Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zulassung des Elektroimpulsgerätes „Taser“ beim Spezialeinsatzkommando des Freistaates Sachsen (VwV ZulEImpG SEK) Az.: 34-1141.40/7
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Zulassung des Elektroimpulsgerätes „Taser“ beim Spezialeinsatzkommando des Freistaates Sachsen
(VwV ZulEImpG SEK)
Az.: 34-1141.40/7
Vom 16. Oktober 2002
[Geändert durch
VwV vom 2. September 2004
(SächsABl. S. 973) mit Wirkung vom 6. September 2004]
Inhaltsübersicht
I.
Allgemeines
II.
Zulassung des Elektroimpulsgerätes „Taser“
III.
Rechtliche Einstufung des „Taser “
IV.
Aus- und Fortbildung
V.
Grundlegende Hinweise zum Einsatz des „Taser“
VI.
Schlussbestimmungen
I.
Allgemeines
Vor dem Hintergrund ständiger Forschung nach geeigneten Einsatzmitteln für die Polizei unterhalb der Schwelle des Schusswaffeneinsatzes soll das Elektroimpulsgerät „Taser“ als Distanzeinsatzmittel die Gefährdung von Polizeibeamtinnen oder -beamten beim Einschreiten gegen bewaffnete Personen minimieren und zugleich den Einsatz von in den Folgen schwerwiegenderen Einsatzmitteln oder Waffen möglichst verhindern.
II.
Zulassung des Elektroimpulsgerätes „Taser“
1.
Das Elektroimpulsgerät „Taser“ wird hiermit für den polizeilichen Gebrauch in Einsätzen des Spezialeinsatzkommandos des Freistaates Sachsen zugelassen.
2.
Die Zulassung ist auf dienstlich zugewiesene Geräte beschränkt.
III.
Rechtliche Einstufung des „Taser“
1.
Das Elektroimpulsgerät „Taser“ stellt ein Hilfsmittel der körperlichen Gewalt im Sinne des § 31 des Polizeigesetzes für den Freistaat Sachsen (
SächsPolG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466) dar.
2.
Beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs gemäß § 32
SächsPolG
und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann dieses durch das Spezialeinsatzkommando des Freistaates Sachsen eingesetzt werden.
3.
Sein Gebrauch ist dabei nur zulässig, wenn der Einsatz körperlicher Gewalt oder andere Hilfsmittel der körperlichen Gewalt keinen Erfolg versprechen und andernfalls die Anwendung von Schusswaffen zur Erreichung einer schnellen Aktionsunfähigkeit der betroffenen Person erforderlich wäre.
IV.
Aus- und Fortbildung
1.
Elektroimpulsgeräte dürfen nur von an den Geräten fortgebildeten Polizeibeamtinnen und -beamten geführt und eingesetzt werden. Die Fortbildung hat eine eingehende Einweisung in die Bedienung, die Wirkungsweise und die medizinischen Risiken des Einsatzes zu beinhalten.
2.
Der Abschlussbericht „Gefährdung von Elektroimpulsgeräten“ des Institutes für Gerichtliche Medizin der Universität Tübingen ist als Inhalt der erforderlichen Fortbildung für die anwendenden Polizeibeamtinnen und -beamten aufzunehmen.
V.
Grundlegende Hinweise zum Einsatz des „Taser“
1.
Außer in Fällen der Notwehr und Nothilfe darf das Gerät nicht gegenüber Kindern eingesetzt werden.
2.
Gegen erkennbar schwangere Frauen und Personen, bei denen Hinweise auf eine Herzschädigung vorliegen, darf der ‚Taser‘ nicht eingesetzt werden.
3.
Die Widerhaken der Pfeile sind, sofern sie in die Haut eindringen, durch einen Arzt zu entfernen.
4.
Der gleichzeitige Einsatz zweier Elektroimpulsgeräte auf eine Zielperson hat wegen eines erhöhten gesundheitlichen Risikos zu unterbleiben.
5.
Beim Einsatz des „Taser“ darf möglichst nicht auf die Gesichtsregion (Augen) gezielt werden, da mit einer Schädigung des Augapfels gerechnet werden muss.
6.
Sekundäre Verletzungen, die durch die plötzliche Bewegungsunfähigkeit hervorgerufen werden können, wie zum Beispiel Sturzverletzungen, Verletzungen durch Abstürze aus der Höhe oder ins Wasser, sind beim Einsatz des Gerätes entsprechend zu berücksichtigen.
7.
Zur Vermeidung tödlicher Sturzfolgen ist der Einsatz des „Taser“ nur in Zweierteams vorzunehmen, damit der Versuch unternommen werden kann, den Sturz der Zielperson, insbesondere den Kopfaufprall, aufzufangen.
8.
Es ist zu beachten, dass die erwartete Wirkung nicht in allen Fällen eintreten muss.
9.
Der „Taser“ darf nicht in explosionsgefährdeten Bereichen oder gegen Personen eingesetzt werden, deren Kleidung erkennbar mit einer brennbaren Flüssigkeit benetzt ist.
VI.
Schlussbestimmungen
1.
Diese Verwaltungsvorschrift ist jedem zum Führen eines Elektroimpulsgerätes befugten Angehörigen des Spezialeinsatzkommandos des Freistaates Sachsen in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.
2.
Die Beschaffung und Zuweisung von Elektroimpulsgeräten und Ersatzkartuschen erfolgt ausschließlich auf Weisung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern.
3.
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 16. Oktober 2002 in Kraft.
Dresden, den 16. Oktober 2002
Dr. Michael Antoni
Staatssekretär
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