Verwaltungsanordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Vereinbarung über die Erstattung von Haftkosten bei der Verlegung von Gefangenen in eine Vollzugsanstalt eines anderen Landes
                            Verwaltungsanordnung  
    des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Vereinbarung über die Erstattung von Haftkosten bei der Verlegung von Gefangenen in eine Vollzugsanstalt eines anderen Landes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 9. November 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Justizverwaltungen der Länder haben die aus der Anlage ersichtliche Vereinbarung über die Erstattung von Haftkosten bei der Verlegung von Strafgefangenen in eine Vollzugsanstalt eines anderen Landes getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Vereinbarung wird für den Freistaat Sachsen mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 9. November 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Justiz 
        Steffen Heitmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinbarung über die Erstattung von Haftkosten bei der Verlegung von Strafgefangenen in eine Vollzugsanstalt eines anderen Landes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Justizverwaltungen der Länder des Bundesgebietes und des Landes Berlin haben die nachfolgende Vereinbarung getroffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Werden Gefangene aus Vollzugsanstalten eines Landes in Anstalten eines anderen Landes aus Gründen der Fürsorge mit Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde der beteiligten Länder verlegt, so findet eine Erstattung von Haftkosten und sonstigen Auslagen nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Gefangene, die aus Verwaltungsgründen zum Strafvollzug in Anstalten oder in Krankenhäusern eines anderen Landes übernommen werden, gilt die bisherige Regelung oder die für den Einzelfall getroffene Vereinbarung.