Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
                            Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über das   grenzüberschreitende Fernsehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 9. Dezember 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 18. November 1993 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Erklärung des Einverständnisses des Freistaates Sachsen gegenüber der Bundesregierung zu dem am 5. Mai 1989 vom Europarat zur Zeichnung und zur Ratifikation ausgelegten und am 9. Oktober 1991 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übereinkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Vorschriften des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rundfunkstaatsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 31. August 1991 (SächsGVBl. S. 426), des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ZDF-Staatsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 31. August 1991 (SächsGVBl. S. 437) und des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 178) bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2 und 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 9. Dezember 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident   Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident   Prof. Dr. Kurt Biedenkopf