Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstleistungsrichtliniengesetz – SächsDRG) ¹
Gesetz
zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Dienstleistungsrichtliniengesetz – SächsDRG) ¹
Vom 13. August 2009
Der Sächsische Landtag hat am 24. Juni 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse
In § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Presse (
SächsPresseG
) vom 3. April 1992 (SächsGVBl. S. 125), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, werden die Wörter „außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter „nicht innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 001 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Sächsischen Bauordnung
Die Sächsische Bauordnung (
SächsBO
) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 112), wird wie folgt geändert:
1.
§ 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
1.
Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,
2.
Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 17 Abs. 7 Nr. 2,
3.
nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.“
2.
§ 25 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft“ durch die Wörter „natürliche oder juristische Person“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft“ jeweils durch die Wörter „natürliche oder juristische Person“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften“ durch die Wörter „natürlichen oder juristischen Personen“ ersetzt.
3.
§ 65 wird wie folgt gefasst:
„§ 65
Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für
1.
Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und
2.
geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
1.
die Berufsbezeichnung ‚Architekt’ führen darf,
2.
in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen,
3.
die Berufsbezeichnung ‚Innenarchitekt’ führen darf für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden oder
4.
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweist, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.
(3) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Sachsen einzutragen, wer
1.
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweist und
2.
danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.
Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Eintragungsverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. § 42a VwVfG findet Anwendung.
(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Nr. 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie
1.
eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
2.
dafür dem Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher der Ingenieurkammer Sachsen anzuzeigen und dabei
1.
eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig als Bauvorlageberechtigter niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
2.
einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen mussten,
vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Ingenieurkammer Sachsen hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. § 71a VwVfG findet Anwendung.
(5) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer Sachsen bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführten Verzeichnisse erfolgt nicht.“
4.
§ 66 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei
1.
Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 und
2.
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
muss der Standsicherheitsnachweis von einer Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste der qualifizierten Tragwerksplaner eingetragen ist. Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach Satz 1 oder 2 erstellt werden. Die Anerkennung als Prüfingenieur im Sinne der Verordnung nach § 88 Abs. 2 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise in seinem jeweiligen Fachbereich ein. Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Erstellung von Standsicherheits- oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 65 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der zuständigen Stelle einzureichen ist. Zuständige Stelle für Personen nach Satz 1 ist die Ingenieurkammer Sachen; zuständige Stelle für Personen nach Satz 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde.“
5.
In § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 wird die Angabe „§ 61 Abs. 3 Satz 6“ durch die Angabe „§ 61 Abs. 3 Satz 7“ ersetzt.
6.
Nach § 90 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Anerkennungen von Stellen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach bisherigem Recht gelten bis zum 31. Dezember 2012.“
Artikel 3 Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen
Das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (
SächsVwKG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303), wird wie folgt geändert:
1.
In § 6 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 werden das Komma und die Angabe „die Höchstgebühr 25 000 EUR; bei Wertgebühren kann die Höchstgrenze überschritten werden“ gestrichen.
2.
In § 25 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4 und 5“ durch die Angabe „Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
3.
Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sind im Bundesrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Vorgaben für die Bemessung von Benutzungsgebühren festgelegt, finden diese Anwendung.“
Artikel 4 Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Freistaat Sachsen (Sächsisches Markscheidergesetz –
SächsMarkG
)
Artikel 5 Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten
§ 4 Abs. 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (
SächsAGTierNebG
) vom 9. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 579), das durch Artikel 54 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 179) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts übertragen, ist diese verpflichtet, allgemeine Geschäftsbedingungen und Preislisten dem Staatsministerium für Soziales anzuzeigen. Das Staatsministerium für Soziales kann Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preislisten nach Satz 1 verlangen.“
Artikel 6 Änderung des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe
Nach § 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe –
SächsGfbWBG
) vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2008 (SächsGVBl. S. 622, 625) geändert worden ist, wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren
(1) Verwaltungsverfahren nach § 3 Abs. 1 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. § 42a VwVfG findet Anwendung.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 richten sich die Verwaltungszusammenarbeit nach den Artikeln 28 bis 36, die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente nach Artikel 5 sowie die Bewerberauswahl nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).“
Artikel 7 Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung
Das Sächsische Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (
SächsInsOAG
) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 175), wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 Satz 2 wird gestrichen.
2.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Anerkennungsfähig sind nur gemeinnützige Träger, insbesondere Organisationen und Stellen, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehören, Einrichtungen einer Verbraucherzentrale, Gebietskörperschaften oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.“
3.
In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Chemnitz“ ersetzt.
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen
Nach § 7 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen (
SächsSozAnerkG
) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2008 (SächsGVBl. S. 622, 624) geändert worden ist, wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren
(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).“
Artikel 9 Aufhebung des Sächsischen Sammlungsgesetzes
Das Sächsische Sammlungsgesetz (
SächsSammlG
) vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 178), wird aufgehoben.
Artikel 10 Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes
Das Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz –
SächsHKaG
) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2008 (SächsGVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt:
„§ 35a
Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren für Tierärzte“.
2.
Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
„§ 35a
Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren für Tierärzte
Verwaltungsverfahren für Tierärzte nach § 20 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.“
Artikel 11 Änderung des Landesjugendhilfegesetzes
Das Landesjugendhilfegesetz (
LJHG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (SächsGVBl. S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 379, 380), wird wie folgt geändert:
1.
Dem § 27 werden folgende Absätze 5 bis 6 angefügt:
„(5) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. § 42a VwVfG findet Anwendung.
(6) In Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz richten sich die Verwaltungszusammenarbeit nach den Artikeln 28 bis 36, die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente nach Artikel 5 sowie die Bewerberauswahl nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).“
2.
§ 29 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Andere, nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinende Personen dürfen im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung mit Zustimmung des Landesjugendamtes eingesetzt werden; die Zustimmung kann unter Auflagen erfolgen.“
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
Dem § 10 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (
SächsGDG
) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 330, 332) geändert worden ist, werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Verwaltungsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 für Angehörige der tierärztlichen Heilberufe sowie für selbständig tätige Desinfektoren können über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. § 42a VwVfG findet Anwendung.
(4) In Verwaltungsverfahren nach Absatz 3 richten sich die Verwaltungszusammenarbeit nach den Artikeln 28 bis 36, die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente nach Artikel 5 sowie die Bewerberauswahl nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).“
Artikel 13 Änderung des Sächsischen Wassergesetzes
§ 120a des Sächsischen Wassergesetzes (
SächsWG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In der Verordnung nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass die Anerkennung befristet erteilt werden kann und der Sachverständige oder das Prüflabor nach der Anerkennung in bestimmten Abständen an wiederkehrenden Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung, insbesondere Vergleichsuntersuchungen, Ringversuchen oder Laborkontrollen, teilnehmen muss.“
2.
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Anerkennungen, die am 28. Dezember 2009 bestehen, gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort. Neue Anerkennungen von Prüflaboren erfolgen bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 auf Antrag durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, wenn das Prüflabor erfolgreich an den Ringversuchen des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen sind und den Nachweis der Geeignetheit hinsichtlich des Laborpersonals, der Laborausstattung, der angewandten Analytik sowie der Qualitätssicherung einschließen, teilgenommen hat. Die oberste Wasserbehörde führt die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Satz 2 durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die Anerkennungen nach Satz 2 sind auf drei Jahre zu befristen. Die Anerkennung nach Satz 1 oder 2 verlängert sich automatisch um drei Jahre bei erfolgreicher Wiederholung der Teilnahme an dem Ringversuch nach Satz 2. Im Übrigen gilt für die erstmalige Antragstellung § 42a VwVfG mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 sechs Monate beträgt. Das Verfahren zur Anerkennung kann über die einheitliche Stelle nach § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden.
(3) Die Anerkennung durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland, andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt die Anerkennung nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von dem Antragsteller dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie oder der einheitlichen Stelle ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, das eine gleichwertige Funktion wie die Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 hat oder aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 erfüllt sind. Das Dokument ist im Original oder in beglaubigter Kopie und, sofern es nicht in Deutsch abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.“
Artikel 14 Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen
§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (
SächsWaldG
) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) geändert worden ist, wird gestrichen.
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen
Dem § 6 Abs. 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (
SächsUVPG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das durch Artikel 68 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 186) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
„Das Antragsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden. Eine beantragte Beleihung gilt nach sechs Monaten als erteilt; im Übrigen findet § 42a VwVfG Anwendung.“
Artikel 16 Änderung des Sächsischen Architektengesetzes
Das Sächsische Architektengesetz (
SächsArchG
) vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 366), wird wie folgt geändert:
1.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird jeweils das Wort „Hauptwohnung“ durch das Wort „Wohnung“ und das Wort „Hauptniederlassung“ durch das Wort „Niederlassung“ ersetzt.
2.
In § 9 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „öffentlich beglaubigte Ausfertigung“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt.
3.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag auf Eintragung in die in Absatz 1 Satz 2 genannten Listen und Verzeichnisse bedarf der Schriftform.“
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat, zu entscheiden.“
b)
Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Das Eintragungsverfahren nach Absatz 1 Satz 2 kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.“
Artikel 17 Änderung des Sächsischen Ingenieurgesetzes
Das Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (Sächsisches Ingenieurgesetz –
SächsIngG
) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 366, 369), wird wie folgt geändert:
1.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Antrag“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Eintragungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.“
2.
Dem § 6a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 6 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.“
Artikel 18 Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes
Das Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz –
SächsIngKG
) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200, 225), wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst:
„§ 16a
Pflichten von Bauvorlageberechtigten und qualifizierten Tragwerksplanern“.
b)
Die Angaben zu den §§ 18 und 18a werden wie folgt gefasst:
„§ 18
(aufgehoben),
§ 18a
(aufgehoben)“.
2.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Listen oder Verzeichnisse zu führen und die für die Ausübung des Berufes oder der Tätigkeit erforderlichen Urkunden und Bescheinigungen zu erteilen,“.
b)
Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
„4a.
die Erfüllung der Berufspflichten und Pflichten gemäß den §§ 16 und 16a zu überwachen,“.
3.
In § 8 Abs. 1 wird dem Satz 1 folgender Satz vorangestellt: Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Listen oder Verzeichnisse.“
4.
§ 16a wird wie folgt gefasst:
„§ 16a
Pflichten von Bauvorlageberechtigten und qualifizierten Tragwerksplanern
Für die in eine Liste oder ein Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach den §§ 65 oder 66 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Eingetragenen gelten die Berufspflichten nach § 16 Satz 1 bis 3 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 entsprechend. Sie haben außerdem
1.
die Pflicht, sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für ihre Tätigkeit geltenden Bestimmungen zu unterrichten sowie eine angemessene Fortbildung ihrer Mitarbeiter zu fördern,
2.
nur solche Pläne, Projekte, Bauvorlagen und Gutachten mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder ihrer Verantwortung gefertigt wurden,
3.
sich für die eigenverantwortliche Tätigkeit ausreichend gegenüber Haftpflichtgefahren zu versichern.“
5.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
b)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
Vor dem Wort „Antrag“ wird das Wort „schriftlichen“ eingefügt.
c)
Absatz 4 wird Absatz 3.
d)
Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Ingenieurkammer Sachsen bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren muss innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Die Frist kann in zu begründenden Einzelfällen um einen Monat verlängert werden. Das Eintragungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.“
6.
Die §§ 18 und 18a werden aufgehoben.
7.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Berufsbezeichnung nach § 14 dürfen bei einer Berufstätigkeit im Freistaat Sachsen nach § 15 ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure auch Ingenieure führen, die hier weder eine Niederlassung noch eine Wohnung haben, wenn
1.
sie aufgrund einer Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind oder
2.
sie im Übrigen die Voraussetzungen des § 17 erfüllen und Versagungsgründe nach § 21 nicht vorliegen.“
b)
Die Absätze 2 und 2a werden aufgehoben.
c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
Die Angabe „gelten die Absätze 1 bis 2a“ wird durch die Angabe „gilt Absatz 1“ ersetzt.
d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Ingenieuren, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, kann die Führung der Berufsbezeichnung ‚Beratender Ingenieur’ nach Absatz 1 untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.“
e)
Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Es werden folgende Sätze angefügt:
„§ 17 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Anzeige nach Satz 2 und die Bescheinigung nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.“
f)
Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
Die Angabe „Absatz 1 bis 5“ wird durch die Angabe „Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
8.
Dem § 21 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die in eine Liste oder ein Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach den §§ 65 oder 66 SächsBO Eingetragenen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.“
9.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 5 wird das Komma nach dem Wort „hätten“ durch einen Punkt ersetzt.
bb)
Nummer 6 wird gestrichen.
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die in eine Liste oder ein Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach den §§ 65 oder 66 SächsBO Eingetragenen gelten Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 entsprechend.“
10.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Bauvorlagen einreicht oder Standsicherheitsnachweise für Bauvorhaben unterzeichnet, ohne in die entsprechende Liste oder das entsprechende Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach den §§ 65 oder 66 SächsBO eingetragen zu sein.“
bb)
Nummer 3 wird gestrichen.
b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c)
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 2 und 3.
Artikel 19 Änderung des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer
Das Gesetz zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrer aus dem europäischen Ausland (Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer –
BefäAnG Lehrer
) vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2, 1997 S. 541), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 246), wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:
„§ 7a
Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren“.
2.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren
(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).“
Artikel 20 Änderung des Sächsischen Dolmetschergesetzes
Das Sächsische Gesetz über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsisches Dolmetschergesetz –
SächsDolmG
) vom 25. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 242) wird wie folgt geändert:
1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.“
2.
In § 11 Abs. 1 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und nach der Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:
3.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst das Verfahren der Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), einschließlich der Einzelheiten des Vollzuges festzulegen.“
Artikel 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1, der am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Anerkennung als Markscheider (Markscheidergesetz –
MarkG
) vom 6. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 493), geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), außer Kraft.
Dresden, den 13. August 2009
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland
Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer
Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Roland Wöller
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 der Kommission vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1).
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