Gesetz zur Erleichterung der Sicherheitsneugründung von Zweckverbänden (Sicherheitsneugründungsgesetz – SiGrG)
Gesetz
zur Erleichterung der Sicherheitsneugründung von Zweckverbänden
(Sicherheitsneugründungsgesetz – SiGrG)
erlassen als Artikel 1 des
Gesetz zur Erleichterung der Sicherheitsneugründung von Zweckverbänden und zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
Vom 18. April 2002
§ 1 Ziel
(1) Die Sicherheitsneugründung im Sinne dieses Gesetzes ist die bestätigende Gründung eines Zweckverbandes. Sie ist durchzuführen, wenn
zumindest erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die ursprüngliche Gründung zur wirksamen Bildung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geführt hat, insbesondere ein Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von der Unwirksamkeit der Verbandsbildung ausgegangen ist,
der Verband seine Tätigkeit aufgenommen hat, insbesondere in seinem Namen Rechte und Pflichten begründet worden sind (bisheriger Verband) und
der Verband seine Gründung bislang nicht wirksam nachgeholt hat.
(2) Erhebliche Zweifel im Sinne des Absatzes 1 bestehen insbesondere dann, wenn
der bisherige Verband vor dem 22. September 1993 gegründet wurde und die Gründungsunterlagen nicht vollständig vorhanden sind, oder
die ursprünglich vereinbarte Verbandssatzung wesentliche Lücken aufweist.
(3) Wenn die Verpflichtung zur Sicherheitsneugründung besteht, diese aber nicht durchgeführt wird, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Durchführung der Sicherheitsneugründung anordnen.
§ 2 Verfahren
(1) Eine Sicherheitsneugründung wird durchgeführt, indem
die am bisherigen Verband beteiligten Mitglieder erneut eine Verbandssatzung nach Maßgabe des § 48 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (
SächsKomZG
) vereinbaren,
die Verbandsversammlung des bisherigen Verbandes eine vollständige Neufassung der Verbandssatzung im Wege der Änderung der bisherigen Verbandssatzung im Verfahren nach § 26 Abs. 1
SächsKomZG
beschließt, die mit der nach Nummer 1 vereinbarten Fassung gleichlautend ist, und
die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung nach Absatz 4 erteilt.
(2)
1
Mitglied im Sinne des Absatzes 1 ist, wer an der ursprünglichen Verbandsgründung mitgewirkt hat oder als Verbandsmitglied aufgetreten ist.
2
Dies ist insbesondere der Fall, wenn Vertreter des Mitglieds mit Kenntnis und Duldung der Vertretungskörperschaft an Sitzungen der Verbandsversammlung teilgenommen und sich an Beschlussfassungen beteiligt haben, oder die Vertretungskörperschaft des Mitglieds nach den Kommunalwahlen 1999 erneut Vertreter in die Verbandsversammlung berufen hat.
3
Ein Mitglied kann sich nicht darauf berufen, dass der ursprüngliche Wille, dem Zweckverband anzugehören, später entfallen ist.
4
Mitglieder, die unter Beachtung der Austrittsvorschriften des § 62
SächsKomZG
ausgeschieden oder nicht mehr in der letzten genehmigten und bekannt gemachten Fassung der Verbandssatzung aufgeführt sind, bleiben außer Betracht.
(3) Ist ein Verbandsmitglied weggefallen, trifft die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sicherheitsneugründung seinen Rechtsnachfolger.
(4)
1
Die Rechtsaufsichtsbehörde erteilt eine einheitliche Genehmigung.
2
§§ 12 und 13
SächsKomZG
gelten entsprechend.
3
Wurde die Rechtsaufsicht über den bisherigen Zweckverband durch das Staatsministerium des Innern nach § 74 Abs. 1 Satz 2
SächsKomZG
übertragen, gilt die Übertragung auch für den neuen Zweckverband.
§ 3 Änderung des Gebietes oder des Mitgliederbestandes; Auflösung des bisherigen Verbandes
(1)
1
Eine Sicherheitsneugründung darf nicht mit einer Änderung des Gebietes oder des Mitgliederbestandes des Zweckverbandes verbunden werden.
2
Dies ist erst nach Abschluss der Sicherheitsneugründung zulässig, erfolgt nach § 62 Abs. 2
SächsKomZG
und ist auch dann zulässig, wenn der Verband durch Ersatzvornahme nach § 4 gebildet wurde.
3
Einer gesonderten Erklärung nach § 64
SächsKomZG
bedarf es nicht.
(2) Eine Übertragung neuer Aufgaben oder ein Anschluss neuer Mitglieder gegen deren Willen ist nur zulässig, soweit § 50
SächsKomZG
dies zulässt.
(3)
1
An Stelle einer Sicherheitsneugründung kann die Auflösung des bisherigen Verbandes betrieben werden.
2
In diesem Falle gelten §§ 29 und 62 Abs. 1, 3 und 4
SächsKomZG
entsprechend.
3
Eine Auflösung ist durchzuführen, wenn der bisherige Verband seine Tätigkeit niemals aufgenommen oder sie eingestellt hat.
§ 4 Ersatzvornahme
(1)
1
Kommt innerhalb einer von der Rechtsaufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist eine übereinstimmende Beschlussfassung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht zu Stande, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung des bisherigen Verbandes und seiner Mitglieder die Bildung eines Zweckverbandes und erlässt gleichzeitig die Verbandssatzung.
2
Sie soll sich dabei, soweit dies mit dem Gesetzesziel vereinbar ist, an der bisherigen Verbandssatzung orientieren und die im Rahmen der Anhörung abgegebenen Stellungnahmen angemessen berücksichtigen.
3
Diese Verfügung tritt an die Stelle des Verfahrens nach § 2.
4
Sie ist mit der Verbandssatzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen; § 13 Abs. 2 und 3
SächsKomZG
gilt entsprechend.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Rechtsaufsichtsbehörde nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 5 Pflichten des Zweckverbandes nach Abschluss der Sicherheitsneugründung
1
Der neue Zweckverband ist verpflichtet, unverzüglich seine Organe neu zu bilden und seine Satzungen neu zu erlassen.
2
Soweit Satzungen des neuen Zweckverbandes rückwirkend erlassen werden, steht die Unwirksamkeit der ursprünglichen Verbandsgründung der Rückwirkung nicht entgegen.
§ 6 Rechtsfolgen der Sicherheitsneugründung
(1)
1
Der neue Zweckverband gilt als Rechtsnachfolger des bisherigen Verbandes.
2
Der neue Zweckverband tritt in die Rechte und Pflichten ein, die im Namen des bisherigen Verbandes begründet worden sind, einschließlich der bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse.
(2) Verwaltungsakte sind nicht allein deshalb rechtswidrig oder nichtig, weil sie durch den bisherigen Verband erlassen worden sind.
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