Gesetz zur Übertragung des Ernennungsrechts
                            Gesetz  
    zur Übertragung des Ernennungsrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 2. Oktober 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 12. September 1996 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ernennungbehörden
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Ernennung eines Landesbeamten, die vor dem 28. Dezember 1994 durch eine in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (SächsErnAO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 24. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 381) genannte Behörde ausgesprochen worden ist, gilt der Behörde das Ernennungsrecht als übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Behörde für die vorgenommene Ernennung durch die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsErnAO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am 23. November 1991 das Recht zur Ernennung übertragen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit, die vor dem 28. Dezember 1994 durch eine in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsErnAO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannte Behörde vorgenommen worden ist, gilt der Behörde das Ernennungsrecht ebenfalls als übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Absatz 1 gilt entsprechend für sonstige von der Ernennungsbehörde zu erlassende beamtenrechtliche Verwaltungsakte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Sächsische Obergerichte
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Ernennung eines Landesbeamten, die vor dem 28. Dezember 1994 durch den Präsidenten eines durch das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz über die Organisation der Gerichte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gerichtsorganisationsgesetz – SächsGerOrgG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 30. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 287) errichteten Sächsischen Obergerichts ausgesprochen worden ist, gilt dem Präsidenten das Ernennungsrecht als übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 1 findet nur dann Anwendung, wenn dem Präsidenten des betreffenden Bezirksgerichts für die vorgenommene Ernennung am 23. November 1991 durch die SächsErnAO das Recht zur Ernennung übertragen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit, die vor dem 28. Dezember 1994 durch den Präsidenten eines durch das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsGerOrgG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingerichteten Sächsischen Obergerichts vorgenommen worden ist, gilt dem Präsidenten das Ernennungsrecht ebenfalls als übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 2. Oktober 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
          Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern 
          Klaus Hardraht