Gesetz Übertragung Ernennungsrecht
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz zur Übertragung des Ernennungsrechts

Gesetz zur Übertragung des Ernennungsrechts
Vom 2. Oktober 1996
Der Sächsische Landtag hat am 12. September 1996 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Ernennungbehörden

(1)
1
Für die Ernennung eines Landesbeamten, die vor dem 28. Dezember 1994 durch eine in der
Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (SächsErnAO)
vom 24. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 381) genannte Behörde ausgesprochen worden ist, gilt der Behörde das Ernennungsrecht als übertragen.
2
Satz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Behörde für die vorgenommene Ernennung durch die
SächsErnAO
am 23. November 1991 das Recht zur Ernennung übertragen war.
(2) Für die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit, die vor dem 28. Dezember 1994 durch eine in der
SächsErnAO
genannte Behörde vorgenommen worden ist, gilt der Behörde das Ernennungsrecht ebenfalls als übertragen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für sonstige von der Ernennungsbehörde zu erlassende beamtenrechtliche Verwaltungsakte.

§ 2 Sächsische Obergerichte

(1)
1
Für die Ernennung eines Landesbeamten, die vor dem 28. Dezember 1994 durch den Präsidenten eines durch das
Gesetz über die Organisation der Gerichte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gerichtsorganisationsgesetz – SächsGerOrgG)
vom 30. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 287) errichteten Sächsischen Obergerichts ausgesprochen worden ist, gilt dem Präsidenten das Ernennungsrecht als übertragen.
2
Satz 1 findet nur dann Anwendung, wenn dem Präsidenten des betreffenden Bezirksgerichts für die vorgenommene Ernennung am 23. November 1991 durch die SächsErnAO das Recht zur Ernennung übertragen war.
(2) Für die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit, die vor dem 28. Dezember 1994 durch den Präsidenten eines durch das
SächsGerOrgG
eingerichteten Sächsischen Obergerichts vorgenommen worden ist, gilt dem Präsidenten das Ernennungsrecht ebenfalls als übertragen.
(3) § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 3 Inkrafttreten

1
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 2. Oktober 1996
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht
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