Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung (PsychKHEinzugsgebietsVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung
(PsychKHEinzugsgebietsVO)
Vom 22. Dezember 2014
Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024
Aufgrund von § 42 Absatz 1, § 2 Absatz 2 und 3 des
Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 446) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Justiz verordnet:
§ 1 Einzugsgebiete
(1) Die Einzugsgebiete der Krankenhäuser gemäß § 12 Absatz 1 des
Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes
ergeben sich für die Versorgung
1.
der Erwachsenen aus Anlage 1 und
2.
der Kinder und Jugendlichen aus Anlage 2.
(2) Maßgebend sind der Name und der Gebietsstand der Gemeinden und Landkreise am 1. Januar 2014.
(3)
1
Veränderungen im Bestand oder im Gebiet der Gemeinden lassen die durch diese Verordnung getroffenen Gebietsfestlegungen unberührt.
2
In begründeten Einzelfällen kann das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden abweichende Regelungen treffen.
¹
§ 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2015 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung (PsychKHEinzugsgebietsVO)
vom 19. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 485), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 178), außer Kraft.
Dresden, den 22. Dezember 2014
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch
Anlagen
Anlage 1
Anlage 2
1
§ 1 geändert durch
Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 673)
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