Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Ergänzung und Ausführung der VwV Investkraft
Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Ergänzung und Ausführung der VwV Investkraft
Vom 26. Mai 2016
Auf der Grundlage von § 1 Satz 1 des
Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26) und Großbuchstabe G Nummer 2 der
VwV Investkraft
vom 23. Februar 2016 (SächsABl. S. 302) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft bestimmt:
A.
Ergänzende Regelungen zur Bewilligung von Zuwendungen nach Großbuchstabe B der VwV Investkraft
Die Bewilligung von Zuwendungen nach Großbuchstabe B der
VwV Investkraft
für Maßnahmen der kommunalen Infrastruktur in den Bereichen frühkindliche Infrastruktur, Schulinfrastruktur und kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung erfolgt mit folgenden ergänzenden Maßgaben:
1.
Maßnahmen der energetischen Sanierung können sein:
a)
Sanierungsvorhaben (Komplexmaßnahmen) und
b)
Einzelmaßnahmen.
2.
Bei Sanierungsvorhaben (Komplexmaßnahmen) sind die Vorgaben der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, in der zum Zeitpunkt der Bestätigung des Maßnahmeplans geltenden Fassung, einzuhalten.
3.
Bei Einzelmaßnahmen, außer Neubaumaßnahmen, muss die geförderte technische Einrichtung oder Anlage dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und nach Durchführung der Maßnahme eine höhere Energieeffizienz aufweisen.
4.
Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur sind die in § 1 des
Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, genannten Kindertageseinrichtungen, soweit sie überwiegend der Betreuung, Förderung, Erziehung und Bildung in der Zeit vor der Einschulung dienen.
B.
Ergänzende Regelungen zur Bewilligung von Zuwendungen nach Großbuchstabe C der VwV Investkraft
Die Bewilligung von Zuwendungen nach Großbuchstabe C Ziffer I Buchstabe a und b erfolgt mit folgenden ergänzenden Maßgaben:
1.
Die Maßnahmen nach Ziffer I Buchstabe b umfassen alle förderfähigen Maßnahmen nach Ziffer V Nummer 2 Buchstabe a, b, d und e der
VwV Kita Bau
.
2.
Ziffer IV Nummer 3, 4 und 7 der
VwV Kita Bau
findet keine Anwendung.
3.
Ziffer II Teil A der
FöriSIF
findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch nicht fest mit dem Gebäude verbundene Ausstattung gefördert werden kann.
4.
Ziffer II Teil B der
FöriSIF
findet keine Anwendung.
C.
Ergänzende Regelungen zu Verfahrensbestimmungen nach Großbuchstaben D, E und G der VwV Investkraft
1.
Abweichend von Ziffer III der
VwV Kita Bau
erfolgt die Antragstellung direkt bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – als Bewilligungsstelle nach der
VwV Investkraft
. Die Bewilligung der Maßnahmen erfolgt direkt durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – gegenüber dem Träger der Maßnahme (Endempfänger) im Wege der Anteilsfinanzierung. Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist ausgeschlossen. Die Ziffern VI, VII und VIII der
VwV Kita Bau
finden keine Anwendung.
2.
Die Prüfung und Bestätigung, dass die Kindertageseinrichtung in einem Bedarfsplan nach § 8 des
Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
aufgenommen ist, erfolgen im Rahmen der Aufstellung der Maßnahmepläne durch den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt.
3.
Von einer Beteiligung des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen als zuständige Fachstelle wird im Hinblick auf das Maßnahmeplanverfahren abgesehen.
4.
Mit der Bestätigung des Maßnahmeplans als Investitionsplan ist für Maßnahmen im Bereich der schulischen Infrastruktur zugleich die Bestätigung der Standortsicherheit des Schulstandortes für die Dauer der Zweckbindungsfrist verbunden.
5.
Die Ziffer VII der
FöriSIF
findet mit folgender Maßgabe Anwendung:
Für die Bewilligung von Zuwendungen für Maßnahmen, die dem vereinfachten Antragsverfahren nach Großbuchstabe G Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 der
VwV Investkraft
unterliegen, findet nur die Ziffer VII Nummer 1.2 Buchstabe h und j Anwendung.
6.
Soweit für die Anwendung von Bestimmungen der
VwV Investkraft
oder der mit Maßgaben anzuwenden Regelungen eine bestimmte betragsmäßige Höhe der Investitionssumme oder der Zuwendung maßgeblich ist, richtet sich diese nach den Angaben des Investitionsplans. Satz 1 findet auf die Berechnung von Zweckbindungsfristen keine Anwendung, diese erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich bewilligten Zuwendung. Die Regelungen von Großbuchstabe D Nummer 10 und 12 der
VwV Investkraft
bleiben unberührt.
7.
Abweichend von Nummer 6 Satz 1 dieses Erlasses werden Einzelmaßnahmen in Investitionsplänen, die dasselbe Gebäude und/oder denselben Schulstandort betreffen, summenmäßig zusammengerechnet.
D.
Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
Dresden, den 26. Mai 2016
Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth
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