Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
                            Gesetz  
        zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für kommunale Datenverarbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 9. Juli 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 18. Juni 2014 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            Gesetz
              zur Förderung der elektronischen Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Freistaat Sachsen
              (Sächsisches E-Government-Gesetz – SächsEGovG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
                            Das Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SAKDG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 733), wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 2 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Inkrafttreten
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Artikel 1 § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1 tritt am 1. August 2016 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Artikel 1 § 12 Abs. 1 Satz 1 tritt am 1. August 2018 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 9. Juli 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
               Dr. Matthias Rößler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
               Stanislaw Tillich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern 
               Markus Ulbig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Justiz und für Europa 
               Dr. Jürgen Martens