Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Vergütung für Fachkräfte beim Vollzug der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen (VwV SozAnerkVO)
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
über die Vergütung für Fachkräfte beim Vollzug der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen
(VwV SozAnerkVO)
Vom 13. Oktober 2000
1.
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Vergütung für die Fachkraft gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen (
Sozialanerkennungsverordnung – SozAnerkVO
) vom 25. August 1998 (SächsGVBl. S. 494).
2.
Voraussetzungen
Eine Vergütung kann nur gewährt werden, wenn
a)
der Fachkraft die Tätigkeit nicht im Rahmen der Dienstpflichten im Hauptamt übertragen werden kann und
b)
sie für diese Nebentätigkeit im Hauptamt nachweislich nicht entsprechend entlastet wird.
3.
Vergütungen
Untergliederung | Vergütung wofür | Vergütung in Euro |
---|---|---|
a) | Für die Abnahme des Kolloquiums werden bei einer Dauer des Kolloquiums von höchstens 30 Minuten je Kandidat gewährt: | 6 EUR. |
b) | Mit der Gewährung der Vergütung nach dieser Verwaltungsvorschrift ist auch der Zeitaufwand abgegolten, der sich unmittelbar aus der Tätigkeit im Anschluss an das Kolloquium ergibt wie für die Anfertigung von Niederschriften. | |
c) | Für die Stellungnahme im Rahmen eines Widerspruchverfahrens oder eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden gewährt: | 10 EUR. |
d) | Die Auszahlung der Vergütung für die Fachkraft erfolgt durch das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Fachhochschule ihren Sitz hat. Die Fachkraft hat dem Regierungspräsidium das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 durch entsprechende Erklärung zu versichern. |
4.
Sonstige Bestimmungen
a)
Neben den Vergütungen nach Nummer 3 werden Fahrkosten auf der Grundlage des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (
Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346) erstattet.
b)
Eine Nebentätigkeit im Kolloquiumsausschuss ist in der Regel als Ausübung eines freien Berufs anzusehen (Abschnitt 68 Abs. 4 LStR 1993). Ein Lohnsteuerabzug ist insofern nicht vorzunehmen. Der Zahlungempfänger ist jedoch auf die Einkommenssteuererklärungspflicht hinzuweisen. Die Leistungen im Rahmen dieser Tätigkeit sind gemäß
Umsatzsteuergesetz
1999 (UstG 1999) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874, 890) von der Umsatzsteuer befreit.
5.
Übergangsvorschriften
Bis zum 31. Dezember 2001 beträgt die Vergütung nach Nummer 3a 11,70 DM und die Vergütung nach Nummer 3c 19,60 DM.
6.
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft.
Dresden, den 13. Oktober 2000
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler
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