VwV Beurteilung SMWK
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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (VwV Beurteilung SMWK)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (VwV Beurteilung SMWK)
Vom 17. Mai 2021
Aufgrund von § 93 Absatz 3 Satz 3 des
Sächsischen Beamtengesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, wird zur Durchführung der
Sächsischen Beurteilungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 504) für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Folgendes bestimmt:

1.
Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) mit Ausnahme des in § 1 Absatz 1 der
Sächsischen Beurteilungsverordnung
genannten Personenkreises.

2.
Zuständigkeit
Zuständig im SMWK sind
a)
die Amtschefin oder der Amtschef für die Leiterin oder den Leiter des Geschäftsbereichs Kultur und Tourismus (GB KT), die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter im SMWK, die Beamtinnen und Beamten des Leitungsstabes Wissenschaft/Forschung (GB WF), der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit GB WF, des eigenen Büros sowie des Ministerbüros GB WF,
b)
die Leiterin oder der Leiter GB KT für die Beamtinnen und Beamten des Leitungsstabes GB KT, der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit GB KT, des eigenen Büros sowie des Ministerbüros GB KT,
c)
die jeweilige Abteilungsleiterin oder der jeweilige Abteilungsleiter für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der eigenen Abteilung sowie für die Beurteilung der jeweils ihrer Abteilung zugeordneten Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Einrichtungen des SMWK.

3.
Beurteilungskommission
a)
Die Beurteilungskommission gemäß § 4 Absatz 2 der
Sächsischen Beurteilungsverordnung
im SMWK setzt sich zusammen aus der Amtschefin als Vorsitzende oder dem Amtschef als Vorsitzendem, der Leiterin oder dem Leiter des GB KT, den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern und der Leiterin oder dem Leiter des Referates Personal.
b)
Die Beurteilungskommission entscheidet einstimmig; im Falle der Nichteinigung entscheidet die Amtschefin oder der Amtschef. Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträge über Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter werden der Beurteilungskommission nicht vorgelegt.
c)
Die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Einrichtungen des SMWK legen die Zusammensetzung der Beurteilungskommission in eigener Zuständigkeit fest.

4.
Vergleichsgruppen
Es sind möglichst große Vergleichsgruppen aus den Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahngruppe zu bilden. Bei Referatsleiterinnen und Referatsleitern einschließlich der Leiterin oder des Leiters des Leitungsstabes GB WF und des Leitungsstabes GB KT sowie Leiterinnen und Leitern von Dezernaten und Sachgebieten ist ausnahmsweise die Bildung einer Vergleichsgruppe auf Funktionsebene zulässig. Bei der Bildung einer Vergleichsgruppe sind nur die Beamtinnen und Beamten zu berücksichtigen, die beurteilt werden.

5.
Beurteilungsentwürfe
Vor der Erstellung einer Beurteilung soll von der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten ein Beurteilungsentwurf eingeholt werden, sofern die zuständige Beurteilerin oder der zuständige Beurteiler nicht gleichzeitig die oder der unmittelbare Vorgesetzte ist. Die Entwürfe werden nicht eröffnet. Nach Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte sind Entwürfe und Notizen zu vernichten.

6.
Beurteilung Schwerbehinderter
Bei der Beurteilung von schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beamtinnen und Beamten ist die
Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen
vom 28. Oktober 2009 (SächsABl. S. 1792), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 334), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

7.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 10. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
VwV Beurteilung SMWK
vom 27. September 2012 (SächsABl. S. 1274), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 393), außer Kraft.
Dresden, den 17. Mai 2021
Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Sebastian Gemkow
Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Barbara Klepsch
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