Gesetz Europäisches Übereinkommen grenzüberschreitendes Fernsehen
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
Vom 9. Dezember 1993
Der Sächsische Landtag hat am 18. November 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1)
1
Der Erklärung des Einverständnisses des Freistaates Sachsen gegenüber der Bundesregierung zu dem am 5. Mai 1989 vom Europarat zur Zeichnung und zur Ratifikation ausgelegten und am 9. Oktober 1991 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen wird zugestimmt.
2
Das
Übereinkommen
wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
(2) Die Vorschriften des
Rundfunkstaatsvertrages
vom 31. August 1991 (SächsGVBl. S. 426), des
ZDF-Staatsvertrages
vom 31. August 1991 (SächsGVBl. S. 437) und des
Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen
vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 178) bleiben unberührt.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2 und 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
Dresden, den 9. Dezember 1993
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
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