Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Maßnahmen der integrierten Stadtentwicklung und der integrierten Brachflächenentwicklung zur Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2014 bis 2020 (RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020)
Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung von Maßnahmen der integrierten Stadtentwicklung und der integrierten Brachflächenentwicklung zur Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2014 bis 2020
(RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020)
Vom 14. April 2015
[geändert durch RL vom 26. März 2019 (SächsABl. S. 616) mit Wirkung ab 19. April 2019]
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für die nachhaltige Stadtentwicklung. Diese umfasst die integrierte Stadtentwicklung und die integrierte Brachflächenentwicklung. Die Zuwendung im Rahmen der integrierten Stadtentwicklung ist dazu bestimmt, benachteiligte Städte und Stadtquartiere bei der Entwicklung und Umsetzung baulicher, infrastruktureller, energetischer und bildungsorientierter Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung städtebaulicher, demografischer, wirtschaftlicher, ökologischer, kultureller und sozialer Problemlagen sowie Defiziten bei der Barrierefreiheit im Rahmen eines integrierten Handlungskonzepts zu unterstützen. Durch die integrierte Brachflächenentwicklung sollen insbesondere innerstädtische brachgefallene Flächen städtebaulich entwickelt und damit eine nachhaltige Stadtentwicklung unterstützt werden.
2.
Grundsätzlich gelten:
2.1
die
Sächsische Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.2
die
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 3) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung,
2.3
das
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553) geändert worden ist, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Es gelten die Bestimmungen der
EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie
vom 12. März 2015 (SächsABl. S. 411). Die Nummern 1.3 und 8.2.4 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (
VVK
, Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) und die Nummern 1.2 und 2.1.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (
ANBest-K
, Anlage 3a der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) finden Anwendung. Im Übrigen ist abweichend von Nummer 1.7 der
EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie
die Anwendung der
VVK
einschließlich der
ANBest-K
ausgeschlossen.
4.
Soweit keine Genehmigung nach europäischen Beihilfevorschriften vorliegt, werden Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt
4.1
nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
4.2
als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
4.3
nach dem Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
4.4
oder als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8)
sowie deren jeweiligen Nachfolgeregelungen gewährt.
5.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern. Förderfähig sind nur Ausgaben, die vorhabenbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. Das Staatsministerium des Innern behält sich darüber hinaus gesonderte Festlegungen zur Prioritätensetzung vor.
II. Gegenstand der Förderung
1.
Gefördert werden im Rahmen der integrierten Stadtentwicklung:
1.1
Investive und nicht investive Maßnahmen, die der Verringerung des CO₂-Ausstoßes in den geförderten Städten und Stadtquartieren dienen (Handlungsfeld Energieeffizienz). Hierzu gehören insbesondere:
a)
Maßnahmen zur Verbesserung der energetischen Bilanz der öffentlichen Gebäude in den geförderten Stadtquartieren (gebäudebezogene Sanierungsmaßnahmen); dies sind Maßnahmen, die einen hohen Sanierungsbedarf beseitigen und gleichzeitig die Nutzung dezentraler Wärmeversorgungsstrukturen zur Grundlage haben. Die förderfähigen Ausgaben beschränken sich dabei auf die energieeffizienzbedingten Investitionsausgaben.
b)
Maßnahmen zum Ausbau und zur Nutzung regenerativer Energien im Wärmebereich in den geförderten Stadtquartieren; hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Errichtung von Anlagen zur Wärmeversorgung, die die Verwendung und Speicherung erneuerbarer Energien für die Beheizung und Kühlung von Gebäuden ermöglichen.
c)
Maßnahmen zur energieeffizienten Wärme- und Kälteversorgung in den geförderten Stadtquartieren; hierzu zählen insbesondere Maßnahmen, die einen integrierten, innovativen oder übertragbaren Ansatz verfolgen, indem sie Technik geeignet kombinieren und dezentrale, zukunftsfähige Energieversorgungsstrukturen, zum Beispiel mithilfe von Nahwärmenetzen auf Basis von Kraft-Wärme-Kopplung oder energieeffizienten Klima- und Kälteanlagen, aufbauen.
d)
Maßnahmen zur Minderung verkehrsbedingter CO₂-Emissionen innerhalb der geförderten Stadtquartiere; vorrangig sind hierbei innovative und ganzheitliche Maßnahmen des quartiersbezogenen Verkehrs- und Mobilitätsmanagements, die breite Einsatzmöglichkeiten für umweltfreundliche und integrierte Verkehrsformen und -mittel bieten. Hierzu zählen auch nachhaltige Mobilitätspläne für die geförderten Stadtquartiere.
e)
Maßnahmen, die den städtischen Überwärmungstendenzen im Quartier entgegenwirken; hierzu zählen insbesondere die Herstellung von Grünflächen, Grünzügen und Gründächern, begrünten Hinterhöfen und Verkehrsflächen sowie Fassadenbegrünungen.
f)
die Erstellung von Studien und kommunalen Energiekonzepten für die geförderten Stadtquartiere einschließlich eines Energieberaters, der die Planung und Realisierung der vorgesehenen Maßnahmen begleitet und koordiniert. Dazu gehören auch Maßnahmen, die das Verhalten der Bürger im Hinblick auf eine effiziente Energieverwendung beeinflussen.
g)
In Ausnahmefällen werden Gebäudeneubauten gefördert. Dabei muss es sich um innovative Modell-/Pilotprojekte handeln, bevorzugt in Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen oder Hochschulen. Die Projektergebnisse sind auszuwerten und zu veröffentlichen. Die förderfähigen Ausgaben beschränken sich dabei auf die energieeffizienzbedingten Investitionsausgaben.
1.2
Investive und nicht investive Maßnahmen, die dem Erhalt und Schutz der Umwelt sowie der Förderung der Ressourceneffizienz in den geförderten Städten und Stadtquartieren dienen (Handlungsfeld Umwelt). Hierzu gehören insbesondere:
a)
Maßnahmen zur Verbesserung des kulturtouristischen Angebots in den geförderten Stadtquartieren. Die Maßnahmen müssen insbesondere geeignet sein, das touristische Potenzial des Stadtquartiers zu erhöhen und einen Beitrag zur Steigerung der Besucherzahlen der Sehenswürdigkeiten leisten. Hierzu gehören auch Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit.
b)
Maßnahmen zur Nutzbarmachung brachliegender und bislang nicht genutzter Flächen in den geförderten Stadtquartieren. Hierzu gehören auch Maßnahmen zur Herstellung „grüner Infrastruktur“, zum Beispiel Grünanlagen und Renaturierung von Gewässern.
1.3
Investive und nicht investive Maßnahmen, die der Sanierung sowie wirtschaftlichen und sozialen Belebung der geförderten Städte und Stadtquartiere dienen und damit zur Reduzierung der Abwanderung aus den benachteiligten Stadtquartieren beitragen (Handlungsfeld Armutsbekämpfung). Hierzu gehören insbesondere:
a)
Maßnahmen zur Überwindung der demografischen und sozialen Defizite in den geförderten Stadtquartieren; hierzu zählen insbesondere städtebauliche Umbau-, Erweiterungs- und Sanierungsmaßnahmen, die das Wohnumfeld und die vorhandene öffentliche Infrastruktur bedarfsorientiert modernisieren, aufwerten und an die spezifischen Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen sowie verschiedener Altersstrukturen, sozialer Lagen und Herkunft anpassen. Hierzu gehören auch Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit.
b)
Maßnahmen zur Belebung der lokalen Wirtschaft und des Geschäftsumfelds in den geförderten Stadtquartieren; hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Erwerbsperspektiven sowie der wirtschaftlichen Entwicklung, indem insbesondere lokal agierende Klein- und Kleinstunternehmen bei der Neuansiedlung im Quartier sowie bei Umbau-, Erweiterungs- und Sanierungsmaßnahmen unterstützt werden. Weiterhin zählen hierzu auch City- und Geschäftsstraßenmanagement.
c)
Maßnahmen zur Inwertsetzung und Wiederzuführung der im Rahmen von Ziffer II Nummer 1.2 Buchstabe b sanierten Brachflächen zu gewerblicher und/oder baulicher Nachnutzung in den geförderten Stadtquartieren.
d)
Nicht investive Maßnahmen, die der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung, Entwicklung und Bewertung der gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepte oder einzelner Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1.1 bis 1.3 Buchstabe a bis c dienen.
2.
Gefördert werden im Rahmen der integrierten Brachflächenentwicklung:
2.1
Maßnahmen zur Nutzbarmachung brachgefallener oder brachliegender Flächen (Handlungsfeld Umwelt). Hierzu zählen insbesondere Abbruch, Entsiegelung und Beräumung der Flächen. Diese sind zu verbinden mit
2.2
Maßnahmen zur Inwertsetzung und Wiederzuführung der im Rahmen von Ziffer II Nummer 2.1 sanierten Brachflächen in den Flächenkreislauf; dazu gehören:
a)
Maßnahmen, die der Reduzierung des CO₂-Ausstoßes dienen und damit den städtischen Überwärmungstendenzen im Quartier entgegenwirken (Handlungsfeld Energieeffizienz im Sinne Ziffer II Nummer 1.1). Hierzu zählen insbesondere die Herstellung von Grünflächen, Grünzügen und Gründächern, begrünten Hinterhöfen und Verkehrsflächen sowie Fassadenbegrünungen.
oder
b)
Maßnahmen zur gewerblichen oder baulichen Nachnutzung der sanierten Brachflächen (Handlungsfeld Armutsbekämpfung im Sinne Ziffer II Nummer 1.3).
3.
Gefördert werden sowohl im Rahmen der integrierten Stadtentwicklung als auch im Rahmen der integrierten Brachflächenentwicklung Maßnahmen, die eine möglichst auf elektronische Medien gestützte Öffentlichkeitsarbeit gewährleisten.
III. Zuwendungsempfänger
1.
Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden.
2.
Die Gemeinden können die Zuwendungen zusammen mit ihrem Eigenanteil in öffentlich-rechtlicher Form auch für Ausgaben zuwendungsfähiger Einzelmaßnahmen verwenden, die ein Dritter durchführt. Dabei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger geltenden Bestimmungen auch dem Dritten, der für die Gemeinde handelt, auferlegt werden und dass die Regelungen über Rückführung und Verzinsung anwendbar sind. Dies gilt auch für die Prüfungsrechte der Bewilligungsstelle/zwischengeschalteten Stelle, des Sächsischen Rechnungshofes, der Europäischen Kommission und aller weiterer Behörden, die nach dem Recht der Europäischen Union mit Verwaltungs- und Kontrollaufgaben betraut sind.
3.
Dritte können Einrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts sein, zum Beispiel Landkreise, Vereine, Kirchen, Zweckverbände und Unternehmen.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Die Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinie können Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern beantragen.
2.
Durchführungsort für die im Rahmen dieser Richtlinie umgesetzten Maßnahmen ist das Gebiet des Freistaates Sachsen. Abweichend davon können Maßnahmen im Rahmen des Vorhabens „Integrierte Brachflächenrevitalisierung“ nur in den Übergangsregionen Chemnitz und Dresden umgesetzt werden.
3.
Im Rahmen der integrierten Stadtentwicklung:
3.1
Die zur Förderung beantragte Gesamtmaßnahme muss sich schlüssig aus einem gesamtstädtischen Integrierten Stadtentwicklungskonzept (INSEK) ableiten lassen.
3.2
In antragsberechtigten Gemeinden können ausschließlich zusammenhängende Quartiere gefördert werden. Die Antrag stellende Gemeinde muss belegen, dass es sich bei dem ausgewählten Quartier um ein benachteiligtes Problemgebiet handelt, das in seiner Entwicklung vom Gemeinde- oder Landesdurchschnitt abweicht und von den Folgen des demografischen Wandels betroffen ist. Die Darstellung der besonderen Benachteiligung des Quartiers sollte unter Berücksichtigung der Daten für die Gesamtstadt oder des Freistaates Sachsen anhand der folgenden Kriterien belegt werden:
a)
Bevölkerungsstruktur (nach Alter, Geschlecht und Alterspyramide der Wohnbevölkerung – gegliedert in die Altersgruppen unter 25 Jahre, 25 bis 65 Jahre und über 65 Jahre) und Bevölkerungsentwicklung (von 1990 bis 2013 sowie Prognose bis 2025);
b)
Darstellung der Eigentumsquote nach Selbstnutzern und Mietern;
c)
Arbeitslosenquote, darunter Quote arbeitsloser Jugendlicher und Langzeitarbeitsloser;
d)
Quote der
SGB II
-Empfänger;
e)
Anteil des Gebäudeleerstandes (Wohneinheiten und Gewerbeflächen);
f)
Anteil unsanierter Brachflächen;
g)
Anteil energetisch nicht oder unzureichend sanierter Gebäude.
Die Darstellung sollte durch folgende Kriterien ergänzt werden:
h)
Besatz an gewerblichen Unternehmen;
i)
Anzahl der Betriebsgründungen pro Jahr seit 2000;
j)
Umweltsituation und -schäden;
k)
Defizite bei Infrastruktureinrichtungen.
3.3
Das auszuwählende Stadtquartier ist auf der Grundlage eines gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepts durch Beschluss des Stadtrates abzugrenzen. Die Auswahl des benachteiligten Stadtquartiers sollte sich im Wesentlichen an gewachsenen und funktionalen Zusammenhängen orientieren, die das Erscheinungsbild als Ganzes prägen.
3.4
Das gebietsbezogene integrierte Handlungskonzept muss in einem offenen, transparenten und kooperativen Verfahren mit den im Stadtquartier aktiven Einrichtungen und Organisationen erarbeitet werden und ist durch Beschluss des Stadtrates zu bestätigen.
3.5
Das gebietsbezogene integrierte Handlungskonzept muss einen Zusammenhang darstellen zwischen der Entwicklung des ausgewählten Gebietes einerseits und der Gesamtentwicklung der Gemeinde andererseits. Das gebietsbezogene integrierte Handlungskonzept kann zudem weitere Entwicklungsmaßnahmen enthalten, die nicht auf der Grundlage dieser Richtlinie gefördert werden.
3.6
Die Bewertung der Zuwendungsfähigkeit von Einzelmaßnahmen erfolgt auf der Grundlage des jeweils eingereichten und mit Rahmenbescheid genehmigten gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzeptes für das in Frage kommende Stadtquartier. Der integrierte Ansatz des Konzeptes muss zum Ausdruck bringen, dass:
a)
das Konzept mit dem Zuwendungszweck dieser Richtlinie im Einklang steht;
b)
Maßnahmen aus mindestens zwei Handlungsfeldern der Ziffer II Nummer 1.1 bis 1.3 umgesetzt werden;
c)
die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern sowie den Generationen gewährleistet wird;
d)
langfristig einer kontinuierlichen Verbesserung der Lebensqualität insbesondere unter ökologischen Aspekten Rechnung getragen wird;
e)
die Fachämter der Gemeinde, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Bildungsträger, aber auch die Bürgerschaft des betroffenen Stadtquartiers und andere lokale Akteure, an der Ideenfindung, der Maßnahmen- und Projektplanung sowie an der Konzeptrealisierung beteiligt sind und werden.
3.7
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.1
a)
Eine Förderung erfolgt nur, wenn sich der energetische Sanierungsbedarf mit dem Ziel der Verringerung der CO₂-Emissionen aus dem von der Gemeinde erarbeiteten Fachteil „Klimaschutz, Klimaanpassung und Energieeffizienz“ zum integrierten Stadtentwicklungskonzept oder zum integrierten gemeindlichen Entwicklungskonzept ableiten lässt.
b)
Für das betroffene Stadtquartier ist ein kommunales Energiekonzept oder ein nachhaltiger Mobilitätsplan in das gebietsbezogene integrierte Handlungskonzept aufzunehmen, welche die zu fördernden Maßnahmen enthalten.
c)
Maßnahmen, die einen besonders hohen Beitrag zur Verringerung der CO₂-Emissionen leisten, werden bei der Bewilligung vorrangig vor anderen Maßnahmen berücksichtigt. Darüber hinaus werden aber auch Modellvorhaben und besonders innovative Vorhaben gefördert.
d)
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.1 Buchstabe a, die eine Gesamtsanierung zum Gegenstand haben, muss mit dem Antrag dargelegt werden, dass die Anforderungen der
Energieeinsparverordnung
vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951) geändert worden ist, um 10 Prozent überboten werden. Zugrunde zu legen ist grundsätzlich die aktuell geltende
Energieeinsparverordnung
zum Zeitpunkt der Einreichung des Einzelprojektantrags.
e)
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.1 Buchstabe a, die eine bauteilbezogene Sanierung zum Gegenstand haben, muss mit dem Antrag dargelegt werden, dass die Anforderungen gemäß KfW-Programm 218, Förderstufe E beziehungsweise F – aktuelle Anlage „Technische Mindestanforderungen“ erfüllt werden.
f)
Zu Ziffer II Nummer 1.1 Buchstabe b muss mit dem Antrag dargelegt werden, dass entweder Anlagen außerhalb des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, errichtet werden oder eine Übererfüllung der Vorgaben des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
um 20 Prozent gegeben ist. Zugrunde zu legen ist grundsätzlich das aktuell geltende
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
zum Zeitpunkt der Einreichung des Einzelprojektantrags.
g)
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.1 Buchstabe c muss mit dem Antrag dargelegt werden, dass ein den Regeln der Technik entsprechendes Berechnungsverfahren durchgeführt wurde. Fachliche Details werden gesondert geregelt.
h)
Weitere fachliche Details, unter anderem zur CO₂-Verringerung und zur Nachweisführung, können gesondert geregelt werden.
4.
Im Rahmen der integrierten Brachflächenentwicklung:
4.1
Es muss sich um eine Brachfläche handeln, die in einem städtischen Gebiet oder einer städtischen Randlage liegt. Brachflächen im Sinne dieser Richtlinie sind vormals industriell, gewerblich, verkehrstechnisch oder militärisch genutzte Grundstücke, die ihre ursprüngliche Funktion mindestens sieben Jahre vor Bewilligung verloren haben und in ihrem gegenwärtigen Zustand nicht mehr genutzt werden können.
4.2
Die Förderung erfolgt nur, soweit sich die Brachfläche nicht in einem ausgewiesenen Fördergebiet der Integrierten Stadtentwicklung nach Ziffer IV Nummer 3 befindet.
4.3
Die Revitalisierung der Brache muss von besonderer Bedeutung für die Stadtentwicklung sein, im Zusammenhang mit einem integrierten Entwicklungsansatz und im Einklang mit den Zielen der Raumordnung stehen. Die Brachfläche muss Bestandteil des von der Gemeinde erarbeiteten Fachteils „Brachen“ zum integrierten Stadtentwicklungskonzept oder zum integrierten gemeindlichen Entwicklungskonzept sein. Die geplante Entwicklung der Fläche muss sich daraus unmittelbar ableiten lassen.
4.4
Soweit eine Maßnahme nach Ziffer II Nummer 2.1 mit einer Maßnahme nach Ziffer II Nummer 2.2 Buchstabe b verbunden wird, ist die Benachteiligung des Quartiers, in dem sich die Brachfläche befindet, nachzuweisen.
4.5
Die vom Förderantrag betroffene Brachfläche muss im Brachflächenerfassungssystem des Freistaates Sachsen erfasst sein.
5.
Nicht zuwendungsfähig sind:
5.1
die Personal- und Sachausgaben der Gemeindeverwaltung;
5.2
Geldbeschaffungskosten und Zinsen;
5.3
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des
Umsatzsteuergesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Vorsteuer abziehbar sind;
5.4
Erhaltungsaufwand bei technischer und energetischer sowie verkehrlicher Infrastruktur soweit dies den üblichen Unterhaltungs- und Instandhaltungspflichten des Eigentümers entspricht.
6.
Die Gewährung von De-minimis-Beihilfen ist in den in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 genannten Bereichen ausgeschlossen.
7.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
8.
Von Zuwendungen ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
1.
Zuwendungsart, Finanzierungsart
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.
2.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von maximal 80 Prozent der Bemessungsgrundlage.
3.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die im Kosten- und Finanzierungsplan ausgewiesenen Ausgaben der Einzelmaßnahmen, soweit diese von der Bewilligungsstelle als zuwendungsfähig anerkannt wurden. Ein Mehraufwand, der nach Bewilligung eintritt, begründet keinen Anspruch auf eine erhöhte Zuwendung.
4.
Ist die Maßnahme mit Nettoeinnahmen verbunden, findet Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) Anwendung.
5.
Besondere Bestimmungen für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1:
5.1
Die Ausgaben für die Erstellung und Fortführung des gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzeptes sind nur nach Aufnahme in das Förderprogramm zuwendungsfähig. Der Zuschuss für das gebietsbezogene integrierte Handlungskonzept darf grundsätzlich die Summe von 35 000 Euro einschließlich Mehrwertsteuer nicht übersteigen.
5.2
Die Förderung von Ausgaben für den Erwerb von bebauten oder unbebauten Grundstücken kommt im Rahmen dieser Richtlinie nur in Betracht, sofern es sich um einen Grunderwerb durch öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften handelt und wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen der Stadtentwicklung oder der Revitalisierung der Brachfläche besteht. Die Förderfähigkeit der Kosten für den Erwerb von bebauten oder unbebauten Grundstücken im Rahmen dieser Richtlinie ist begrenzt auf 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für die betroffene Maßnahme. Im Übrigen richtet sich die Zuwendung für den Erwerb von Grundstücken nach Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
5.3
Besondere Bestimmungen für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.1:
a)
Die Förderintensitäten werden bei Vorliegen der in Artikel 36 ff. der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufgeführten Voraussetzungen auf die jeweils zulässigen Förderhöchstintensitäten gemäß der Artikel 36 ff. der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 reduziert.
b)
Bei Vorhaben, die als Umweltschutzbeihilfen beihilferechtlich freigestellt werden, können ausschließlich die beihilfefähigen Investitionskosten gemäß der Artikel 36 ff. der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 als förderfähig anerkannt werden.
6.
Besondere Bestimmungen für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2:
6.1
Förderfähig sind Ausgaben für:
a)
Abriss, Beräumung, Sanierungsmaßnahmen an erhaltungswürdigen Gebäuden, die einer Nachnutzung im Sinne Ziffer II Nummer 2.2 Buchstabe b zugeführt werden, sowie abbruchbedingte Sicherungsmaßnahmen an benachbarten Gebäuden (Sicherungsmaßnahmen sind mit der Abbruchmaßnahme unmittelbar in Verbindung stehende dringende und unerlässliche Maßnahmen an erhaltungswürdigen Gebäuden);
b)
Grund- und Freiflächengestaltung sowie Renaturierung;
c)
Grunderwerb, sofern es sich um einen Grunderwerb durch öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften handelt und wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen der Stadtentwicklung beziehungsweise der Revitalisierung der Brachfläche besteht. Die Förderfähigkeit der Kosten für den Erwerb von bebauten oder unbebauten Grundstücken im Rahmen dieser Richtlinie ist begrenzt auf 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für die betroffene Maßnahme. Im Übrigen richtet sich die Zuwendung für den Erwerb von Grundstücken nach Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
d)
Altlastenbehandlung, sofern nicht das Grundstück mit einem Bescheid aus dem Altlastenfreistellungsverfahren gemäß dem
Umweltrahmengesetz
vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 649), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928) geändert worden ist, für die betreffende Fläche freigestellt wurde;
e)
Beseitigung von Abfallablagerungen, soweit ein Verursacher nicht zur Tragung der Kosten für die Beseitigung herangezogen werden kann. Auf § 62 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes
vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, wird verwiesen;
f)
Planung, Herstellung, Erhaltung, Änderung und Rückbau von Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 des
Baugesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist;
g)
Vermessungen, städtebauliche Untersuchungen, Planungen und Wettbewerbe.
6.2
Entsorgungsleistungen werden nur gefördert, wenn ein Entsorgungsfachbetrieb beauftragt wird und ein Management zur Getrennthaltung verwertbarer Abfälle eingerichtet wurde. Dies gilt insbesondere, wenn Maßnahmen nach Ziffer V Nummer 6.1 Buchstabe e vorgesehen sind.
6.3
Eine Zuwendung für die Altlastenbehandlung nach Ziffer V Nummer 6.1 Buchstabe d wird nur gewährt, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen für Abbruch, Entsiegelung oder Beräumung einer Fläche im Rahmen der integrierten Brachflächenentwicklung stehen. Die Ausgaben für die Altlastenbehandlung nach Ziffer V Nummer 6.1 Buchstabe d sollen die Ausgaben für Abbruch, Entsiegelung und Beräumung einer Fläche nicht übersteigen.
6.4
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn und soweit die für die schädliche Bodenveränderung verantwortlichen Verursacher nicht ermittelt beziehungsweise herangezogen werden können. Eine Zuwendung kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn aufgrund einer Rechtsvorschrift, einer Auflage in einem Zulassungsbescheid oder einer vollziehbaren Anordnung eine Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens besteht, bevor die Förderung beantragt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit eine Inanspruchnahme der Verantwortlichen möglich und rechtlich zulässig ist. Den Gegenstand der Förderung bilden Maßnahmen, deren Kosten nicht vollständig auf die Verantwortlichen zu verlagern sind.
6.5
Bei Zuwendungen an juristische Personen des privaten Rechts darf die Zuwendung den Betrag nicht übersteigen, der sich aus den Kosten der Sanierungsarbeiten abzüglich der Wertsteigerung des Grundstückes ergibt.
7.
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 Euro nicht übersteigen.
8.
Nicht gefördert werden nach dieser Richtlinie Projekte, die eine Zuwendungshöhe von 10 000 Euro unterschreiten.
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1.
Sicherung der Finanzierung
1.1
Die Gemeinde muss in der Lage sein, den Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und die nicht zuwendungsfähigen Ausgaben zu tragen. Dazu hat sie nachzuweisen, dass die Ausgaben Bestandteil des Haushaltsplanes sind und, soweit Folgekosten entstehen, eine vom Bürgermeister unterschriebene Erklärung abzugeben, wonach diese getragen werden können. Bei einem Eigenanteil von mehr als 50 000 Euro hat die Gemeinde die in Satz 2 genannten Unterlagen auch der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Kostenbeteiligungen Dritter sind im Finanzierungsplan auszuweisen und durch Kostenübernahmeerklärung nachzuweisen.
1.2
Der Anteil der Gemeinde kann teilweise durch andere Mittel ersetzt werden. Die Gemeinde trägt einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben. Abweichend davon beträgt der von der Gemeinde zu tragende Eigenanteil bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.1 Buchstaben b bis d, die ein Dritter durchführt, mindestens 5 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben.
1.3
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, Verkaufserlöse während der Bindungsfrist) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Nummer 1.2
ANBest-K
findet Anwendung.
1.4
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers. Nummer 2.1.1
ANBest-K
findet Anwendung.
2.
Maßnahmenbeginn
2.1
Mit den Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 darf entsprechend Nummer 5.1 der
EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie
begonnen werden, sobald der Antrag auf Förderung des Einzelprojekts bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist. Der Antragsteller trägt das Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Die Entwicklung des gebietsbezogenen Integrierten Handlungskonzeptes gilt nicht als Beginn der Maßnahme, es sei denn, die Entwicklung ist alleiniger Zweck des Vorhabens.
2.2
Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 dürfen nur bewilligt werden, wenn sie noch nicht begonnen worden sind. Für diese Maßnahmen findet Nummer 1.3
VVK
Anwendung.
2.3
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 kann die Bewilligungsstelle im Ausnahmefall einem vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmenbeginn zustimmen, wenn die sachliche Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Mit der Zustimmung wird bescheinigt, dass die Ausführung der Maßnahme einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. In der Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Beginn ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
a)
dass daraus kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann,
b)
dass sie keine Zusicherung im Sinne von § 38 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in Verbindung mit § 1 Satz 1 des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
auf Erlass eines Zuwendungsbescheids darstellt und
c)
dass eine spätere Förderung grundsätzlich nach den dann geltenden Richtlinien erfolgen wird.
3.
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1.3 Buchstabe b, in deren Rahmen Klein- und Kleinstunternehmen gefördert werden, beträgt die Zweckbindungsfrist maximal fünf Jahre. Im Übrigen beträgt die Zweckbindungsfrist für im Rahmen dieser Richtlinie geförderte Maßnahmen mindestens zehn Jahre. Nummer 8.2.4
VVK
findet Anwendung.
VII. Verfahren
1.
Das Staatsministerium des Innern schreibt die Zuwendungen sowohl für die integrierte Stadtentwicklung als auch für die integrierte Brachflächenentwicklung im Sächsischen Amtsblatt aus.
2.
Für die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§
23
und 44 der
Sächsischen Haushaltsordnung
sowie die hierzu erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
3.
Antragsverfahren
3.1
Die Beantragung der Zuwendung sowohl für die integrierte Stadtentwicklung als auch für die integrierte Brachflächenentwicklung hat bei der zuständigen Bewilligungsstelle auf dem jeweils dafür gültigen Formular zu erfolgen. Der Antrag muss die vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten.
3.2
Zur Beantragung der Zuwendung im Rahmen der integrierten Stadtentwicklung ist ein gebietsbezogenes integriertes Handlungskonzept in analoger und digitaler Form vorzulegen, das folgende Mindestanforderungen enthält:
a)
Beschreibung der städtebaulichen, wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Lage des zu fördernden Gebietes;
b)
statistische und raumbezogene Darstellung der Indikatoren;
c)
Ziele und Strategien zur Behebung der Benachteiligung und Entwicklung des Gebietes;
d)
Übersicht der beabsichtigten Maßnahmen;
e)
Kosten- und Finanzierungsplanung;
f)
Die Inhalte des IHK müssen aus den informellen Planungsinstrumenten (zum Beispiel LEADER-Entwicklungsstrategien [LES], Regionale Entwicklungs- und Handlungskonzepte [REK] und Integrierte Stadtentwicklungskonzepte [INSEK]) abgeleitet sein. Wird eine Zuwendung über diese Förderrichtlinie gewährt, ist das Konzept durch die Gemeinde fortzuschreiben, soweit wesentliche Abweichungen auftreten.
3.3
Zur Beantragung der Zuwendung im Rahmen der integrierten Brachflächenentwicklung muss zu schädlichen Bodenveränderungen und Verdachtsflächen eine Bestätigung der zuständigen Abfall- und Bodenschutzbehörde vorliegen, wonach die Maßnahme nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz
vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.
4.
Auswahlverfahren
4.1
Im Rahmen der integrierten Stadtentwicklung prüft die Bewilligungsstelle die gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepte im Hinblick auf die unter Ziffer VII Nummer 3.1 genannten Mindestanforderungen. Die Bewilligungsstelle kann bei Bedarf Stellungnahmen anderer Behörden sowie Träger öffentlicher und privater Belange einholen.
4.2
Im Rahmen der integrierten Brachflächenentwicklung prüft die Bewilligungsstelle die Anträge auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Die Bewilligungsstelle kann bei Bedarf Stellungnahmen anderer Behörden sowie Träger öffentlicher und privater Belange einholen.
4.3
Die Bewilligungsstelle legt dem Staatsministerium des Innern sowohl für die integrierte Stadtentwicklung als auch für die integrierte Brachflächenentwicklung einen erläuternden Entscheidungsvorschlag zur Aufnahme der Anträge in das Förderprogramm vor.
4.4
Das Staatsministerium des Innern bildet zur Beurteilung der Entscheidungsvorschläge der Bewilligungsstelle sowohl für die integrierte Stadtentwicklung als auch für die integrierte Brachflächenentwicklung einen interministeriellen Lenkungsausschuss, der die Fördervorschläge der Bewilligungsstelle überprüft.
4.5
Das Staatsministerium des Innern entscheidet sowohl für die integrierte Stadtentwicklung als auch für die integrierte Brachflächenentwicklung über die Aufnahme der Anträge in das Förderprogramm.
5.
Bewilligungsverfahren
5.1
Integrierte Stadtentwicklung
a)
Auf der Grundlage der vom Staatsministerium des Innern in das Förderprogramm aufgenommenen Maßnahmen bewilligt die Bewilligungsstelle die Zuwendung für die Gesamtmaßnahmen durch schriftlichen Bescheid (Rahmenbescheid).
b)
Die Bewilligungsstelle übersendet je eine Mehrfertigung des Rahmenbescheides dem Staatsministerium des Innern und der Rechtsaufsichtsbehörde.
c)
Der Bewilligungszeitraum umfasst die Prüfung des Verwendungsnachweises sowie die Auszahlung einer gegebenenfalls einbehaltenen Schlussrate.
d)
Nach der Aufnahme der Gesamtmaßnahme in das Förderprogramm sind die konkreten Einzelprojekte gesondert zu beantragen. Die Bewilligungsstelle prüft und bewilligt die von der Stadt ausgewählten Projektanträge im Kontext des gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzeptes sowie dessen Fortschreibungen. Das Staatsministerium des Innern ist von den beabsichtigten Entscheidungen zur Einzelprojektbewilligung vorab in Kenntnis zu setzen.
5.2
Integrierte Brachflächenentwicklung
a)
Auf der Grundlage der vom Staatsministerium des Innern in das Förderprogramm aufgenommenen Maßnahmen bewilligt die Bewilligungsstelle die Zuwendung für die Maßnahmen durch schriftlichen Bescheid.
b)
Die Bewilligungsstelle übersendet je eine Mehrfertigung des Zuwendungsbescheides sowie dessen Änderungen dem Staatsministerium des Innern und der Rechtsaufsichtsbehörde der antragstellenden Gemeinde.
c)
Der Bewilligungszeitraum umfasst die Prüfung des Verwendungsnachweises sowie die Auszahlung einer gegebenenfalls einbehaltenen Schlussrate.
VIII. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 14. April 2015
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig
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