Gesetz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge
Gesetz
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge
Vom 21. Juni 1999
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008
Der Sächsische Landtag hat am 19. Mai 1999 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zuständigkeit nach der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
(1)
1
Zuständige Behörden im Sinne des § 4 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV) vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3674) sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.
2
Sie leiten die Meldungen an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie weiter, das die erhobenen Daten informationstechnisch erfasst und für Zwecke der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge auswertet.
(2)
1
Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Absatz 1 Satz 1 sind Weisungsaufgaben.
2
Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
3
Fachaufsichtsbehörden sind das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
¹
§ 2 In-Kraft-Treten
1
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 21. Juni 1999
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Rolf Jähnichen
1
§ 1 geändert durch
Artikel 75 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 192)
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