VwV Mehrarbeitsunterricht
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erteilung von Mehrarbeitsunterricht an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Erteilung von Mehrarbeitsunterricht an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen
Vom 16. November 2017
Zur Erteilung und Vergütung von Mehrarbeitsunterricht an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen wird Folgendes bestimmt:

1.
Begriff und Voraussetzungen des Mehrarbeitsunterrichts
1.1
Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn eine Lehrkraft auf Anordnung des Schulleiters über ihre festgelegten Pflichtstunden abzüglich eventueller Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen und Minderungen tatsächlich Unterrichtsstunden erteilt (Mehrarbeitsunterricht).
1.2
Als Mehrarbeitsunterricht gilt nicht, wenn die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden planmäßig aus schulorganisatorischen Gründen (zum Beispiel bei Blockunterricht an Berufsbildenden Schulen) vorübergehend über- oder unterschritten wird.
1.3
Die verpflichtende Anordnung von Mehrarbeitsunterricht setzt dessen unabweisliche Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichts voraus. Auf besondere dienstliche Belastungen und persönliche Verhältnisse der Lehrkräfte ist dabei Rücksicht zu nehmen. Zur Vermeidung überproportionaler Belastungen durch Mehrarbeitsunterricht ist bei dessen Planung und Organisation eine gleichmäßige Verteilung im Kollegium der Schule anzustreben.
1.4
Mehrarbeitsunterricht ist im Voraus schriftlich anzuordnen oder unmittelbar nachträglich schriftlich zu genehmigen.

2.
Anordnung von Mehrarbeitsunterricht
2.1
Die Zuständigkeit für die Anordnung von Mehrarbeitsunterricht wird dem Schulleiter übertragen. Die unmittelbare Anordnung von Mehrarbeitsunterricht durch die zuständige staatliche Schulaufsichtsbehörde ist im Falle von Schulleitern und im Rahmen der Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Gründe sind aktenkundig festzuhalten.
2.2
Die allgemeine Obergrenze zulässigen Mehrarbeitsunterrichts richtet sich nach den durch die zuständige staatliche Schulaufsichtsbehörde jeweils festgelegten Kontingenten.
2.3
Die zuständige staatliche Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulen auf Antrag die Höhe der verfügbaren Mehrarbeitsunterrichtstunden mit, sofern eine diesbezügliche Festlegung und Mitteilung zu Schuljahresbeginn nicht erfolgt. Die Erhöhung oder Verminderung zugewiesener Kontingente ist zulässig, soweit sachliche Gründe vorliegen.
2.4
Zugewiesene Kontingente, welche zum Quartalsende in ihrer Höhe nicht benötigt werden, sind der zuständigen staatlichen Schulaufsichtsbehörde durch den Schulleiter anzuzeigen.

3.
Vergütung von Mehrarbeitsunterricht
3.1
Mehrarbeitsunterricht wird ab der ersten Mehrarbeitsstunde vergütet, sofern ein Freizeitausgleich durch ausfallende Unterrichtsstunden innerhalb desselben Kalendermonats nicht möglich ist.
3.2
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach Abschnitt 2 des Teils 3 der
Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung
vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. September 2017 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3.3
Fallen angeordnete Mehrarbeitsunterrichtsstunden zum Beispiel durch Feiertage, Ferientage, Krankheitstage oder Beurlaubung aus, sind sie nicht zu vergüten.

4.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 7. Dezember 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Erteilung von Mehrarbeitsunterrichtsstunden (Überstunden)
vom 27. Januar 1992 (MBl. SMK S. 15), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), außer Kraft.
Dresden, den 16. November 2017
Der Staatsminister für Kultus Frank Haubitz
Markierungen
Leseansicht