VwV-KomDKfz
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die private Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch kommunale Wahlbeamte (VwV-KomDKfz)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die private Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch kommunale Wahlbeamte
(VwV-KomDKfz)
Vom 20. April 2006
Aufgrund von § 8 Nr. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (
SächsBesG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), in der jeweils geltenden Fassung, erlässt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift:

I. Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die private Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen, die von einem Träger der kommunalen Selbstverwaltung unterhalten und betrieben werden, durch kommunale Wahlbeamte. Fahrten, die dienstlich veranlasst sind, sind keine Privatfahrten.

II. Private Benutzung durch kommunale Wahlbeamte

1.
Dienstkraftfahrzeuge dürfen auf der Grundlage eines Beschlusses des Hauptorgans oder des jeweils zuständigen beschließenden Ausschusses für Privatfahrten – dazu gehören auch Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle – benutzt werden.
2.
Soweit kommunalen Wahlbeamten die private Benutzung eines Dienstkraftfahrzeuges gestattet ist, wird der wirtschaftliche Wert der Privatfahrten nicht auf die Besoldung angerechnet. Führt eine Privatfahrt über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus, ist eine Entschädigung für die außerhalb des Gebietes gefahrene Strecke in Höhe der unter Nummer 8.1 und Nummer 8.2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung (
VwV-DKfz
) vom 1. Dezember 2003 (SächsABl. S. 1199), in der jeweils geltenden Fassung, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 797), festgelegten Sätze zu zahlen.
3.
Bei Inanspruchnahme eines Fahrers für Privatfahrten mit Übernachtung werden die Übernachtungskosten und ab dem zweiten Tag zusätzlich das Tagegeld nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen erhoben.
4.
Die steuerrechtlichen Vorschriften, die für die unentgeltliche private Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen gelten, bleiben unberührt.

III. Entsprechende Anwendung

Im Übrigen wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung empfohlen, unter Berücksichtigung organisatorischer Unterschiede entsprechend der
Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung
zu verfahren.

IV. In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. November 2006 in Kraft.
Dresden, den 20. April 2006
Der Staatsminister des Innern Dr. Albrecht Buttolo
Markierungen
Leseansicht