Gesetz zur Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers (Sächsisches Hebammengesetz – SächsHebG)
Gesetz
zur Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers
(Sächsisches Hebammengesetz – SächsHebG)
Vom 9. Juli 1997
Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. Mai 2018
Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 1997 das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht:
¹
§ 1
Zweck des Gesetzes
§ 2
Berufspflichten
§ 3
Aufgaben
§ 4
Beiziehung eines Arztes
§ 5
Anwendung von Arzneimitteln
§ 6
Schweigepflicht
§ 7
Dokumentationspflicht
§ 8
Qualitätssicherung, Fortbildung
§ 9
Aufsicht des Gesundheitsamtes, Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit
§ 10
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 11
Inkrafttreten
§ 1 Zweck des Gesetzes
1
Mit diesem Gesetz wird die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammen) im Freistaat Sachsen geregelt.
2
Es dient insbesondere der Umsetzung des Artikels 42 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18, L 93 vom 4. April 2008, S. 28, L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 213/2011 (ABl. L 59 vom 4. März 2011, S. 4) geändert worden ist.
²
§ 2 Berufspflichten
1
Die Hebammen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft auszuüben.
2
Sie haben das Lebensrecht des Ungeborenen und die Menschenwürde der Mutter und des Neugeborenen zu achten.
§ 3 Aufgaben
(1)
1
Hebammen haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen Hilfe zu leisten und dabei deren Gesundheit zu schützen und zu erhalten.
2
Im Rahmen dieser Aufgabe führen Hebammen insbesondere folgende Tätigkeiten in eigener Verantwortung aus:
1.
angemessene Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung,
2.
Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der üblichen Kontrolluntersuchungen zur Überwachung des normalen Schwangerschaftsverlaufs,
3.
Veranlassung der Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, einschließlich Aufklärung über diese Untersuchungen,
4.
Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Geburt einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung,
5.
Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter technischer und klinischer Mittel,
6.
Durchführung von Normalgeburten und bei fehlender ärztlicher Hilfe von Beckenendlagengeburten, Ausführung von Dammschnitten und Versorgung von unkomplizierten Geburtsverletzungen,
7.
Untersuchung, Überwachung und Pflege des Neugeborenen im erforderlichen zeitlichen Umfang; hierzu gehören auch vorbeugende Maßnahmen sowie die Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen, insbesondere sofortige Wiederbelebung des Neugeborenen,
8.
Betreuung der Wöchnerin und Überwachung des Zustandes der Mutter im erforderlichen zeitlichen Umfang sowie Beratung und Anleitung zur bestmöglichen Ernährung und Pflege des Neugeborenen, Hinweis auf ärztliche Vorsorgeuntersuchungen sowie Schutzimpfungen für Neugeborene und Säuglinge gemäß Empfehlung der Sächsischen Impfkommission,
9.
Anleitung der Wöchnerin zum Stillen und Hilfe bei Stillproblemen bis zum Ende der Stillzeit,
10.
Durchführung der vom Arzt verordneten Behandlung.
(2)
1
Hebammen haben Schwangere, Gebärende und Wöchnerinnen über jede beabsichtigte Maßnahme und deren Folgen aufzuklären.
2
Bei der Aufklärung sind neben medizinischen auch soziale und psychische Faktoren zu berücksichtigen.
³
§ 4 Beiziehung eines Arztes
(1)
1
Hebammen haben auf Regelwidrigkeiten und Risikofaktoren zu achten und erforderlichenfalls dafür zu sorgen, daß ein Arzt beigezogen oder die Einweisung in eine Klinik veranlaßt wird.
2
Übernimmt ein Arzt in diesen Fällen die Behandlung, haben die Hebammen den Anweisungen des Arztes Folge zu leisten.
3
Ist in Notfällen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen, führen die Hebammen die erforderlichen Maßnahmen selbst durch.
4
Zu diesen gehören insbesondere die manuelle Ablösung der Plazenta mit manueller Nachuntersuchung der Gebärmutter sowie die sofortige Wiederbelebung der Frauen.
(2)
1
Verlangt der Arzt von der Hebamme eine geburtshilfliche Handlung, die diesem Gesetz oder den anerkannten Regeln der Geburtshilfe widerspricht, hat diese den Arzt darauf hinzuweisen und den Sachverhalt sowie die dazu von ihr gegebene Empfehlung zu dokumentieren.
2
Soweit es die geburtshilfliche Situation erlaubt, kann die Hebamme die Durchführung der ärztlichen Anweisung verweigern.
⁴
§ 5 Anwendung von Arzneimitteln
(1) Hebammen dürfen ohne ärztliche Anweisung oder Verordnung folgende Arzneimittel unter Beachtung der Gebrauchsinformationen anwenden und verabreichen:
1.
bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode ein nichtverschreibungspflichtiges krampflösendes oder schmerzstillendes Medikament, das für die Geburtshilfe angezeigt ist,
2.
im Falle von unkomplizierten Geburtsverletzungen ein nichtverschreibungspflichtiges Lokalanästhetikum,
3.
bei Notsituationen unmittelbar vor und während der Geburt sowie in der Nachgeburtsperiode, falls ein Arzt nicht rechtzeitig zugezogen werden kann oder die rechtzeitige Einweisung in ein Krankenhaus nicht möglich ist, Medikamente, die gemäß der jeweils gültigen Anlage zur Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Abgabe an Hebammen vorgesehen sind.
(2) Freiberuflich tätige Hebammen haben diese Arzneimittel verfügbar zu halten.
(3)
1
Arzneimittel sind vor dem Zugriff von Unbefugten geschützt zu lagern.
2
Die Qualität der Arzneimittel darf durch die Art und Weise der Lagerung nicht beeinflusst werden.
3
Arzneimittel sind so zu lagern, dass insbesondere Verwechslungen ausgeschlossen werden.
4
Unberührt bleiben sonstige Vorschriften über die Lagerung von Arzneimitteln.
⁵
§ 6 Schweigepflicht
(1)
1
Hebammen haben über das, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut worden oder bekannt geworden ist, zu schweigen, auch über den Tod der betreuten Frauen hinaus.
2
Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen der betreuten Frauen, Aufzeichnungen über die betreuten Frauen und sonstige Untersuchungsbefunde.
3
Wenn mehrere Hebammen und Ärzte gleichzeitig oder nacheinander dieselbe Frau behandeln oder betreuen, so sind sie untereinander insoweit von der Schweigepflicht befreit, als das Einverständnis der Frau vorliegt oder anzunehmen ist.
(2)
1
Hebammen sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.
2
Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt.
3
Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht der Hebammen einschränken, sollen die betreuten Frauen darüber unterrichtet werden.
(3) Hebammen haben ihre Mitarbeiter und Auszubildenden über deren Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.
⁶
§ 7 Dokumentationspflicht
(1)
1
Hebammen haben die in ihrer beruflichen Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Maßnahmen zu dokumentieren.
2
Anhand der Dokumentation müssen sämtliche Vorgänge nachvollziehbar sein.
(2) Die Dokumentationen sind für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung und Betreuung aufzubewahren, soweit nicht eine längere Aufbewahrung erforderlich ist.
(3) Bei Beendigung der Berufsausübung sind die Dokumentationen dem zuständigen Gesundheitsamt zu übergeben.
⁷
§ 8 Qualitätssicherung, Fortbildung
(1) Hebammen sind verpflichtet, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung des Arbeitgebers, des Gesundheitsamtes oder der Berufsverbände sowie an Perinatalerhebungen zu beteiligen.
(2)
1
Hebammen sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden.
2
Sie haben in dem Umfang von Fortbildungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse und effizienten beruflichen Leistung erforderlich ist.
3
Dazu sind neben dem fachlichen Sachverstand kommunikative, soziale und methodische Fähigkeiten sowie ethische Kompetenzen zu vervollkommnen.
(3)
1
Geeignete Fortbildungen sind Veranstaltungen zum Tätigkeitsspektrum der Hebamme, insbesondere zu sich ändernden Rahmenbedingungen der Berufsausübung, Notfällen in der Geburtshilfe, zur Reanimation von Neugeborenen und zu ethischen Fragen sowie zur Infektionsprophylaxe einschließlich Schutzimpfungen.
2
Der Nachweis über eine kontinuierliche Teilnahme an Fortbildungen ist in geeigneter Form zu erbringen und auf Verlangen dem Gesundheitsamt oder der im Freistaat Sachsen für das Erteilen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme zuständigen Behörde vorzulegen.
3
Der Umfang der kompetenzerhaltenden Maßnahmen darf, neben dem Studium der Fachliteratur, 60 Fortbildungsstunden in je 3 Jahren nicht unterschreiten.
⁸
§ 9 Aufsicht des Gesundheitsamtes, Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit
(1)
1
Freiberuflich tätige Hebammen üben ihren Beruf unter Aufsicht des Gesundheitsamtes aus.
2
Sie haben dem Gesundheitsamt auf Verlangen die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in ihre Aufzeichnungen und Tagebücher zu gewähren.
(2)
1
Sie haben das Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin, ein Neugeborenes oder ein Säugling verstorben oder eine Totgeburt erfolgt ist.
2
Personenbezogene Daten sind in diesem Zusammenhang nur insoweit zu übermitteln, wie dies zur Aufklärung des in Satz 1 geschilderten Sachverhaltes und zur Wahrnehmung der Kontrollbefugnisse durch das Gesundheitsamt erforderlich ist.
(3) Freiberuflich tätige Hebammen sind verpflichtet,
1.
sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern,
2.
ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung, Sprechstunden und Fernsprechnummer angibt,
3.
berufsunwürdige Werbung zu unterlassen,
4.
die Pflichten gemäß der §§ 3 und 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz –
SächsPatMobG
) vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, zu erfüllen.
(4)
1
Freiberuflich tätige Hebammen sollen zur gegenseitigen Vertretung bereit sein.
2
Hebammen, die Geburtshilfe leisten, haben dafür zu sorgen, dass sie oder ihre Vertretung für die von ihnen betreuten Schwangeren oder Wöchnerinnen erreichbar sind.
(5) Sonstige Melde- und Anzeigepflichten bleiben unberührt.
⁹
§ 10 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
1⁰
Folgende Rechtsvorschriften treten, soweit sie gemäß Artikel 123 Abs. 1 und Artikel 125 des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland
Landesrecht enthalten, außer Kraft:
1.
das
Hebammengesetz
vom 21. Dezember 1938 in der im Bundesgesetzblatt (BGBl.) Teil III, Gliederungsnummer 2124-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
2.
die Zweite Verordnung zur Durchführung des
Hebammengesetzes
vom 13. September 1939 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
3.
die Sechste Verordnung zur Durchführung des
Hebammengesetzes
vom 16. September 1941 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Verordnung vom 3. September 1981 (BGBl. I S. 923),
4.
die Siebente Verordnung zur Durchführung des
Hebammengesetzes
vom 20. August 1942 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,
5.
die Verordnung über Wochenpflegerinnen vom 7. Februar 1943 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967).
§ 11 Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 9. Juli 1997
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler
1
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2013
(SächsGVBl. S. 41)
2
§ 1 neu gefasst durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2008
(SächsGVBl. S. 622, 624) und geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2013
(SächsGVBl. S. 41)
3
§ 3 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2013
(SächsGVBl. S. 41)
4
§ 4 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2013
(SächsGVBl. S. 41)
5
§ 5 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2013
(SächsGVBl. S. 41)
6
§ 6 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2013
(SächsGVBl. S. 41)
7
§ 7 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2013
(SächsGVBl. S. 41) und durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198)
8
§ 8 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2013
(SächsGVBl. S. 41)
9
§ 9 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2013
(SächsGVBl. S. 41) und geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014
(SächsGVBl. S. 266, 268)
10
§§ 10 und 11 aufgehoben; bisherige §§ 12 und 13 werden neu §§ 10 und 11 durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2013
(SächsGVBl. S. 41)
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