Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)
Sächsisches Gesetz
über Schulen in freier Trägerschaft
(SächsFrTrSchulG)
Vom 8. Juli 2015
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2023
Der Sächsische Landtag hat am 8. Juli 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgabe
1
Schulen in freier Trägerschaft wirken neben den Schulen in öffentlicher Trägerschaft und an ihrer Stelle bei der Erfüllung der allgemeinen öffentlichen Bildungsaufgaben eigenverantwortlich mit.
2
Sie sind gleichermaßen wie Schulen in öffentlicher Trägerschaft Adressaten des Bildungsauftrags der Verfassung des Freistaates Sachsen, ohne dass ein Vorrang der einen oder anderen besteht.
§ 2 Begriff der Schulen in freier Trägerschaft
(1)
1
Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts als Ersatz- oder Ergänzungsschulen nach Maßgabe des
Grundgesetzes
und der Verfassung des Freistaates Sachsen errichtet und betrieben werden.
2
Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts können keine Träger von Schulen in freier Trägerschaft sein.
3
Das Gleiche gilt für juristische Personen und Personengesellschaften, auf die eine kommunale Gebietskörperschaft mittelbar oder unmittelbar, allein oder zusammen mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften beherrschenden Einfluss ausübt.
(2)
1
Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht des Staates.
2
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern dieser Schulen die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden sowie der Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft.
(3) Sie haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit Schulen in öffentlicher Trägerschaft ausschließt.
Abschnitt 2 Ersatzschulen
§ 3 Begriff der Ersatzschule und Freien Waldorfschule
(1)
1
Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen sowie ihren wesentlichen Lehrgegenständen im Freistaat Sachsen vorhandenen oder vorgesehenen Schulen in öffentlicher Trägerschaft gleichwertig sind.
2
Abweichungen in der Lehr- und Erziehungsmethode, den Lehrstoffen und der schulischen Organisation sind möglich.
(2)
1
Die Freien Waldorfschulen sind Schulen besonderer pädagogischer Konzeption, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Klassenstufe 1 bis Jahrgangsstufe 12 Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtungen nach dem Waldorflehrplan auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners zu den dort festgelegten Bildungszielen führen und die in ihrer Jahrgangsstufe 13 auf der Jahrgangsstufe 12 der Waldorfschule aufbauend auf die allgemeine Hochschulreife vorbereiten.
2
Sie gelten als Ersatzschulen.
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§ 4 Genehmigung
(1)
1
Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden.
2
Aus ihren Bezeichnungen muss hervorgehen, zu welchen Abschlüssen sie führen.
(2)
1
Die Genehmigung ist vor der Errichtung einzuholen.
2
Der Errichtung einer Schule stehen gleich:
1.
die Erweiterung um eine Schulart gemäß § 4 Absatz 1 des
Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Erweiterung um einen Förderschultyp gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
,
3.
die Erweiterung um einen beruflichen Bildungsgang, der
a)
andere Zugangsvoraussetzungen hat,
b)
über eine andere Ausbildungs- und Prüfungsordnung verfügt,
c)
auf einen anderen Abschluss vorbereitet oder
d)
einen anderen Abschluss vermittelt oder
4.
die Erweiterung um einen Standort, wenn sich das Einzugsgebiet der Schule dadurch verändert,
5.
die Änderung der Schulart zur Gemeinschaftsschule gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e in Verbindung mit § 7a Absatz 4 Nummer 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
,
6.
die Änderung der Schulart von einer Grundschule zu einer Oberschule+ gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit
§ 6
Absatz 6 Satz 2 und § 7a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
.
(3)
1
Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen.
2
Die für die Schulpflicht geltenden Bestimmungen sind zu beachten.
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§ 5 Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Schule
1.
in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht,
2.
eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördert,
3.
von einem Schulträger, der oder dessen vertretungsberechtigten Organe die für die verantwortliche Führung erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen, geführt wird und
4.
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend sichert.
(2) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung nachgewiesen wird, die der Ausbildung der Lehrkräfte an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Wert gleichkommt.
(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule ist dann genügend gesichert, wenn
1.
über das Arbeitsverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden ist, in dem die regelmäßige Pflichtstundenzahl, der Anspruch auf Urlaub und klare Kündigungsbedingungen festgelegt sind,
2.
die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden,
3.
für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
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§ 6 Erlöschen der Genehmigung
1
Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht binnen des Schuljahres, für welches die Genehmigung erteilt wurde, eröffnet und ab diesem Zeitpunkt durchgängig betrieben wird, wenn der Betrieb aufgegeben oder wenn die Schule ein Schuljahr lang ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde nicht betrieben wird.
2
§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 7 Anzeigepflicht
Der Schulträger ist verpflichtet, die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit von Lehrkräften der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 8 Anerkennung
(1)
1
Die Schulaufsichtsbehörde verleiht einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an entsprechende Schulen in öffentlicher Trägerschaft gestellten Anforderungen erfüllt, auf Antrag im Einvernehmen mit der jeweiligen Fachbehörde die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule.
2
§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
(3) Die Anerkennung einer Oberschule+ oder einer Gemeinschaftsschule kann auf die Primarstufe, die Sekundarstufe I oder die Sekundarstufe II beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen noch nicht für alle Stufen vorliegen.
⁴
Abschnitt 3 Ergänzungsschulen und freie Unterrichtseinrichtungen
§ 9 Begriff der Ergänzungsschule, Anzeigepflicht
(1)
1
Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für Schulen in öffentlicher Trägerschaft dienen, sind Ergänzungsschulen.
2
Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Ersatzschulen hervorrufen kann.
(2)
1
Die Eröffnung einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen.
2
Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte beizufügen; die Frist gemäß Satz 1 beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
(3) Nachträgliche wesentliche Änderungen sind unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 unverzüglich anzuzeigen.
⁵
§ 10 Untersagung des Betriebs
Die Schulaufsichtsbehörde kann Eröffnung und Betrieb einer Ergänzungsschule untersagen, wenn Schulträger, Lehrkräfte oder Einrichtungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die durch Gesetz oder aufgrund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Allgemeinheit an sie zu erteilen sind, und wenn den Mängeln trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.
§ 11 Anerkennung
(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann einer bewährten Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse besteht, auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan erteilt.
(2)
1
Mit der Anerkennung erhält die Ergänzungsschule das Recht, nach den von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Prüfungsvorschriften Prüfungen abzuhalten.
2
Für den Inhalt der Prüfungsvorschriften gilt § 62 des
Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen
entsprechend.
3
Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.
(3)
1
Internationale Schulen sind Ergänzungsschulen in der Sekundarstufe I oder II, die von der International Baccalaureate Organization anerkannt sind und in denen das „International Baccalaureate Diploma“ erreicht werden kann.
2
Sie können darüber hinaus das „International General Certificate of Secondary Education“ oder, wenn sie von einer vom United States Department of Education anerkannten regionalen Akkreditierungsbehörde anerkannt sind, das „High School Diploma“ anbieten.
3
Durch den Besuch einer staatlich anerkannten Internationalen Schule wird die Schulpflicht erfüllt.
4
Die Vorschriften über die staatliche Finanzhilfe nach diesem Gesetz gelten für staatlich anerkannte Internationale Schulen entsprechend.
5
Der Zuschuss wird von der staatlichen Anerkennung an gewährt, wenn die staatliche Anerkennung mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen erfolgt.
6
Maßgebend ist der für Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums geltende Schülerausgabensatz.
⁶
§ 12 Freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen
1
Freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen sind Einrichtungen, die keinen schulischen Charakter haben.
2
Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Schulen in öffentlicher Trägerschaft oder mit Ersatzschulen hervorrufen kann.
Abschnitt 4 Staatliche Finanzhilfe
§ 13 Voraussetzungen
(1)
1
Schulträger erhalten für ihre als Ersatzschulen genehmigten und betriebenen Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag staatliche Finanzhilfe in Form von Zuschüssen des Landes.
2
§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
3
Zuschüsse werden nicht gezahlt:
1.
für die Schulen nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 9c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die eine Kostenerstattung gemäß § 17a oder § 17b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
vorgesehen ist,
2.
für die Pflegeschulen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die eine Erstattung der Ausbildungskosten gemäß Teil 2 Abschnitt 3 des
Pflegeberufegesetzes
vorgesehen ist; abweichend davon erhalten die Pflegeschulen einen Investitionszuschuss nach § 14 Absatz 6,
3.
wenn und soweit eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt.
(2) Tritt die Schule an die Stelle der im Gebiet eines öffentlichen Schulträgers einzigen Schule in öffentlicher Trägerschaft dieser Schulart, für welche die Mitwirkung des Freistaates Sachsen an der Unterhaltung ganz oder teilweise widerrufen worden ist, und wird die Schule unmittelbar oder mittelbar durch den öffentlichen Schulträger bezuschusst oder von ihm in anderer Weise durch geldwerte Leistungen unterstützt, verringert sich der Zuschuss in Höhe dieser Bezuschussung oder Unterstützung.
(3)
1
Der volle Zuschuss wird erstmals nach Ablauf einer dreijährigen Wartefrist gewährt.
2
Für die Zeit der Wartefrist wird ein Zuschuss in Höhe von 80 Prozent des vollen Zuschusses gewährt.
3
Jede Genehmigung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 begründet eine eigene Wartefrist.
4
Lagen bis zum Ablauf der Wartefrist die Genehmigungsvoraussetzungen nicht durchgängig vor oder wurde der Schulbetrieb unterbrochen, verlängert sich die Wartefrist um den entsprechenden Zeitraum.
5
Die Wartefrist verlängert sich auch um den Zeitraum einer Bezuschussung oder Unterstützung gemäß Absatz 2.
6
Die Schulaufsichtsbehörde kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von der Wartefrist absehen, wenn aufgrund der Aufnahme des Schulbetriebs eine entsprechende Schule in öffentlicher Trägerschaft nicht eingerichtet wird.
(4) Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet.
(5)
1
Der Zuschuss wird jeweils für die Dauer eines Schuljahres rückwirkend bewilligt.
2
Es werden Abschläge auf der Grundlage eines vorläufigen Zuschusses ausgezahlt.
3
Der Zuschuss für die Zeit der Wartefrist wird zur Hälfte während der Wartefrist bewilligt und ausgezahlt; zur anderen Hälfte wird er nach der Wartefrist in drei gleichen Teilen jeweils nach Ablauf eines Schuljahres bewilligt und ausgezahlt, soweit die Schule über die Wartefrist hinaus betrieben wird.
(6) Zahlungen im laufenden Schuljahr können mit Überzahlungen bei Abschlägen und bestandskräftigen Rückforderungen aus vorangegangenen Schuljahren verrechnet werden.
⁷
§ 14 Umfang
(1)
1
Der Zuschuss wird für jede Schülerin und jeden Schüler eines Bildungsgangs als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerausgabensatz) gewährt.
2
Er setzt sich aus folgenden Teilbeträgen je Schülerin oder Schüler zusammen:
1.
den Personalausgaben für Lehrkräfte,
2.
den Personalausgaben für pädagogische Unterrichtshilfen an Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung,
3.
den Personalausgaben für Schulverwaltungsassistenz sowie
4.
den Sachausgaben; dies sind die Ausgaben für Sachmittel, sonstiges nichtpädagogisches Personal, Verwaltung und sonstige Leistungen.
3
Die Teilbeträge gemäß Satz 2 Nummer 1 bis 4 sind anhand der Absätze 2 bis 6 sowie der Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 6 bis 14a zu ermitteln.
4
Der Teilbetrag gemäß Satz 2 Nummer 4 ergibt sich aus Absatz 6.
(2)
1
Ein Schülerausgabensatz wird für jede Schülerin und jeden Schüler gewährt, der an der Schule beschult wird.
2
Dabei gelten folgende Maßgaben:
1.
1
Eine Schülerin oder ein Schüler wird beschult, wenn sie oder er am maßgeblichen Stichtag aufgrund eines Vertragsverhältnisses am Unterricht teilnimmt oder entschuldigt nicht teilnimmt.
2
Ist das Vertragsverhältnis am Stichtag bereits gekündigt und hat die Schülerin oder der Schüler den Schulbesuch am Stichtag bereits endgültig beendet oder abgebrochen, gilt sie oder er nicht als beschult.
2.
Verlängert der Schulträger die Ausbildungsdauer, erhält er den Zuschuss nur für die Dauer des Bildungsgangs an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft.
3.
1
Wird eine Schülerin oder ein Schüler mit durch die Schulaufsichtsbehörde festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf teilweise an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft statt an der Schule in freier Trägerschaft unterrichtet, verringert sich der Schülerausgabensatz entsprechend.
2
Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der ohne durch die Schulaufsichtsbehörde festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf an einer Förderschule in freier Trägerschaft unterrichtet wird, erhält der Schulträger den Schülerausgabensatz der Schulart, die die Schülerin oder der Schüler ohne Unterrichtung an einer Förderschule besuchen würde.
4.
Für eine Schülerin oder einen Schüler mit Schwerstmehrfachbehinderung einer Förderschule erhöht sich der gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und gegebenenfalls der gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu gewährende Teilbetrag für zusätzliche pädagogisch notwendige Leistungen nach Maßgabe von Art und Umfang der Behinderung um 100 Prozent; die Schulaufsichtsbehörde stellt die Schwerstmehrfachbehinderung aufgrund fachlicher Gutachten fest.
5.
1
Für eine Schülerin oder einen Schüler mit durch die Schulaufsichtsbehörde festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, die oder der an einer allgemeinbildenden Schule mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde inklusiv unterrichtet wird, erhält der Schulträger den Schülerausgabensatz oder den nach Nummer 4 erhöhten Schülerausgabensatz des Förderschultyps, den die Schülerin oder der Schüler ohne inklusive Unterrichtung besuchen würde; dies gilt ab dem Zeitpunkt, für den die Schulaufsichtsbehörde das Vorliegen der personellen, sächlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die inklusive Unterrichtung feststellt.
2
Findet die inklusive Unterrichtung an einer berufsbildenden Schule statt, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Schulträger den Schülerausgabensatz oder den nach Nummer 4 erhöhten Schülerausgabensatz des Förderschwerpunkts erhält, den die Schülerin oder der Schüler vor Beginn der berufsbildenden Unterrichtung besucht hat oder ohne inklusive Unterrichtung besucht hätte; Gleiches gilt für die Unterrichtung an Schulen des zweiten Bildungsweges.
(3)
1
Die Personalausgaben für Lehrkräfte je Schülerin oder Schüler berechnen sich wie folgt:
Formel | |
---|---|
Unterrichtsstunden x Jahresentgelt | x 0,9 x bedarfserhöhender Faktor. |
Jahreslehrerstunden x Klassenstufen x Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse |
2
Bei allgemeinbildenden und berufsbildenden Förderschulen wird der Faktor 0,9 durch den Faktor 1,0 ersetzt.
3
Der bedarfserhöhende Faktor im Schuljahr 2023/2024 beträgt
1.
für Grundschulen: 1,2445;
2.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 1,1767;
3.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören: 1,1113;
4.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 1,1188;
5.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 1,0984;
6.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 1,1070;
7.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 1,1152;
8.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 1,1363;
9.
für Klinik- und Krankenhausschulen: 1,2134;
10.
für Oberschulen außer Oberschulen+ und Abendoberschulen: 1,2822;
11.
für die Primarstufe einer Oberschule+: 1,2445; für die Sekundarstufe I einer Oberschule+: 1,2822;
12.
für Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs: 1,1691;
13.
für Gemeinschaftsschulen: 1,2225;
14.
für berufsbildende Schulen: 1,1637.
4
Das Jahresentgelt ist das im jeweiligen Schuljahr für Lehrkräfte einschließlich Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen gezahlte durchschnittliche Bruttoentgelt zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Zweigen der Sozialversicherungen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; berücksichtigt werden die angestellten und beamteten Lehrkräfte in der jeweiligen Schulart; dabei werden die an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen geltenden Entgeltgruppen und die den geltenden Besoldungsgruppen entsprechenden Entgeltgruppen herangezogen.
5
Für die Schularten im berufsbildenden Bereich wird nur ein Jahresentgelt errechnet.
6
Für die Schulart Gemeinschaftsschule wird das Jahresentgelt gebildet aus vier Zwölfteln des Jahresentgeltes für die Grundschule, drei Zwölfteln des Jahresentgeltes für die Oberschule und fünf Zwölfteln des Jahresentgeltes für das Gymnasium.
7
Für die Schulart Oberschule+ wird in der Primarstufe das Jahresentgelt für die Grundschule, in der Sekundarstufe I das Jahresentgelt für die Oberschule angesetzt.
(4)
1
Die Personalausgaben für pädagogische Unterrichtshilfen berechnen sich, indem das durchschnittliche Jahresentgelt mit den für entsprechende Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Stellenanteilen je Klasse multipliziert und durch die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse geteilt wird.
2
Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Die Personalausgaben für Schulverwaltungsassistenz berechnen sich, indem die Summe der gezahlten Bruttoentgelte für Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten an Schulen in öffentlicher Trägerschaft zuzüglich der tatsächlich gezahlten Arbeitgeberanteile zu den Zweigen der Sozialversicherungen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweiligen Schuljahr durch die Zahl der Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft des jeweiligen Schuljahres geteilt wird.
(6)
1
Die Sachausgaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 betragen im Schuljahr 2023/2024 je Schülerin oder Schüler
1.
einer Grundschule: 1 910 Euro;
2.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 4 782 Euro;
3.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören: 6 054 Euro;
4.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 7 441 Euro;
5.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 9 394 Euro;
6.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 3 603 Euro;
7.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 4 926 Euro;
8.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 6 441 Euro;
9.
einer Klinik- und Krankenhausschule: 1 186 Euro;
10.
einer Oberschule außer Oberschule+: 1 970 Euro;
11.
der Primarstufe einer Oberschule+: 1 910 Euro; der Sekundarstufe I einer Oberschule+: 1 970 Euro;
12.
eines Gymnasiums: 2 053 Euro;
13.
einer Gemeinschaftsschule: 1 984 Euro;
14.
einer berufsbildenden Schule in Vollzeit, außer berufsbildende Förderschule: 1 932 Euro;
15.
in einem Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der
Schulordnung Berufsschule
vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 531), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, und in berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagentur, außer in Bildungsgängen an berufsbildenden Förderschulen: 773 Euro;
16.
einer Abendoberschule: 627 Euro;
17.
eines Abendgymnasiums: 1 782 Euro;
18.
eines Kollegs: 2 053 Euro.
2
Für berufsbildende Förderschulen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Schulträger für Schülerinnen und Schüler in einer Vollzeitausbildung den Sachausgabenbetrag für die allgemeinbildende Förderschule erhält, die die Schülerin oder der Schüler aufgrund ihres oder seines durch die Schulaufsichtsbehörde festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs besuchen würde.
3
Für Schülerinnen und Schüler in einem Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der
Schulordnung Berufsschule
und in berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagentur erhält der Schulträger zwei Fünftel dieses Betrages.
4
Die Beträge werden durch das Staatsministerium für Kultus schuljährlich unter Berücksichtigung der Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 14a angepasst; es wird auf volle Eurobeträge gerundet.
5
Es wird auf volle Eurobeträge gerundet.
(7)
1
Pflegeschulen erhalten einen Investitionszuschuss.
2
Dieser beträgt im Schuljahr 2023/2024 je Schülerin oder Schüler in Vollzeit 276 Euro.
3
Für Schülerinnen und Schüler in einer Teilzeitausbildung erhält der Schulträger den Betrag, der sich ergibt, wenn der Gesamtbetrag für die dreijährige Vollzeitausbildung durch die Dauer der Teilzeitausbildung geteilt wird.
4
Für die Gewährung des Investitionszuschusses gelten § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 bis 6 und § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 4 und 5 entsprechend.
(8) Auf der Grundlage der Kostenentwicklung des Schulwesens in öffentlicher Trägerschaft und unter Einbeziehung der tatsächlichen Entwicklung des Schulwesens in freier Trägerschaft überprüft die Staatsregierung kontinuierlich, ob Anlass für eine Änderung der Absätze 1 bis 7 besteht, und berichtet spätestens nach Ablauf von drei Schuljahren darüber dem Landtag.
⁸
§ 15 Teilhabeanspruch
1
Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sind in der Nutzung von staatlichen Angeboten der Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung, Schulevaluation und Unterstützung, einschließlich der Tätigkeit der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, gleichberechtigt.
2
Schulen in freier Trägerschaft sollen bei der Erstellung und Umsetzung der Angebote einbezogen werden.
⁹
§ 16 Statistisches Landesamt
1
Es wird ab dem Berichtsjahr 2025 eine Landesstatistik über die ordentlichen Aufwendungen der kommunalen Schulträger nach Kontenklasse 4 des Kommunalen Kontenrahmens gemäß Anlage 2 der
VwV Kommunale Haushaltssystematik
vom 11. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 82), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2020 (SächsABl. S. 1451) geändert worden ist, geführt.
2
Das Statistische Landesamt stellt dem Staatsministerium für Kultus jährlich die Daten der kommunalen Schulträger zur Berechnung eines künftigen Schülerkostensatzes auf der Grundlage der ordentlichen Aufwendungen der kommunalen Schulträger zur Verfügung.
1⁰
Abschnitt 5 Schulaufsicht, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Schulaufsicht und Schulaufsichtsbehörden
(1) Die Schulaufsicht umfasst die Beratung der Schulen und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf der Grundlage dieses Gesetzes oder des
Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen
oder in anderen Rechtsvorschriften für anwendbar erklärten schulrechtlichen Bestimmungen.
(2)
1
Die Schulaufsichtsbehörde achtet die pädagogische Eigenverantwortung der Schule und der Lehrkraft.
2
Bedienstete und Beauftragte der Schulaufsichtsbehörde sind für Zwecke der Schulaufsicht insbesondere befugt,
1.
während der allgemeinen Geschäftszeiten und nach Ankündigung die Räumlichkeiten und Unterrichtsstätten der Schule zur Ausübung ihrer aufsichtlichen Tätigkeit zu betreten sowie
2.
schulbezogene Unterlagen und Dateien des Schulträgers, die für die Genehmigungsanforderungen, die Anerkennungsanforderungen und die staatliche Finanzhilfe maßgeblich sind, einzusehen und zu vervielfältigen.
3
Der Schulträger ist verpflichtet, die Unterlagen und Dateien gemäß Satz 2 Nummer 2 bis spätestens zum Ende jedes Quartals in einem prüffähigen Zustand bereitzuhalten und der Schulaufsichtsbehörde auf Aufforderung unverzüglich zur Einsichtnahme zu übersenden.
4
Er hat alle notwendigen Auskünfte, erforderlichenfalls einschließlich personenbezogener Daten, zu erteilen.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde soll dem Schulträger den Einsatz einer Schulleiterin, eines Schulleiters oder einer Lehrkraft ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person persönlich oder aufgrund einer unzureichenden wissenschaftlichen Ausbildung fachlich oder pädagogisch für die Tätigkeit nicht geeignet ist.
(4)
1
Schulaufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Landesamt für Schule und Bildung.
2
Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Kultus.
1¹
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine nicht genehmigte Ersatzschule betreibt oder leitet;
2.
gegen die Pflicht verstößt, die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit von Lehrkräften unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen;
3.
eine Schulleiterin, einen Schulleiter oder eine Lehrkraft, deren Einsatz an einer Schule in freier Trägerschaft untersagt worden ist, in der entsprechenden Funktion beschäftigt;
4.
gegen die Pflicht verstößt, Unterlagen und Dateien gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis spätestens zum Ende jedes Quartals in einem prüffähigen Zustand bereitzuhalten und der Schulaufsichtsbehörde auf Aufforderung unverzüglich zur Einsichtnahme zu übersenden sowie Auskünfte, erforderlichenfalls einschließlich personenbezogener Daten, zu erteilen;
5.
gegen die Anzeigepflicht von Ergänzungsschulen verstößt;
6.
eine Ergänzungsschule eröffnet oder betreibt, obwohl ihm dies untersagt ist, oder
7.
eine Einrichtung unter einer Bezeichnung betreibt, die gegen § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Satz 2 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist das Landesamt für Schule und Bildung.
¹2
§ 19 Beurlaubung und Anrechnung von Beschäftigungszeiten
1
Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft werden auf ihren Antrag zur Dienstleistung an Schulen in freier Trägerschaft befristet für insgesamt höchstens drei Jahre beurlaubt.
2
Die Beurlaubung wird abgelehnt, sofern ein dringendes dienstliches Interesse, insbesondere die Absicherung des Unterrichts an Schulen in öffentlicher Trägerschaft, entgegensteht.
3
Die Dienstleistung als Lehrkraft an Schulen in freier Trägerschaft kann bei einer Verwendung als Lehrkraft im öffentlichen Dienst auf die Beschäftigungszeit angerechnet werden.
§ 20 Rechtsverordnungen
Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über
1.
die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen, wobei deren pädagogische Freiheit mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Bildungsgänge zu berücksichtigen ist;
2.
die Anzeige und Anerkennung von Ergänzungsschulen;
3.
die Prüfungsordnungen;
4.
die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der anerkannten Ersatzschulen;
5.
Aufbewahrungspflichten für schulbezogene Unterlagen und Dateien des Schulträgers, die für die Genehmigungsanforderungen, die Anerkennungsanforderungen und die staatliche Finanzhilfe maßgeblich sind, auch über die Zeit des Betriebs der Schule hinaus; dabei können insbesondere Fristen für die Aufbewahrung bestimmt werden;
6.
das Antragsverfahren für die Genehmigung, die Anerkennung und die staatliche Finanzhilfe für Ersatzschulen; dabei können der zeitliche und organisatorische Ablauf der Verfahren, die vorzulegenden Unterlagen zur Ermittlung der Voraussetzungen nach den §§ 5, 6, 8 und 13, des Umfangs gemäß § 14 sowie Stichtage, insbesondere zur Ermittlung der Schülerzahl, und Ausschlussfristen bestimmt werden;
7.
das Nähere zu § 13 Absatz 5;
8.
die Zahl der Unterrichtsstunden gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 nach der für den entsprechenden einzügigen Bildungsgang an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen geltenden Stundentafel ohne Ergänzungsbereich; dabei sind 40 Unterrichtswochen im Jahr zugrunde zu legen; in begründeten Fällen kann von dieser Stundentafel abgewichen werden;
9.
die Zuordnung der maßgebenden Besoldungsgruppen zu den Entgeltgruppen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 und 4;
10.
die Zahl der Jahreslehrerstunden gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 nach den für den entsprechenden Bildungsgang an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen geltenden Regelstundenmaßen; dabei sind 40 Unterrichtswochen im Jahr zugrunde zu legen; in begründeten Fällen kann von diesen Regelstundenmaßen abgewichen werden;
11.
die Zahl der Klassenstufen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1; dabei ist die Zahl der Klassenstufen oder Jahrgangsstufen des entsprechenden Bildungsgangs einer Schule in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen zugrunde zu legen; von ihr kann in begründeten Fällen abgewichen werden;
12.
die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4; dabei ist der für die entsprechende Schulart an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen geltende Klassenrichtwert zugrunde zu legen; gelten unterschiedliche Klassenrichtwerte für dieselbe Schulart oder denselben Förderschultyp, kann einer von ihnen oder ein zwischen ihnen liegender Klassenrichtwert festgelegt werden; solange für Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen kein Klassenrichtwert gilt, kann dieser aus den für die Schularten Grundschule, Oberschule und Gymnasium für die staatliche Finanzhilfe angewandten Klassenrichtwerten errechnet werden;
13.
die Zahl der Stellenanteile je Klasse gemäß § 14 Absatz 4; dabei sind die geltenden Werte für Schulen in öffentlicher Trägerschaft zugrunde zu legen;
14.
eine schuljährliche Anpassung des bedarfserhöhenden Faktors gemäß § 14 Absatz 3 Satz 3 auf der Grundlage der im jeweiligen Schuljahr bei Schulen in öffentlicher Trägerschaft zu den für sie bestimmten Stichtagen erhobenen Daten; dabei kann auf aus drei Schuljahren gebildete Durchschnittswerte zurückgegriffen werden; im Ergänzungsbereich sollen nur diejenigen Bestandteile berücksichtigt werden, die nicht für zusätzliche Bildungsangebote in den Schulen oder schulübergreifende Projekte verwendet werden;
14a.
die schuljährliche Anpassung des Sachkostenanteils gemäß § 14 Absatz 6 Satz 1 auf der Basis der beim Statistischen Landesamt aktuell verfügbaren Daten der kommunalen Schulträger sowie der beim Freistaat Sachsen entstandenen Sachkosten unter Fortschreibung auf das Ende des laufenden Schuljahres anhand des durch das Statistische Landesamt ermittelten Verbraucherpreisindexes zur Steigerung der Verbraucherpreise, wobei die Jahresteuerungsrate von Juni des vorangegangenen Jahres bis Juni des laufenden Jahres zugrunde gelegt wird;
15.
die Erklärung von Schulen in freier Trägerschaft, die nicht die Anforderungen des § 3 Absatz 1 erfüllen, zu Ersatzschulen, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse besteht;
16.
ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Abschläge der staatlichen Finanzhilfe bei nicht fristgerechter Vorlage der zur Bewilligung der Finanzhilfe erforderlichen Unterlagen;
17.
das Anzeigeverfahren für Lehrkräfte nach § 7; dabei können der zeitliche und organisatorische Ablauf des Verfahrens sowie die vorzulegenden Unterlagen zur Ermittlung der Voraussetzungen nach § 7 bestimmt werden;
18.
die Mitwirkungspflicht nach § 16; dabei können der Umfang der Auskunftspflicht, die vorzulegenden Unterlagen, Formen und Fristen bestimmt werden;
19.
das Verfahren zur Bestimmung des Erhöhungsprozentsatzes bei Vorliegen einer Schwerstmehrfachbehinderung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4; dabei können insbesondere Fristen und die zu berücksichtigenden Unterlagen bestimmt werden, und
20.
einen erhöhten Zuschuss gemäß § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 3 und 6 für den zusätzlichen Bedarf sorbischer Schulen in freier Trägerschaft, die entsprechend § 2 Absatz 2 des
Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen
betrieben werden.
¹3
§ 21 Einschränkung eines Grundrechtes
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
wird durch § 17 Absatz 2 eingeschränkt.
§ 22 Übergangsvorschriften
(1) Die vor dem 1. August 2015 durchlaufene Wartefrist wird auf den Lauf der Wartefrist gemäß § 13 Absatz 3 angerechnet.
(2) Der Zuschuss gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 wird für die Zeit der Wartefrist geleistet, die ab dem 1. August 2015 durchlaufen wird.
(3) Internationale Schulen, die bereits im Schuljahr 2006/2007 staatliche Finanzhilfe erhielten, gelten als mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen staatlich anerkannte Ergänzungsschulen.
(4) § 13 Absatz 2 und 3 Satz 5 findet für solche Schulen keine Anwendung, die bereits im Schuljahr 2006/2007 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden.
(5)
1
Die Erstattung von staatlicher Finanzhilfe, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 aufgrund von § 15 des
Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515; 2007 S. 25) geändert worden ist, in der vor dem 1. August 2007 geltenden Fassung gezahlt wurde, ist ausgeschlossen.
2
Satz 1 gilt nicht, sofern
1.
die Zahlung oder das Belassen der gezahlten Zuschüsse durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde,
2.
die Zahlung oder das Belassen der gezahlten Zuschüsse auf Angaben des Schulträgers beruht, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder
3.
die staatliche Finanzhilfe zweckwidrig verwendet wurde.
(6) Die gemäß § 14 Absatz 5 berechneten Personalausgaben für Schulverwaltungsassistenz werden um den in den Sachausgaben gemäß § 14 Absatz 6 im jeweiligen Schuljahr enthaltenen Anteil für Schulverwaltungsassistenz gekürzt, jedoch höchstens auf null. Dieser Anteil beträgt 25,75 Euro im Schuljahr 2021/2022 und wird schuljährlich gemäß § 14 Absatz 6 Satz 4 fortgeschrieben.
¹4
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)
1
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2015 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt das
Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) § 20 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 8. Juli 2015
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth
1
§ 3 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
2
§ 4 geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 26. April 2017
(SächsGVBl. S. 242, 263), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020
(SächsGVBl. S. 376) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 578
3
§ 5 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
4
§ 8 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 578)
5
§ 9 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
6
§ 11 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
7
§ 13 geändert durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020
(SächsGVBl. S. 376) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 578)
8
§ 14 geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 26. April 2017
(SächsGVBl. S. 242, 263), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2017
(SächsGVBl. S. 456), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2018
(SächsGVBl. S. 547), durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 476), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2020
(SächsGVBl. S. 429), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020
(SächsGVBl. S. 376), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 578), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2021
(SächsGVBl. S. 839), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2022
(SächsGVBl. S. 462), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023
(SächsGVBl. S. 585) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 650)
9
§ 15 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
10
§ 16 neu gefasst durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 578) und geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
11
§ 17 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
12
§ 18 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 578) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
13
§ 20 geändert durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 578) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
14
§ 22 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 578) und durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
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