Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Projekten zum Flächenrecycling und zur Dekontaminierung von Standorten im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Flächenrecycling und Dekontaminierung von Standorten – FRL FrDS/2024)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Projekten zum Flächenrecycling und zur Dekontaminierung von Standorten im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Flächenrecycling und Dekontaminierung von Standorten – FRL FrDS/2024)
Vom 1. Februar 2024
A. Allgemeiner Teil
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für investive Projekte, um belastete Flächen zu sanieren sowie zur Sicherung und Stilllegung von Deponien. Durch die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen wird Umweltgefahren vorgebeugt beziehungsweise werden diese beseitigt. Die vorgenutzten Flächen können damit wieder in den Flächenkreislauf einbezogen werden, um eine Flächenneuinanspruchnahme an anderer Stelle zu vermeiden. Die damit einhergehende Erhöhung der Anzahl naturnaher Grünflächen leistet einen Beitrag zu Biodiversität und Klimaschutz.
Für die Fördergegenstände nach Nummer 2.1 und 2.2 gilt: Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sind Bestandteil des Programmes EFRE/JTF des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung. Die Beachtung dieser beiden Prinzipien wird sichergestellt, wenn die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden.
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und aufgrund folgender Rechtsgrundlagen:
1.1
Grundsätzlich gelten:
a)
die
Sächsische Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist,
b)
die
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253),
c)
das
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist,
d)
das
Sächsische Finanzausgleichsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2023 (SächsGVBl. S. 778) geändert worden ist,
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.2
Fachliche Zielstellungen ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen in den jeweils geltenden Fassungen:
a)
Bundes-Bodenschutzgesetz
vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, und
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598, 2716),
b)
Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz
vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187),
c)
Kreislaufwirtschaftsgesetz
vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist,
d)
Sächsisches Wassergesetz
vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, und
e)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist.
1.3
Für Projekte nach Nummer 2.1 und 2.2 gelten:
a)
die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitika (ABl. L 231 vom 30.06.2021, S. 159), in der jeweils geltenden Fassung,
b)
die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60), in der jeweils geltenden Fassung,
c)
die
EU-Rahmenrichtlinie
vom 9. Mai 2023 (SächsABl. S. 576) enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich EFRE, JTF und ESF Plus (NBest-EU) außer Nummer 1.7, soweit in dieser Förderrichtlinie keine Abweichungen vorgesehen sind.
1.4
Beihilferechtliche Regelungen
Soweit es sich bei Zuwendungen gemäß Nummer 2.1 und 2.2 um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen des Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27. September 2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist (AGVO) sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten. Ergänzende oder von dieser Richtlinie abweichende Regelungen, die sich aus den jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Grundlagen ergeben, sind bei Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, vorrangig zu beachten.
1.5
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden investive Projekte im Freistaat Sachsen
2.1
zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen (insbesondere Altlasten) und zur Sanierung der durch Belastungen verursachten Grundwasserschäden, einschließlich dafür erforderlicher Entsiegelungsmaßnahmen,
2.2
zur Sanierung von Flächen mit erhöhten Schadstoffgehalten auch unterhalb der Gefahrenschwelle, die zur Nutzbarkeit der Flächen führen, und
2.3
zur Sicherung und Stilllegung von Deponien, insbesondere zur Verhinderung von Schadstoffausträgen in Gewässer, Boden oder Luft oder von Standsicherheitsproblemen.
3.
Begünstigte
Begünstigte können sein:
3.1
für Projekte gemäß Nummer 2.1 und Nummer 2.2: Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden und deren Unternehmen und Eigenbetriebe, kommunale Zweckverbände, Landkreise,
3.2
für Projekte gemäß Nummer 2.1 und Nummer 2.2: natürliche und juristische Personen des Privatrechts,
3.3
für Projekte gemäß Nummer 2.3: Gemeinden und deren Unternehmen und Eigenbetriebe, kommunale Zweckverbände, Landkreise.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Für Projekte gemäß Nummer 2.1 und Nummer 2.2 gilt:
4.1
Die jeweiligen Flächen müssen im Sächsischen Altlastenkataster erfasst sein.
4.2
Durch die Sanierung sind mindestens 15 Prozent der zu sanierenden Fläche in naturnahe Grünflächen umzuwandeln. Naturnahe Grünflächen sind unversiegelte, biodiversitätsfördernde Grün- und Freiflächen, insbesondere Flächen mit Gehölzen, insektenfördernden, arten- und blütenreichen Wiesen einschließlich insektenfördernder, mehrjähriger Kraut- und Staudenflächen. Förderfähig sind Vorhaben nur unter Verwendung von Pflanz- und Saatgut mit Arten, die vom Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zugelassen sind. Die entsprechenden Artenlisten sind unter
https://www.lsnq.de/FrDS
zugänglich.
4.3
Für Infrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren muss eine Klimaverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Nähere Informationen hierzu stellt die Bewilligungsbehörde zur Verfügung.
4.4
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
a)
das Projekt auf solchen Flächen durchgeführt werden soll, die aus dem Sondervermögen „GUS-Liegenschaften Sachsen“ erworben wurden, es sei denn
aa)
die Altlastenbehandlung ist vertraglich dem Käufer übertragen worden und die insoweit eingeräumte Kaufpreisminderung reicht für die Altlastenbehandlung nicht aus oder
bb)
es ist eine Altlast zu behandeln, die im Kaufvertrag nicht berücksichtigt wurde,
b)
eine Freistellung gemäß des
Umweltrahmengesetzes
vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 649), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder eine Freistellung nach Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Sachsen vom 18. August 2008 für die betreffende Fläche und die betreffende Maßnahme oder die betreffenden Maßnahmen besteht,
c)
der Verursacher der schädlichen Bodenveränderung oder der Altlast bekannt ist, er nach dem Verursacherprinzip haftet und die Sanierungskosten tragen muss. In diesem Fall darf keine Zuwendung gewährt werden. Wenn der Verhaltensstörer nicht bekannt ist oder nicht zur Übernahme der Kosten herangezogen werden kann, kann die für die Sanierung verantwortliche Person Zuwendungen nach dieser Richtlinie erhalten.
4.5
Vorhaben nach Nummer 2.3 sind nur förderfähig, wenn sie auf der unter
https://www.lsnq.de/FrDS
veröffentlichten Positivliste enthalten sind.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart, Form der Zuwendung
Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
5.2
Höhe der Förderung
5.2.1
Für Projekte gemäß Nummer 2.1 und Nummer 2.2 beträgt die Höhe der Zuwendung 77 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
5.2.2
Für Projekte gemäß Nummer 2.3 beträgt die Höhe der Zuwendung 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
5.2.3
Abweichend von Nummer 1.2 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
werden Zuwendungen mit einem Förderbetrag unter 10 000 Euro oder über 10 000 000 Euro nicht bewilligt.
5.3
Bemessungsgrundlage
5.3.1
Förderfähige direkte Ausgaben:
Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben für die Erfüllung des Zuwendungszweckes, soweit sie notwendig und angemessen sind:
a)
Ausgaben für Baumaßnahmen, einschließlich Ausgaben für die Beräumung, Baufreimachung, Abbruch- und Entsiegelungsmaßnahmen, Wiederherrichtung von Grundstücken und die mit der Flächensanierung verbundene Begrünung entsprechend Nummer 4.2,
b)
Ausgaben für notwendige Untersuchungen, Planungen, Sachverständigenleistungen und Architekten- und Ingenieurleistungen,
c)
sonstige investive Maßnahmen wie zum Beispiel technische Ausstattungen/Ausrüstungen, Errichtung von Messstellen,
d)
sanierungsbegleitende Überwachungsmaßnahmen, soweit diese zur Erreichung der Ziele oder zum Nachweis der Ergebnisse des Projektes erforderlich sind.
Für den Fördergegenstand gemäß Nummer 2.2 sind nur Ausgaben förderfähig, die durch kontaminationsbedingten Mehraufwand entstehen. Dieser ist von den Antragstellenden nachzuweisen und von der zuständigen Abfall- und Bodenschutzbehörde zu bestätigen.
5.3.2
Förderfähige indirekte Ausgaben
Für die Fördergegenstände gemäß Nummer 2.1 und Nummer 2.2 sind auch indirekte Ausgaben förderfähig, die bei den Begünstigten selbst für Projektkoordinierung, Projektbetreuung und Koordinierung der Auftragsvergaben des Investitionsvorhabens anfallen. Die indirekten Ausgaben werden durch eine Pauschalfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben als förderfähig anerkannt. Mit dieser Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben der Begünstigten abgegolten.
5.3.3
Nicht förderfähig sind Ausgaben für:
a)
Eigenleistungen, die nicht unter Nummer 5.3.2 fallen;
b)
Versicherungsbeiträge;
c)
Rechts-, Steuer- und sonstige Beratungsleistungen, die in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem Förderzweck stehen;
d)
Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung, einschließlich Zinsen;
e)
Abschreibungen;
f)
laufende Betriebskosten und allgemeiner Nachsorgeaufwand;
g)
Grunderwerb;
h)
Umsatzsteuer, soweit die Begünstigten zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
5.3.4
Bei kommunalen Deponien sind die förderfähigen Ausgaben auf den Anteil der Kosten für Stilllegung und Nachsorge der Deponie beschränkt, der proportional zum Anteil des abgelagerten Volumens am Gesamtvolumen vor dem 1. September 1993 angefallen ist.
5.3.5
Die Kumulation mit einer anderen Förderung für dieselben förderfähigen Ausgaben ist ausgeschlossen (Verbot der Doppelförderung).
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre. Die Frist beginnt mit der Abschlusszahlung an die Begünstigten.
6.2
Eine Veräußerung der sanierten Fläche vor Ablauf der Zweckbindungsfrist ist förderunschädlich möglich, wenn
a)
Begünstigte die beabsichtigte Veräußerung vorab der Bewilligungsbehörde anzeigen,
b)
Begünstigten oder dem Käufer aus der Veräußerung kein ungerechtfertigter Vorteil entsteht,
c)
kein Verstoß gegen die Vorgaben zur Dauerhaftigkeit der Vorhaben aus Artikel 65 VO (EU) 2021/1060 vorliegt und
d)
die Begünstigten sicherstellen, dass die geförderten Gegenstände mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist zweckentsprechend im Sinne der Ziele von Nummer 1 eingesetzt werden und der Mindestanteil der entstandenen naturnahen Grünfläche von 15 Prozent mindestens bis dahin gewährleistet ist.
6.3
Soweit die Zuwendung auf der Grundlage von Artikel 45 AGVO gewährt wird, haben die Begünstigten mit dem ersten Auszahlungsantrag ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorzulegen, aus dem sich die Wertsteigerung des Grundstückes aufgrund der Sanierungsarbeiten ergibt. Diese Wertsteigerung des Grundstückes ist von der Zuwendung abzuziehen, soweit sie den für die Förderung zu leistenden Eigenanteil überschreitet.
6.4
Bei Zuwendungen außerhalb des Anwendungsbereiches von Artikel 45 AGVO sind Einnahmen aus der Veräußerung des Grundstückes innerhalb der Zweckbindungsfrist nach Nummer 6.1 nachträglich von der Zuwendung abzuziehen, soweit sie den für die Förderung zu leistenden Eigenanteil überschreiten. Den Begünstigten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass diese Einnahmen nicht in vollem Umfang auf die Wertsteigerung aufgrund der Sanierung der Fläche zurückzuführen sind.
7.
Verfahren
7.1
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
7.2
Antragsverfahren
7.2.1
Die Zuwendung wird nur auf Antrag unter Verwendung der amtlichen Antragsformulare und des zur Verfügung gestellten Verfahrens gewährt. Diese sind im Internet unter
https://www.lsnq.de/FrDS
veröffentlicht.
7.2.2
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
a)
Gesamtkonzeption für die technische Lösung (Übersichtslageplan, Lageplan, Beschreibung des Gesamtprojektes, erforderliche Planunterlagen, Kostenzusammenstellung gegliedert nach den Kostengruppen gemäß DIN 276).
b)
Kostenangebote, Wirtschaftlichkeits- oder Variantenvergleichsuntersuchungen, Bauzeit- und Finanzierungsplan, Beschreibung des beantragten Teilprojektes, Arbeitsprogramme und – soweit zutreffend – die verbindliche Erklärung der Kostenbeteiligung Dritter.
c)
Vorlage der jeweils einschlägigen öffentlich-rechtlichen Zulassungen, hilfsweise Erklärung zum Stand der Erfüllung der jeweils einschlägigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen.
d)
Nachweis der Eigentums- oder Verfügungsberechtigung.
e)
Auszug aus dem Sächsischen Altlastenkataster.
f)
Konzept zur Erfüllung der Vorgaben zu Art und Umfang der naturnahen Grünfläche.
g)
Die Begünstigten erklären mit dem Antrag, dass die Maßnahmen unter Verwendung der zugelassenen Artenlisten erfolgen.
h)
Die Begünstigten haben eine verbindliche Erklärung abzugeben, dass sie in der Lage sind, den gesamten Eigenanteil zu tragen. Zusätzlich haben Begünstigte, die dem kommunalen Haushaltsrecht unterliegen, eine Erklärung abzugeben, dass die Folgekosten der Investition getragen werden können.
i)
Sofern eine Klimaverträglichkeitsprüfung gemäß Nummer 4.3 erforderlich ist, sind die notwendigen Angaben mit dem Antrag einzureichen.
j)
Die Voraussetzungen nach Nummer 4.4 werden durch Eigenerklärungen oder Vorlage des Kaufvertrags nachgewiesen und von der zuständigen Abfall- und Bodenschutzbehörde verifiziert.
k)
Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen von den Antragstellenden anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderwürdigkeit des Projektes erforderlich sind.
7.2.3
Abweichend von den Regelungen zum vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn gemäß Nummer 5.1 der
EU-Rahmenrichtlinie
gelten folgende Regelungen:
–
für Begünstigte nach Nummer 3.1 dieser Richtlinie die Nummer 1.3 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (
VVK
),
–
für Begünstigte nach Nummer 3.2 dieser Richtlinie die Nummer 1.4 Anlage 3 zur
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
.
7.3
Bewilligungsverfahren
Zum Antrag wird von der Bewilligungsbehörde eine fachtechnische Stellungnahme der zuständigen Bodenschutzbehörde eingeholt.
7.4
Auszahlungsverfahren
7.4.1
Die Auszahlung der Zuwendung für Projekte gemäß Nummer 2.1 und 2.2 erfolgt nach dem Erstattungsprinzip gemäß Nummer 6.3.2 der
EU-Rahmenrichtlinie
auf Antrag und muss die von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Angaben und Nachweise enthalten.
7.4.2
Bei einer Pauschalfinanzierung mittels Pauschalsatz sind die im Zuwendungsbescheid definierten direkten Ausgaben, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen.
7.4.3
Zwischenauszahlungen sind zulässig.
7.5
Überwachung, Verwendungsnachweisverfahren
7.5.1
Die fachliche Überwachung der geförderten Vorhaben erfolgt durch die zuständige Abfall- und Bodenschutzbehörde.
7.5.2
Begünstigte legen mit dem Verwendungsnachweis einen aktualisierten Auszug aus dem Sächsischen Altlastenkataster vor, um den Erfolg des Projektes zu dokumentieren.
7.5.3
Der entstandene Flächenanteil an sanierter Fläche und naturnaher Grünfläche von mindestens 15 Prozent ist im Verwendungsnachweis durch geeignete Unterlagen zu belegen.
7.5.4
Bei einer Pauschalfinanzierung mittels Pauschalsatz sind die im Zuwendungsbescheid definierten direkten Ausgaben, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen, soweit dies nicht bereits bei der Auszahlung erfolgt ist.
7.5.5
Abweichend von Nummer 6.1 NBest-EU wird bei überjährigen Vorhaben auf die Einreichung eines Zwischennachweises zum Jahresende für das erste und letzte Jahr des Bewilligungszeitraums verzichtet, wenn der Bewilligungszeitraum nach dem 1. September eines Jahres beginnt oder bis 30. April eines Jahres endet.
B. Besondere Bestimmungen für Förderungen des Fördergegenstandes aus Teil A Nummer 2.3
1.
Verfahren
Für in der Positivliste nach Teil A Nummer 4.5 aufgeführte Vorhaben kann erstmalig bis zum 31. Juli 2024 ein Förderantrag gestellt werden. Weitere Antragstermine können unter
https://www.lsnq.de/FrDS
veröffentlicht werden. Die Bewilligungsbehörde wählt die zu fördernden Projekte danach aus, wie hoch der Beitrag zu den unter Teil A Nummer 2.3 definierten Zielen ist.
2.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag. Der Antrag muss die von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Angaben und Nachweise enthalten. Für kommunale Körperschaften gilt das Erstattungsverfahren gemäß Nummer 7.4 VVK. Im Bewilligungsbescheid können bis zu zwei Teilauszahlungen im Haushaltsjahr zugelassen werden.
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
4.
Dem Freistaat Sachsen steht nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen der Projekte zu, die mithilfe von Zuwendungen erarbeitet wurden. Hierzu zählen insbesondere Konzepte, Untersuchungsergebnisse, Projektberichte, Statistiken und dafür erhobene Daten. Der Freistaat Sachsen ist zur Veröffentlichung oder zur sonstigen Verwertung dieser Ergebnisse im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt.
C. Übergangsbestimmungen
1.
Die
Förderrichtlinie Inwertsetzung von belasteten Flächen
vom 5. März 2015 (SächsABl. S. 437), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 76) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315) findet für neue Projekte ab Inkrafttreten der FRL FrDS/2024 keine Anwendung.
2.
Ein über den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) gefördertes Projekt, dessen konkrete Durchführung unter der
Förderrichtlinie Inwertsetzung von belasteten Flächen
vollumfänglich beantragt wurde, aber nur teilweise abgeschlossen werden konnte, ist durch die FRL FrDS/2024 förderfähig, wenn Antragsstellende nachweisen, dass der unter der
Förderrichtlinie Inwertsetzung von belasteten Flächen
geförderte Projektteil abgeschlossen und klar abgrenzbar ist und der zweite Projektteil die Voraussetzungen der FRL FrDS/2024 erfüllt. In diesen Fällen ist bezogen auf Nummer 5.1 der
EU-Rahmenrichtlinie
die vorherige Antragstellung nach der
Förderrichtlinie Inwertsetzung von belasteten Flächen
zu berücksichtigen.
D. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Dresden, den 1. Februar 2024
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther
Anlage (zu Teil A Nummer 1.4)
Sofern die Maßnahmen nach dieser Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend und abweichend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten:
1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage des Artikel 45 der AGVO gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
3.
Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO)
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
4.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben nach Artikel 45 AGVO ist die Anmeldeschwelle nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s AGVO in Höhe von 30 Mio. Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben zu beachten.
5.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
6.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe m AGVO wird für Beihilfen für die Beseitigung von Umweltschäden nach Artikel 45 AGVO kein Anreizeffekt verlangt.
7.
Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähig sind nach Artikel 45 Absatz 6 AGVO die für die Sanierung anfallenden Kosten abzüglich der Wertsteigerung des Grundstückes oder der Liegenschaft.
8.
Beihilfehöchstintensitäten
Die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 45 AGVO sind zu beachten.
9.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
10.
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
11.
Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO)
Einzelbeihilfen, die den Schwellenwert nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO überschreiten, werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO in der Beihilfentransparenzdatenbank (TAM) der Europäischen Kommission veröffentlicht.
12.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der AGVO vorgenommen, wird die Richtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet.
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