Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung – SächsEinkGrenzVO)
                            Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung – SächsEinkGrenzVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 20. Dezember 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund des § 9 Absatz 3 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnraumförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in Verbindung mit § 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 804), der durch Artikel 12 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Regionalentwicklung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erste Einkommensgrenze
                            (1) Die für die soziale Wohnraumförderung maßgebliche erste Einkommensgrenze beträgt abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnraumförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für einen Ein-Personen-Haushalt 16 800 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt 25 200 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5 740 Euro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Einkommensgrenze nach Absatz 1 erhöht sich abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnraumförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne von § 32 Absatz 1 bis 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einkommensteuergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            um weitere 700 Euro.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweite Einkommensgrenze
                            (1) Die für die soziale Wohnraumförderung maßgebliche zweite Einkommensgrenze beträgt abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnraumförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für einen Ein-Personen-Haushalt 21 000 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt 31 500 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 7 175 Euro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Einkommensgrenze nach Absatz 1 erhöht sich abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnraumförderungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne von § 32 Absatz 1 bis 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einkommensteuergesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            um weitere 875 Euro.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig tritt die Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung vom 10. März 2021 (SächsGVBl. S. 326) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 20. Dezember 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Regionalentwicklung Thomas Schmidt