Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Förderung von Bussen im öffentlichen Personennahverkehr (RL Bus)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Förderung von Bussen im öffentlichen Personennahverkehr (RL Bus)
Vom 26. Oktober 2023
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1.
Die Förderung nach dieser Richtlinie dient der Verbesserung der Bedingungen im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Freistaat Sachsen sowie der Erhöhung des Anteils von eingesetzten sauberen und emissionsfreien Bussen unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an den öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen im ländlichen Raum. Die Richtlinie dient zudem der Verringerung von Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor.
1.2.
Der Freistaat Sachsen gewährt für diese Zwecke nach den
§ 23
,
§ 44
und § 44a der
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe der
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO)
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. S. 178), in der jeweils geltenden Fassung, des
Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG)
vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen im Freistaat Sachsen.
1.3.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Förderung nach dieser Richtlinie nach den folgenden Maßgaben:
–
Zuwendungsempfänger können die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe nach den Maßgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 07.07.2020, S. 3) geändert worden ist, und deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: VO (EU) 1407/2013) erhalten.
–
Zuwendungsempfänger können die Zuwendung als Umweltschutzbeihilfe im Sinne von Artikel 36a und 36b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.06.2023, S. 1) geändert worden ist, und deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: AGVO) erhalten. Bei Anwendung der AGVO sind auch die Vorgaben der Anlage zu dieser Richtlinie zu beachten.
–
Zuwendungsempfänger, die mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S.22) geändert worden ist, und deren Nachfolgereglungen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: VO (EG) 1370/2007) (im Folgenden: VO (EG) 1370/2007) betraut sind, können die Zuwendung im Rahmen der ihnen für die Ausführung des öDA gewährten Ausgleichsleistung erhalten. Hierbei wird eine nach dieser Richtlinie gewährte Zuwendung bei der Ermittlung der Ausgleichsleistung berücksichtigt.
1.4.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Gewährung der Zuwendung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.5.
Begriffsbestimmungen
1.5.1.
Emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind Busse mit batterieelektrischem oder brennstoffzellenelektrischem Antrieb, Oberleitungsbusse sowie Fahrzeuge mit Wasserstoffverbrennungsmotor, die weniger als 1 g CO
2
/kWh oder weniger als 1 g CO
2
/km ausstoßen.
1.5.2.
Saubere Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind Plug-In-Hybrid-Busse sowie Busse, die mit
–
gasförmigem Erdgas (komprimiertes Erdgas, CNG),
–
flüssigem Erdgas (Flüssigerdgas, LNG),
–
Flüssiggas (LPG),
–
synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen, die nicht aus fossilen Rohstoffen erzeugt wurden, oder
–
Biokraftstoffen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/28/EG (Biomethan, Biodiesel), die nicht aus kritischen biogenen Rohstoffen erzeugt wurden,
betrieben werden.
1.5.3.
Überlandbusse im Sinne dieser Richtlinie sind für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M3 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Unterbuchstabe iii der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG. Hierzu gehören Fahrzeuge, die hauptsächlich zur Beförderung sitzender Fahrgäste gebaut und so ausgelegt sind, dass die Beförderung stehender Fahrgäste im Gang und/oder in einem Bereich, der nicht größer ist als der Raum von zwei Sitzbänken, möglich ist.
1.5.4.
Bürgerbusse im Sinne dieser Richtlinie sind Kleinbusse mit sechs bis acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz, die der Ergänzung des ÖPNV dienen und überwiegend im Linienverkehr nach § 42, § 43 Nr. 2 oder § 44 des
Personenbeförderungsgesetzes
(
PBefG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, eingesetzt werden. Bürgerbusse werden von lokal organisierten und ehrenamtlich getragenen Bürgerbusvereinen eingesetzt.
1.5.5.
Antriebsbedingte Investitionsmehrausgaben für saubere und emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie werden jeweils anhand eines Vergleichs mit der Anschaffung eines Fahrzeugs mit Dieselverbrennungsmotor (Referenzfahrzeug) der gleichen Fahrzeugklasse ermittelt, dass der Zuwendungsempfänger ohne Förderung anschaffen könnte. Die Differenz zwischen den Ausgaben dieser beiden Investitionen stellen die antriebsbedingten Investitionsmehrausgaben dar.
1.5.6.
Fahrzeuggrundkosten im Sinne dieser Richtlinie sind die nicht-antriebsbedingten Kosten, die für einen Zuwendungsempfänger bei der Anschaffung eines Referenzfahrzeugs mit konventionellem Dieselverbrennungsmotor der gleichen Fahrzeugklasse entstehen würden.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1.
Fahrzeugförderung
Förderfähig nach dieser Richtlinie ist die Beschaffung von barrierefreien, sauberen und emissionsfreien Fahrzeugen sowie von Überlandbussen und Bürgerbussen.
2.2.
Infrastrukturförderung
Förderfähig nach dieser Richtlinie sind
–
der Bau, die Installation, die Modernisierung und die Erweiterung von nicht öffentlicher Lade- und Betankungsinfrastruktur für saubere und emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne von Artikel 36a Absatz 3 AGVO,
–
der Bau und Ausbau von Betriebshöfen und Werkstätten, die auch dem Betrieb von sauberen und emissionsfreien Fahrzeugen dienen,
–
die Beschaffung und Einrichtung digitaler Informations- und Kommunikationssysteme, die eine intelligente Betriebssteuerung von Bussen und zugehöriger Infrastruktur ermöglichen.
2.3.
Förderung von Fahrzeugnachrüstungen
Förderfähig nach dieser Richtlinie sind auch
–
die digitale Ausrüstung von Fahrzeugen, insbesondere mit WLAN, Fahrerassistenzsystemen, rechnergestützten Betriebsleitsystemen (ITCS) und Fahrgastzählsystemen,
–
die Ausrüstung zur Fahrrad- oder Rollstuhlmitnahme im Fahrzeuginnenraum,
–
die Beschaffung und Einrichtung von Hubliften,
–
Systeme und Nachrüstungsmaßnahmen zum Energiemanagement mit dem Ziel der Verringerung des Kraftstoffverbrauchs und zur Reduktion des Schadstoffausstoßes von Fahrzeugen.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können folgenden Antragstellern gewährt werden:
3.1.
Verkehrsunternehmen, die im Freistaat Sachsen Linienverkehre nach § 42, § 43 Satz 1 Nr. 2 oder § 44
PBefG
betreiben und im Besitz einer entsprechenden Liniengenehmigung sind,
3.2.
Unternehmen, die Unterauftragnehmer von Verkehrsunternehmen gemäß Ziffer 3.1 dieser Richtlinie sind oder den öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich betreiben.
3.3.
kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüssen nach § 4 Absatz 1
ÖPNVG
.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.
Der Antragsteller muss nachweisen, dass
–
mit dem Vorhaben eine Verbesserung des ÖPNV im Freistaat Sachsen erreichbar ist und
–
die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt werden und das Vorhaben den Anforderungen der Barrierefreiheit nach § 3 des
Gesetzes zur Stärkung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Inklusionsgesetz – SächsInklusG)
vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) entspricht.
4.2.
Der Antragsteller hat anzugeben, ob er für die beantragte Maßnahme bereits Fördermittel aus einem Förderprogramm des Bundes oder der Europäischen Union beantragt oder erhalten hat. Ausreichend ist auch die Angabe, dass derzeit keine solchen Fördermittel erlangt werden können.
Sofern der Antragsteller für das beantragte Vorhaben Fördermittel aus einem Förderprogramm des Bundes oder der Europäischen Union erhält, die mit der Förderung nach dieser Richtlinie kombiniert werden dürfen, weist der Antragsteller die Höhe der von ihm für das jeweilige Vorhaben erhaltenen Fördermittel nach.
4.3.
Förderfähige Fahrzeuge sollen neu sein. Bei der Fahrzeugbeschaffung ist der Kauf der Fahrzeuge zuwendungsfähig. Bei der Beschaffung von Linienomnibussen wird ein für den Linienverkehr nach § 42
PBefG
erforderlicher Standard vorausgesetzt.
4.4.
Abweichend zur Förderung von neuen Fahrzeugen können bei der Beschaffung von Linienomnibussen auch Vorführwagen, die nicht länger als sechs Monate und ausschließlich auf den Fahrzeughersteller zugelassen waren und eine Maximallaufleistung von 20.000 km aufweisen, gefördert werden.
4.5.
Der Antragsteller hat mit dem Antrag für die Fahrzeugförderung nach Ziffer 2.1 dieser Richtlinie eine Übersicht über die bei ihm in den folgenden Zeiträumen durchgeführten und geplanten Beschaffungen von Bussen einzureichen:
–
1. August 2021 bis 31. Dezember 2025
–
1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030
Die Übersicht muss Angaben darüber enthalten, ob es sich bei den jeweils beschafften Bussen um saubere oder emissionsfreie Fahrzeuge oder um Fahrzeuge mit sonstigen Antrieben handelt.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1.
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung gemäß Nr. 2.1 der
VwV zu § 23 SäHO
.
5.2.
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks nach einem bestimmten Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt (Anteilfinanzierung).
5.3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss.
5.4.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage der Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuwendungsfähige Ausgaben bei der Fahrzeugförderung nach Ziffer 2.1 dieser Richtlinie sind die Fahrzeuggrundkosten. Unter der Maßgabe nach Ziffer 5.5.2 dieser Richtlinie können auch die antriebsbedingten Investitionsmehrausgaben zuwendungsfähige Ausgaben sein.
Zur Begrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben bei der Fahrzeugförderung werden Preisobergrenzen je Antriebstechnologie und Fahrzeugklasse festgelegt. Diese werden mit separaten Förderaufrufen zu dieser Richtlinie aktualisiert bekanntgegeben. Die Preisobergrenzen orientieren sich an den durchschnittlichen Marktpreisen für Fahrzeuge je Fahrzeugklasse und Antriebstechnologie, die auf Grundlage marktanalytischer Untersuchungen des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ermittelt werden.
Zuwendungsfähige Ausgaben bei der Förderung von Infrastrukturvorhaben und Fahrzeugnachrüstungen sind die Ausgaben, die für die in den Ziffern 2.2 und 2.3 dieser Richtlinie aufgeführten Fördergegenstände anfallen.
5.5.
Höhe der Zuwendung
5.5.1.
Fahrzeuggrundförderung
Bei der Fahrzeugförderung im Sinne von Ziffer 2.1 dieser Richtlinie beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern
–
der Antragsteller mit einem öDA im Sinne der VO (EG) 1370/2007 betraut ist oder
–
die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe im Sinne der VO (EU) 1407/2013 gewährt wird.
5.5.2.
Förderung der antriebsbedingten Investitionsmehrausgaben
Sofern der Antragsteller nachweislich für die nach dieser Richtlinie beantragte Fahrzeugbeschaffung keine Bundesförderung nach der Richtlinie zur Förderung alternativer Antriebe von Bussen im Personenverkehr des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 7. September 2021 (BMDV-Förderung) erhält, beträgt die Höhe der Zuwendung
–
bis zu 60 % der antriebsbedingten Investitionsmehrausgaben bei der Beschaffung von Bussen mit batterie- oder brennstoffzellenelektrischem Antrieb für kleine Unternehmen oder für Verkehrsunternehmen, die mit einem öDA im Sinne der VO (EG) 1370/2007 betraut sind,
–
bis zu 50 % der antriebsbedingten Investitionsmehrausgaben bei der Beschaffung von Bussen mit batterie- oder brennstoffzellenelektrischem Antrieb für mittlere Unternehmen,
–
bis zu 30 % der antriebsbedingten Investitionsmehrausgaben bei der Beschaffung von Bussen mit batterie- oder brennstoffzellenelektrischem Antrieb für große Unternehmen,
–
bis zu 20 % der antriebsbedingten Investitionsmehrausgaben bei der Beschaffung von Bussen, die ausschließlich mit Biomethan angetrieben werden.
Die Definition kleiner, mittlerer und großer Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie richtet sich nach der Empfehlung (2003/361/EG) der Europäischen Kommission.
5.5.3.
Bei der Förderung von Infrastrukturvorhaben und Fahrzeugnachrüstungen im Sinne der Ziffern 2.2 und 2.3 dieser Richtlinie beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.5.4.
Bei der Förderung von nicht öffentlicher Lade- und Betankungsinfrastruktur für saubere und emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne von Ziffer 2.2 dieser Richtlinie richtet sich die Höhe der Zuwendung nach den Maßgaben des Artikel 36a AGVO. Die Höhe der Zuwendung beträgt demnach
–
bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für kleine Unternehmen oder für Verkehrsunternehmen, die mit einem öDA im Sinne der VO (EG) 1370/2007 betraut sind,
–
bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für mittlere Unternehmen,
–
bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für große Unternehmen.
Soweit der Unternehmenssitz eines mittleren oder großen Unternehmens in einem Fördergebiet liegt, das zum Zeitpunkt der Gewährung der Zuwendung in einer in Kraft getretenen genehmigten Fördergebietskarte im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgewiesen ist, kann die ihm nach dieser Richtlinie gewährte Zuwendung um bis zu 5 Prozentpunkte erhöht werden.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1.
Bei der Fahrzeugförderung nach Ziffer 2.1 dieser Richtlinie hat die Einsatzdauer der Fahrzeuge mindestens fünf Jahre überwiegend im Linienverkehr nach § 42, § 43 Nr. 2 oder § 44
PBefG
auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen zu betragen. Diese Zweckbindungsdauer ist mit einer Mindestlaufleistung von 400.000 km überwiegend in dieser Verkehrsart verbunden. Bei Midibussen muss diese Mindestlaufleistung 300.000 km und bei Kleinbussen 200.000 km betragen.
6.2.
Ausschließlich Überlandbusse, die bis zum 31. Dezember 2025 nach dieser Richtlinie gefördert werden, dürfen mit Dieselkraftstoff angetrieben werden und müssen dann mindestens der Abgasnorm Euro VI entsprechen. Sie verfügen vorzugsweise über einen Mild-Hybrid-Antrieb. Ab dem 1. Januar 2026 werden ausschließlich saubere und emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gefördert.
6.3.
Bei der Förderung von Überlandbussen, die mit Dieselkraftstoff angetrieben werden, hat der Antragsteller nachzuweisen, dass es sich um eine Ersatzbeschaffung handelt. Das im Rahmen der Ersatzbeschaffung zu ersetzende Dieselaltfahrzeug muss dabei mindestens acht Jahre überwiegend im Linienverkehr nach § 42, § 43 Nr. 2 oder § 44
PBefG
eingesetzt worden sein oder eine Laufleistung von mindestens 300.000 km bei Kleinbussen, 400.000 Kilometern bei Midibussen und 600.000 km bei allen anderen Fahrzeugklassen in dieser Verkehrsart aufweisen.
6.4.
Bei der Förderung von Überlandbussen, die mit Dieselkraftstoff angetrieben werden, hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er sich im Hinblick auf die betriebliche Flottenumstellung hin zu sauberen und emissionsfreien Antriebstechnologien beraten lassen hat.
6.5.
Bei der Fahrzeugförderung nach Ziffer 2.1 dieser Richtlinie müssen Zuwendungsempfänger, die mit einem öDA im Sinne der VO (EG) 1370/2007 betraut sind, die beihilferechtlichen Voraussetzungen der Verordnung einhalten:
–
Die Zuwendungsempfänger müssen vom zuständigen Aufgabenträger durch einen öDA gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe i der VO (EG) 1370/2007 mit der Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten betraut worden sein und dabei gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der VO (EG) 1370/2007 ausführen. Der öDA ist dem Zuwendungsempfänger unter Beachtung der jeweils geltenden (vergabe-)rechtlichen Bestimmungen erteilt worden.
–
Durch die Gewährung der Zuwendung darf es nicht zu einer Überkompensation der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch die Ausgleichsleistung kommen. Die Zuwendung wird daher nur für solche Investitionen gewährt, die der Zuwendungsempfänger für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung benötigt. Die geförderten Fahrzeuge müssen zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung eingesetzt werden. Die Investitionsförderung ist im vollen Umfang im Rahmen der Abrechnung nach Maßgabe des öDA (kosten- oder ausgleichsmindernd) zu berücksichtigen. Über entsprechende Regelungen im öDA muss sichergestellt sein, dass etwaige Überkompensationen festgestellt und rückabgewickelt werden. Soweit der öDA endet, bevor die Investitionsförderung über diesen abgerechnet wurde, ist die Zuwendung anteilig zu erstatten, sofern nicht eine den beihilferechtlichen Vorgaben genügende Nachfolgeregelung eine Überkompensation ausschließt.
–
Die übrigen Voraussetzungen der VO (EG) 1370/2007 sind einzuhalten.
Der Nachweis über die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen der VO (EG) 1370/2007 kann durch entsprechende Bestätigung des zuständigen Aufgabenträgers oder eines Wirtschaftsprüfers gegenüber dem Zuwendungsempfänger erfolgen. Der Zuwendungsempfänger leitet diesen Nachweis spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Förderjahres an die Bewilligungsbehörde weiter.
6.6.
Bei der Förderung von sauberen Fahrzeugen im Sinne von Ziffer 1.5.2 dieser Richtlinie, die mit Biokraftstoffen, synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben werden, dürfen diese Kraftstoffe nicht mit fossilen Kraftstoffen vermischt werden. Der Antragsteller hat darüber auf Anforderung während der Zweckbindungsdauer zur Nachweisführung geeignete Unterlagen, zum Beispiel Tank- oder Lieferantenbelege, vorzuhalten. Bei diesen Angaben handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264
Strafgesetzbuch
(StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist. Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264
StGB
strafbar sein, sofern die Angaben für den Antragsteller vorteilhaft sind.
6.7.
Die Förderung von Bürgerbussen im Sinne von Ziffer 1.5.4 dieser Richtlinie kann ausschließlich von Verkehrsunternehmen, die mit einem öDA im Sinne der VO (EG) 1370/2007 betraut sind, oder von Antragstellern im Sinne von Ziffer 3.3 dieser Richtlinie beantragt werden. Der Antragsteller hat den ehrenamtlichen Charakter des Verkehrs mit Bürgerbussen sowie den Bedarf für die Einrichtung eines solchen Verkehrs nachzuweisen.
6.8.
Bei der Förderung von Betankungsinfrastruktur zur Abgabe von Wasserstoff nach Ziffer 2.2 dieser Richtlinie muss der Zuwendungsempfänger eine Zusage abgeben, dass die Betankungsinfrastruktur spätestens bis 31. Dezember 2035 ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff im Sinne des Artikel 36a Absatz 2 Satz 2 AGVO bereitstellt.
Wird die Zuwendung für den Aufbau einer neuen Ladeinfrastruktur gewährt, die die Übertragung von Strom mit einer Leistung von höchstens 22 kW ermöglicht, so muss gemäß Artikel 36a Absatz 13 AGVO die Infrastruktur in der Lage sein, intelligente Ladefunktionen zu unterstützen.
6.9.
Die Zweckbindungsdauer für Infrastrukturvorhaben im Sinne von Ziffer 2.2 dieser Richtlinie beträgt zwölf Jahre. Die Zweckbindungsdauer digitaler Informations- und Kommunikationssysteme im Sinne von Ziffer 2.2 und digitaler Ausrüstung von Fahrzeugen im Sinne von Ziffer 2.3 dieser Richtlinie beträgt drei Jahre. Für alle übrigen Fördergegenstände im Sinne von Ziffer 2.3 dieser Richtlinie beträgt die Zweckbindungsdauer fünf Jahre.
7.
Verfahren
7.1.
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag kann unter Beachtung der Vorgaben aus § 3a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
(
VwVfG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, auch in elektronischer Form gestellt werden.
Die Antragsteller werden im Rahmen von zeitlich befristeten Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen aufgefordert. Der Förderaufruf und die Antragsfrist wird über die Homepage der Bewilligungsbehörde (
https://www.lasuv.sachsen.de
) vorangekündigt und bekanntgegeben. Mit dem Förderaufruf werden ergänzende Hinweise zu dieser Richtlinie veröffentlicht.
Mit der Antragstellung sind die unter Ziffer 8.1 dieser Richtlinie benannten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
7.2.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde für die Förderung nach dieser Richtlinie ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
7.3.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen erfolgt im Wege des Vorauszahlungsverfahrens gemäß Nr. 7.5 der
VwV zu § 44 SäHO
. Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und nach Stellung eines entsprechenden Auszahlungsantrags wird die Zuwendung an den Zuwendungsempfänger ausgezahlt. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für längstens innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Die Anforderung eines jeden Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.
Für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse im Sinne von Ziffer 3.3 dieser Richtlinie findet das Auszahlungsverfahren nach Nr. 7.1 der Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO (
VVK
) Anwendung.
7.4.
Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der Bewilligungsbehörde. Das Kontrollverfahren erstreckt sich insbesondere auf die Überprüfung der Einhaltung der in der Antragstellung formulierten Ziele, auf Art und Umfang des Vorhabens sowie das Vorliegen einer Doppelförderung.
7.5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung nach dieser Richtlinie sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die
VwV zu § 44 SäHO
, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8.
Vorzulegende Nachweise und Unterlagen
8.1.
Mit der Antragstellung zur Gewährung von Fördermitteln nach dieser Richtlinie sind folgende Unterlagen einzureichen:
–
Antragsformular,
–
Erläuterungsbericht mit einer ausführlichen Beschreibung und Begründung des Vorhabens, insbesondere der zu erwartende Nutzen einschließlich Erläuterung der Zielstellung und der damit verbundenen Verbesserung der Bedingungen im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen,
–
Finanzierungsplan,
–
Kostenermittlung/Kostenschätzung und Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben,
–
Nachweis über die Beantragung und Gewährung von Fördermitteln aus einem Förderprogramm des Bundes oder der Europäischen Union,
–
Erklärung des objektiven Vorbereitungsstands (Bestell-, Ausschreibungs-, Bauzeitenplan, Terminketten),
–
Eigenerklärungen (subventionserhebliche Tatsachsen, wirtschaftliche Situation, Vorhabenbeginn).
Bei Bauvorhaben sind zusätzlich folgende Unterlagen mit der Antragstellung einzureichen:
–
Übersichtsplan,
–
Lageplan,
–
Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen,
–
Vorbescheid oder sonstige Nachweise über die baurechtliche Zulässigkeit,
–
Nachweis über die Eigentumsverhältnisse zur Liegenschaft bzw. ausführliche Erläuterung (Grundbuchauszug/Sachstand zu Verträgen).
Mit der Antragstellung für die Fahrzeugförderung nach Ziffer 2.1 dieser Richtlinie sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
–
Ergänzungsliste bei Antrag von mehr als einem Fahrzeug,
–
Eigenerklärung zur Erfüllung von Fahrzeugkriterien, insbesondere der Fahrzeugklasse, Barrierefreiheit, Antriebstechnologie und technischer Grundanforderungen,
–
Übersicht zu bereits durchgeführten und geplanten Fahrzeugbeschaffungen gemäß Ziffer 4.5 dieser Richtlinie,
–
Einverständniserklärung, dass der Antragsteller im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit als Empfänger der Zuwendung nach dieser Richtlinie benannt und die Höhe und der Zweck der Zuwendung bekannt gegeben werden darf,
–
Übersicht über gültige Linienverkehrsgenehmigungen oder Genehmigung über die Übertragung der Betriebsführerschaft oder Subunternehmervertrag,
–
Nachweis eines Kreditinstituts oder eines Wirtschaftsprüfers zur Bonität des Unternehmens,
–
Stellungnahme des zuständigen Aufgabenträgers zur Gewährung von Fördermitteln als Ausgleichsleistung zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, sofern die Fahrzeugförderung von einem Verkehrsunternehmen beantragt wird, das mit einem öDA im Sinne der VO (EG) 1370/2007 betraut ist,
–
De-minimis-Erklärung, sofern der Antragsteller die Fahrzeuggrundförderung nach Ziffer 5.5.1 dieser Richtlinie als De-minimis-Beihilfe im Sinne der VO (EU) 1407/2013 beantragt,
–
Nachweis, dass die BMDV-Förderung beantragt, jedoch nicht gewährt wurde, sofern der Antragsteller eine Förderung der antriebsbedingten Investitionsmehrausgaben nach Ziffer 5.5.2 dieser Richtlinie beantragt (BMDV-Förderantrag/Projektskizze und Nachweis über die Nichtgewährung der BMDV-Förderung),
–
Erklärung, dass es sich bei dem Antragsteller um ein kleines, mittleres oder großes Unternehmen handelt, sofern der Antragsteller eine Förderung der antriebsbedingten Investitionsmehrausgaben nach Ziffer 5.5.2 dieser Richtlinie beantragt und nicht mit einem öDA im Sinne der VO (EG) 1370/2007 betraut ist,
–
Formular zur Fahrzeugersatzbeschaffung bei der Förderung von Überlandbussen, die mit Dieselkraftstoff angetrieben werden,
–
Nachweis über den ehrenamtlichen Charakter des Verkehrs bei der Förderung von Bürgerbussen im Sinne von Ziffer 1.5.4 dieser Richtlinie sowie über den Bedarf für die Einrichtung eines solchen Verkehrs (zum Beispiel durch Gemeinderatsbeschluss).
Zudem muss mit der Antragstellung für die Förderung von Lade- und Betankungsinfrastruktur nach Ziffer 2.2 dieser Richtlinie nachgewiesen werden, dass es sich bei dem Antragsteller um ein kleines, mittleres oder großes Unternehmen handelt, sofern der Antragsteller nicht mit einem öDA im Sinne der VO (EG) 1370/2007 betraut ist und es sich nicht um einen Antragsteller im Sinne von Ziffer 3.3 dieser Richtlinie handelt.
Für die Antragstellung sind die auf der Homepage der Bewilligungsbehörde (
https://www.lasuv.sachsen.de
) veröffentlichten Formblätter zu verwenden. Die Bewilligungsbehörde kann weitergehende Unterlagen, die zur Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder generell zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind, beim Antragsteller nachfordern.
8.2.
Für die Auszahlung von Fördermitteln nach dieser Richtlinie ist das Formular „Auszahlungsantrag“ bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Das Formular wird auf der Homepage der Bewilligungsbehörde (
https://www.lasuv.sachsen.de
) veröffentlicht.
8.3.
Für die Verwendungsnachweisprüfung ist das Formular zum Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, einzureichen.
Bei der Fahrzeugförderung sind für die Verwendungsnachweisprüfung zusätzlich folgende Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:
–
Kaufvertrag mit Rechnung (Kopie), einschließlich Kopie des Buchungsbelegs mit sachlicher Richtigkeit (Kontoauszug),
–
Nachweis über den Finanzierungsvertrag des Kaufpreises (Kopie),
–
Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung (Kopie),
–
Zulassungsbescheinigung Teil II (Kopie),
–
Nachweise (Kopien) über Stilllegung und Aussonderung (Verkauf/Verschrottung) des Dieselaltfahrzeugs bei Ersatzbeschaffung von Überlandbussen, die mit Dieselkraftstoff angetrieben werden,
–
Herstellerbescheinigung von Fahrzeugkriterien, insbesondere der Fahrzeugklasse, Barrierefreiheit, Antriebstechnologie und technischer Grundanforderungen,
–
Foto des Innenaufklebers zur Busförderung gemäß den Vorgaben im Zuwendungsbescheid.
Bei der Fahrzeugförderung sind während der Zweckbindungsdauer zusätzlich folgende Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen:
–
Nachweis über den überwiegenden Einsatz von Fahrzeugen im Linienverkehr nach § 42, § 43 Nr. 2 oder § 44
PBefG
nach Ablauf der Zweckbindungsdauer,
–
Nachweis über die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzung der VO (EG) 1370/2007 gemäß Ziffer 6.5 dieser Richtlinie nach spätestens zwei Jahren nach Ablauf des Förderjahres, sofern die Fahrzeugförderung einem Verkehrsunternehmen gewährt wird, das mit einem öDA im Sinne der VO (EG) 1370/2007 betraut ist.
Die Verwendungsnachweisunterlagen werden auf der Homepage der Bewilligungsbehörde (
https://www.lasuv.sachsen.de
) veröffentlicht.
9.
Vorrangregelung
Diese Richtlinie ersetzt die Förderung von Linienomnibussen und spezifischer Infrastrukturvorhaben für Omnibusse nach der
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr (RL-ÖPNV)
vom 24. August 2010 in Verbindung mit den Hinweisen des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur beihilferechtkonformen Gewährung von Fördermitteln für die Beschaffung von Omnibussen im öffentlichen Personennahverkehr (Hinweise-Bus) vom 14. Januar 2013 und zur beihilferechtkonformen Gewährung von Fördermitteln für die Beschaffung von Omnibussen im öffentlichen Personennahverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 1107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Hinweise-Bus De-minimis) vom 7. April 2015.
10.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Dresden, den 26. Oktober 2023
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig
Anlage:
Beihilferechtliche Hinweise zur AGVO
Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1,), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO genannt, gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.
1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 36a „Investitionen in Lade- und Tankinfrastruktur“ und 36b „Investitionsbeihilfen für den Erwerb sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge und die Nachrüstung von Fahrzeugen“ der AGVO gewährt werden.
2.
Förderverbot (Artikel 1 AGVO)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
3.
Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO)
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
4.
Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben ist die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s) und sb) AGVO in Höhe von 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben zu beachten.
5.
Transparenz (Artikel 5 AGVO)
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
6.
Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
•
Name und Größe des Unternehmens
•
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
•
Standort des Vorhabens
•
die Kosten des Vorhabens
•
Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und
•
Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
7.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene Mehrwertsteuer, welche nach nationalen Steuerrecht erstattungsfähig ist, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
8.
Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)
Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
9.
Beihilfehöchstintensitäten
1.
Die Beihilfeintensität nach Artikel 36a Absatz 6 der AGVO darf 20 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten, wenn sie ohne wettbewerbliche Ausschreibung auf Grundlage einer Beihilfenregelung gewährt werden. Bei mittleren Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 %, bei kleinen Unternehmen um 30 % erhöht werden. Bei Investitionen in c-Fördergebieten ist eine weitere Erhöhung um 5 % möglich.
2.
Die Beihilfenintensität nach Artikel 36b Absatz 6 der AGVO darf 20 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen, wenn sie ohne wettbewerbliche Ausschreibung auf Grundlage einer Beihilfenregelung gewährt werden. Bei emissionsfreien Fahrzeugen kann die Beihilfeintensität um 10 % erhöht werden; bei mittleren Unternehmen ist eine Erhöhung um 20 % und bei kleinen Unternehmen um 30 % möglich.
10.
Veröffentlichung und Information (Artikel 9 AGVO)
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 EUR auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
11.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 i. V. m. Artikel 59 AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027.
Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.
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