Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (VwV DienstZust-SMWK)
                            Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (VwV DienstZust-SMWK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 27. November 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                [geändert durch VwV vom 8. Juni 2021 (SächsABl. S. 789) mit Wirkung ab 1. Juli 2021]
I. Geltungsbereich
                            Die Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) mit Ausnahme der Beamten der obersten Dienstbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Leistungsfeststellungen
                            Auf der Grundlage von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 2 und § 27 Absatz 3 Satz 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Besoldungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S.662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird die Zuständigkeit für die Leistungsfeststellungen der Beamten wie folgt geregelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständig für die Leistungsfeststellungen nach § 27 Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Besoldungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist der Dienstvorgesetzte des Beamten der Besoldungsordnung A.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts und Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten
                            Auf der Grundlage von § 2 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 78 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf der Grundlage von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 2 und § 28 Absatz 2 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Besoldungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden die Zuständigkeit für die Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts der Beamten und die Zuständigkeit für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten der Beamten der Besoldungsordnung A wie folgt geregelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständig für die Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts ist der Dienstvorgesetzte des Beamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständig für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten bei der Stufenzuordnung nach § 28 Absatz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Besoldungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist der Dienstvorgesetzte des Beamten der Besoldungsordnung A. Das SMWK kann die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten bei der Stufenzuordnung nach Satz 1 im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Das notwendige Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen (SMF) nach § 28 Absatz 2 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Besoldungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Leistungsorientierte Besoldung
                            Auf der Grundlage von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 2 und § 69 Absatz 3 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Besoldungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird die Zuständigkeit über die Gewährung von Leistungsstufen und Leistungsprämien an Beamte wie folgt geregelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständig für die Gewährung einer Leistungsstufe oder Leistungsprämie ist der Dienstvorgesetzte des Beamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
                            Auf der Grundlage von § 67 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird die Zuständigkeit für den Erlass des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beamtenstatusgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des SMWK für die Beamten übertragen, für deren Ernennung sie zuständig wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
                            Auf der Grundlage von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 7 Satz 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 7 und § 99 Absatz 3 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird die Zuständigkeit für Entscheidungen über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 97 bis 99 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wie folgt geregelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständig für Entscheidungen über Anträge von Beamten auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 97 bis 99 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des SMWK für die Beamten ihres Dienstbereiches, für deren Ernennung das SMWK zuständig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Entscheidungen über entsprechende Anträge der hauptberuflich tätigen Mitglieder der Rektorate der Hochschulen sowie der Mitglieder der Geschäftsführungen der Staatsbetriebe verbleibt es bei der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Zuständigkeit nach Nummer 1 erstreckt sich auch auf die Aufgaben nach § 106 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Beamte, die nach den §§ 97 bis 99 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Erlass von Widerspruchsbescheiden
                            Auf der Grundlage von § 54 Absatz 3 Satz 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beamtenstatusgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden wie folgt geregelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über den Widerspruch von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten des Freistaates Sachsen und ihrer Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten entscheidet die nächsthöhere Behörde. Ist die nächsthöhere Behörde eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das SMWK kann das Widerspruchsverfahren und die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden nach Nummer 1 jederzeit an sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in Disziplinarverfahren. Ressortübergreifende Regelungen zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Dienstjubiläum
                            Auf der Grundlage von § 5 Absatz 1 Satz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Jubiläumszuwendungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 532, 534), in der jeweils geltenden Fassung, wird die Zuständigkeit für die Ausfertigung der Dankurkunde und die Bewilligung der Jubiläumszuwendung wie folgt geregelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständig für die Ausfertigung der Dankurkunde und die Bewilligung der Jubiläumszuwendung sind die Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des SMWK für die Beamten ihres Dienstbereiches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Ausfertigung der Dankurkunde und die Bewilligung der Jubiläumszuwendung für die hauptberuflich tätigen Mitglieder der Rektorate der Hochschulen sowie für die Mitglieder der Geschäftsführungen der Staatsbetriebe verbleibt es bei der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. Ernennung von Professoren zu Landesbeamten
                            Zur Ausführung von § 69 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Hochschulen bereiten die Ernennungen vor und fordern von den Bewerbern unter Berücksichtigung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VwV Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 11. November 2019 (SächsABl. S. 1663), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), folgende Unterlagen an, die den Hochschulen im Original vorzulegen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geburtsurkunde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsangehörigkeitsnachweis (Anlage 1),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aktuelles Führungszeugnis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesundheitszeugnis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erklärung über die Verfassungstreue,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse/anhängige Verfahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalbogen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Bildungsnachweis),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachweis über den Studienabschluss (Bildungsnachweis),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weitergehende für die Professorentätigkeit erforderliche Qualifikationsnachweise, insbesondere über die Promotion und die Habilitation (Bildungsnachweise),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informationsblatt Datenschutz mit Empfangsbestätigung (Anlage 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bildungsnachweise und die Geburtsurkunde sind den Hochschulen spätestens im Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde im Original vorzulegen. Bis zur Ernennung sind ausnahmsweise amtlich beglaubigte Kopien ausreichend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Von fremdsprachigen Unterlagen sind daneben Übersetzungen in deutscher Sprache durch die Bewerber vorzulegen. Diese Übersetzungen müssen durch in der Bundesrepublik Deutschland tätige, öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzer erstellt worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Bewerber, die in einem Beamtenverhältnis stehen oder gestanden haben, sind die Ernennungsurkunden in Kopie vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Als Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit gilt der Reisepass oder der Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland. Für Bewerber, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzen, gilt der Reisepass oder der Personalausweis dieses Staates als Staatsangehörigkeitsnachweis. Der Staatsangehörigkeitsnachweis ist den Hochschulen im Original vorzulegen. Die Hochschulen bestätigen die Vorlage gegenüber dem SMWK (Anlage 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Bewerber ist über seine Pflicht zur Verfassungstreue schriftlich zu belehren. Hierfür ist der Vordruck gemäß Anlage 4 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VwV Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse/anhängige Verfahren ist der Vordruck gemäß Anlage 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VwV Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zur Vorlage des Personalbogens soll der Vordruck gemäß Anlage 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VwV Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Hochschulen prüfen, ob es sich um einen Dienstherrenwechsel im Sinne von § 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265) handelt und holen gegebenenfalls die Zustimmung des abgebenden Dienstherrn ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vollständigkeit der für die Ernennung erforderlichen Unterlagen ist durch die Hochschulen anhand der Liste gemäß Anlage 3 zu prüfen. Sind die Voraussetzungen für eine Ernennung zum sächsischen Landesbeamten vollständig belegt, gibt die Hochschule die Unterlagen unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 4 an das SMWK – Referat Allgemeine Rechtsangelegenheiten, Dienstrecht – weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dabei sind dem SMWK das aktuelle Führungszeugnis, das Gesundheitszeugnis, das Formblatt zum Staatsangehörigkeitsnachweis, die Erklärung über die Verfassungstreue, die Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse/anhängige Verfahren und das Informationsblatt Datenschutz im Original vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Vorlage der Geburtsurkunde sowie der Bildungsnachweise beim SMWK sind auch amtlich beglaubigte Kopien beziehungsweise für den Fall, dass die Unterlagen der Hochschule bereits im Original vorgelegt wurden, auch Kopien dieses vorgelegten Originals mit einer entsprechenden Bestätigung der Hochschule ausreichend. Diese Bestätigung kann durch einen handschriftlichen Vermerk mit Unterschrift des Hochschulmitarbeiters aus dem Personaldezernat erfolgen; beispielsweise: „Original hat mir vorgelegen“/Datum/Unterschrift/Stempel der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere Unterlagen, wie Ernennungsurkunden oder die Zustimmung zum Dienstherrenwechsel nach Nummer 6, können dem SMWK in Kopie vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dem Antrag auf Ernennung sind eine Kopie der Berufungsvereinbarung, eine Kopie des Personalbogens und eine Kopie des Lebenslaufs beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das SMWK erstellt nach Prüfung die Ernennungsurkunde sowie die Einweisungsverfügung in die Planstelle und übergibt die Dokumente an die Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Rektor händigt dem Bewerber die Ernennungsurkunde und die Einweisungsverfügung aus. Der Beamte bestätigt den Empfang der Ernennungsurkunde und der Einweisungsverfügung (Anlage 5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Beamte ist zu vereidigen. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift anzufertigen, die sowohl vom Vereidigenden als auch vom Vereidigten zu unterzeichnen ist. Hierfür ist das Formblatt der Anlage 6 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VwV Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu verwenden. Gemäß § 63 Absatz 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Beamtengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann der Beamte nur in den Fällen des § 38 Absatz 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beamtenstatusgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anstelle des Eides folgendes Gelöbnis leisten: „Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Zusammenhang mit der Ablegung des Diensteides soll der Beamte gemäß Ziffer V Nummer 1 Buchstabe a der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VwV Anti-Korruption
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 11. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1847), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 334), über den Unrechtsgehalt, die dienst- und strafrechtlichen Folgen der Korruption sowie über die einschlägigen Regelungen zum Verbot der Annahmen von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen belehrt werden. Die Belehrung soll aktenkundig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Hochschule übersendet der zuständigen Bezügestelle die für die Zahlungsaufnahme notwendige Meldung einschließlich der dieser Meldung beizufügenden Anlagen unter Verwendung der vom Landesamt für Steuern und Finanzen zur Verfügung gestellten Formblätter. Eine Kopie der Berufungsvereinbarung ist beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Hochschule übersendet dem SMWK – Referat Allgemeine Rechtsangelegenheiten, Dienstrecht – Kopien der Empfangsbestätigung sowie der Niederschrift über die Vereidigung. Die Hochschule fügt der Personalakte die Originale der Empfangsbestätigung und der Niederschrift über die Vereidigung bei und vermerkt im Verzeichnis der Teil- und Nebenakten zur Personalgrundakte, dass im SMWK eine Nebenakte zum Ernennungsvorgang geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                X. Ernennung der Rektoren und Kanzler der Hochschulen sowie der Leiter von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des SMWK
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei der Vorbereitung der Ernennung wird das SMWK von der jeweiligen Behörde beziehungsweise Einrichtung unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nach der Ernennung übersendet die Behörde beziehungsweise Einrichtung der zuständigen Bezügestelle die für die Zahlungsaufnahme notwendige Meldung einschließlich der dieser Meldung beizufügenden Anlagen unter Verwendung der vom Landesamt für Steuern und Finanzen zur Verfügung gestellten Formblätter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nach Festsetzung des Jubiläumsdienstalters durch das Landesamt für Steuern und Finanzen ist dem SMWK eine Kopie des Bescheides zuzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                XI. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichzeitig tritt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 1. Juli 2016 (SächsABl. S. 956), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2019 (SächsABl. S. S 393), außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 27. November 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Sebastian Gemkow
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Barbara Klepsch
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlagen
                            Anlage 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 5