Gesetz zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg
                            Gesetz  
    zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 16. Januar 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 2014 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (1) Dem am 17. August 2014 von den Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland sowie den Freistaaten Sachsen und Thüringen geschlossenen Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 12 in Kraft tritt, ist durch die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 16. Januar 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
          Dr. Matthias Rößler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          Stanislaw Tillich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Barbara Klepsch