Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatGDVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatGDVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
(Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatGDVO)
¹
Vom 6. Juli 2011

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2023

Aufgrund von § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des
Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG
) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140), wird verordnet:

Inhaltsübersicht

²
§ 1
Amtliche Referenzsysteme
§ 2
Ankündigung von Vermessungsarbeiten
§ 3
Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens
§ 4
Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens
§ 5
Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters
§ 6
Präsentationsausgaben aus dem Liegenschaftskataster
§ 7
Liegenschaftskatasterakten
§ 8
Verwendung von Daten anderer Stellen, Mitteilungen
§ 9
Fortführung des Liegenschaftskatasters
§ 10
Anforderungen an das Liegenschaftskataster
§ 11
Fehlerhafte Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und fehlerhafte Katastervermessungen
§ 12
Flurstücksgrenzen
§ 13
Verschmelzung
§ 14
Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung, Datenerfassung im Zusammenhang mit Katastervermessungen
§ 15
Grenzbestimmung
§ 16
Abmarkung
§ 17
Bekanntgabe der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen durch Offenlegung
§ 18
Aufsicht über die unteren Vermessungsbehörden
§ 19
Übermittlung von Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters durch Gemeinden sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
§ 20
Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems
§ 21
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 1 Amtliche Referenzsysteme

Die oberste Vermessungsbehörde legt für die einheitlichen geodätischen Bezugssysteme die amtlichen Referenzsysteme für Lage, Höhe, Schwere und den dreidimensionalen Raumbezug fest.
³

§ 2 Ankündigung von Vermessungsarbeiten

Soll ein Flurstück oder eine bauliche Anlage betreten oder befahren werden, ist dies mindestens fünf Werktage vor Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten anzukündigen.

§ 3 Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens

(1) Bei der Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens sind
1.
Replikationen Kopien elektronischer Datensätze in elektronischer Form und
2.
Präsentationsausgaben Darstellungen in gedruckter Form oder als elektronische Dokumente.
(2) Die obere Vermessungsbehörde legt die Datenformate für die Übermittlung von Replikationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens fest.
(3)
1
Die Vermessungsbehörden stellen den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren Vorbereitungsdaten in digitalisierter Form zum Abruf über Datenverarbeitungsverfahren bereit.
2
Die Vorbereitungsdaten enthalten die für die Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen erforderlichen Informationen aus
1.
den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und den Liegenschaftskatasterakten,
2.
dem Nachweis der Grenzen des Freistaates Sachsen sowie
3.
den Daten des geodätischen Raumbezugs.
3
Für Gebiete, in denen die erforderlichen Liegenschaftskatasterakten noch nicht in digitalisierter Form zum Abruf über Datenverarbeitungsverfahren bereitstehen, übermittelt die untere Vermessungsbehörde der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Anforderung die Informationen aus den noch nicht in digitalisierter Form vorliegenden Liegenschaftskatasterakten.
(4)
1
Beim automatisierten Abrufverfahren nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des
Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
prüft die Stelle, die das Verfahren beantragt hat (abrufende Stelle), die Zulässigkeit des Abrufs im Einzelfall.
2
Die abrufende Stelle hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur durch berechtigte Personen möglich ist.
3
Die Anzahl der berechtigten Personen ist auf das notwendige Maß zu beschränken.
4
Sind bei der abrufenden Stelle mehrere Personen zum Abruf berechtigt, ist jeweils eine eigene Zugriffsberechtigung zu erteilen und zu gewährleisten, dass die jeweilige Berechtigung vom Datenverarbeitungssystem der einrichtenden Vermessungsbehörde erkannt wird.
5
Die einrichtende Vermessungsbehörde prüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu nach den konkreten Umständen Anlass besteht.
6
Sie hat die Abrufe zu protokollieren und die Protokolle der abrufenden Stelle zur mindestens stichprobenartigen Kontrolle zugänglich zu machen.
7
Die Protokolle, die die abrufende Person und die abrufende Stelle, deren Geschäfts- oder Aktenzeichen, den Zeitpunkt des Abrufs und die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten zu enthalten haben, sind ein Jahr aufzubewahren.
8
Werden Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, des
Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetzes
vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. 2016 S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder des
Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
nicht eingehalten, kann die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens für die abrufende Stelle zurückgenommen werden.
(5) Die Protokolle nach Absatz 4 Satz 6 sowie die Nachweise nach § 11 Absatz 5 Satz 3 des
Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
dürfen für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Fachaufsichtsbehörden der Behörden, die das automatisierte Abrufverfahren nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des
Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
einrichten oder nutzen, zugänglich gemacht werden.

§ 4 Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens

(1) Bei der Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens bedeuten
1.
Weitergabe an Dritte: das Zugänglichmachen von Informationen, auch in bearbeiteter Form, für bestimmte weitere Personen oder Stellen mit Ausnahme der Vorlage in öffentlich-rechtlichen Verfahren,
2.
Veröffentlichen: das Zugänglichmachen von Informationen, auch in bearbeiteter Form, für einen unbestimmten Personenkreis.
(2)
1
Ein eigener Gebrauch von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens liegt vor, wenn die Informationen ausschließlich intern genutzt werden.
2
Der eigene Gebrauch umfasst nicht die externe Nutzung von Informationen.
3
Externe Nutzung ist die Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form.
(3)
1
Die Vermessungsbehörde erteilt für die nach Maßgabe der §§
11
und 13 des
Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
bereitgestellten Informationen eine Lizenz oder öffentlich-rechtliche Erlaubnis nach § 1 der
Sächsischen Geodatennutzungsverordnung
vom 10. August 2017 (SächsGVBl. S. 483), die durch Artikel 19 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2
Satz 1 gilt nicht für die in den Absätzen 4 und 5 genannten Informationen.
(4)
1
Die Nutzung der Präsentationsausgaben aus dem Liegenschaftskataster ist auf den eigenen Gebrauch beschränkt.
2
Auf Antrag erteilt die Vermessungsbehörde, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erlaubnis, Präsentationsausgaben der Liegenschaftskarte, Flurstücksnachweise und Darstellungen aus den Liegenschaftskatasterakten
an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen; die Veröffentlichung im Zuge öffentlich-rechtlicher Verfahren ist erlaubnisfrei.
(5)
1
In Replikationen oder Präsentationsausgaben enthaltene Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens dürfen nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.
2
Abweichend von Satz 1 dürfen Landkreise und Gemeinden die Informationen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben, soweit diese deren Aufgaben wahrnehmen und die Informationen zur Erfüllung benötigen.

§ 5 Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters

(1) Ordnungsmerkmale eines Flurstücks sind Gemarkung und Flurstücksnummer.
(2)
1
Als Lagebezeichnung sind der Straßenname und die Hausnummer zu führen.
2
Kommen Straßennamen in einer Gemeinde mehrfach vor, ist zusätzlich die Bezeichnung des Ortsteils zu führen.
3
Für Straßen und Gewässer ist deren Name, für Bahnanlagen ist deren Bezeichnung zu führen.
(3)
1
Als Flächengröße ist die aus dem Katasternachweis nach § 12 Absatz 2 berechnete und auf das Bezugsellipsoid des amtlichen Referenzsystems für Koordinaten übertragene Fläche zu führen.
2
Kann eine Flächengröße nicht nach Satz 1 ermittelt werden, sind anderweitig ermittelte Flächengrößen zu führen.
(4)
1
Als Nutzung ist die tatsächliche Nutzung zu führen.
2
Die tatsächliche Nutzung ist die zum Zeitpunkt der Erhebung vorgefundene Art der Inanspruchnahme der Erdoberfläche.
(5) Gebäude sind oberirdische, überdachte, mit dem Erdboden fest verbundene bauliche Anlagen,
1.
die von Menschen betreten werden können,
2.
die dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen,
3.
die von Außenwänden umfasst sind,
4.
deren Grundfläche mehr als 10 Quadratmeter beträgt,
5.
die nach Art und Weise der Bauausführung eine dauernde Nutzung zulassen und
6.
die keine Gartenlauben im Sinne von § 3 Absatz 2 des
Bundeskleingartengesetzes
vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind.
(6) Eine wesentliche Veränderung in den Außenmaßen eines Gebäudes liegt vor, wenn sich die Grundfläche eines Gebäudes durch den Anbau oder Abriss eines Gebäudeteiles um mehr als 10 Quadratmeter verändert.

§ 6 Präsentationsausgaben aus dem Liegenschaftskataster

(1) Zu den Präsentationsausgaben aus dem Liegenschaftskataster gehören
1.
die Liegenschaftskarte, der Flurstücksnachweis, der Flurstücks- und Eigentumsnachweis, der Grundstücksnachweis und der Bestandsnachweis,
2.
die Bodenschätzungsergebnisse sowie die Lage und Bezeichnung der Bodenprofile nach § 14 des
Bodenschätzungsgesetzes
vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
3.
Darstellungen aus den Liegenschaftskatasterakten.
(2) In der Liegenschaftskarte werden, in der Regel im Maßstab 1 : 1 000,
1.
die Flurstücke mit ihrer Flurstücksnummer, ihren Grenzen, Abmarkungen und Lagebezeichnungen,
2.
die Nutzungen und Gebäude,
3.
die Grenzen von Gemarkungen und Gebietskörperschaften sowie
4.
der Umfang der von öffentlich-rechtlichen Festlegungen und Verfahren sowie amtlichen Feststellungen betroffenen Gebiete
bildlich dargestellt.
(3)
1
Im Flurstücksnachweis werden die Flurstücke mit
1.
ihren Ordnungsmerkmalen, Lagebezeichnungen und Flächengrößen,
2.
den Nutzungen,
3.
ihrer kommunalen Gebietszugehörigkeit,
4.
den Angaben zu Buchungsart, Grundbuchamt, Grundbuchbezirk, Grundbuchblattnummer und der laufenden Nummer des Grundstücks im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts sowie
5.
den Hinweisen auf öffentlich-rechtliche Festlegungen und Verfahren sowie auf amtliche Feststellungen
beschrieben.
2
Flurstücks- und Eigentumsnachweis, Grundstücksnachweis sowie Bestandsnachweis enthalten darüber hinaus die Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens.

§ 7 Liegenschaftskatasterakten

(1) In den vermessungstechnischen Unterlagen werden die Ergebnisse von Katastervermessungen und Abmarkungen sowie von vergleichbaren Amtshandlungen nachgewiesen.
(2) Zu den sonstigen Unterlagen, die für die Flurstücksentwicklung von dauernder Bedeutung sind, gehören insbesondere
1.
Fortführungsnachweise im Sinne des § 9 Absatz 1 und vergleichbare Nachweise einschließlich zugehöriger Karten,
2.
frühere Buch- und Kartenwerke sowie
3.
sonstige Unterlagen, die für den Nachweis der Flurstücksgrenzen geeignete Angaben enthalten.
(3)
1
Liegen der unteren Vermessungsbehörde Informationen über außerhalb ihrer Dienststelle aufbewahrte Liegenschaftskatasterakten vor, die für die Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen erforderlich sein können, erfasst sie die betreffenden Liegenschaftskatasterakten in digitalisierter Form.
2
Die obere Vermessungsbehörde unterstützt die unteren Vermessungsbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung der Erfassung.

§ 8 Verwendung von Daten anderer Stellen, Mitteilungen

(1) Daten anderer Stellen sind zur Verwendung für die Fortführung des Liegenschaftskatasters geeignet, wenn
1.
von der anderen Stelle nachgewiesen wird, dass sie in einer Vermessung erfasst wurden, die den vermessungstechnischen Anforderungen einer Katastervermessung genügt,
2.
eine Darstellung des äußeren Gebäudeumrings oder der Nutzung des Flurstücks vorgelegt wird,
3.
die Koordinaten des äußeren Gebäudeumrings (§ 14 Absatz 5) oder der Grenzen der Nutzungen des Flurstücks im amtlichen Lagereferenzsystem vorgelegt werden,
4.
sie in digitaler Form in einem für die untere Vermessungsbehörde verarbeitbaren Datenformat übermittelt werden und
5.
sich das Liegenschaftskataster widerspruchsfrei fortführen lässt.
(2) Für den Fall, dass
1.
ein Gebäude vollständig abgebrochen wurde oder
2.
eine Nutzung geändert wurde und die neue Nutzung einen bereits im Liegenschaftskataster abgegrenzten Teil eines Flurstücks oder das gesamte Flurstück umfasst,
kann das Liegenschaftskataster aufgrund einer schriftlichen Mitteilung eines Grundstückseigentümers des betroffenen Flurstücks oder einer Behörde an die untere Vermessungsbehörde fortgeführt werden.

§ 9 Fortführung des Liegenschaftskatasters

(1) Bei Änderung eines Ordnungsmerkmals, des Verlaufs einer Flurstücksgrenze, der Lagebezeichnung, der Flächengröße oder der Kennzeichnung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster aufgrund von § 16 Absatz 5 des
Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
ist der Zustand des betroffenen Flurstücks im Liegenschaftskataster vor und nach der Änderung nachzuweisen (Fortführungsnachweis).
(2)
1
Die Änderung eines Ordnungsmerkmals, des Verlaufs einer Flurstücksgrenze oder der Kennzeichnung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster aufgrund von § 16 Absatz 5 des
Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
ist den Betroffenen schriftlich oder durch Offenlegung bekannt zu geben.
2
Satz 1 gilt nicht für Änderungen aufgrund der Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren.
(3) Die Änderung der Flächengröße, der Angaben zum Gebäude oder der Angaben zur Nutzung sowie Änderungen aufgrund der Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren sind den Betroffenen schriftlich oder durch Offenlegung mitzuteilen.
(4)
1
Bei Änderung eines Ordnungsmerkmals oder des Verlaufs einer Flurstücksgrenze, mit Ausnahme der Berichtigung von Zeichenfehlern, übergibt die untere Vermessungsbehörde dem zuständigen Grundbuchamt eine Mehrfertigung des bestandskräftigen Fortführungsnachweises.
2
Bei Änderung der Lagebezeichnung oder der Flächengröße sowie bei Änderungen aufgrund der Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren übergibt die untere Vermessungsbehörde dem zuständigen Grundbuchamt eine Mehrfertigung des Fortführungsnachweises.
1⁰

§ 10 Anforderungen an das Liegenschaftskataster

(1) Das Liegenschaftskataster genügt insbesondere nicht mehr den Anforderungen, wenn
1.
es nicht seinen Zweck im Sinne des § 2 Absatz 2 der
Grundbuchordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt oder
2.
die Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters flächenhaft nicht die geometrischen Anforderungen erfüllen.
(2) Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters erfüllen die geometrischen Anforderungen, wenn Koordinaten vorliegen,
1.
die auf der Grundlage von Vermessungsergebnissen berechnet wurden oder
2.
die auf andere Art und Weise ermittelt wurden und die tatsächlichen Verhältnisse mit einer Lagetreue von mindestens einem Meter in bebauten Gebieten oder drei Metern in unbebauten Gebieten abbilden.

§ 11 Fehlerhafte Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und fehlerhafte Katastervermessungen

(1)
1
Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters sind fehlerhaft, wenn deren Inhalt unvollständig oder unrichtig ist.
2
Der Inhalt der Bestandsdaten ist insbesondere unrichtig, wenn
1.
eine fehlerhafte Katastervermessung zu einer fehlerhaften Festlegung der Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster geführt hat,
2.
die zulässige Abweichung zwischen der im Liegenschaftskataster geführten und einer neuermittelten Flächengröße überschritten ist,
3.
die Lage und Ausdehnung des Eigentums an Grund und Boden aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen geändert wurde oder
4.
sie aufgrund einer Mitteilung nach § 15 Abs. 3
SächsVermKatG
geändert werden müssen.
(2) Wird für eine durch einen Katasternachweis nach § 12 Absatz 2 festgelegte Flurstücksgrenze bei einer erneuten Auswertung des Katasternachweises, unter Berücksichtigung dessen Genauigkeit und Zuverlässigkeit, ein abweichender Grenzverlauf berechnet, ist sie zu berichtigen, wenn die Lageabweichung mehr als 10 Zentimeter beträgt.
(3) Bei der Prüfung, ob eine Verpflichtung der vermessenden Stelle zur Berichtigung ihrer Katastervermessung besteht, ist auf die zum Zeitpunkt der Katastervermessung
bekannten und dem Grenzverlauf zuordenbaren Unterlagen abzustellen.
(4)
1
Die Ergebnisse einer Katastervermessung zur Bestimmung der Außengrenze eines Flurbereinigungsgebietes oder eines Neuvermessungsgebietes in Verfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben nach der Bestandskraft des Flurbereinigungsplanes unverändert.
2
Die Ergebnisse einer nach dem 1. Januar 2023 abgeschlossenen Katastervermessung zur Bestimmung der Außengrenze des Verfahrensgebietes in Bodenordnungsverfahren nach dem
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben nach der Bestandskraft des Bodenordnungsplanes unverändert.
¹2

§ 12 Flurstücksgrenzen

(1) Eine Flurstücksgrenze besteht aus zwei Grenzpunkten und der dazwischen liegenden linearen oder kreisbogenförmigen Verbindungslinie.
(2) Die Flurstücksgrenze wird durch den Katasternachweis, der nach dem 31. August 2003 bestimmt wurde, nachgewiesen.
(3) Liegt kein Katasternachweis nach Absatz 2 vor, werden Flurstücksgrenzen durch die Katasternachweise, die vor dem 1. September 2003 bestimmt wurden, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Genauigkeit und Zuverlässigkeit, nachgewiesen.
¹3

§ 13 Verschmelzung

Die Bildung eines Flurstücks aus mehreren Flurstücken eines Grundstücks (Verschmelzung) kann erfolgen, wenn Eintragungen im Grundbuch dem nicht entgegenstehen und der Grundstückseigentümer zustimmt.

§ 14 Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung, Datenerfassung im Zusammenhang mit Katastervermessungen

(1) Ein Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung muss schriftlich gestellt werden sowie nach Umfang und Zweck bestimmt sein.
(2)
1
In einem Antrag auf Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken hat der Antragsteller diejenigen Teile des beantragten Flurstücks anzugeben, an deren Entstehung ein Interesse besteht (Trennstücke).
2
Stellt die vermessende Stelle fest, dass darüber hinaus ein Interesse an der Bildung weiterer Flurstücke, insbesondere zum Zwecke des Eigentumsübergangs besteht, informiert sie den Kostenschuldner und legt auch diese als Trennstücke für die Bearbeitung des Antrages zugrunde.
(3)
1
Wenn Flurstücksgrenzen aus Anlass des Neubaus oder der Veränderung einschließlich des Ausbaus von Straßen, Bahnen, Dämmen oder Gewässern, deren beantragte Streckenlänge mehr als 100 Meter beträgt, zu bestimmen sind, ist ein Antrag auf Katastervermessung an langgestreckten Anlagen zu stellen.
2
Der Antrag umfasst bis zu einer Freigrenze von 20 Metern
1.
sämtliche zur langgestreckten Anlage gehörenden und mit ihr errichteten Einrichtungen, insbesondere solche im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 3 des
Sächsischen Straßengesetzes
vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Anlagen, die im Wesentlichen mit der langgestreckten Anlage gleich laufen und aufgrund der langgestreckten Anlage errichtet wurden, sowie
3.
seitlich einmündende Anlagen.
3
Die Freigrenze bezieht sich auf die äußere Flurstücksgrenze der neuerbauten oder veränderten Anlage.
(4)
1
Nutzungen werden ab einer Fläche von 500 Quadratmeter unterschieden.
2
Nutzungen mit einer kleineren Fläche sind zusammenfassend festzulegen.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäudeflächen, für Flächen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, und für Flächen von oberirdischen Gewässern.
(5)
1
Für die Gebäudeaufnahme ist der äußere Gebäudeumring maßgebend.
2
Der äußere Gebäudeumring ist die Linie, welche die Grundfläche eines Gebäudes bei dessen Projektion, nach Abzug der Dachüberstände und ohne Berücksichtigung unterirdischer Gebäudeteile, auf eine Horizontalebene einschließt.
(6)
1
Bei der Durchführung einer Katastervermessung sind für das Flurstück, für das eine Katastervermessung beantragt wurde, in den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters fehlende Gebäude, fehlende Lagebezeichnungen sowie in den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters geführte Gebäude, die auf dem Flurstück nicht mehr vorhanden sind, zu erfassen.
2
Darüber hinaus sind für Trennstücke und Flurstücke, für die eine Grenzwiederherstellung aller Flurstücksgrenzen beantragt wurde, Veränderungen gegenüber den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters bei Gebäuden, Nutzung und Lagebezeichnung zu erfassen.
3
Bei Katastervermessungen an langgestreckten Anlagen im Sinne von Absatz 3 gelten alle Flurstücke, aus denen neue Flurstücke gebildet werden, als beantragte Flurstücke im Sinne von Satz 1.
¹4

§ 15 Grenzbestimmung

(1)
1
Bei einer Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken sind alle Flurstücksgrenzen wiederherzustellen oder nach § 16 Absatz 4
des
Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
zu bestimmen, in die eine festzustellende Flurstücksgrenze einbindet.
2
Ist ein Grenzpunkt einer festzustellenden Flurstücksgrenze gleichzeitig Grenzpunkt bestehender Flurstücksgrenzen, beschränkt sich die Wiederherstellung oder die Bestimmung nach § 16 Absatz 4 des
Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
auf diesen Grenzpunkt.
(2)
1
Über Absatz 1 hinaus sind alle Flurstücksgrenzen des beantragten Flurstücks wiederherzustellen oder nach § 16 Absatz 4 des
Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
zu bestimmen, die auch Flurstücksgrenzen der Trennstücke werden.
2
Dies gilt nicht für Flurstücksgrenzen, für die bereits ein Katasternachweis nach § 12 Absatz 2 vorliegt.
3
Die Verpflichtung nach Satz 1 ist auch erfüllt, wenn eine Flurstücksgrenze nach § 16 Absatz 4 des
Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
zu bestimmen ist und keine Einigung der beteiligten Grundstückseigentümer über den Grenzverlauf erfolgt.
4
Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt auf Antrag, wenn das Trennstück im unbeplanten Außenbereich liegt, land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird und eine Flächengröße von mehr als 0,5 Hektar aufweist.
5
Die erforderliche Flächengröße ist auch erreicht, wenn mehrere Trennstücke aneinandergrenzen und zusammen eine Flächengröße von mehr als 0,5 Hektar aufweisen.
(3)
1
Ein Grenztermin ist schriftlich oder öffentlich in der für eine ortsübliche Bekanntmachung vorgesehenen Form anzukündigen.
2
Die Ankündigung hat mindestens zehn Tage vorher zu erfolgen.
3
Wenn alle Beteiligten zustimmen, kann der Grenztermin vor Ablauf dieser Frist durchgeführt werden.
(4)
1
Bei der Ermittlung der Beteiligten sind die aus dem Grundbuch übernommenen Angaben zugrunde zu legen.
2
Ist ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer verstorben oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, holt die vermessende Stelle bei zuständigen Behörden und Gerichten vorhandene Informationen für die Hinzuziehung der Beteiligten ein.
(5)
1
Die Vereinbarung aufgrund einer Grenzverhandlung bedarf der Schriftform.
2
Sie kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
(6) Bei Sonderungen zur Zerlegung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie zur Führung der Lagebezeichnung muss die festzustellende Flurstücksgrenze zwischen zwei Grenzpunkten verlaufen, zu denen Bestandsdaten im Liegenschaftskataster gespeichert sind.
¹5

§ 16 Abmarkung

(1)
1
Flurstücksgrenzen sind in ihren Grenzpunkten abzumarken.
2
Die Abmarkung hat so zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden.
3
Die Abmarkung kann in der Lage versetzt auf der Flurstücksgrenze erfolgen, wenn die Abmarkung im Grenzpunkt auf Dauer nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.
(2)
1
Der Abmarkung von Flurstücksgrenzen, die im Liegenschaftskataster festgelegt sind, muss eine Grenzwiederherstellung vorangehen.
2
Dies gilt nicht für Grenzpunkte, deren Abmarkung nach
1.
§ 15 Absatz 4 der
Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz
vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 342) oder
2.
Absatz 4
ausgesetzt wurde.
(3)
1
Von der Abmarkung eines Grenzpunktes ist abzusehen, wenn er durch eine dauerhafte bauliche Anlage ausreichend gekennzeichnet ist.
2
Von der Abmarkung eines Grenzpunktes soll abgesehen werden, wenn
1.
die Flurstücksgrenze am oder im Gewässer verläuft,
2.
die Flurstücksgrenze zwischen Flurstücken verläuft, die dem Gemeingebrauch dienen,
3.
benachbarte Flurstücke entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze einheitlich bewirtschaftet oder gemeinschaftlich genutzt werden,
4.
er innerhalb einer baulichen Anlage liegt,
5.
er im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahrens liegt und nach Auskunft der zuständigen Stelle im Zuge dieses Verfahrens wegfällt,
6.
dies aufgrund der geologischen Verhältnisse geboten ist,
7.
diese durch Hindernisse, deren Beseitigung nicht zumutbar ist, nicht möglich ist oder
8.
dies unzumutbare Schäden verursachen würde.
(4)
1
Die Abmarkung eines Grenzpunktes kann ausgesetzt werden, wenn die Erhaltung der Grenzmarken durch unmittelbar bevorstehende Bauarbeiten oder ähnliche Maßnahmen gefährdet ist.
2
Die Stelle, welche die Abmarkung ausgesetzt hat, muss die Abmarkung unverzüglich nachholen, wenn die Gründe für die Aussetzung weggefallen sind.
3
Stellt eine andere Stelle bei der Durchführung einer Katastervermessung und Abmarkung fest, dass die Gründe weggefallen sind, hat sie die Abmarkung anstatt der aussetzenden Stelle am beantragten Flurstück nachzuholen.
4
Die Verpflichtung zur Nachholung der Abmarkung erlischt drei Jahre nach der Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessung und Abmarkung, bei der die Abmarkung ausgesetzt wurde, bei der unteren Vermessungsbehörde; danach wird die Abmarkung auf Antrag nachgeholt.
(5) Für die Abmarkung sind nur Grenzmarken zu verwenden, die eindeutig als solche erkennbar sind und den Grenzverlauf mit der Genauigkeit von mindestens einem Zentimeter definieren.
(6)
1
Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Behebung von Abmarkungsmängeln.
2
Ein Abmarkungsmangel liegt vor, wenn
1.
ein Grenzpunkt in der Örtlichkeit nicht gekennzeichnet ist, obwohl er im Liegenschaftskataster als abgemarkt nachgewiesen ist,
2.
eine vorgefundene Grenzmarke so beschädigt ist, dass sie den Grenzverlauf nicht mehr zutreffend kennzeichnet, oder
3.
die Lage der Grenzmarke nicht den Grenzpunkt kennzeichnet.
(7) Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, für die ein Katasternachweis nach § 12 Absatz 2 vorliegt und die zuletzt abgemarkt waren, werden auf Antrag ohne vorangehende Grenzwiederherstellung erneut abgemarkt.
¹6

§ 17 Bekanntgabe der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen durch Offenlegung

(1)
1
Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen können durch Offenlegung bekannt gegeben werden.
2
Die Offenlegung wird dadurch bewirkt, dass die vermessungstechnischen Unterlagen bei der Stelle, welche die Grenzbestimmungen und Abmarkungen ausgeführt hat, zur Einsicht ausgelegt werden.
3
Die betroffenen Flurstücke sowie Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen.
4
Die Frist der Offenlegung beträgt einen Monat.
5
Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen gelten sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.
(2)
1
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 haben Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure die vermessungstechnischen Unterlagen bei der für die Fortführung zuständigen unteren Vermessungsbehörde zur Einsicht auszulegen, wenn sie eine Katastervermessung und Abmarkung weder auf dem Gebiet ihres Amtsbezirkes noch eines unmittelbar angrenzenden Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt durchführen.
2
Die Mitwirkung der unteren Vermessungsbehörde beschränkt sich auf die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Räumlichkeiten.
¹7

§ 18 Aufsicht über die unteren Vermessungsbehörden

(1)
1
Im Rahmen der Fachaufsicht kann sich die obere Vermessungsbehörde in geeigneter Weise über einzelne Angelegenheiten der unteren Vermessungsbehörde informieren.
2
Dabei ist der oberen Vermessungsbehörde Zutritt zu den entsprechenden Räumen sowie Einsicht in die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 3 des
Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
entstandenen oder verwendeten Unterlagen sowie eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme der unteren Vermessungsbehörde zu gewähren.
(2)
1
Die Wahrnehmung der Befugnisse der unteren Vermessungsbehörde durch die obere Vermessungsbehörde nach § 3 Absatz 4 des
Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
(Selbsteintritt) wird durch die obere Vermessungsbehörde gegenüber der unteren Vermessungsbehörde schriftlich angeordnet.
2
Die Anordnung ist der unteren Vermessungsbehörde zuzustellen.
3
Bei Gefahr im Verzug ist die Schriftform verzichtbar.
4
Die obere Vermessungsbehörde kann von der unteren Vermessungsbehörde den Ersatz des Aufwandes verlangen, der ihr im Einzelfall durch den Selbsteintritt entsteht.
5
Satz 4 gilt nicht, wenn die Weisung oder die Anordnung des Selbsteintritts rechtswidrig ist.
¹8

§ 19 Übermittlung von Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters durch Gemeinden sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure

(1) Die Befugnis zur Übermittlung von Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters durch Gemeinden sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure beschränkt sich auf Präsentationsausgaben nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2.
(2) Die ordnungsgemäße Übermittlung von Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters durch Gemeinden sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure setzt voraus, dass die notwendige Sachausstattung vorhanden sowie die Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679, des
Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetzes
und des
Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
sichergestellt ist.
(3)
1
Im Rahmen der Fachaufsicht kann sich die obere Vermessungsbehörde in geeigneter Weise über die ordnungsgemäße Übermittlung von Informationen nach Absatz 2 informieren.
2
Dabei ist der oberen Vermessungsbehörde Zutritt zu den entsprechenden Räumen sowie Einsicht in die entsprechenden analogen und digitalen Nachweise zu gewähren.
¹9

§ 20 Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems

Im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen flächendeckend Informationen zu den Bereichen Siedlung, Verkehr, Vegetation, Gewässer, Bauwerke, Relief sowie geografischen und administrativen Gebietseinheiten dargestellt und beschrieben.

§ 21 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungsgesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz – DVOSächsVermG)
vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 342) außer Kraft.
2⁰
Dresden, den 6. Juli 2011
Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig
1
Überschrift geändert durch
Artikel 16 der Verordnung vom 12. April 2021
(SächsGVBl. S. 517)
2
Inhaltsübersicht geändert durch
Verordnung vom 31. Januar 2018
(SächsGVBl. S. 42) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023
(SächsGVBl. S. 37)
3
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 31. Januar 2018
(SächsGVBl. S. 42)
4
§ 3 geändert durch
Verordnung vom 31. Januar 2018
(SächsGVBl. S. 42), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 551) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023
(SächsGVBl. S. 37)
5
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 31. Januar 2018
(SächsGVBl. S. 42), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 551) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023
(SächsGVBl. S. 37)
6
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 31. Januar 2018
(SächsGVBl. S. 42)
7
§ 6 geändert durch
Verordnung vom 31. Januar 2018
(SächsGVBl. S. 42) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023
(SächsGVBl. S. 37)
8
§ 7 geändert durch
Verordnung vom 31. Januar 2018
(SächsGVBl. S. 42)
9
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 31. Januar 2018
(SächsGVBl. S. 42)
10
§ 9 geändert durch
Verordnung vom 31. Januar 2018
(SächsGVBl. S. 42), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 551) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023
(SächsGVBl. S. 37)
11
§ 10 geändert durch
Verordnung vom 31. Januar 2018
(SächsGVBl. S. 42)
12
§ 11 geändert durch
Verordnung vom 31. Januar 2018
(SächsGVBl. S. 42) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023
(SächsGVBl. S. 37)
13
§ 12 geändert durch
Verordnung vom 31. Januar 2018
(SächsGVBl. S. 42)
14
§ 14 geändert durch
Verordnung vom 31. Januar 2018
(SächsGVBl. S. 42),
Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 551) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023
(SächsGVBl. S. 37)
15
§ 15 geändert durch
Verordnung vom 31. Januar 2018
(SächsGVBl. S. 42) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023
(SächsGVBl. S. 37); beachte zu Absatz 2 Satz 2 bis 5 die Übergangsbestimmung gemäß
Artikel 3 § 1 der Verordnung vom 25. Januar 2023
(SächsGVBl. S. 37)
16
§ 16 geändert durch
Verordnung vom 31. Januar 2018
(SächsGVBl. S. 42) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023
(SächsGVBl. S. 37)
17
§ 17 geändert durch
Verordnung vom 31. Januar 2018
(SächsGVBl. S. 42) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023
(SächsGVBl. S. 37)
18
§ 18 geändert durch
Verordnung vom 31. Januar 2018
(SächsGVBl. S. 42) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023
(SächsGVBl. S. 37)
19
§ 19 geändert durch
Verordnung vom 31. Januar 2018
(SächsGVBl. S. 42), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 551) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023
(SächsGVBl. S. 37)
20
bisheriger § 22 wird § 21 (Aufhebung des bisherigen § 21) durch
Verordnung vom 31. Januar 2018
(SächsGVBl. S. 42)
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