Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Einigungsstellenverordnung)
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(Einigungsstellenverordnung)
Vom 10. April 2006
Aufgrund von § 15 Abs. 1 und 11 Satz 1 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(
UWG
) vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) wird verordnet:
§ 1 Errichtung und Geschäftsführung
(1) Bei den Industrie- und Handelskammern werden Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aufgrund des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
geltend gemacht wird, errichtet.
(2) Die Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle.
§ 2 Aufsicht
Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit aus.
§ 3 Vorsitzende und beisitzende Personen
(1) Die Industrie- und Handelskammer ernennt nach Anhörung der beteiligten Handwerkskammern und der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. die vorsitzende Person und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren.
(2)
1
Die Industrie- und Handelskammer erstellt jeweils bis zum 31. Dezember für das folgende Kalenderjahr eine Liste der beisitzenden Personen, die sich aus sachverständigen Unternehmern und Verbrauchern zusammensetzt.
2
Als Unternehmer gelten auch Mitglieder vertretungsberechtigter Organe, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte von privatrechtlichen Unternehmen.
3
Die Industrie- und Handelskammer hat bei der Erstellung der Liste der beisitzenden Personen Vorschläge der beteiligten Handwerkskammern und der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. einzuholen und angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die vorsitzenden Personen und die Liste der beisitzenden Personen sind im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer oder in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen.
(4) Die Industrie- und Handelskammer widerruft die Ernennung eines Mitgliedes der Einigungsstelle, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 4 Anträge
1
Anträge sind bei der Einigungsstelle schriftlich mit Begründung fünffach unter Bezeichnung der Beweismittel und unter Beifügung etwa vorhandener Urkunden in Urschrift oder Ablichtung und sonstiger Beweisstücke einzureichen.
2
Anträge können auch zur Niederschrift der Einigungsstelle gestellt werden.
§ 5 Einigungsverhandlung
(1)
1
Die Verhandlung vor der Einigungsstelle ist nicht öffentlich.
2
Die vorsitzende Person kann einen Schriftführer hinzuziehen und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten.
3
§ 128 Abs. 1 und § 136 der
Zivilprozessordnung
gelten entsprechend.
(2)
1
Die Einigungsstelle kann freiwillig erscheinende Zeugen und Sachverständige anhören.
2
Eine Beeidigung ist nicht zulässig.
(3) Die vorsitzende Person kann die anwesenden Personen zur Geheimhaltung von durch das Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen verpflichten.
§ 6 Verfahren
(1)
1
Die vorsitzende Person bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung.
2
Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage.
3
Sie kann von der vorsitzenden Person abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind.
4
Die §§ 214, 216 Abs. 2, §§ 221, 222 und 224 Abs. 3 der
Zivilprozessordnung
gelten entsprechend.
(2)
1
Für das persönliche Erscheinen einer Partei gilt § 141 der
Zivilprozessordnung
entsprechend.
2
Nach § 15 Abs. 5 Satz 2
UWG
festgesetzte Ordnungsgelder werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen und beigetrieben.
3
Die eingehenden Beträge stehen der Industrie- und Handelskammer zu.
(3)
1
Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
2
Stimmenthaltung ist unzulässig.
3
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.
(4) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gilt die Schweigepflicht des § 43 des
Deutschen Richtergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 15b des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 857) geändert worden ist, entsprechend.
(5)
1
Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
2
Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen, die gestellten Anträge sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten.
(6) Die Verhandlungsniederschrift ist von der vorsitzenden Person, und wenn ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung
über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Rücknahme des Antrages sowie über die Zustellung von Amts wegen entsprechend.
§ 7 Entschädigung
(1)
1
Die Industrie- und Handelskammer kann der vorsitzenden Person und den beisitzenden Personen der Einigungsstelle eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit gewähren.
2
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer kann durch Beschluss die Höhe der Entschädigungen je Verfahren festlegen.
3
Unterbleibt die Entscheidung nach Satz 1, erhalten die vorsitzende Person und die beisitzenden Personen auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Abschnittes 4 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
–
JVEG
) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437, 2444) geändert worden ist.
(2)
1
Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung entsprechend den Bestimmungen des Abschnittes 3 oder 5 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
.
2
Die Entschädigung oder Vergütung setzt die vorsitzende Person fest, wenn der Zeuge, der Sachverständige oder die Industrie- und Handelskammer eine Festsetzung beantragt.
§ 8 Auslagen
(1)
1
Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Auslagen erhoben.
2
Zu den Auslagen nach Satz 1 gehören auch die Entschädigungen nach § 7 Abs. 1.
3
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer legt einen pauschalierten Auslagenbetrag fest.
4
Dabei berücksichtigt sie die der Industrie- und Handelskammer gewöhnlich entstehenden Aufwendungen.
(2) Über die Pflicht zur Tragung der Auslagen zwischen den Parteien entscheidet die Einigungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, sofern zwischen den Parteien eine gütliche Einigung nicht zustande kommt.
(3) Die Auslagen werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen und beigetrieben.
§ 9 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
1
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Einigungsstellenverordnung)
vom 30. April 1992 (SächsGVBl. S. 170) außer Kraft.
Dresden, den 10. April 2006
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk
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