Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus (VwV DienstZust-SMK)
                            Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus (VwV DienstZust-SMK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 15. Februar 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Geltungsbereich
                            Die Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Erlass von Widerspruchsbescheiden
                            Auf der Grundlage von § 54 Absatz 3 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beamtenstatusgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 17. Juni 2008 (BGBl. I  S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden wie folgt geregelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten entscheidet die nächsthöhere Behörde. Ist nächsthöhere Behörde eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Staatsministerium für Kultus kann das Widerspruchsverfahren und die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden nach Nummer 1 jederzeit an sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in Disziplinarverfahren. Ressortübergreifende Regelungen zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten
                            Auf der Grundlage von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 2 und § 28 Absatz 2 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Besoldungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird die Zuständigkeit für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten wie folgt geregelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständig für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten ist das Landesamt für Schule und Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Staatsministerium für Kultus kann die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten nach Nummer 1 im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das notwendige Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen nach § 28 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Feststellung von Ansprüchen nach § 1 Absatz 3 der Sächsischen Bezügezuständigkeitsverordnung
                            Das Landesamt für Schule und Bildung ist zuständig für die Feststellung von Ansprüchen gemäß § 1 Absatz 3 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Bezügezuständigkeitsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 16. März 2021 (SächsGVBl. S. 422), in der jeweils geltenden Fassung. Das Staatsministerium für Kultus kann die Feststellung von Ansprüchen nach Satz 1 im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Leistungsprämien
                            Das Landesamt für Schule und Bildung ist zuständig für die Gewährung von Leistungsprämien nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und 69 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Besoldungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf der Grundlage von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 2 und § 69 Absatz 3 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Besoldungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Regelung weiterer dienstrechtlicher Zuständigkeiten
                            Das Landesamt für Schule und Bildung ist mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 des Landesamtes für Schule und Bildung zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Abordnungen im Sinne des § 31 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf der Grundlage von § 39 Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beamtenstatusgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf der Grundlage von § 67 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und 98 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf der Grundlage von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 7 Satz 2, § 98 Absatz 7 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Leistungsfeststellungen nach § 27 Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Besoldungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf der Grundlage von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 2 und § 27 Absatz 3 Satz 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Besoldungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Gewährung von Leistungsstufen nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und 69 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Besoldungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf der Grundlage von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 2 und § 69 Absatz 3 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Besoldungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Kürzung der Anwärterbezüge nach § 75 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Besoldungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf der Grundlage von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 2 und § 75 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Besoldungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Aushändigung von Dankurkunden und die Bewilligung von Jubiläumszuwendungen auf der Grundlage von § 5 Absatz 1 Satz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Jubiläumszuwendungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 532, 534), in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Staatsministerium für Kultus kann die Zuständigkeit nach Nummer 1 bis 7 im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zugleich treten die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 2. Juli 2013 (MBl. SMK S. 154), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Zuständigkeit für Abordnungen von Beamten im Schuldienst im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 9. Mai 2014 (MBl. SMK S. 108), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), sowie die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Zuständigkeit für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten bei der Stufenzuordnung von Beamtinnen und Beamten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 21. Februar 2019 (MBl. SMK S. 38), die durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 12. Mai 2020 (MBl. SMK S. 80) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 15. Februar 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz