Fachschulausbildung angerechnet, sind die im Rahmen der Anrechnung übernommenen Zeugnisnoten bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen.
(2) § 62 bleibt unberührt.
(3) Mit der Nichtzulassung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

§ 29 Nachteilsausgleich während der Abschlussprüfung

1
Während der Abschlussprüfung gilt § 14 entsprechend.
2
Der Antrag auf Nachteilsausgleich soll zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres, jedoch spätestens drei Monate vor Beginn der ersten Prüfung gestellt werden.
3
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich nach Eintritt der Beeinträchtigung zu stellen.
4
Die Schulaufsichtsbehörde legt Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, welche die Belange der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers berücksichtigen, jedoch die Leistungsanforderungen qualitativ nicht verändern.

§ 30 Schriftliche Prüfung

(1)
1
Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten.
2
Eine Aufsichtsarbeit kann aus lernfeldbezogenen Prüfungsaufgaben oder einer Komplexprüfung bestehen.
3
Eine Komplexprüfung enthält Prüfungsaufgaben aus mehr als einem Lernfeld zu berufsbezogenen Handlungsabläufen und Problemstellungen.
(2) Die Bewertung der Aufsichtsarbeit erfolgt jeweils von zwei Lehrkräften des Prüfungsausschusses, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Erst- und Zweitkorrektur beauftragt worden sind.
(3) Können sich die beiden mit der Erst- und Zweitkorrektur beauftragten Lehrkräfte nach Abschluss ihrer Korrekturen nicht auf eine Note einigen, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Noten.

§ 31 Mündliche Prüfung

(1) Der Fachausschuss legt die Prüfungsaufgaben und die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung fest.
(2)
1
Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden.
2
Die Einzelprüfung dauert 15 Minuten.
3
Eine Gruppenprüfung ist mit bis zu drei Prüflingen zulässig.
4
Wird die Prüfung als Gruppenprüfung durchgeführt, verlängert sich die Prüfungszeit für jeden Prüfling um fünf Minuten.
5
Die Entscheidung, die mündliche Prüfung als Gruppenprüfung durchzuführen, trifft der Prüfungsausschuss.
6
Bei einer Gruppenprüfung ist die Leistung jedes Prüflings einzeln zu bewerten.
7
Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling unverzüglich nach Abschluss der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
(3)
1
An der mündlichen Prüfung, einschließlich der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Ergebnisses, können als Zuhörende Bedienstete der Schulaufsichtsbehörde teilnehmen.
2
Bei einem berechtigten dienstlichen Interesse ist auch die Teilnahme von anderen Personen mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zulässig.
3
Die Teilnahme von mehr als zwei Zuhörenden bedarf des Einverständnisses sämtlicher Prüflinge.
(4)
1
Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn auf Grund der Vornoten und der bisher in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen bereits feststeht, dass ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nicht möglich ist.
2
Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 32 Zusätzliche mündliche Prüfung

(1)
1
Ein Prüfling wird auf schriftlichen Antrag im Rahmen der Abschlussprüfung höchstens einmal in einem Prüfungslernfeld oder einer Komplexprüfung zusätzlich mündlich geprüft, wenn die Zeugnisnote auf Grund der schriftlichen Prüfungsnote aufzurunden wäre.
2
Der Antrag ist spätestens am dritten Werktag nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen.
(2) Der Termin für die zusätzliche mündliche Prüfung wird dem Prüfling in der Regel drei Werktage vor Beginn der Prüfung vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt gegeben.
(3)
1
Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 15 Minuten.
2
War die schriftliche Prüfung eine Komplexprüfung, ist jedes Lernfeld aus der Komplexprüfung zu berücksichtigen.
(4) § 31 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 33 Praktische Prüfung

(1)
1
Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungsaufgaben für die praktische Prüfung fest.
2
Aus der Aufgabenstellung muss sich der Inhalt der praktischen Prüfung ergeben.
3
Diese kann bestehen aus
1.
der Ausführung einer komplexen beruflichen Handlung,
2.
der Übergabe des Bearbeitungsergebnisses in schriftlicher Form,
3.
der Präsentation des Bearbeitungsergebnisses vor dem Fachausschuss,
4.
einem Fachgespräch mit dem Fachausschuss oder
5.
einer Kombination der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgabenstellungen.
4
Wird die praktische Prüfung als Komplexprüfung durchgeführt, gilt § 30 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
5
Die Präsentation, das Fachgespräch oder die Präsentation in Verbindung mit einem Fachgespräch soll in der Regel 30 Minuten dauern.
(2) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfling unverzüglich nach Abschluss der praktischen Prüfung mitzuteilen.
(3) § 31 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 34 Festsetzung der Prüfungs- und Zeugnisnoten

(1)
1
Der Prüfungsausschuss setzt für jedes Prüfungslernfeld und für jede Komplexprüfung die Prüfungsnoten und nach Beendigung der Abschlussprüfung die Zeugnisnoten fest.
2
Bei der Festsetzung der Zeugnisnoten werden nur ganze Noten vergeben.
(2) In Lernfeldern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, ist die Vornote gemäß § 27 Absatz 2 die Zeugnisnote.
(3)
1
In den Prüfungslernfeldern ist die Zeugnisnote das arithmetische Mittel aus der Vornote gemäß § 27 Absatz 2 und der Prüfungsnote.
2
Wurde eine Komplexprüfung durchgeführt, ist abweichend von Satz 1 die Zeugnisnote das arithmetische Mittel aus der Vornote gemäß § 27 Absatz 3 und der Prüfungsnote für die Komplexprüfung.
3
Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist.
4
Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 32 durchgeführt, gilt Satz 3 entsprechend, wenn die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung besser ist als die Prüfungsnote.
(4)
1
Im Fachbereich Sozialwesen ist die Zeugnisnote für die berufspraktische Ausbildung das arithmetische Mittel aus der Vornote gemäß § 61 und der Prüfungsnote gemäß § 63 Absatz 5.
2
Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist.
(5) Für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ ist die Note gemäß § 13 Absatz 5 die Zeugnisnote.
(6) Bei einer Unterrichtsbefreiung gemäß § 19 Absatz 2 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik werden die entsprechenden Zeugnisnoten aus dem Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife übernommen und im Zeugnis entsprechend gekennzeichnet.

§ 35 Bestehen der Ausbildung und Notenausgleich

(1)
1
Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Bestehen der Ausbildung.
2
Die Ausbildung ist bestanden, wenn
1.
in den Komplexprüfungen und in den Prüfungslernfeldern keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde sowie
2.
in den nicht von Nummer 1 umfassten Lernfeldern keinmal die Zeugnisnote „ungenügend“ und höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt wurde und die Zeugnisnote „mangelhaft“ durch eine andere Zeugnisnote, die nicht schlechter als „befriedigend“ sein darf, ausgeglichen werden kann.
(2) Zeugnisnoten, die nachrichtlich auf dem Zeugnis ausgewiesen werden, bleiben beim Notenausgleich unberücksichtigt.
(3) In den Bildungsgängen des Fachbereichs Sozialwesen ist die Ausbildung bestanden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 2
1.
in der berufspraktischen Abschlussprüfung keine schlechtere Prüfungsnote als „ausreichend“ erzielt wurde und
2.
nachweislich mindestens 90 Prozent der in der Stundentafel jeweils ausgewiesenen Gesamtstunden erfolgreich absolviert wurden.
(4) Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

§ 36 Versäumnis und Nachholung

(1)
1
Versäumt ein Prüfling die Abschlussprüfung, einen Prüfungsteil oder eine Prüfung, wird dafür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor.
2
Der Prüfling hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen.
3
Als ein wichtiger Grund gilt insbesondere eine Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen ist.
4
In Zweifelsfällen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen.
5
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2)
1
Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, kann der Prüfling die Abschlussprüfung, den betreffenden Prüfungsteil oder die jeweilige Prüfung nachholen.
2
Dies geschieht in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres.
3
Versäumt der Prüfling auch diese Nachprüfung aus einem wichtigen Grund, findet eine weitere Nachprüfung erst am Ende des Schuljahres statt.
4
Die Pflicht zur Unterrichtsteilnahme besteht bis zur Nachprüfung fort.
5
Auf Antrag kann die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüfling von der Teilnahme am Unterricht befreien.
(3)
1
Hat sich ein Prüfling in Kenntnis von Umständen, die ein Versäumnis rechtfertigen würden, der Abschlussprüfung, einem Prüfungsteil oder einer Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.
2
Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich.
3
Letztere liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung die Prüffähigkeit nicht unverzüglich hat abklären lassen.
(4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

§ 37 Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße

(1) Während der Abschlussprüfung gilt § 16 entsprechend.
(2) Wird während einer Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder besteht ein entsprechender Verdacht, ist dieser Sachverhalt zu protokollieren.
(3)
1
In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausschließen.
2
Die Entscheidung trifft bei einer schriftlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, im Übrigen das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses.
3
In der schriftlichen Prüfung sind die Aufsichtführenden, im Übrigen das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses berechtigt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen.
(4) Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung setzt der Prüfling die Prüfung bis zur Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses fort.
(5)
1
Behindert ein Prüfling eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, ist die Prüfung abzubrechen.
2
§ 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.
(7)
1
Stellt sich nach Aushändigung des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung aufheben und das Abschlusszeugnis einziehen.
2
§ 48 Absatz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
bleibt unberührt.

§ 38 Teilwiederholung und Wiederholung der Abschlussprüfung

(1)
1
Wer in einer Komplexprüfung oder in einem Prüfungslernfeld einmal die Zeugnisnote „ungenügend“ oder höchstens zweimal die Note „mangelhaft“ erhalten hat, kann die jeweilige Prüfung innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres wiederholen.
2
Der Prüfungstermin ist der Schülerin oder dem Schüler mindestens zehn Werktage vor Beginn dieser Prüfung bekannt zu geben.
3
§ 36 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2)
1
Eine Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 1 ist schriftlich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu beantragen.
2
Der Antrag ist spätestens fünf Werktage nach Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu stellen.
3
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung.
(3) Bei der Bekanntgabe der Zeugnisnoten ist auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 und die Antragsfrist gemäß Absatz 2 Satz 2 hinzuweisen.
(4)
1
Die Klassenstufe muss im anschließenden Schuljahr wiederholen, wer
1.
die Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 ohne Erfolg abgelegt oder die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung nicht beantragt hat,
2.
in der Abschlussprüfung die Zeugnisnoten „ungenügend“ und „mangelhaft“ oder mehr als zweimal die Zeugnisnote „mangelhaft“ erhalten hat oder
3.
gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 von der Abschlussprüfung oder gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen wurde.
2
Eine vollständige Wiederholung der Abschlussprüfung umfasst alle Prüfungslernfelder und Komplexprüfungen.
3
Wenn im Lernfeld „Facharbeit erstellen“ keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erzielt wurde, wird auf Antrag der Schülerin oder des Schülers von der Wiederholung der Facharbeit abgesehen.
(5) Wer nach der Wiederholung der Klassenstufe zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wird oder diese Abschlussprüfung nicht bestanden hat, schließt die Ausbildung endgültig ohne Erfolg ab.

Abschnitt 6 Abschlussprüfung für Schulfremde

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 39 Allgemeines

(1)
1
Auf die Abschlussprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) finden § 6 Absatz 1, die §§ 22 bis 26, die §§ 29 und 30, § 31 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 bis 7 sowie Absatz 3, § 33 Absatz 1 und 2, § 36 Absatz 1, 3 und Absatz 4 sowie die §§ 37 und 38 Absatz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
2
In den mündlichen Prüfungen gemäß § 42 Absatz 3 beträgt die Prüfungsdauer 20 Minuten.
(2) Die Schulfremdenprüfung kann nicht früher abgelegt werden, als dies bei einem Besuch des entsprechenden Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule möglich wäre.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt in der Regel einen Prüfungsausschuss einer öffentlichen Schule mit der Durchführung der Schulfremdenprüfung.

§ 40 Antrags- und Zulassungsverfahren

(1) Die Schulaufsichtsbehörde lässt die Bewerberin oder den Bewerber auf Antrag zur Schulfremdenprüfung zu, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.
(2) Antragsberechtigt ist, wer
1.
eine genehmigte Ersatzschule im entsprechenden Bildungsgang besucht,
2.
an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen und dem Bildungsgang entsprechenden Fernlehrgang teilgenommen hat (Fernlehrgangsteilnehmende oder Fernlehrgangsteilnehmender) oder
3.
als Bewerberin oder Bewerber mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen nachweisen kann, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die den Zielen und Inhalten des Bildungsgangs entsprechen, in dem die Schulfremdenprüfung abgelegt werden soll.
(3)
1
Für Prüfungen, die bis März des Schuljahres stattfinden, ist die Zulassung bis zum 15. November des Vorjahres zu beantragen.
2
Im Übrigen endet die Antragsfrist am 15. Januar des Schuljahres, in dem die Prüfung liegt.
3
Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Nachweis über die Antragsberechtigung gemäß Absatz 2,
2.
beglaubigte Kopien der Zeugnisse, welche die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen,
3.
Nachweise über die Dauer der ausgeübten einschlägigen Berufstätigkeit,
4.
eine lückenlose tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs sowie
5.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits an Abschlussprüfungen in dem entsprechenden Bildungsgang teilgenommen hat und welches Ergebnis dabei erzielt wurde.
(4)
1
Mit der Prüfungszulassung fordert die Schulaufsichtsbehörde die Bewerberin oder den Bewerber für einen Bildungsgang im Fachbereich Sozialwesen auf, unverzüglich ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß den § 30 Absatz 5 und § 30a des
Bundeszentralregistergesetzes
zu beantragen.
2
Liegt das Führungszeugnis innerhalb von acht Wochen seit der Bekanntgabe der Prüfungszulassung nicht vor, wird die Bewerberin oder der Bewerber von der Schulaufsichtsbehörde aufgefordert, die Beantragung des Führungszeugnisses innerhalb von zwei Wochen nachzuweisen.
3
Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht oder werden nachträglich Tatsachen bekannt, die gemäß Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen Versagungsgrund darstellen, ist die Prüfungszulassung unverzüglich zu widerrufen.
(5)
1
Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
die Aufnahmevoraussetzungen für den entsprechenden Bildungsgang nicht erfüllt,
2.
die Nachweise gemäß Absatz 3 Satz 2 nicht erbringt,
3.
bereits zweimal ohne Erfolg an der Abschlussprüfung in dem jeweiligen Bildungsgang teilgenommen hat,
4.
auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund für den angestrebten Beruf des Fachbereichs Sozialwesen nicht geeignet ist oder
5.
dem Bewerberkreis gemäß Absatz 2 Nummer 3 angehört und nicht geprüft werden kann, weil zum beantragten Prüfungstermin in diesem Bildungsgang keine Abschlussprüfung durchgeführt wird.
2
Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Satz 1 Nummer 5 wird mit der Entscheidung über die Nichtzulassung der nächstmögliche Prüfungstermin bekanntgegeben.
(6) Die Zulassung kann versagt werden, wenn sie nicht fristgerecht beantragt wurde oder die notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung ergeht durch schriftlichen Bescheid.

§ 41 Facharbeit für Schulfremde

(1) In der Schulfremdenprüfung gelten für die Facharbeit folgende Vorschriften entsprechend:
1.
für Schülerinnen und Schüler einer als Fachschule genehmigten Ersatzschule § 13,
2.
für Fernlehrgangsteilnehmende § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 bis 7,
3.
für Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 3 § 13 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 bis 7.
(2) Die Korrektur der Facharbeit von Fernlehrgangsteilnehmenden nimmt eine Fachlehrkraft der Fachschule im Benehmen mit der zuständigen Lehrkraft des Fernlehrgangs vor.
(3)
1
Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 3 reichen mit dem Zulassungsantrag das Thema der Facharbeit ein.
2
Das Thema der Facharbeit muss vom Prüfungsausschuss bestätigt werden, anderenfalls sind weitere Themenvorschläge zu unterbreiten.
3
Wird das Thema der Facharbeit vom Prüfungsausschuss bestätigt, ist die Facharbeit innerhalb von zwölf Wochen zu bearbeiten.
4
Danach beauftragt der Prüfungsausschuss jeweils eine Lehrkraft mit der Erst- und Zweitkorrektur der Facharbeit.
(4) Für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ ist die Note gemäß § 13 Absatz 5 die Zeugnisnote.

§ 42 Schulfremdenprüfung

(1) Die Prüflinge haben sich vor Beginn jeder Einzelprüfung durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen.
(2) Die Schulfremdenprüfung umfasst alle Komplexprüfungen und Prüfungslernfelder, die im entsprechenden Bildungsgang in der Abschlussprüfung an einer öffentlichen Fachschule zu prüfen sind, einschließlich der Lernfelder des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs der Stundentafel, die nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 bis 5 Gegenstand der Schulfremdenprüfung sind.
(3)
1
In allen weiteren, nicht von Absatz 2 umfassten Lernfeldern der Stundentafel finden, mit Ausnahme des Lernfeldes „Facharbeit erstellen“, mündliche Prüfungen statt.
2
Die mündliche Prüfung kann auch als Gruppenprüfung durchgeführt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(4) Wer über die allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife verfügt, wird auf Antrag von der Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch befreit, wenn der Erwerb der Hochschulreife oder der Fachhochschulreife bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegt und das jeweilige Fach kein Prüfungsfach ist.
(5) Im Fall der Prüfungsbefreiung werden die Noten der betreffenden Fächer aus dem Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife oder dem Zeugnis über die Zuerkennung der Fachhochschulreife als Zeugnisnoten in das Abschlusszeugnis übernommen und entsprechend gekennzeichnet.

§ 43 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und Abschlusszeugnis

(1)
1
Die Zeugnisnoten legt der Prüfungsausschuss fest.
2
Sie sind eine pädagogisch-fachliche Bewertung der in der Abschlussprüfung erbrachten Leistung des Prüflings.
3
Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Bestehen der Abschlussprüfung.
(2)
1
Die Schulfremdenprüfung ist bestanden, wenn
1.
in den Komplexprüfungen und den Prüfungslernfeldern gemäß § 42 Absatz 2 keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde und
2.
in den nicht von Nummer 1 umfassten Lernfeldern keinmal die Zeugnisnote „ungenügend“ und höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt wurde und diese Zeugnisnote durch eine andere Zeugnisnote, die nicht schlechter als „befriedigend“ sein darf, ausgeglichen werden kann.
2
Ein Notenausgleich mit Zeugnisnoten, die nachrichtlich auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen werden, ist nicht möglich.

§ 44 Teilwiederholung, Wiederholung und Bestehen der Schulfremdenprüfung

(1) Wer bei der Festsetzung der Zeugnisnoten die Note „ungenügend“ oder zweimal die Note „mangelhaft“ und im Übrigen keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erhalten hat, kann jeweils die schlechter als „ausreichend“ bewertete Prüfung innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres wiederholen.
(2) Die Schulfremdenprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 nicht beantragt oder diese ohne Erfolg abgeschlossen wurde.
(3) Wer die Schulfremdenprüfung in demselben Bildungsgang zweimal nicht bestanden hat, hat diese endgültig nicht bestanden.

Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für Fernlehrgangsteilnehmende

§ 45 Leistungsnachweise und -bewertung, Notenbildung

(1)
1
Die Vornote ist eine Gesamtnote.
2
Sie wird aus den Noten gebildet, die nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 für jedes Lernfeld vom Prüfungsausschuss festgesetzt worden sind.
3
In die Vornote fließen die Noten ein, die von Lehrkräften öffentlicher Fachschulen oder als Fachschule anerkannter Ersatzschulen erteilt wurden.
4
Bei der Bildung der Vornote für die Komplexprüfung findet § 27 Absatz 3 entsprechende Anwendung.
(2)
1
Die Art, die Gesamtzahl und die Gewichtung der in die Vornote einfließenden Leistungsnachweise werden in der Lehrgangsplanung im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Fernunterricht festgelegt und zu Beginn des Fernlehrgangs den Fernlehrgangsteilnehmenden bekanntgegeben.
2
Leistungsnachweise sind Leistungskontrollen, Fallaufgaben, schriftliche Tests, praktische Übungen, Klausuren und mündliche Leistungen.
(3) Die Benotung von Leistungsnachweisen, die die Fernlehrgangsteilnehmenden während des begleitenden Unterrichts erbringen, erfolgt jeweils von der diesen Unterricht begleitenden Fachlehrkraft der Fachschule.
(4) Schriftliche Leistungsnachweise, die außerhalb des begleitenden Unterrichts erbracht werden und deren Ergebnisse in die Vornote einfließen, werden von einer Fachlehrkraft der Fachschule, an welcher der begleitende Unterricht erteilt wurde, im Benehmen mit der jeweils zuständigen Lehrkraft des Fernlehrgangs bewertet.

§ 46 Befreiung von einzelnen Lernfeldern in der Abschlussprüfung

(1) Die Schulaufsichtsbehörde befreit einen Fernlehrgangsteilnehmenden auf Antrag in einem oder in mehreren Lernfeldern von der Prüfung, wenn
1.
das Lernfeld nicht Gegenstand der Schulfremdenprüfung gemäß § 42 Absatz 2 ist,
2.
das Lernfeld des Fernlehrgangs dem Lernfeld des Bildungsgangs inhaltlich entspricht,
3.
bei der Bildung der Vornoten des Fernlehrgangs keinmal die Note „ungenügend“ und höchstens einmal die Note „mangelhaft“ erteilt wurde und
4.
die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Fernlehrgang weniger als ein Jahr seit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung zurückliegt.
(2)
1
Es sollen insgesamt nicht weniger als sechs Prüfungen absolviert werden.
2
Im Fall der Wiederholung der Abschlussprüfung bleibt Absatz 1 Nummer 4 unberührt.
3
Eine Befreiung vom Lernfeld „Facharbeit erstellen“ ist nicht möglich.
(3) Sind insgesamt mehr als sechs Prüfungen zu absolvieren, findet auf die Prüfungen in den weiteren Lernfeldern der Stundentafel § 42 Absatz 3 entsprechende Anwendung.

§ 47 Festsetzung der Zeugnisnote, Bestehen der Abschlussprüfung und Wiederholung der Schulfremdenprüfung

(1)
1
In den Prüfungslernfeldern ist die Zeugnisnote das arithmetische Mittel aus der Vornote gemäß § 45 Absatz 1 und der Prüfungsnote.
2
Wurde die Prüfung als Komplexprüfung durchgeführt, ist die Zeugnisnote das arithmetische Mittel aus der Vornote und der Prüfungsnote für die Komplexprüfung.
3
Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist.
(2) In den Lernfeldern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, ist die Vornote gemäß § 45 Absatz 1 die Zeugnisnote.
(3)
1
Die Schulfremdenprüfung ist bestanden, wenn
1.
in den Komplexprüfungen und in den Prüfungslernfeldern, die gemäß Teil 2 Abschnitt 1 bis 5 Gegenstand der Schulfremdenprüfung sind, keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde und
2.
in den nicht von Nummer 1 umfassten Lernfeldern keinmal die Zeugnisnote „ungenügend“ und höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt wurde und diese Zeugnisnote durch eine andere Zeugnisnote, die nicht schlechter als „befriedigend“ sein darf, ausgeglichen werden kann.
2
Ein Notenausgleich mit Zeugnisnoten, die nachrichtlich auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen werden, ist nicht möglich.

Abschnitt 7 Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bildungsabschlüsse

§ 48 Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Die Schule erteilt Halbjahresinformationen, Jahreszeugnisse, Halbjahreszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse und Bescheinigungen nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift vorgegebenen Mustern.
(2)
1
Halbjahresinformationen sind Mitteilungen über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des ersten Schulhalbjahres.
2
Sie enthalten auf der Grundlage der in diesem Schulhalbjahr erbrachten Leistungsnachweise eine Note für jedes unterrichtete Lernfeld und werden am letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres ausgegeben.
3
Bei Teilzeitausbildung verschiebt sich der maßgebende Zeitpunkt entsprechend.
(3)
1
Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die der Schülerin oder dem Schüler den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende einer Klassenstufe bescheinigen.
2
Sie enthalten auf der Grundlage der erbrachten Leistungsnachweise Jahresnoten für jedes in diesem Schuljahr unterrichtete Lernfeld und werden in der Regel am letzten Unterrichtstag der Klassenstufe ausgegeben.
3
Im Fachbereich Sozialwesen enthalten die Jahreszeugnisse zusätzlich jeweils die Jahresnote für das Arbeitsfeld der berufspraktischen Ausbildung.
4
Wird ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt, entfällt das Jahreszeugnis.
(4)
1
Halbjahreszeugnisse werden im letzten Jahr der Ausbildung anstelle der Halbjahresinformationen erteilt.
2
Sie enthalten auf der Grundlage der in der bisherigen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise eine Gesamtnote für jedes Lernfeld.
(5)
1
Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schülerinnen und Schüler sowie Teilnehmende an der Schulfremdenprüfung, die den erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs bestätigen.
2
Sie enthalten die Zeugnisnoten, das Gesamtergebnis der Ausbildung, die Angabe des Schwerpunktes der Ausbildung und die Berechtigung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung.
3
Die Vornoten der Lernfelder, die Gegenstand der Komplexprüfung waren, werden ebenso wie das Thema der Facharbeit und die Note für die Facharbeit nachrichtlich im Abschlusszeugnis ausgewiesen.
4
In das Abschlusszeugnis wird zusätzlich aufgenommen:
1.
die Zuerkennung der Fachhochschulreife nebst Durchschnittsnote nach erfolgreicher Prüfungsteilnahme oder,
2.
wenn die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht bestanden wurde, ein Hinweis über das Nichtbestehen dieser Prüfung und auf Antrag des Prüflings eine Bescheinigung über die dort erbrachten Prüfungsleistungen.
5
Die Durchschnittsnote auf dem Abschlusszeugnis ist das arithmetische Mittel aller Zeugnisnoten.
6
Sie wird mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung gebildet.
(6)
1
Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schülerinnen und Schüler, die ohne Ausbildungsabschluss aus der Schule ausscheiden und das Schulverhältnis beenden.
2
Sie enthalten die Zeugnisnoten, das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung und auf der Grundlage sämtlicher Leistungsnachweise eine Darstellung des bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstandes.
3
Zur Abschlussprüfung zugelassene Schülerinnen und Schüler erhalten auf Antrag den Hinweis im Abgangszeugnis, dass das Schulverhältnis nach der Zulassung endete.
4
Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7)
1
Hat ein Prüfling die Schulfremdenprüfung nicht bestanden, wird anstelle des Abschlusszeugnisses eine Bescheinigung über die in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen erteilt.
2
Die Bescheinigung enthält die Zeugnisnoten und die Feststellung, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde.
3
Ein Abschlusszeugnis wird nicht erteilt.

§ 49 Mittlerer Schulabschluss

(1)
1
Der mittlere Schulabschluss wird Schülerinnen und Schülern, die noch keinen Realschulabschluss erworben haben, mit der Versetzung in die zweite Klassenstufe zuerkannt.
2
Im Jahreszeugnis der ersten Klassenstufe wird vermerkt, dass ein Bildungsstand erreicht wurde, der dem Realschulabschluss entspricht.
(2)
1
Teilnehmenden an der Schulfremdenprüfung wird der Realschulabschluss mit der erfolgreich abgeschlossenen Schulfremdenprüfung zuerkannt.
2
An die Stelle des Jahreszeugnisses tritt das Abschlusszeugnis.

§ 50 Anerkennung von Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen

(1) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen findet für die Bildungsgänge nach dieser Schulordnung das
Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
(2) Zuständige Stelle ist für die in Teil 2 Abschnitt 1 bis 4 geregelten Bildungsgänge die Schulaufsichtsbehörde und für die in Teil 2 Abschnitt 5 geregelten Bildungsgänge das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.
(3) Für die Anerkennung der nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Ausbildungen in den Erzieherberufen gemäß Artikel 37 des
Einigungsvertrages
ist die Schulaufsichtsbehörde zuständig.

Teil 2 Besondere Vorschriften

Abschnitt 1 Fachbereich Gestaltung

§ 51 Fachrichtung

Im Fachbereich Gestaltung wird die Fachrichtung Kommunikationsdesign geführt.

§ 52 Dauer der Ausbildung und Anrechnung einer berufsbezogenen Vorbildung

1
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre.
2
Wurde bereits eine Ausbildung in der Fachrichtung Produktdesign oder in den Fachrichtungen Bekleidungs- oder Textiltechnik des Fachbereichs Technik erfolgreich abgeschlossen, ist diese Ausbildung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit bis zu einer Klassenstufe anzurechnen.
3
Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde.

§ 53 Schriftliche Prüfung

Die Prüfung wird als Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten durchgeführt und umfasst Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Unternehmen gründen und Geschäftsprozesse steuern“, dem Lernfeld 6 „Mitarbeiter führen und Teams managen“, dem Lernfeld 7 „Kunden gewinnen und Vertragsverhandlungen führen“ sowie dem Lernfeld 8 „Projekte kundenorientiert managen“.

§ 54 Praktische Prüfung

(1)
1
Die praktische Prüfung wird als Komplexprüfung durchgeführt.
2
Gegenstand der praktischen Prüfung sind Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Gestaltungslösungen entwickeln“, dem Lernfeld 2 „Printprodukte entwerfen, gestalten und umsetzen“, dem Lernfeld 3 „Non-Printprodukte entwerfen, gestalten und umsetzen“ sowie dem Lernfeld 4 „Marketingkonzepte erstellen und Werbestrategien entwickeln“.
(2)
1
Die praktische Prüfung erstreckt sich über zwei Schultage.
2
Am ersten Prüfungstag sind die Aufgaben innerhalb einer Bearbeitungsdauer von 480 Minuten zu bearbeiten.
3
Am zweiten Prüfungstag sind die Arbeitsergebnisse des ersten Prüfungstages innerhalb von 60 Minuten vom Prüfling zu präsentieren.

§ 55 Schulfremdenprüfung

1
Die Schulfremdenprüfung umfasst die Prüfungen gemäß den §§ 53 und 54 sowie eine weitere Prüfung im Fach Englisch.
2
Die Prüfung im Fach Englisch besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten und einem mündlichen Prüfungsteil von 20 Minuten.
3
Die Prüfungsnote im Fach Englisch ist das arithmetische Mittel aus der Note für den schriftlichen und der Note für den mündlichen Prüfungsteil.
4
Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note für den schriftlichen Prüfungsteil die bessere Note ist.

§ 56 Berufsbezeichnung

Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gestalterin für Kommunikationsdesign (Bachelor Professional in Gestaltung)“ oder „Staatlich geprüfter Gestalter für Kommunikationsdesign (Bachelor Professional in Gestaltung)“.

Abschnitt 2 Fachbereich Sozialwesen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 57 Fachrichtungen

(1) Der Fachbereich Sozialwesen kann geführt werden in den Fachrichtungen
1.
Heilerziehungspflege und
2.
Sozialpädagogik.
(2) Die Ausbildung im Fachbereich Sozialwesen gliedert sich in einen schulischen und einen berufspraktischen Teil.

§ 58 Berufspraktische Ausbildung

(1)
1
Die berufspraktische Ausbildung dient der fachgerechten Einarbeitung in die selbständige Tätigkeit.
2
Erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden angewendet und vertieft.
3
Die berufspraktische Ausbildung umfasst insgesamt drei Blockpraktika in Arbeitsfeldern nach Maßgabe der jeweiligen Stundentafel.
(2) Die berufspraktische Ausbildung gilt als vollständig abgeleistet, wenn nicht mehr als 10 Prozent von der in der Stundentafel ausgewiesenen Mindeststundenzahl aus krankheitsbedingten Gründen oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen versäumt wurden.
(3)
1
Während der ersten Woche der berufspraktischen Ausbildung hat die Praxiseinrichtung der Schule einen auf jede Schülerin und jeden Schüler abgestimmten Ausbildungsplan vorzulegen.
2
Der Ausbildungsplan soll folgende Ausbildungsschwerpunkte vorsehen:
1.
Vertiefung und Erweiterung der fachlichen, personellen und sozialen Kompetenz,
2.
Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in der praktischen Erziehungs-, Bildungs-, Betreuungs-, Förderungs- oder Pflegearbeit und
3.
Einführung in die Verwaltungsarbeit.
(4)
1
Die Schülerin oder der Schüler wird während der berufspraktischen Ausbildung von einer Fachkraft der Praxiseinrichtung angeleitet und ausgebildet.
2
Die Fachkraft muss über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und über Kompetenzen zur Praxisanleitung verfügen.
3
Diese ist in der Regel durch eine entsprechend fachbezogene Fortbildung gemäß der
VwV Praxisanleiterfortbildung
vom 12. Mai 2017 (MBl. SMK S. 154), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung, im Umfang von mindestens 80 Stunden Dauer nachzuweisen.
(5)
1
Während der berufspraktischen Ausbildung wird die Schülerin oder der Schüler zusätzlich von einer Lehrkraft fachlich begleitet.
2
Die fachliche Begleitung umfasst die Bewertung der Tätigkeit der Schülerin oder des Schülers in der Praxiseinrichtung.
3
Dabei nimmt die Lehrkraft Einsicht in die von der Schülerin oder dem Schüler erstellten Vor- und Nachbereitungsunterlagen und Dokumentationen und führt gemeinsam mit der Schülerin oder dem Schüler sowie der anleitenden Fachkraft der Praxiseinrichtung reflektierende und beratende Gespräche.
(6)
1
Wird die Ausbildung in Teilzeitform durchgeführt, setzt dies ein im Arbeitsumfang entsprechend reduziertes Beschäftigungsverhältnis mit dem Träger einer Praxiseinrichtung voraus.
2
Die Praxiseinrichtung muss personell die Voraussetzungen für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung erfüllen.
3
Der Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis ist dem Aufnahmeantrag ergänzend zu den Unterlagen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.

§ 59 Praxiseinrichtung

1
Die berufspraktische Ausbildung ist an einer geeigneten Praxiseinrichtung durchzuführen.
2
Die Schülerin oder der Schüler wählt die Praxiseinrichtung aus und zeigt sie der Schule an.
3
Ist die Praxiseinrichtung für die Ausbildung nicht geeignet, hat die Schule der Anzeige innerhalb von drei Wochen zu widersprechen und die Schülerin oder den Schüler aufzufordern, eine erneute Auswahl zu treffen.
4
Eine Praxiseinrichtung ist insbesondere dann nicht geeignet, wenn die dort tätigen Fachkräfte nicht über die erforderlichen Kompetenzen gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 und 3 verfügen.

§ 60 Leistungsnachweise und Beurteilungen

(1)
1
In der berufspraktischen Ausbildung hat die Schülerin oder der Schüler als Leistungsnachweise eine schriftliche Situationsanalyse und eine schriftliche Reflexion anzufertigen.
2
Wurde die Ausbildung gemäß § 73 Absatz 3 verkürzt, werden die Leistungsnachweise gemäß Satz 1 durch einen Erfahrungsbericht ersetzt.
(2)
1
Die Schülerin oder der Schüler wird für jedes Blockpraktikum, das sich zeitlich zusammenhängend über mehrere Wochen erstreckt, von der Fachkraft der Praxiseinrichtung schriftlich beurteilt.
2
Auf der Grundlage dieser Beurteilung und der eigenen Bewertung erteilt die fachlich begleitende Lehrkraft im Benehmen mit der Fachkraft der Praxiseinrichtung für jedes Blockpraktikum eine Jahresnote.

§ 61 Vornote für die berufspraktische Ausbildung

1
Die Vornote für die berufspraktische Ausbildung wird aus den Noten der Leistungsnachweise gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 und den Jahresnoten gemäß § 60 Absatz 2 Satz 2 gebildet, wobei die Jahresnoten zweifach gewichtet werden.
2
War ein Erfahrungsbericht anzufertigen, wird die Vornote aus der Note für den Erfahrungsbericht und den zweifach gewichteten Jahresnoten für die Blockpraktika gebildet.

§ 62 Zulassung zum berufspraktischen Teil der Abschlussprüfung

(1)
1
Abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Zulassung zum berufspraktischen Teil der Abschlussprüfung, wenn
1.
die Note gemäß § 60 Absatz 2 für das im letzten Ausbildungsjahr absolvierte Blockpraktikum nicht schlechter als „ausreichend“ ist und
2.
nachweislich mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Stundenzahl für die berufspraktische Ausbildung absolviert wurde.
2
Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden zugelassen, wenn sie nachweisen, dass sie eine Ausbildung absolviert haben, die den Anforderungen gemäß § 58 entspricht und diese Ausbildung nicht länger als drei Jahre seit dem Antrag auf Zulassung zur Schulfremdenprüfung zurückliegt.
(2) Liegen die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, ist das Blockpraktikum in diesem Arbeitsfeld zu wiederholen, bevor über die Zulassung erneut entschieden werden kann.
(3) Im Fall der Nichtzulassung gemäß Absatz 1 Satz 1 verlängert sich das Ausbildungsverhältnis entsprechend.
(4) Wer nach der Wiederholung des Blockpraktikums erneut nicht zugelassen wird, hat die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 62a Fachausschuss für die berufspraktische Prüfung

Abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 1 setzt sich der Fachausschuss für die berufspraktische Prüfung aus einer prüfenden Fachlehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler während der berufspraktischen Ausbildung fachlich begleitet hat, und einer protokollführenden Fachlehrkraft ohne Stimmrecht zusammen.

§ 63 Berufspraktische Prüfung und Wiederholung

(1) Die berufspraktische Prüfung umfasst eine berufspraktische Aufgabe einschließlich deren schriftlicher Vorbereitung und ein Fachgespräch.
(2)
1
Gegenstand der berufspraktischen Aufgabe ist ein Arbeitsfeld, in dem der Prüfling während der berufspraktischen Ausbildung eingesetzt war.
2
Die Bearbeitung der berufspraktischen Aufgabe soll an der Praxiseinrichtung erfolgen.
(3) Schwerpunkt des Fachgesprächs sind didaktisch-methodische Inhalte aus dem Arbeitsfeld gemäß Absatz 2.
(4)
1
Die berufspraktische Prüfung dauert insgesamt 180 Minuten.
2
Davon entfallen in der Regel 30 Minuten auf das Fachgespräch.
3
Der Zeitplan für die Durchführung der berufspraktischen Aufgabe wird vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Praxiseinrichtung festgelegt und dem Prüfling mindestens fünf Werktage vor Beginn der berufspraktischen Prüfung vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich bekannt gegeben.
4
Die Lehrkraft, welche die Schülerin oder den Schüler während der berufspraktischen Ausbildung fachlich begleitet hat, muss Mitglied des Fachausschusses für die berufspraktische Prüfung sein.
(5)
1
Die Prüfungsnote für die berufspraktische Prüfung wird aus der Note für die berufspraktische Aufgabe und der Note für das Fachgespräch gebildet.
2
Dabei wird die Note für die berufspraktische Aufgabe zweifach gewichtet.
(6) Die berufspraktische Prüfung ist bestanden, wenn keine schlechtere Prüfungsnote als „ausreichend“ erzielt wurde.
(7) Für die Wiederholung der berufspraktischen Prüfung gilt § 38 entsprechend mit der Maßgabe, dass die berufspraktische Prüfung insoweit einem Prüfungslernfeld gleichgesetzt wird.

Unterabschnitt 2 Fachrichtung Heilerziehungspflege

§ 64 Dauer und Gliederung der Ausbildung

1
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre.
2
Die berufspraktische Ausbildung findet in den heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeldern nach Maßgabe der Stundentafel statt.

§ 65 Anrechnung berufsbezogener Vorbildung

(1) Verfügt die Schülerin oder der Schüler bereits über einen Abschluss in einer anderen Fachrichtung des Fachbereichs Sozialwesen oder über einen Hochschulabschluss, der in einem dem Fachbereich Sozialwesen zuzuordnenden Studiengang erworben wurde, ist auf Antrag der Schülerin oder des Schülers diese Ausbildung im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit bis zu zwei Klassenstufen anzurechnen.
(2)
1
Teile einer Hochschulausbildung in einem dem Fachbereich Sozialwesen zuzuordnenden Studiengang sind auf Antrag der Schülerin oder des Schülers im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit bis maximal 1 200 Unterrichtsstunden anzurechnen.
2
Die Anrechnung darf die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährden.
(3) Die Entscheidung trifft jeweils die Schulaufsichtsbehörde.

§ 66 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen sind
1.
der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
a)
der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen und nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung,
b)
der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und
aa)
ein Nachweis über eine einschlägige sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit in einem Arbeitsfeld der Heilerziehungspflege von mindestens sechs Wochen oder
bb)
eine zweijährige Berufstätigkeit oder
c)
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in einer Vollzeitbeschäftigung,
2.
der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder
3.
der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in einer von Nummer 2 abweichenden Fachrichtung oder die allgemeine Hochschulreife, wenn eine einschlägige sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit in einem Arbeitsfeld des Fachbereichs Heilerziehungspflege im Umfang von mindestens sechs Wochen nachgewiesen werden kann.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 ist die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Attest, das bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf, nachzuweisen.
(3) Freiwilligendienste werden auf Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 angerechnet, wenn diese für die Arbeit in der Heilerziehungspflege einschlägig waren.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b ist der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen Berufsausbildung der Deutschen Demokratischen Republik von mindestens eineinhalbjähriger Dauer ausreichend, wenn die Ausbildung den Abschluss der Klasse 10 der Zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule voraussetzte.

§ 67 Schriftliche Prüfung

Die Prüfung wird als Komplexprüfung mit Aufgaben aus den folgenden Lernfeldern durchgeführt:
1.
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Beziehungen gestalten und Gruppenprozesse begleiten“ sowie dem Lernfeld 3 „Menschen mit Behinderung oder Behinderungen individuell begleiten und pflegen“ und
2.
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Die Lebenswelt mit Menschen mit Behinderung oder Behinderungen strukturieren und gestalten“ sowie dem Lernfeld 6 „Heilerziehungspflegerische Prozesse planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren“.

§ 68 Berufspraktische Prüfung

Gegenstand der berufspraktischen Prüfung ist die Planung, Gestaltung und Reflexion eines Tagesablaufes für Menschen mit Behinderung oder Behinderungen einschließlich der aus dem individuellen Förderbedarf abgeleiteten Ziele und Maßnahmen.

§ 69 Schulfremdenprüfung

(1) Die Schulfremdenprüfung wird gemäß den §§ 67 und 68 durchgeführt.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 ist im Fach Deutsch eine schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten verpflichtend.
1⁰

§ 70 Berufsbezeichnung

Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger (Bachelor Professional in Sozialwesen)“.

Unterabschnitt 3 Fachrichtung Sozialpädagogik

§ 71 Dauer und Gliederung der Ausbildung

1
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre.
2
Die berufspraktische Ausbildung findet in den sozialpädagogischen Arbeitsfeldern nach Maßgabe der Stundentafel statt.

§ 72 Anrechnung berufsbezogener Vorbildung

(1) § 65 gilt entsprechend.
(2)
1
Für Bewerberinnen und Bewerber mit dem Abschluss „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ verkürzt sich die Ausbildung auf ein Jahr und wird berufsbegleitend angeboten.
2
Satz 1 gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gemäß § 70, wenn die Berufsbezeichnung durch den Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional“ ergänzt wird.

§ 73 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen sind
1.
der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
a)
der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen und nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung,
b)
der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und
aa)
ein Nachweis über eine für den Bildungsgang einschlägige sozialpädagogische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen oder
bb)
eine zweijährige Berufstätigkeit oder
c)
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in einer Vollzeitbeschäftigung,
2.
der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder
3.
der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in einer von Nummer 2 abweichenden Fachrichtung oder die allgemeine Hochschulreife, wenn eine einschlägige sozialpädagogische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen nachgewiesen werden kann.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 ist die gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Attest, das bei Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf, nachzuweisen.
(3) Freiwilligendienste werden auf Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 angerechnet, wenn diese für die Arbeit in der Sozialpädagogik einschlägig waren.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b ist der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen Berufsausbildung der Deutschen Demokratischen Republik von mindestens eineinhalbjähriger Dauer ausreichend, wenn die Ausbildung den Abschluss der Klasse 10 der Zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule voraussetzte.
(5)
1
Bewerberinnen und Bewerber, bei denen die Ausbildung gemäß § 72 Absatz 3 verkürzt wird, haben ergänzend zu Absatz 1 dem Aufnahmeantrag einen Nachweis über eine mindestens einjährige heilerziehungspflegerische oder sozialpädagogische Tätigkeit beizufügen.
2
Wurde diese Tätigkeit in Teilzeitform ausgeübt, verlängert sich die Dauer entsprechend.

§ 74 Schriftliche Prüfung

Die Prüfung wird als Komplexprüfung mit Aufgaben aus folgenden Lernfeldern durchgeführt:
1.
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Pädagogische Beziehungen gestalten und Gruppenprozesse begleiten“ sowie dem Lernfeld 4 „Bildungs- und Entwicklungsprozesse anregen und unterstützen“ und
2.
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Die Lebenswelten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen analysieren, strukturieren und mitgestalten“ sowie dem Lernfeld 6 „Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei der Bewältigung besonderer Lebenssituationen unterstützen“.

§ 75 Berufspraktische Prüfung

Gegenstand der berufspraktischen Prüfung ist die Planung, Gestaltung und Reflexion eines Tagesablaufes von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen.

§ 76 Schulfremdenprüfung

(1) Die Schulfremdenprüfung wird gemäß den §§ 74 und 75 durchgeführt.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 findet eine schriftliche Prüfung im Fach Deutsch mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten statt.

§ 77 Berufsbezeichnung

Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen)“.

Abschnitt 3 Fachbereich Technik

§ 78 Fachrichtungen und Schwerpunkte

Der Fachbereich Technik kann in den folgenden Fachrichtungen geführt werden:
1.
Bautechnik in den Schwerpunkten
a)
Bausanierung,
b)
Hochbau und
c)
Tiefbau,
2.
Bekleidungstechnik,
3.
Bergbautechnik,
4.
Bohrtechnik,
5.
Chemietechnik in den Schwerpunkten
a)
Biotechnologie sowie
b)
Labortechnik und Umweltanalytik,
6.
Elektrotechnik in den Schwerpunkten
a)
Energie- und Automatisierungstechnik,
b)
Kommunikationselektronik und Datenverarbeitungstechnik sowie
c)
Projektierung und Systemmanagement,
7.
Fahrzeugtechnik,
8.
Farb- und Lacktechnik,
9.
Feinwerktechnik,
10.
Geologietechnik,
11.
Gießereitechnik,
12.
Holztechnik,
13.
Informatik in den Schwerpunkten
a)
Datenbanktechnologie,
b)
Netzwerktechnologie und
c)
Softwaretechnologie,
14.
Kälte- und Klimasystemtechnik,
15.
Kunststofftechnik,
16.
Lebensmitteltechnik,
17.
Maschinentechnik,
18.
Mechatronik,
19.
Medizintechnik,
20.
Metallbautechnik,
21.
Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik sowie
22.
Textiltechnik.

§ 79 Dauer der Ausbildung und Anrechnung einer berufsbezogenen Vorbildung

1
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre.
2
Wurde bereits eine Ausbildung im Fachbereich Technik in einer anderen Fachrichtung oder in derselben Fachrichtung und in einem anderen Schwerpunkt erfolgreich abgeschlossen, ist diese Ausbildung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen:
1.
bis zu einer Klassenstufe bei einer Ausbildung in einer anderen Fachrichtung und
2.
bis zu eineinhalb Klassenstufen bei einer Ausbildung in derselben Fachrichtung, aber in einem anderen Schwerpunkt.
3
Die Entscheidung trifft jeweils die Schulaufsichtsbehörde.

§ 80 Schriftliche Prüfung

(1) Die Prüfung in den einzelnen Fachrichtungen wird als Komplexprüfungen und als lernfeldbezogene Prüfung mit Aufgaben aus folgenden Lernfeldern durchgeführt:
1.
Bautechnik mit dem
a)
Schwerpunkt Bausanierung, welcher umfasst
aa)
Aufgaben aus dem Lernfeld 12 „Unternehmen gründen und führen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
bb)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Baustatische Zusammenhänge analysieren und bewerten“ sowie dem Lernfeld 8a „Sanierungsbauteile aus Stahl, Holz und Mauerwerk statisch bemessen und nachweisen“,
cc)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 7a „Sanierung von Bauteilen und Bauwerken des Hochbaus planen“ sowie dem Lernfeld 11 „Baubetriebliche Prozesse planen, bewerten und optimieren“ und
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 9a „Bauteile aus Beton sanieren, bemessen und konstruieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
b)
dem Schwerpunkt Hochbau, welcher umfasst
aa)
Aufgaben aus dem Lernfeld 12 „Unternehmen gründen und führen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
bb)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Baustatische Zusammenhänge analysieren und bewerten“ sowie dem Lernfeld 8b „Bauteile und Bauwerke des Hochbaus statisch bemessen und nachweisen“,
cc)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 7b „Bauteile und Bauwerke des Hochbaus planen“, sowie dem Lernfeld 11 „Baubetriebliche Prozesse planen, bewerten und optimieren“ und
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 9b „Bauteile aus Beton bemessen und konstruieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
c)
dem Schwerpunkt Tiefbau, welcher umfasst
aa)
Aufgaben aus dem Lernfeld 12 „Unternehmen gründen und führen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
bb)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Baustatische Zusammenhänge analysieren und bewerten“ sowie dem Lernfeld 8c „Bauteile und Bauwerke des Tief- und Verkehrswegebaus statisch bemessen und nachweisen“,
cc)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 7c „Bauteile und Bauwerke des Tief- und Verkehrswegebaus planen“ sowie dem Lernfeld 11 „Baubetriebliche Prozesse planen, bewerten und optimieren und
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 9c „Bauteile des Tief- und Verkehrswegebaus aus Beton bemessen und konstruieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
2.
Bekleidungstechnik, welche umfasst
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Qualitätsmanagement planen und realisieren“, dem Lernfeld 2 „Mitarbeiter führen und Teams managen“, dem Lernfeld 3 „Unternehmen führen und Geschäftsprozesse steuern“ sowie dem Lernfeld 4 „Marktorientiert handeln und kundenorientiert kommunizieren“,
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 300 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Modelle planen und entwickeln“, dem Lernfeld 9 „Schnitte entwickeln, modifizieren und optimieren“ sowie dem Lernfeld 10 „Produktionsprozesse planen und gestalten“ und
c)
Aufgaben aus dem Lernfeld 11 „Konfektionsprojekte planen, realisieren und dokumentieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
3.
Bergbautechnik, welche umfasst
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Mitarbeiter auswählen und führen“ sowie dem Lernfeld 3 „Unternehmen führen und Geschäftsprozesse steuern“,
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Mechanische Bauelemente und Baugruppen beurteilen und dimensionieren“ sowie dem Lernfeld 15 „Bergbautechnische Maschinen und Anlagen analysieren und einsetzen“,
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Einrichtungen zur Bewetterung und Wasserhaltung konzipieren, betreiben und überwachen“, dem Lernfeld 16 „Rohstoffe gewinnen, laden und fördern“ sowie dem Lernfeld 18 „Tief- und Tagebaue herstellen und unterhalten“ und
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Umwelt- und bergrechtliche Vorgaben umsetzen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten,
4.
Bohrtechnik, welche umfasst
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Mitarbeiter auswählen und führen“ sowie dem Lernfeld 3 „Unternehmen führen und Geschäftsprozesse steuern“,
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 14 „Bohrlöcher herstellen und ausbauen“ sowie dem Lernfeld 16 „Bohrspülungen und Zementsuspensionen herstellen, analysieren und einsetzen“,
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Mechanische Bauelemente und Baugruppen beurteilen und dimensionieren“ sowie dem Lernfeld 15 „Bohrtechnische Maschinen und Anlagen analysieren und einsetzen“ und
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Umwelt- und bergrechtliche Vorgaben umsetzen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten,
5.
Chemietechnik mit dem
a)
Schwerpunkt Biotechnologie, welcher umfasst
aa)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Mitarbeiter auswählen und führen“ sowie dem Lernfeld 9 „Unternehmen gründen und Geschäftsprozesse planen und steuern“,
bb)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 300 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 11a „Zellkulturtechnische Arbeiten durchführen“, dem Lernfeld 13a „Mikrobiologische Arbeitsmethoden zur Produktion von Biomasse anwenden“ sowie dem Lernfeld 15a „Biotechnologische Apparaturen projektieren und überwachen“,
cc)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Qualitätsmanagementsysteme umsetzen“ sowie dem Lernfeld 17a „Spezielle Anwendungsprojekte managen und realisieren“ und
dd)
die vierte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 14a „Gentechnische Arbeitsmethoden auswählen und anwenden“ sowie dem Lernfeld 16a „Biologische Daten mit Methoden der Bioinformatik auswerten“,
b)
dem Schwerpunkt Labortechnik und Umweltanalytik, welcher umfasst
aa)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Mitarbeiter auswählen und führen“ sowie dem Lernfeld 9 „Unternehmen gründen und Geschäftsprozesse planen und steuern“,
bb)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 300 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Stoffe und Stoffgemische analysieren und beurteilen“, dem Lernfeld 6 „Umweltmedien mit physikalisch-chemischen Methoden analysieren“ sowie dem Lernfeld 11b „Komplexe chemisch-technische Systeme über den Labormaßstab optimieren“,
cc)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Qualitätsmanagementsysteme umsetzen“ sowie dem Lernfeld 15b „Spezielle Anwendungsprojekte managen und realisieren“ und
dd)
die vierte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Biotechnologische Methoden für die verschiedenen Bereiche der Wirtschaft auswählen“, dem Lernfeld 12b „Ressourcen nachhaltig nutzen“ sowie dem Lernfeld 13b „Entsorgungsverfahren optimieren“,
6.
Elektrotechnik mit dem
a)
Schwerpunkt Energie- und Automatisierungstechnik, welcher umfasst
aa)
Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 11 „Unternehmen gründen und führen“ sowie dem Lernfeld 12 „Personal planen und führen“,
bb)
Aufgaben aus dem Lernfeld 6a „Erzeugeranlagen, Versorgungsnetze und Verteilungsanlagen konzipieren und instand halten“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
cc)
Aufgaben aus dem Lernfeld 7a „Elektrische Maschinen und Antriebe sowie deren Ansteuerung dimensionieren und bewerten“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 8a „Steuerungs- und regelungstechnische Systeme analysieren, programmieren und testen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten,
b)
dem Schwerpunkt Kommunikationselektronik und Datenverarbeitungstechnik, welcher umfasst
aa)
Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 11 „Unternehmen gründen und führen“ sowie dem Lernfeld 12 „Personal planen und führen“,
bb)
Aufgaben aus dem Lernfeld 6b „Elektrische und elektronische Baugruppen und Geräte analysieren, auswählen und konfigurieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
cc)
Aufgaben aus dem Lernfeld 7b „Komponenten von Kommunikationssystemen analysieren, planen, bereitstellen und betreiben“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 9b „Industrielle IT-Systeme hardwareseitig konfigurieren und implementieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
c)
dem Schwerpunkt Projektierung und Systemmanagement, welcher umfasst
aa)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 11 „Unternehmen gründen und führen“ sowie dem Lernfeld 12 „Personal planen und führen“,
bb)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8c „Produktionsprozesse planen“ sowie dem Lernfeld 9c „Produktionsprozesse überwachen und sichern“,
cc)
Aufgaben aus dem Lernfeld 6c „Elektronische Systeme kundengerecht projektieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 7c „Fertigungs- und Prüfsysteme prozessgerecht projektieren und einrichten“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
7.
Fahrzeugtechnik, welche umfasst
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Geschäftsprozesse steuern“ und dem Lernfeld 5 „Betrieblichen Leistungsprozess gestalten“,
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Funktionen elektrischer, elektronischer, pneumatischer und hydraulischer Baugruppen erfassen, vergleichen und optimieren“ sowie dem Lernfeld 7 „Instandhaltungsprozesse gestalten und überwachen“,
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Diagnosevorgänge konzipieren und Diagnosedaten auswerten“ sowie dem Lernfeld 9 „Fahrzeugkomponenten nach Beanspruchung und Qualitätsstandards auslegen“ und
d)
die vierte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Montage mechanischer Baugruppen analysieren und bewerten“, dem Lernfeld 6 „Fahrzeugkomponenten und -baugruppen herstellen“ sowie dem Lernfeld 10 „Mechatronische Systeme entwickeln“,
8.
Farb- und Lacktechnik, welche umfasst
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Betriebsabläufe gestalten und Kundenaufträge realisieren“ sowie dem Lernfeld 9 „Betriebswirtschaftliche Prozesse planen und steuern“,
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Lebensräume gestalten“ sowie dem Lernfeld 5 „Gestaltende Techniken analysieren, auswählen und anwenden“,
c)
Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Untergründe vorbereiten und beschichten“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Beschichtungsstoffe analysieren, bewerten, prüfen und optimieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
9.
Feinwerktechnik, welche umfasst
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Mitarbeiter auswählen und führen“ und dem Lernfeld 8 „Unternehmen gründen und Geschäftsprozesse steuern“,
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Mechanische Bauteile dimensionieren“ sowie dem Lernfeld 10 „Bauteile und Baugruppen der Feinwerktechnik auswählen und dimensionieren“,
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Werk- und Betriebsstoffe für den Fertigungsprozess planen und einsetzen“ sowie dem Lernfeld 13 „Instandhaltung von feinwerktechnischen Maschinen und Systemen organisieren“ und
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Fertigungsabläufe planen, überwachen und optimieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten.
10.
Geologietechnik, welche umfasst
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Mitarbeiter auswählen und führen“ sowie dem Lernfeld 3 „Unternehmen führen und Geschäftsprozesse steuern“,
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 14 „Lagerstätten erkunden“ sowie dem Lernfeld 15 „Altlasten erkunden und Umweltprojekte bearbeiten“,
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 11 „Ingenieurgeologische Untersuchungen planen und durchführen“ sowie dem Lernfeld 12 „Grundwasser erkunden, untersuchen und geochemisch analysieren“ und
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Umwelt- und bergrechtliche Vorgaben umsetzen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten,
11.
Gießereitechnik, welche umfasst
a)
Aufgaben aus dem Lernfeld 12 „Betriebswirtschaftliche Prozesse planen, steuern und reflektieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
b)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Kräfte in Formen auf ihre Wirkung analysieren“ sowie dem Lernfeld 3 „Werk- und Hilfsstoffe analysieren, herstellen und prüfen“,
c)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Gussstücke in verlorenen Formen herstellen“ sowie dem Lernfeld 7 „Gussstücke in Dauerformen herstellen“ und
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Urformwerkzeuge planen und deren Herstellung beauftragen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten,
12.
Holztechnik, welche umfasst
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Unternehmen gründen und Geschäftsprozesse steuern“ sowie dem Lernfeld 8 „Betriebswirtschaftliche Prozesse planen und steuern“,
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Einsatz der Fertigungstechnik planen“ sowie dem Lernfeld 7 „Fertigungsprozesse planen, umsetzen und optimieren“,
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Möbel planen und fertigen“, dem Lernfeld 11 „Fenster und Türen planen, fertigen und montieren“ sowie dem Lernfeld 12 „Treppen und Elemente des Innenausbaus planen und abrechnen“ und
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Bauteile und Produkte rechnergestützt konstruieren, darstellen und fertigen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
13.
Informatik mit dem
a)
Schwerpunkt Datenbanktechnologie, welcher umfasst
aa)
Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Geschäfts- und Unternehmensprozesse analysieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
bb)
Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten,
cc)
Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Datenbanken planen und bereitstellen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Datenbankanwendungen entwickeln und anpassen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
b)
dem Schwerpunkt Netzwerktechnologie, welcher umfasst
aa)
Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Geschäfts- und Unternehmensprozesse analysieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
bb)
Aufgaben aus dem Lernfeld 9 „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten,
cc)
Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Netzwerkdienste planen, bereitstellen und betreiben“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Netzwerkkomponenten und -strukturen planen, bereitstellen und betreiben“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
c)
dem Schwerpunkt Softwaretechnologie, welcher umfasst
aa)
Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Geschäfts- und Unternehmensprozesse analysieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
bb)
Aufgaben aus dem Lernfeld 9 „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten,
cc)
Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Applikationen entwickeln“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Applikationen anpassen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
14.
Kälte- und Klimasystemtechnik, welche umfasst
a)
Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Kundenaufträge planen, bearbeiten und kontrollieren“ sowie dem Lernfeld 9 „Unternehmen führen und Personal managen“,
b)
Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Raumlufttechnische Anlagen planen und optimieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
c)
Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Kältetechnische Systeme planen und optimieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Kälte- und klimatechnische Systeme projektieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
15.
Kunststofftechnik, welche umfasst
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Betriebswirtschaftliche Prozesse planen, steuern und kontrollieren“ sowie dem Lernfeld 11 „Unternehmen gründen und führen“,
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Produktionsprozesse und Instandhaltung organisieren und optimieren“, dem Lernfeld 12 „Mitarbeiter auswählen und führen“ sowie dem Lernfeld 13 „Qualitäts- und Projektmanagement planen und realisieren“,
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Bauteile konstruieren und dokumentieren“ sowie dem Lernfeld 6 „Systeme und Baugruppen entwickeln, bewerten und dokumentieren“ und
d)
die vierte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Elektrische Systeme analysieren und einsetzen“ sowie dem Lernfeld 7 „Fertigungsverfahren zur Kunststoffverarbeitung beurteilen und einsetzen“,
16.
Lebensmitteltechnik, welche umfasst
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Mitarbeiter auswählen und führen“ sowie dem Lernfeld 8 „Unternehmen gründen und führen“,
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Mikrobiologische Kontrollen durchführen“ sowie dem Lernfeld 12 „Lebensmittel mit chemisch-physikalischen Methoden untersuchen und bewerten“,
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 13 „Maschinen und Anlagen für die Lebensmittelherstellung auswählen und betreiben“ sowie dem Lernfeld 14 „Steuerungs- und Regelungstechnik in lebensmitteltechnischen Systemen analysieren und optimieren“ und
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 15 „Technologische Abläufe der Lebensmittelherstellung planen, überwachen und optimieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
17.
Maschinentechnik, welche umfasst
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Betriebswirtschaftliche Prozesse planen, steuern und kontrollieren“ sowie dem Lernfeld 11 „Unternehmen gründen und führen“,
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Produktionsanlagen analysieren und Fertigungsprozesse auswählen“ sowie dem Lernfeld 13 „Qualitäts- und Projektmanagement durchführen“,
c)
Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Technische Systeme automatisieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Bauteile, Baugruppen und Systeme entwerfen, dimensionieren und auswählen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
18.
Mechatronik, welche umfasst
a)
Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 12 „Unternehmen gründen und führen“ sowie dem Lernfeld 13 „Personal führen“,
b)
Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Mechatronische Systeme instand halten“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
c)
Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Mechatronische Teilsysteme programmieren und testen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Elektrische und mechanische Größen erfassen und analysieren“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
19.
Medizintechnik, welche umfasst
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Mitarbeiter auswählen und führen“ sowie dem Lernfeld 8 „Unternehmen gründen und Geschäftsprozesse steuern“,
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Medizintechnische Geräte und Systeme verkaufen und betreiben“ sowie dem Lernfeld 7 „Bildgebende medizintechnische Geräte und Systeme in Betrieb nehmen und betreiben“,
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Medizinische Geräte sicherheits- und messtechnisch kontrollieren“ sowie dem Lernfeld 13 „Medizinische Versorgungsanlagen überwachen“ und
d)
die vierte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 9 „In der medizinischen Fachsprache berufsbezogen kommunizieren“ sowie dem Lernfeld 15 „Hygienische Maßnahmen im Umgang mit Medizinprodukten umsetzen“,
20.
Metallbautechnik, welche umfasst
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 11 „Unternehmen gründen und Geschäftsprozesse steuern“, dem Lernfeld 17 „Mitarbeiter auswählen und führen“ sowie dem Lernfeld 18 „Berufsbezogene Projekte managen“,
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Metallfassaden dimensionieren und deren Fertigung und Montage planen“ sowie dem Lernfeld 15 „Montageabläufe für Stahl- und Metallbauten planen“,
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Bautechnische Systeme analysieren und dimensionieren“ sowie dem Lernfeld 9 „Metallbauelemente dimensionieren“ und
d)
die vierte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Massiv- und Holzbaukonstruktionen analysieren und entwickeln“ sowie dem Lernfeld 12 „Bauwerke einmessen und aufmessen“,
21.
Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, welche umfasst
a)
Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Rechtliche Aspekte der Unternehmensführung analysieren und gestalten“ sowie dem Lernfeld 6 „Betriebliche Prozesse prüfen, bewerten und beeinflussen“,
b)
Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Raumlufttechnische Anlagen auswählen, planen, bemessen und instand halten“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
c)
Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Heizungstechnische Anlagen auswählen, planen, bemessen und instand halten“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 9 „Sanitärtechnische Anlagen auswählen, planen, bemessen und instand halten“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
22.
Textiltechnik, welche umfasst
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Qualitätsmanagement planen und realisieren“, dem Lernfeld 2 „Mitarbeiter führen und Teams managen“, dem Lernfeld 3 „Unternehmen führen und Geschäftsprozesse steuern“ sowie dem Lernfeld 4 „Marktorientiert handeln und kundenorientiert kommunizieren“,
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 300 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Fertigungstechnologien der Garnherstellung beurteilen und einsetzen“, dem Lernfeld 9 „Fertigungstechnologien der Gestrickherstellung beurteilen und einsetzen“, dem Lernfeld 10 „Fertigungstechnologien der Gewebeherstellung beurteilen und einsetzen“, dem Lernfeld 11 „Fertigungstechnologien der Vliesstoffherstellung beurteilen und einsetzen“ sowie dem Lernfeld 12 „Fertigungstechnologien der Näh- und Kettengewirkeherstellung beurteilen und einsetzen“ und
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Faserstoffe analysieren und auswählen“, dem Lernfeld 13 „Fertigungstechnologien der Stickerei beurteilen und einsetzen“ sowie dem Lernfeld 14 „Veredlungsverfahren beurteilen und einsetzen“.
(2) Die Auswahl der Prüfungsaufgaben in den Fachrichtungen Bergbautechnik, Bohrtechnik und Geologietechnik soll im Benehmen mit dem Sächsischen Oberbergamt erfolgen.

§ 81 Schulfremdenprüfung

(1) Die Schulfremdenprüfung wird gemäß § 80 durchgeführt.
(2)
1
Ergänzend zu Absatz 1 findet im Fach Englisch eine weitere Prüfung statt.
2
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten und einem mündlichen Prüfungsteil von 20 Minuten.
3
Die Prüfungsnote ist das arithmetische Mittel aus der Note für den schriftlichen und der Note für den mündlichen Prüfungsteil.
4
Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note für den schriftlichen Prüfungsteil die bessere Note ist.

§ 82 Berufsbezeichnung

Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung
1.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Bautechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Bautechnik (Bachelor Professional in Technik)“,
2.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Bekleidungstechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Bekleidungstechnik (Bachelor Professional in Technik)“,
3.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Bergbautechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Bergbautechnik (Bachelor Professional in Technik)“,
4.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Bohrtechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Bohrtechnik (Bachelor Professional in Technik)“,
5.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Chemietechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Chemietechnik (Bachelor Professional in Technik)“,
6.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Elektrotechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Elektrotechnik (Bachelor Professional in Technik)“,
7.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Fahrzeugtechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Fahrzeugtechnik (Bachelor Professional in Technik)“,
8.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Farb- und Lacktechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Farb- oder Lacktechnik (Bachelor Professional in Technik)“,
9.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Feinwerktechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker in Feinwerktechnik (Bachelor Professional in Technik)“,
10.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Geologietechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Geologietechnik (Bachelor Professional in Technik)“,
11.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Gießereitechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Gießereitechnik (Bachelor Professional in Technik)“,
12.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Holztechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Holztechnik (Bachelor Professional in Technik)“,
13.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Informatik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Informatik (Bachelor Professional in Technik)“,
14.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Kälte- und Klimasystemtechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Kälte- und Klimasystemtechnik (Bachelor Professional in Technik)“,
15.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Kunststofftechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Kunststofftechnik“, (Bachelor Professional in Technik)
16.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Lebensmitteltechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Lebensmitteltechnik“ (Bachelor Professional in Technik),
17.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Maschinentechnik (Bachelor Professional für Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Maschinentechnik (Bachelor Professional in Technik)“,
18.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Mechatronik (Bachelor Professional für Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Mechatronik (Bachelor Professional in Technik)“,
19.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Medizintechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Medizintechnik (Bachelor Professional in Technik)“,
20.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Metallbautechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Metallbautechnik (Bachelor Professional in Technik)“
21.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder
22.
„Staatlich geprüfte Technikerin für Textiltechnik (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Textiltechnik (Bachelor Professional in Technik)“.

Abschnitt 4 Fachbereich Wirtschaft

§ 83 Fachrichtungen

Der Fachbereich Wirtschaft kann geführt werden in den Fachrichtungen
1.
Betriebswirtschaft und
2.
Hotel- und Gaststättengewerbe.

§ 84 Dauer der Ausbildung und Anrechnung beruflicher Vorbildung

1
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre.
2
Wurde bereits eine andere Ausbildung in einer anderen Fachrichtung des Fachbereichs Wirtschaft erfolgreich abgeschlossen, ist diese Ausbildung auf Antrag der Schülerin oder des Schülers im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit auf die erste Klassenstufe anzurechnen.
3
Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde.

§ 85 Schriftliche Prüfung

Die Prüfung in den einzelnen Fachrichtungen wird als Komplexprüfungen und als lernfeldbezogene Prüfung mit Aufgaben aus den folgenden Lernfeldern durchgeführt:
1.
Betriebswirtschaft, welche umfasst
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Marketingentscheidungen kundenorientiert vorbereiten, umsetzen und reflektieren“, dem Lernfeld 6 „Beschaffungs- und Bereitstellungsprozesse gestalten“ sowie dem Lernfeld 7 „Leistungserstellung planen, steuern und kontrollieren“,
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 2 „Werteflüsse analysieren, kontrollieren und steuern“ sowie dem Lernfeld 8 „Den Jahresabschluss erstellen und als Controllinginstrument nutzen“ und
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Ein Unternehmen gründen und führen“, dem Lernfeld 3 „Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten“ sowie dem Lernfeld 4 „Finanzierungsentscheidungen treffen und Investitionen vorbereiten“,
2.
Hotel- und Gaststättengewerbe, welche umfasst
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Betriebswirtschaftliche Kennziffern aufbereiten und nutzen“, dem Lernfeld 2 „Betriebliche Beschaffungsprozesse realisieren“ und dem Lernfeld 3 „Gastgewerbliche Leistungen kalkulieren“,
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Gastgewerbliche Leistungen vermarkten“ sowie dem Lernfeld 6 „Touristische Leistungen gestalten und kommunizieren“,
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Technologische Prozesse im Gastgewerbe gestalten“, dem Lernfeld 8 „Maßnahmen des Qualitätsmanagements umsetzen“ sowie dem Lernfeld 12 „Veranstaltungen organisieren, vermarkten und durchführen“ und
d)
die vierte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Ein gastgewerbliches Unternehmen gründen“, dem Lernfeld 10 „Ein gastgewerbliches Unternehmen führen“ und dem Lernfeld 11 „Personaleinsatz im Unternehmen organisieren“.

§ 86 Praktische Prüfung in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe

(1)
1
Die praktische Prüfung wird als Komplexprüfung durchgeführt.
2
Gegenstand der praktischen Prüfung in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe ist eine fachrichtungsbezogene Prüfung in Französisch zu Inhalten des Lernfeldes 4 „Technologische Prozesse im Gastgewerbe gestalten“ und des Lernfeldes 6 „Touristische Leistungen gestalten und kommunizieren“.
(2)
1
Die praktische Prüfung wird in der Regel mit zwei und in Ausnahmefällen mit maximal drei Prüflingen durchgeführt.
2
Sie dauert insgesamt 90 Minuten, wobei 60 Minuten für die Bearbeitung der Aufgabenstellung und 30 Minuten für die Präsentation des Ergebnisses und das Fachgespräch zur Verfügung stehen.
3
Nehmen drei Prüflinge an der praktischen Prüfung teil, verlängert sich die Prüfungszeit für die Präsentation und das Fachgespräch um insgesamt 10 Minuten.
4
Die Leistung jedes Prüflings ist einzeln auszuweisen und zu bewerten.

§ 87 Schulfremdenprüfung

1
Die Schulfremdenprüfung umfasst
1.
in der Fachrichtung Betriebswirtschaft die Prüfung gemäß § 85 Nummer 1 und
2.
in der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe die Prüfungen gemäß den §§ 85 Nummer 2 und 86.
2
Es findet darüber hinaus in beiden Fachrichtungen eine weitere Prüfung im Fach Englisch statt.
3
Diese besteht aus einem schriftlichen Prüfungsteil mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten und einem mündlichen Prüfungsteil von 20 Minuten.
4
Die Prüfungsnote im Fach Englisch ist das arithmetische Mittel aus der Note für den schriftlichen und der Note für den mündlichen Prüfungsteil.
5
Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note für den schriftlichen Prüfungsteil die bessere Note ist.

§ 88 Berufsbezeichnung

(1) Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung
1.
„Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Betriebswirtschaft (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Betriebswirtschaft (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ oder
2.
„Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Hotel- und Gaststättengewerbe (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Hotel- und Gaststättengewerbe (Bachelor Professional in Wirtschaft)“.

Abschnitt 5 Landwirtschaftliche Fachschulen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 89 Aufnahmevoraussetzungen

Aufnahmevoraussetzungen sind
1.
der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule oder
2.
im Ausnahmefall der erfolgreiche Abschluss der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren, auf die ein für die Ausbildung in der Fachrichtung einschlägiger Besuch der Berufsfachschule angerechnet werden kann.

§ 90 Gelenktes Praktikum

(1) Ziel des gelenkten Praktikums ist die Vertiefung und Erweiterung fachlicher, personeller und sozialer Kompetenzen sowie der Erwerb von einschlägigen berufspraktischen Erfahrungen.
(2)
1
Das gelenkte Praktikum dauert ein Jahr.
2
Die tarifliche Regelarbeitszeit ist einzuhalten.
3
Das gelenkte Praktikum gilt als vollständig abgeleistet, wenn nicht mehr als 20 Praktikumstage aus krankheitsbedingten Gründen oder aus anderen Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, versäumt wurden.
4
Zeiten, die auf Grund von Krankheit oder anderen, nicht zu vertretenden Gründen versäumt wurden, können auch nach dem erfolgreichen Abschluss der schulischen Ausbildung absolviert werden.
5
§ 35 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.
(3)
1
Das gelenkte Praktikum soll in den für den einschlägigen Beruf anerkannten Ausbildungsbetrieben absolviert werden.
2
Es ist ein Praktikumsvertrag zu schließen.
3
Dieser ist von der Schule zu genehmigen.
(4)
1
Die Schule berät bei der Wahl der Praktikumsstelle.
2
Die Schülerin oder der Schüler wählt eine Praktikumsstelle aus und zeigt sie der Schule an.
3
Die Schule hat innerhalb von drei Wochen nach der Anzeige der Auswahl zu widersprechen und die Schülerin oder den Schüler zur erneuten Auswahl aufzufordern, wenn die Praktikumsstelle nicht geeignet ist.
(5)
1
Während des gelenkten Praktikums findet an 15 von der Schule festzulegenden Tagen fachtheoretischer Unterricht statt.
2
Für jeden dieser Tage ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen.
(6) Im Rahmen des gelenkten Praktikums sind
1.
eine Projektarbeit,
2.
eine Erfassung und Aufbereitung betriebswirtschaftlicher Daten sowie
3.
eine Analyse und Bewertung eines betrieblichen Teilbereichs im Produktionsablauf
zu erstellen und der Schule vorzulegen.

Unterabschnitt 2 Zweijährige Fachschule

§ 91 Fachbereiche und Fachrichtungen

Die zweijährige landwirtschaftliche Fachschule kann im Fachbereich Agrarwirtschaft in den folgenden Fachrichtungen geführt werden:
1.
Gartenbau,
2.
Garten- und Landschaftsbau,
3.
Hauswirtschaft und
4.
Landwirtschaft.

§ 92 Aufnahmeverfahren und Dauer der Ausbildung

(1)
1
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre.
2
Die Ausbildung gliedert sich in ein gelenktes Praktikum und eine berufstheoretische Ausbildung.
3
Eine vor Beginn der Fachschule absolvierte einschlägige Berufstätigkeit gemäß § 89 Nummer 2 in Vollzeitform von mindestens einem Jahr ist auf Antrag auf das Praktikum anzurechnen.
4
Im Fall der Anrechnung findet § 90 Absatz 5 und 6 keine Anwendung.
5
Für die Zeit der Anrechnung ruht das Schulverhältnis.
(2) Ergänzend zu § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ist, wenn kein Fall des Absatzes 1 Satz 3 gegeben ist, dem Aufnahmeantrag der Ausbildungsvertrag beizufügen.

§ 93 Schriftliche Prüfung

Die Prüfung in den einzelnen Fachrichtungen wird unter Berücksichtigung der im berufstheoretischen Unterricht und im Praktikum vermittelten Kompetenzen als Komplexprüfung und lernfeldbezogene Prüfungsaufgabe aus folgenden Lernfeldern durchgeführt:
1.
Gartenbau, welcher umfasst
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen gründen, übernehmen, führen und beurteilen“ sowie dem Lernfeld 4 „Unternehmerische Prozesse organisieren, beeinflussen und steuern“,
b)
Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, präsentieren und vermarkten, Verträge abschließen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
c)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Produktionsabläufe vorbereiten und unter pflanzenbaulichen Aspekten gestalten“ sowie
aa)
den Lernfeldern des Zierpflanzenbaus 8 „Topfpflanzen produzieren, vermarkten und verwenden“ und 9 „Schnittblumen produzieren, vermarkten und verwenden“,
bb)
den Lernfeldern des Gemüsebaus 8 „Gemüse im Gewächshaus produzieren und vermarkten“ und 9 „Gemüse im Freiland produzieren und vermarkten“,
cc)
den Lernfeldern der Baumschule 8 „Gehölze im Boden produzieren und vermarkten“ und 9 „Gehölze in Töpfen und Containern produzieren und vermarkten“,
dd)
den Lernfeldern des Obstbaus 8 „Beeren- und Steinobst produzieren und vermarkten“ und 9 „Kernobst produzieren und vermarkten“ oder
ee)
den Lernfeldern der Friedhofsgärtnerei 8 „Friedhofsgärtnerische Produktions- und Arbeitsabläufe planen und organisieren“ und 9 „Friedhofsgärtnerische Dienstleistungen planen und durchführen“ und
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
2.
Garten- und Landschaftsbau, welcher umfasst
a)
Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen gründen, übernehmen, führen und beurteilen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten,
b)
Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Betriebliche Leistungen kalkulieren, bewerten und vermarkten, Verträge abschließen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
c)
Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Bauprojekte organisieren und leiten“, dem Lernfeld 6 „Bautechnische Anlagen errichten und erhalten“, dem Lernfeld 7 „Rahmenbedingungen einschätzen und Pflanzen auswählen“ sowie dem Lernfeld 8 „Vegetationstechnische Anlagen herstellen und pflegen“ und
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
3.
Hauswirtschaft, welche umfasst
a)
Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Hauswirtschaftliche Unternehmen gründen und führen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten,
b)
Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Wohn- und Funktionsbereiche gestalten, reinigen und pflegen“ sowie dem Lernfeld 4 „Personengruppen verpflegen“ und
c)
Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
4.
Landwirtschaft, welche umfasst
a)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen gründen und führen“ sowie dem Lernfeld 2 „Rahmenbedingungen analysieren und in die Unternehmensführung integrieren“,
b)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Landwirtschaftliche Flächen umweltschonend und nachhaltig bewirtschaften“ sowie dem Lernfeld 4 „Marktfrüchte und nachwachsende Rohstoffe wirtschaftlich erzeugen“,
c)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Grundfutter qualitätsgerecht produzieren“, dem Lernfeld 6 „Schweine tier- und marktgerecht erzeugen“ sowie dem Lernfeld 7 „Milch und Rindfleisch wirtschaftlich produzieren“ und
d)
Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten.

§ 94 Praktische Prüfung

(1) Gegenstand der Prüfung sind in den einzelnen Fachrichtungen unter Berücksichtigung der im berufstheoretischen Unterricht und im Praktikum vermittelten Kompetenzen:
1.
eine Aufgabe mit Inhalten aus dem Lernfeld „Berufsnachwuchs ausbilden“; die Prüfung dauert in der Regel 60 Minuten für die Durchführung einer von dem Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und 30 Minuten für ein Fachgespräch, in dem die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation zu begründen sind, und
2.
eine Aufgabe mit Inhalten aus dem Lernfeld „Mitarbeiter einstellen und führen“; die Prüfung dauert in der Regel 120 Minuten für die schriftliche Darlegung, in der eine vom Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mitarbeiterführung analysiert und Handlungsoptionen entwickelt werden, und 20 Minuten für das darauf aufbauende Fachgespräch.
(2)
1
Ergänzend zu Absatz 1 ist in der Fachrichtung Hauswirtschaft Gegenstand der Prüfung eine Aufgabe aus dem Lernfeld 4 „Personengruppen verpflegen“.
2
Die Prüfung dauert in der Regel 120 Minuten für die schriftliche Planung und 180 Minuten für die praktische Durchführung.

§ 95 Schulfremdenprüfung

(1) Die Schulfremdenprüfung wird gemäß den §§ 93 und 94 durchgeführt.
(2)
1
In den weiteren Lernfeldern der Stundentafel, mit Ausnahme des Wahlbereichs, finden schriftliche Prüfungen von jeweils 60 bis 120 Minuten statt.
2
Die Schulaufsichtsbehörde kann für einzelne Lernfelder anordnen, dass anstelle einer schriftlichen eine mündliche Prüfung durchgeführt wird.

§ 96 Berufsbezeichnung

Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung
1.
„Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Gartenbau“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Gartenbau“,
2.
„Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Garten- und Landschaftsbau“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Garten- und Landschaftsbau“,
3.
„Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Hauswirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Hauswirtschaft“ oder
4.
„Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Landwirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter für Landwirtschaft“.

Unterabschnitt 3 Dreijährige Fachschule

§ 97 Fachbereiche und Fachrichtungen

Die dreijährige landwirtschaftliche Fachschule wird in den folgenden Fachbereichen und Fachrichtungen geführt:
1.
Fachbereich Technik
a)
Fachrichtung Gartenbau – Produktion und Vermarktung,
b)
Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau,
c)
Fachrichtung Landwirtschaft sowie
d)
Fachrichtung Ökologischer Landbau,
2.
Fachbereich Wirtschaft
a)
Fachrichtung Hauswirtschaft und
b)
Fachrichtung Agrarwirtschaft.

§ 98 Dauer der Ausbildung und Aufnahmeverfahren

(1)
1
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Jahre.
2
§ 92 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2)
1
Auf die Dauer der berufstheoretischen Ausbildung kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers eine bereits erfolgreich abgeschlossene berufstheoretische Ausbildung in einem anderen Fachbereich, einer anderen Fachrichtung oder in der zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule im Umfang ihrer fachlichen Gleichwertigkeit bis zu einer Klassenstufe angerechnet werden.
2
Über die Anrechnung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Auf die Dauer der Ausbildung wird ein absolviertes gelenktes Praktikum angerechnet.
(4) Ergänzend zu § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ist, wenn kein Fall des Absatzes 3 oder des § 92 Absatz 1 Satz 3 gegeben ist, dem Aufnahmeantrag der Ausbildungsvertrag beizufügen.

§ 99 Schriftliche Prüfung

Die Prüfung in den einzelnen Fachrichtungen wird unter Berücksichtigung der im berufstheoretischen Unterricht und im Praktikum vermittelten Kompetenzen als Komplexprüfung und lernfeldbezogene Prüfungsaufgabe aus folgenden Lernfeldern durchgeführt:
1.
Fachbereich Technik mit der
a)
Fachrichtung Gartenbau – Produktion und Vermarktung, welche umfasst
aa)
Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen gründen, übernehmen, führen und beurteilen“ sowie dem Lernfeld 4 „Unternehmerische Prozesse organisieren, beeinflussen und steuern“,
bb)
Aufgaben aus dem
aaa)
Lernfeld 7 „Zierpflanzen produzieren, vermarkten und verwenden“,
bbb)
Lernfeld 8 „Gemüse produzieren und vermarkten“,
ccc)
Lernfeld 9 „Gehölze produzieren und vermarkten“,
ddd)
Lernfeld 10 „Obst produzieren und vermarkten“ oder
eee)
Lernfeld 11 „Gärtnerische Dienstleistungen planen und erbringen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
cc)
Aufgaben aus einem weiteren, unter Doppelbuchstabe bb genannten Lernfeld mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
b)
Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau, welche umfasst
aa)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen gründen, übernehmen, führen und beurteilen“ sowie dem Lernfeld 4 „Betriebliche Leistungen kalkulieren, bewerten und vermarkten, Verträge abschließen“,
bb)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Bauprojekte organisieren und leiten“, dem Lernfeld 6 „Bautechnische Anlagen errichten und erhalten“ sowie dem Lernfeld 8 „Vegetationstechnische Anlagen herstellen und pflegen“,
cc)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Rahmenbedingungen einschätzen und Pflanzen auswählen“ sowie dem Lernfeld 9 „Entwurfs- und Ausführungspläne erstellen“ und
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
c)
Fachrichtung Landwirtschaft, welche umfasst
aa)
Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen analysieren und führen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
bb)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 4 „Landwirtschaftliche Flächen umweltschonend und nachhaltig bewirtschaften“ sowie dem Lernfeld 5 „Marktfrüchte und nachwachsende Rohstoffe erzeugen“,
cc)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 6 „Grundfutter produzieren“, dem Lernfeld 7 „Schweine züchten und mästen“, dem Lernfeld 8 „Rinder züchten und Milch erzeugen“ sowie dem Lernfeld 9 „Rinder züchten und Fleisch erzeugen“ und
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 11 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
d)
Fachrichtung Ökologischer Landbau, welche umfasst
aa)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen gründen und gestalten“ sowie dem Lernfeld 2 „Unternehmen im ökologischen Landbau wirtschaftlich führen“,
bb)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 5 „Landwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaften“, dem Lernfeld 6 „Fruchtfolgen im ökologischen Landbau planen und realisieren“ sowie dem Lernfeld 7 „Dauergrünland im ökologischen Landbau nutzen und pflegen“,
cc)
die dritte Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 8 „Rinder im ökologischen Landbau halten und nutzen“, dem Lernfeld 9 „Schafe und Ziegen im ökologischen Landbau halten und nutzen“ sowie dem Lernfeld 10 „Schweine und Geflügel im ökologischen Landbau halten und nutzen“ sowie
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 12 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
2.
Fachbereich Wirtschaft mit der
a)
Fachrichtung Hauswirtschaft, welche umfasst
aa)
die erste Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Hauswirtschaftliche Unternehmen gründen und führen“ sowie dem Lernfeld 5 „Marketingentscheidungen vorbereiten, umsetzen und reflektieren“,
bb)
die zweite Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 3 „Wohn- und Funktionsbereiche gestalten, reinigen und pflegen“, dem Lernfeld 4 „Personengruppen verpflegen“ sowie dem Lernfeld 2 „Alltag von Personengruppen strukturieren und gestalten“ und
cc)
Aufgaben aus dem Lernfeld 7 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten,
b)
Fachrichtung Agrarwirtschaft, welche umfasst
aa)
Komplexprüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten und Aufgaben aus dem Lernfeld 1 „Unternehmen gründen, planen und führen“, dem Lernfeld 2 „Jahresabschluss erstellen, analysieren und als Controllinginstrument nutzen“, dem Lernfeld 3 „Betriebliche Steuertatbestände prüfen“, dem Lernfeld 4 „Unternehmen finanzieren und Investitionen planen“ sowie dem Lernfeld 6 „Rahmenbedingungen analysieren und in die Unternehmensführung integrieren“,
bb)
Aufgaben aus dem Lernfeld 9 „Flächen nachhaltig zur wirtschaftlichen Nahrungsmittel-, Futtermittel- und Rohstoffgewinnung nutzen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten,
cc)
Aufgaben aus dem Lernfeld 10 „Tierbestände wirtschaftlich, tier- und umweltgerecht führen“ mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und
dd)
Aufgaben aus dem Lernfeld 11 „Berufsnachwuchs ausbilden“ mit einer Bearbeitungsdauer von 150 Minuten.

§ 100 Praktische Prüfung

(1) § 94 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2)
1
Ergänzend zu Absatz 1 ist in der Fachrichtung Hauswirtschaft Gegenstand der Prüfung eine Aufgabe aus dem Lernfeld 4 „Personengruppen verpflegen“.
2
Die Prüfung dauert in der Regel 180 Minuten für die schriftliche Planung und 240 Minuten für die praktische Durchführung.
3
Sie kann an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden.

§ 101 Schulfremdenprüfung

(1) Die Schulfremdenprüfung wird gemäß den §§ 99 und 100 durchgeführt.
(2) § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 102 Berufsbezeichnung

Die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung berechtigt entsprechend der Fachrichtung zum Führen der Berufsbezeichnung
1.
im Fachbereich Technik
a)
„Staatlich geprüfte Technikerin für Gartenbau – Produktion und Vermarktung (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Gartenbau – Produktion und Vermarktung (Bachelor Professional in Technik)“,
b)
„Staatlich geprüfte Technikerin für Garten- und Landschaftsbau (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Garten- und Landschaftsbau (Bachelor Professional in Technik)“,
c)
„Staatlich geprüfte Technikerin für Landwirtschaft (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Landwirtschaft (Bachelor Professional in Technik)“ oder
d)
„Staatlich geprüfte Technikerin für Ökologischen Landbau (Bachelor Professional in Technik)“ oder „Staatlich geprüfter Techniker für Ökologischen Landbau (Bachelor Professional in Technik)“,
2.
im Fachbereich Wirtschaft
a)
„Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ oder „Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter (Bachelor Professional in Wirtschaft“ oder
b)
„Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Agrarwirtschaft (Bachelor Professional in Wirtschaft)“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Agrarwirtschaft (Bachelor Professional in Wirtschaft)“.

Abschnitt 6 Erwerb der Fachhochschulreife

§ 103 Prüfungsrechtliche Regelungen

Für die Zusatzausbildung gilt Teil 1 Abschnitt 5 entsprechend, wenn in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 104 Ausbildungsziel

(1) In den Fachbereichen Gestaltung, Sozialwesen, Technik und Wirtschaft sowie in der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule kann in Verbindung mit der Fachschulausbildung und der Zusatzausbildung nach Maßgabe der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Stundentafel die Fachhochschulreife erworben werden.
(2) Grundlagen für den Erwerb der Fachhochschulreife sind
1.
die Zeugnisnote in dem in § 106 Absatz 1 genannten Fach,
2.
die Zeugnisnote gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
3.
in den Fachbereichen Gestaltung und Technik sowie in der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule die Zeugnisnote im Fach Englisch, im Fachbereich Sozialwesen die Zeugnisnote im Fach Mathematik oder im Fachbereich Wirtschaft die Zeugnisnoten im Fach Englisch und, in Abhängigkeit vom Unterrichtsangebot der jeweiligen Fachschule, in einem naturwissenschaftlichen Fach der Stundentafel.

§ 105 Zulassung zur Prüfung und Widerruf der Prüfungsteilnahme

(1) Zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird zugelassen, wer
1.
über einen mittleren Schulabschluss als Aufnahmevoraussetzung für die Fachschule verfügt,
2.
vor dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses mindestens sechs Schuljahre fortlaufend im Fach Englisch unterrichtet worden ist,
3.
an dem in der Stundentafel für die Zusatzausbildung zur Erlangung der Fachhochschulreife ausgewiesenen Unterricht teilgenommen und nicht mehr als 20 Prozent dieser Zusatzausbildung unentschuldigt versäumt hat sowie
4.
die Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife spätestens bis zum Ende der ersten Klassenstufe bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter beantragt hat.
(2)
1
Der Antrag gemäß Absatz 1 Nummer 4 kann bis zum Beginn des Schulhalbjahres, in dem die Prüfung stattfindet, schriftlich widerrufen werden.
2
In diesem Fall werden die in der Zusatzausbildung zur Erlangung der Fachhochschulreife erbrachten Leistungsnachweise bei der Notenbildung nicht berücksichtigt.
(3) Zur Prüfung wird zugelassen, wer in dem in § 104 Absatz 2 Nummer 3 jeweils genannten Fach des Fachbereichs insgesamt sieben Leistungsnachweise, darunter mindestens vier schriftliche Leistungsnachweise erbracht und für dieses Fach keine schlechtere Vornote als „ausreichend“ erhalten hat.
(4)
1
Mit der Nichtzulassung zur Prüfung gilt die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife als nicht bestanden.
2
§ 110 bleibt unberührt.

§ 106 Schriftliche Prüfungen

(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind
1.
im Fachbereich Gestaltung Aufgaben aus dem Fach Mathematik mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten,
2.
im Fachbereich Sozialwesen Aufgaben aus dem Fach Englisch mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
3.
im Fachbereich Technik Aufgaben aus dem Fach Mathematik mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten,
4.
im Fachbereich Wirtschaft Aufgaben aus dem Fach Mathematik mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und
5.
in der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule Aufgaben aus dem Fach Mathematik mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten.
(2)
1
Die Aufgaben werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.
2
Die Leistungsbewertung erfolgt für jedes dieser Fächer nach dem für die Fachoberschule geltenden Bewertungsmaßstab.

§ 107 Mündliche Prüfung im Fachbereich Sozialwesen

(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung im Fachbereich Sozialwesen sind Aufgaben aus dem Fach Englisch.
(2)
1
Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden und dauert als Einzelprüfung 20 Minuten.
2
Wird die Prüfung als Gruppenprüfung mit bis zu drei Schülern durchgeführt, verlängert sich die Prüfungsdauer um jeweils 5 Minuten für jeden weiteren Schüler und beträgt maximal 30 Minuten.
3
Die Entscheidung über die Durchführung als Einzel- oder Gruppenprüfung trifft der Prüfungsausschuss.
(3)
1
Die Prüfungsaufgaben werden den Prüflingen schriftlich vorgelegt.
2
Jeder Prüfling kann sich unter Aufsicht 20 Minuten vorbereiten.
3
Die während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen können in der mündlichen Prüfung benutzt werden.
(4)
1
Die Prüfungsnote im Fach Englisch ist das arithmetische Mittel aus der Note für den schriftlichen und der Note für den mündlichen Prüfungsteil.
2
Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note für den schriftlichen Prüfungsteil die bessere Note ist.

§ 108 Zeugnisnote im Fach Deutsch

(1)
1
Die Zeugnisnote im Fach Deutsch ist das arithmetische Mittel aus der Vornote für das Fach Deutsch und der Note für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“.
2
Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Gesamtnote der Facharbeit die bessere Note ist.
3
Die Lehrkraft, welche die Zweitkorrektur durchführt, soll die Lehrbefähigung für das Fach Deutsch haben.
(2) Die Note für das Lernfeld „Facharbeit erstellen“ wird aus den gemäß § 13 Absatz 5 ermittelten Einzelnoten gebildet, wobei abweichend von § 13 Absatz 5 die Note für das fachliche Gespräch mit dem Bewertungsschwerpunkt mündlicher Sprachkompetenz zweifach gewichtet wird.

§ 109 Bestehen der Prüfung und Zuerkennung der Fachhochschulreife

(1)
1
Der Prüfungsausschuss setzt die Prüfungsnoten gemäß § 34 Absatz 3 Satz 1 fest und entscheidet über das Bestehen der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife.
2
Die Prüfung ist bestanden, wenn
1.
in dem in § 106 Absatz 1 genannten Fach und
2.
im Fach Deutsch
jeweils keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt worden ist.
(2) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn
1.
die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden ist,
2.
in dem Fach gemäß § 104 Absatz 2 Nummer 3 keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde und
3.
der Bildungsgang an der Fachschule im Übrigen erfolgreich abgeschlossen wurde.

§ 110 Nachholung und Wiederholung der Prüfung

(1)
1
Wer die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife aus wichtigem Grund versäumt, kann diese am Nachprüftermin nachholen.
2
Wird auch die Nachprüfung aus einem wichtigen Grund versäumt, ist eine Prüfungsteilnahme in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres möglich.
(2)
1
Wurde die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht bestanden, kann sie unabhängig vom Fortbestehen des Schulverhältnisses einmal wiederholt werden.
2
Die Wiederholungsprüfung findet in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres statt.
3
Wird auch diese Prüfung nicht bestanden, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

§ 111 Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife für Schulfremde

1
Eine Schulfremdenprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird nicht durchgeführt.
2
Die Fachhochschulreife kann durch eine Teilnahme an der Schulfremdenprüfung nach Maßgabe der
Schulordnung Fachoberschule
vom 27. Februar 2017(SächsGVBl. S. 128), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erworben werden.

Teil 3 Schlussbestimmungen

§ 112 Übergangsvorschriften

(1)
1
Für Schülerinnen, Schüler und Schulfremde, die vor dem 1. August 2023 eine Ausbildung an einer Fachschule oder einen Fernlehrgang begonnen haben oder zur Schulfremdenprüfung an der Fachschule zugelassen wurden, gilt die
Schulordnung Fachschule
in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung bis zum Abschluss der Ausbildung fort.
2
§ 44 findet Anwendung.
(2) Genehmigungen gemäß § 4 des
Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
und Anerkennungen gemäß dessen § 8 gelten als erteilt und fortbestehend
1.
in der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Bauerneuerung und Bausanierung für den Schwerpunkt Bausanierung,
2.
in der Fachrichtung Chemietechnik
a)
mit dem Schwerpunkt Biochemie für den Schwerpunkt Biotechnologie sowie
b)
mit den Schwerpunkten Labortechnik, Umweltanalytik und Umweltschutz jeweils für den Schwerpunkt Labortechnik und Umweltanalytik,
3.
in der Fachrichtung Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik für die Fachrichtung Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik,
4.
in der Fachrichtung Kältetechnik für die Fachrichtung Kälte- und Klimasystemtechnik sowie
5.
in der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik für die Fachrichtung Fahrzeugtechnik.
¹2

§ 113 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Schulordnung Fachschule
vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 31. Juli 2023
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther
1
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
2
§ 7 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
3
§ 14 neu gefasst durch
Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
4
§ 24 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
5
§ 25 neu gefasst durch
Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
6
§ 29 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
7
§ 41 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
8
§ 62a eingefügt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
9
§ 66 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
10
§ 69 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
11
§ 73 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
12
§ 112 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 31. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 783)
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