VwV Dolmetschen
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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zum Sächsischen Dolmetschergesetz (VwV Dolmetschen)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zum Sächsischen Dolmetschergesetz (VwV Dolmetschen)
Vom 17. Mai 2023

I. Allgemeines

Die Beeidigung oder Bestellung einer Dolmetscherin, eines Dolmetschers, einer Übersetzerin, eines Übersetzers, einer
Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers in einem anderen Bundesland oder einem anderen Staat steht einer Beeidigung
als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher nach § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes oder als Behördendolmetscherin,
Behördendolmetscher, Übersetzerin, Übersetzer, Gebärdensprechdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher nach § 6 des
Sächsischen Dolmetschergesetzes
nicht entgegen.

II. Beeidigung

1.
Vor Aushändigung der Bestallungsurkunde ist die antragstellende Person durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden (zuständige Stelle) zu beeidigen.
2.
Die gemäß § 5 Absatz 4 Nummer 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes oder § 6 Absatz 3 des
Sächsischen Dolmetschergesetzes
von der zuständigen Stelle aufzunehmende Niederschrift über die Beeidigung hat dem Muster in der Anlage 1 zu entsprechen. Unzutreffendes ist in der Anlage 1 zu streichen oder digital zu entfernen.

III. Bestallungsurkunde

1.
Die nach der Beeidigung auszuhändigende Bestallungsurkunde nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 des
Gerichtsdolmetschergesetzes oder § 6 Absatz 3 des
Sächsischen Dolmetschergesetzes
muss den Mustern der Anlagen 2 und 3 entsprechen. Wird die beeidigte Person für mehrere Sprachen allgemein beeidigt, sind alle Sprachen und die jeweilige Art der Beeidigung in die Bestallungsurkunde einzutragen. Unzutreffendes ist in den Anlagen 2 und 3 zu streichen oder digital zu entfernen.
2.
Vor Aushändigung der Bestallungsurkunde ist die beeidigte Person über den Umfang der Beeidigung und die wesentlichen Verpflichtungen zu belehren.
3.
Ändern sich nach Aushändigung der Bestallungsurkunde Umstände, die in der Bestallungsurkunde anzugeben sind, ohne dass die allgemeine Beeidigung insgesamt unwirksam wird, ist die Bestallungsurkunde einzuziehen und eine den neuen Umständen angepasste Bestallungsurkunde auszuhändigen.
4.
Die zuständige Stelle hat eine Abschrift der Bestallungsurkunde zu den Akten der beeidigten Person nach Ziffer X Nummer 1 zu nehmen.
5.
Im Fall der Mitteilung über den Verlust der Bestallungsurkunde veranlasst die zuständige Stelle die Veröffentlichung einer entsprechenden Ungültigkeitserklärung im Sächsischen Justizministerialblatt.

IV. Datenverarbeitung

Unverzüglich nach der Aushändigung der Bestallungsurkunde erfolgt die Datenverarbeitung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des
Gerichtsdolmetschergesetzes oder § 10 Absatz 1 des
Sächsischen Dolmetschergesetzes
durch die zuständige Stelle. Spätere Änderungen der personenbezogenen Daten nach 9 Absatz 1 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes oder § 10 Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Dolmetschergesetzes
sind durch die zuständige Stelle unverzüglich nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes oder § 10 Absatz 1 des
Sächsischen Dolmetschergesetzes
zu verarbeiten.

V. Stempel

Im Zuge der Beeidigung sollen die beeidigten Personen durch die zuständige Stelle gebeten werden, einen einheitlichen Rundstempel mit
einem Durchmesser von 4 Zentimeter nach den Mustern der Anlage 4 zu verwenden. Die in Anlage 4 aufgeführten Muster sind nicht abschließend.

VI. Übersendung von Unterschriftsprobe und Stempelprobe

Die zuständige Stelle übersendet nach Aushändigung der Bestallungsurkunde einer neu allgemein beeidigten Übersetzerin oder
eines neu allgemein beeidigten Übersetzers eine Stempel- und Unterschriftsprobe der Übersetzerin oder des Übersetzers an die Präsidentinnen und Präsidenten der für den Wohn- und Geschäftssitz zuständigen Landgerichte. Diese haben sie besonders sicher zu verwahren und vor unbefugtem Gebrauch zu schützen.

VII. Mitteilungen der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten

1.
Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten haben der zuständigen Stelle oder im Falle der Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher der zuständigen Stelle nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes alle Tatsachen mitzuteilen, die geeignet sind, einen Widerruf der allgemeinen Beeidigung nach § 7 Absatz 3 des Gerichtsdolmetschergesetzes oder § 8 Absatz 4 des
Sächsischen Dolmetschergesetzes
zu begründen. Mitzuteilen ist ebenfalls, wenn eine beeidigte Person unter der in der Dolmetscher- und Übersetzerliste angegebenen Anschrift mehrmals nicht erreichbar gewesen ist.
2.
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften haben gemäß § 17 Nummer 1
EGGVG
die zuständige Bußgeldbehörde zu unterrichten, sofern dies zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 11 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes oder § 15 Absatz 1 des
Sächsischen Dolmetschergesetzes
erforderlich ist.

VIII. Beendigung der allgemeinen Beeidigung

1.
Nach Beendigung der allgemeinen Beeidigung ist die in die Dolmetscher- und Übersetzerliste eingetragene Person von
der zuständigen Stelle unverzüglich aus dieser zu streichen. Die Präsidentinnen und Präsidenten der für den Wohn- und Geschäftssitz
zuständigen Landgerichte sind zudem von der zuständigen Stelle über die Beendigung der allgemeinen Beeidigung gesondert zu unterrichten. Die
zuständige Stelle fordert die betreffende Person zur Aushändigung der Bestallungsurkunde gemäß § 8 Absatz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes oder § 9 Absatz 2 des
Sächsischen Dolmetschergesetzes
auf.
2.
Liegt einer für die Beglaubigung einer Unterschrift zum Zwecke der Legalisation oder für die Erteilung der Apostille zuständigen Stelle eine Übersetzung einer Übersetzerin oder eines Übersetzers vor, die oder der nicht in der Dolmetscher- und Übersetzerliste eingetragen ist, kann diese eine Bestätigung der zuständigen Stelle darüber einholen, ob die Übersetzerin oder der Übersetzer zum Zeitpunkt der Unterschrift unter der Übersetzung in die Dolmetscher- und Übersetzerliste eingetragen war.

IX. Registerführung

1.
Für allgemein beeidigte Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher wird ein Register nach dem Muster der Anlage 5 durch die zuständige Stelle geführt.
2.
Das Register ist nach näherer Anordnung der zuständigen Stelle jahrgangsweise oder fortlaufend zu führen. Sie kann auch bestimmen, dass das Register maschinell geführt wird.
3.
In Spalte 3 ist nur die erste Bestellung oder Beeidigung, nicht eine weitere Bestellung oder Beeidigung einzutragen. In Spalte 5 kann der jeweilige Standort der Akten vermerkt werden.

X. Aktenführung

1.
Die Akten der beeidigten Person werden bei der zuständigen Stelle geführt. Für jede beeidigte Person wird nur ein Aktenstück angelegt, zu dem alle sich auf dieselbe Person beziehenden Eingänge und sonstigen Schriftstücke zu nehmen sind.
2.
Ändert sich nach Beeidigung die zuständige Stelle nach § 2 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes, ist ein Aktenduplikat anzufertigen, sofern die beeidigte Person neben der Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher auch als Sprachmittlerin oder Sprachmittler nach § 1 Absatz 1 des
Sächsischen Dolmetschergesetzes
beeidigt ist. Die Originalakten sind der nunmehr zuständigen Stelle nach § 2 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes zu übersenden. Das Aktenduplikat ist im
Rahmen der Zuständigkeit nach dem Sächsischen Dolmetschergesetz fortzuführen.

XI. Heranziehung von beeidigten Personen

1.
Nicht öffentlich bestellte oder allgemein beeidigte Personen sollen in Verwaltungsangelegenheiten grundsätzlich nur herangezogen werden, wenn öffentlich bestellte oder allgemein beeidigte Personen nicht zur Verfügung stehen.
2.
Stehen für eine Sprache mehrere öffentlich bestellte oder allgemein beeidigte Personen zur Verfügung, sollen diese in Verwaltungsangelegenheiten bei gleicher Eignung abwechselnd herangezogen werden.

XII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Sächsischen Dolmetschergesetz (VwV Dolmetscher)
vom 29. August 2008 (SächsJMBl. 2008 Nr. 9 S. 382), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr S. S 199), außer Kraft.
Dresden, den 17. Mai 2023
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier
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