Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung des Gesellschaftlichen Zusammenhalts (FRL GeZus)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung des Gesellschaftlichen Zusammenhalts (FRL GeZus)
Vom 26. August 2021
[zuletzt geändert durch RL vom 26. Juli 2023 (SächsABl. S. 1136) mit Wirkung ab 1. Juli 2023]
Teil 1 Allgemeine Regelungen
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.
2.
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§
23
,
44
und 44a der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist sowie der dazu erlassenen
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4.
Soweit es sich um Maßnahmen handelt, die Unternehmen oder Wirtschaftszweige im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union begünstigen, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnungen und deren Nachfolgeregelungen in den jeweils geltenden Fassungen:
a)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) oder
b)
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).
II. Zuwendungsvoraussetzungen, Verfahren
1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Die Zuwendung und die Auszahlung sind bei der Bewilligungsstelle auf den von dieser zur Verfügung gestellten Formularen zu beantragen. Entsprechendes gilt für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuwendung.
2.
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 4 des
Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen
vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen.
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zur Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichendes festgelegt ist.
4.
Nach dieser Richtlinie können nur Maßnahmen gefördert werden, für die keine Förderung nach anderen Programmen im Freistaat Sachsen beantragt werden kann.
5.
Besonderheiten für die einzelnen Förderbereiche sind in Teil 2 geregelt.
Teil 2 Besondere Regelungen
A. Bürgerschaftliches Engagement
I. Ehrenamtsförderprogramm „Wir für Sachsen“
1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Anerkennung, Stärkung und Weiterentwicklung des Ehrenamts.
2.
Gegenstand der Förderung
a)
Gefördert wird das ehrenamtliche Engagement insbesondere in den Bereichen Soziales, Umwelt, Musik, Kultur und Sport von Personen, die sich in einem Projekt ehrenamtlich (unentgeltlich) engagieren.
b)
Gefördert werden Maßnahmen des Programmträgers zur Umsetzung des Programms.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der Programmträger. Programmträger ist die Bürgerstiftung Dresden. Der Programmträger leitet die Zuwendung nach Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a an die Projektträger weiter. Diese Zuwendung wird in privatrechtlicher Form nach Nummer 12.5 und 12.6 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Nummer 6 an die Projektträger ausgereicht.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
a)
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss für Maßnahmen nach Nummer 2
aa)
Buchstabe a als Festbetragsfinanzierung und
bb)
Buchstabe b als Anteilfinanzierung gewährt.
b)
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben des Programmträgers für die Umsetzung des Programms, insbesondere für die Prüfung der Anträge, die Ausreichung der Zuwendungen an die Letztempfänger sowie die Prüfung der Verwendungsnachweise notwendigen Personal- und Sachausgaben.
c)
Die Zuwendung
aa)
für Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a wird für jedes Haushaltsjahr durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als Festbetrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel festgesetzt,
bb)
beträgt für Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.
Verfahren
a)
Der Programmträger reicht den Förderantrag unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars bis zum 1. Dezember des Vorjahres bei der Bewilligungsstelle ein.
b)
Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr.
c)
Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
.
Die Zuwendung nach Nummer 2 Buchstabe a wird in zwei Raten ausgezahlt.
Die Auszahlung der ersten Rate erfolgt in der Regel bis zum 30. April des Jahres, die zweite Rate wird bis zum 30. September des Jahres ausgezahlt. Vor der Anforderung der zweiten Rate stellt der Programmträger sicher, dass die Mittel der ersten Rate an die Projektträger weitergeleitet wurden.
d)
Für den Nachweis der Verwendung gilt Nummer 6
ANBest-P
. Der Verwendungsnachweis des Programmträgers besteht
aa)
für Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe a aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenfasst.
bb)
für Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe b aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
e)
Die Bewilligungsstelle prüft zusätzlich zum Verwendungsnachweis nach Buchstabe d stichprobenartig die Verwendungsnachweise der Letztempfänger.
6.
Zuwendungsbestimmungen für die Weitergabe
Bei der Weitergabe der Zuwendung an die Projektträger sind folgende Regelungen umzusetzen:
a)
Zuwendungsempfänger
Letztempfänger der Zuwendung nach Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a sind:
aa)
die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die örtlichen Träger der Freien Wohlfahrtspflege sowie Kirchgemeinden,
bb)
eingetragene Vereine, Verbände sowie Stiftungen und andere juristische Personen, soweit sie als gemeinnützig anerkannt sind,
cc)
Gemeinden und Gemeindeverbände
als Projektträger.
b)
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn
aa)
das bürgerschaftliche Engagement des einzelnen Ehrenamtlichen durchschnittlich mindestens 20 Stunden monatlich beträgt,
bb)
die betreffenden Ehrenamtlichen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben und
cc)
diese Ehrenamtlichen nicht für denselben Zweck oder für dieselbe ehrenamtliche Tätigkeit und denselben Zeitraum bereits aus einem anderen Förderprogramm des Freistaates Sachsen oder von Dritten bezuschusst werden oder dafür einen Anspruch auf Erstattungen haben. Zulässig ist eine Erhöhung der Pauschale nach Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb aus Eigen- oder Drittmitteln bis zur Höhe von insgesamt 70 Euro.
c)
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
aa)
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
bb)
Den Trägern der Ehrenamtsprojekte wird pro ehrenamtlich tätiger Person nach Buchstabe c eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung von 35 bis 45 Euro gewährt. Über die konkrete Höhe der Pauschale für das jeweilige Förderjahr befindet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel sowie des Antragsvolumens. Die Träger der Ehrenamtsprojekte verwenden die Zuwendung zur Erstattung von Aufwendungen der in ihren Projekten ehrenamtlich tätigen Personen. Mit der Zuwendung sind die Sachausgaben der ehrenamtlich tätigen Personen, die für das jeweilige Ehrenamt notwendig sind (wie zum Beispiel Fahrtkosten, Ausgaben für Büromaterial) pauschal abgedeckt.
cc)
Die Aufwandsentschädigung stellt ein nicht zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne der §§ 11 ff. des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der §§ 82 ff. des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dar.
d)
Verfahren
aa)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind von den Projektträgern bis zum 31. Oktober des Vorjahres beim Programmträger einzureichen.
bb)
Der Programmträger leitet den Projektträgern Zuwendungen für Maßnahmen innerhalb des Haushaltsjahres weiter. Er entscheidet über die bei ihm eingegangenen Anträge im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Zuwendung. Auf eine vergleichbare Förderung vergleichbarer Projektträger ist zu achten. Die Letztempfänger teilen die erhaltene Zuwendung im Rahmen von Buchstabe d in eigener Verantwortung auf die Ehrenamtlichen auf.
cc)
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann einen Landesbeirat zum Förderprogramm einrichten. Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Landesbeirat hat ausschließlich beratende Funktion. Der Programmträger kann temporäre Regionalbeiräte einrichten. Diese sollen ihm die Einordnung der vorliegenden Anträge in die regionale Trägerlandschaft ermöglichen. Die Mitglieder der Beiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
dd)
Dem Programmträger ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes von den Projektträgern ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.7
ANBest-P
vorzulegen.
Daneben ist ein Nachweis über die Auszahlung der pauschalen Aufwandsentschädigung an die Ehrenamtlichen vorzuhalten und dem Programmträger auf Verlangen vorzulegen.
ee)
Die Projektträger müssen die die Auszahlung an die Ehrenamtlichen begründenden Unterlagen und einen Zahlungsnachweis für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung aufbewahren.
ff)
Abweichend von Nummer 11.2 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
prüft der Programmträger alle Verwendungsnachweise der Letztempfänger.
II. Fortbildungs-Förderprogramm
1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Projektträgern bei der Qualifizierung ehrenamtlich tätiger Personen. Diese sollen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie der ordnungsgemäßen Führung von Vereinen gestärkt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden vier Gesamtprojekte aus Maßnahmen zur regionalen Bedarfsermittlung, Organisation und Durchführung von fach- und sachbezogener Fortbildung für ehrenamtlich tätige Personen sowie Beratungsangeboten für Vereine und Initiativen. Die Gesamtprojekte beziehen sich auf je eine der folgenden vier Regionen des Freistaats Sachsen: Südwestsachsen, Nordsachsen, Mittelsachsen, Ostsachsen.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen, wie gemeinnützige Vereine, Verbände, Stiftungen oder gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Projektträger.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung wird gewährt, wenn
a)
der Zuwendungsempfänger Erfahrungen in der Arbeit mit ehrenamtlich tätigen Personen und in der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen hat,
b)
die Fortbildungsangebote sowohl dem Inhalt als auch der Zeit nach an den konkreten Bedarfen ausgerichtet sind und sich pro Veranstaltung mindestens fünf Personen angemeldet haben,
c)
die Fortbildungsangebote insgesamt allen ehrenamtlich tätigen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben, zugänglich sind,
d)
die thematische und methodische Ausrichtung sowie der zeitliche Rahmen zielgruppengerecht gestaltet ist,
e)
die Angebote regional verteilt unterbreitet werden, um eine entsprechende Wohnortnähe der Fortbildungsangebote zu gewährleisten,
f)
die Fortbildungsangebote für Ehrenamtliche in der Regel kostenlos sind beziehungsweise eine Teilnahmegebühr von zehn Euro pro Person und Tag nicht überschreiten,
g)
Informationen zu den Fortbildungsangeboten zentral und immer aktualisiert öffentlich einsehbar sind (zum Beispiel auf der Homepage des Zuwendungsempfängers),
h)
die Fortbildungsveranstaltungen durch den Zuwendungsempfänger in geeigneter Weise evaluiert werden (Erfasst werden soll unter anderem die Verteilung der Teilnehmer nach Region, Engagementbereich, Dauer und zeitlichem Aufwand des Engagements sowie nach inhaltlichen und methodischen Kategorien).
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form eines Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt. Sie beträgt bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Teilnehmergebühren sind als Einnahmen anzugeben und werden als Eigenanteil berücksichtigt. Übersteigen die Teilnehmergebühren den Mindesteigenanteil des Zuwendungsempfängers, vermindert sich die Zuwendung um den übersteigenden Betrag.
b)
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
c)
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Erstattung von Fahrtkosten sowie zur Verpflegung der Teilnehmer.
6.
Verfahren
a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bis zum 30. September bei der Bewilligungsstelle auf den entsprechenden Antragsformularen einzureichen.
b)
Bei mehreren Anträgen pro Region erfolgt die Auswahl nach dem Grad der Erfüllung der in Nummer 4 aufgeführten Kriterien.
c)
Eine mehrjährige Förderung bis zu drei Jahre ist im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltmittel möglich.
d)
Dem Antrag ist eine Beschreibung der Maßnahme sowie eine Aufstellung der für die Projektdurchführung notwendigen Personal- und Sachausgaben beizufügen. Das Arbeitszeitvolumen der zu fördernden Fachkräfte ist dabei auf konkrete, voneinander abgrenzbare Aufgabenbereiche (Projektstellen) aufzuschlüsseln. Die geplanten Einnahmen über Teilnehmergebühren sind anzugeben.
e)
Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ist gemäß Nummer 10 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der
ANBest-P
zu erbringen. Die Teilnehmergebühren sind im Verwendungsnachweis als Einnahmen anzugeben.
f)
Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
.
III. Engagement-Stiftung Sachsen
1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements im Freistaat Sachsen.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Umsetzung der satzungsmäßigen Aufgaben in den Leistungsfeldern Selbsthilfe, Freiwilligendienste und Ehrenamtsförderung.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist die Engagement-Stiftung Sachsen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Der Zuwendungsempfänger muss einen Wirtschaftsplan vorlegen. Der Plan muss alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie einen Organisations- und Stellenplan enthalten. Eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre ist als Anlage beizufügen, soweit sich dies nicht schon aus den Bilanzen oder dem Wirtschaftsplan ergibt.
b)
Tätigkeitsbereich und Sitz des Zuwendungsempfängers müssen sich im Freistaat Sachsen befinden.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird im Rahmen einer institutionellen Förderung als Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Der Zuschuss ist begrenzt auf die im maßgeblichen Förderjahr zweckentsprechend veranschlagten Haushaltsmittel.
b)
Zuwendungsfähig sind alle Personal- und Sachausgaben, die zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben des Zuwendungsempfängers notwendig sind und im Rahmen des vom Zuwendungsgeber gebilligten Wirtschaftsplans liegen. Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr.
6.
Verfahren
a)
Der jährliche Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. September für das Folgejahr bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
b)
Dem Antrag sind beizufügen:
–
ein Wirtschaftsplan, der den direkten Vergleich zum Plansoll des laufenden Jahres sowie zum Ist des Vorjahres ermöglicht,
–
der Organisations- und Stellenplan für das Förderjahr einschließlich einer Gegenüberstellung zum laufenden Jahr,
–
ein Jahresarbeitsplan, welcher die wesentlichen Ziele für die Arbeit der Einrichtung im Förderjahr umfasst,
–
die aktuelle Satzung.
c)
Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.3 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
.
B. Projekte von besonderem sozialpolitischen Interesse
I. Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Unterstützung und Ermöglichung von Projekten, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken und die Beteiligung an gemeinwohlorientierten Anliegen fördern.
II. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
1.
Maßnahmen, die von überregionaler Bedeutung und besonderem sozialpolitischen Interesse sind,
2.
Maßnahmen, die sich im Rahmen eines innovativen Vorhabens nach Abschnitt C Ziffer II bewährt haben,
3.
investive Maßnahmen mit Bezug zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.
III. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen, wie gemeinnützige Vereine, Verbände, Stiftungen oder gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die überregional tätig sind. Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 können auch juristische Personen, die lokal tätig sind, gefördert werden.
IV. Zuwendungsvoraussetzung
Maßnahmen nach Ziffer II Nummern 1 und 2 können nur nach Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt gefördert werden.
Die übrigen Zuwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus den Förderbekanntmachungen.
V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
1.
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
2.
Zuwendungsfähig sind
a)
für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1:
Personal- und Sachausgaben sowie zusätzlich investive Ausgaben in Höhe von bis zu 5 000 Euro pro Maßnahme. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle bei übergeordnetem staatlichen Interesse im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einen höheren Betrag an investiven Ausgaben bewilligen.
b)
für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2:
Personal- und Sachausgaben.
c)
für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3:
investive Ausgaben.
3.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. In begründeten Einzelfällen (wie zum Beispiel fehlenden Eigenmitteln bei übergeordnetem staatlichen Interesse) kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einen höheren Fördersatz gewähren.
4.
Die Zuwendung kann vorbehaltlich verfügbarer Verpflichtungsermächtigungen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt werden. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einen längeren Bewilligungszeitraum festlegen.
VI. Verfahren
1.
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bis zum 30. September (Beginn der Vorhaben in der ersten Jahreshälfte des Folgejahres) und bis zum 31. März (Beginn der Vorhaben in der zweiten Jahreshälfte des laufenden Jahres) bei der Bewilligungsstelle auf den entsprechenden Antragsformularen einzureichen.
2.
Dem Antrag ist eine Beschreibung der Maßnahme sowie eine Aufstellung der für die Projektdurchführung notwendigen Personal- und Sachausgaben beizufügen. Das Arbeitszeitvolumen der zu fördernden Fachkräfte ist dabei auf konkrete, voneinander abgrenzbare Aufgabenbereiche (Projektstellen) aufzuschlüsseln.
3.
Eine Antragstellung für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 bei der Bewilligungsstelle ist nur nach einer Förderbekanntmachung möglich. Diese konkretisiert die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen wie zum Beispiel den Förderzweck, Antragsfristen, maximale Förderbeträge oder ähnlich.
4.
Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ist gemäß Nummer 10 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der
ANBest-P
zu erbringen.
5.
Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
.
C. Modellprojekte
I. Zuwendungszweck
Der Freistaat Sachsen fördert Modellprojekte in den Bereichen bürgerschaftliches Engagement und soziales Engagement. Modellprojekte sind Maßnahmen, die einem zeitlich befristeten Ausprobieren neuer Lösungswege mit dem Zweck dienen, diese auf weitere Anwendungsfälle zu übertragen. Modellprojekte sind gekennzeichnet durch die Merkmale Erprobung und Weiterentwicklung.
Ziel der Förderung von Modellprojekten des bürgerschaftlichen Engagements ist die Weiterentwicklung des bürgerschaftlichen Engagements. Dazu sollen inhaltliche Konzeptionen entwickelt und erprobt werden, die das Interesse an einem aktiven Engagement steigern und die Engagementquote im Freistaat Sachsen erhöhen.
Ziel der Förderung von Modellprojekte im sozialen Bereich ist es, innovative Maßnahmen der gemeinwohlorientierten Arbeit mit herausgehobener und zukunftsorientierter Bedeutung zu unterstützen. Es soll aktuellen Herausforderungen und Handlungsbedarfen begegnet werden.
II. Gegenstand der Förderung
1.
Gefördert werden Modellprojekte des bürgerschaftlichen Engagements
a)
zur Erforschung, Weiterentwicklung und Neustrukturierung des bürgerschaftlichen Engagements sowie zur Erprobung von Methoden und Konzeptionen,
b)
zur gezielten Verbesserung des Fortbildungsangebots,
c)
zur Beratung und Begleitung von kleinen beziehungsweise im Aufbau befindlichen Vereinen und Initiativen,
d)
zur Beratung und Vermittlung von an bürgerschaftlichem Engagement beziehungsweise am Ehrenamt interessierten Personen,
e)
zur übergreifenden Öffentlichkeitsarbeit, Messen und Fachveranstaltungen sowie
f)
Maßnahmen zur Gewinnung von mehr bürgerschaftlich engagierten Personen im Freistaat Sachsen.
2.
Gefördert werden Modellprojekte im sozialen Bereich
a)
zur Analyse von länger bestehenden Problemlagen,
b)
zur Erforschung, Weiterentwicklung oder gegebenenfalls Neustrukturierung gemeinwohlorientierter Arbeit und
c)
zur Entwicklung und Umsetzung neuer Ansätze zur Lösung aktueller Problemlagen.
III. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, wie insbesondere eingetragene Vereine, Verbände, Kommunen, Stiftungen oder wissenschaftliche Einrichtungen.
IV. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. In begründeten Einzelfällen (wie zum Beispiel fehlenden Eigenmitteln bei übergeordnetem staatlichen Interesse) kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einen höheren Fördersatz gewähren.
3.
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
V. Verfahren
1.
Eine Antragstellung ist nur nach einer Förderbekanntmachung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt möglich. Diese konkretisiert die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen wie zum Beispiel den Förderzweck, Antragsfristen, maximale Förderbeträge oder ähnlich.
2.
Modellprojekte werden für einen begrenzten Zeitraum gefördert.
3.
Es gilt das Regelauszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften –
VVK
). Für nicht Kommunale Zuwendungsempfänger kann eine Auszahlung nach Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
D. Erinnerungskultur
I. Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Erforschung, Aufarbeitung und Bekanntmachung von staatlichem Unrecht, das in der Vergangenheit auf dem Gebiet des heutigen Freistaats Sachsen geschehen ist. Es sollen historische Vorgänge erforscht, gegebenenfalls Einzelschicksale aufgearbeitet und dargestellt, die Ergebnisse der Öffentlichkeit, zum Beispiel durch Ausstellungen, zugänglich gemacht sowie in Bildungsveranstaltungen thematisiert werden. Bedeutsame Orte sollen erhalten, renoviert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
II. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
1.
gesellschaftlich bedeutsame und wissenschaftliche Aufarbeitungen,
2.
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie Bildungsmaßnahmen,
3.
investive Maßnahmen zur Erhaltung ehr- und gedenkwürdiger Orte und
4.
Maßnahmen zur Pflege und baulichen Instandhaltung von historisch bedeutsamen Friedhöfen.
III. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, wie insbesondere eingetragene Vereine, Verbände, Kommunen, Stiftungen oder wissenschaftliche Einrichtungen.
IV. Art, Umfang und Höhe der Förderung
1.
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
2.
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben sowie investive Ausgaben für bauliche Sicherungen und Instandhaltungen.
3.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. In begründeten Einzelfällen (wie zum Beispiel fehlenden Eigenmitteln bei übergeordnetem staatlichen Interesse) kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einen höheren Fördersatz gewähren.
V. Verfahren
1.
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bei der Bewilligungsstelle auf den entsprechenden Antragsformularen einzureichen.
2.
Dem Antrag ist eine Beschreibung der Maßnahmen sowie eine Aufstellung der für die Projektdurchführung notwendigen Personal- und Sachausgaben beizufügen. Das Arbeitszeitvolumen der zu fördernden Fachkräfte ist dabei auf konkrete, voneinander abgrenzbare Aufgabenbereiche (Projektstellen) aufzuschlüsseln.
3.
Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ist gemäß Nummer 10 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der
ANBest-P
zu erbringen.
4.
Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
. Das Auszahlungsverfahren für kommunale Zuwendungsempfänger richtet sich nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften –
VVK
).
E. Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen
I. Zuwendungszweck
Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege leisten für das Gemeinwesen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt einen wichtigen Beitrag. Ziel der Förderung ist die Unterstützung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege bei deren satzungsmäßigen und zivilgesellschaftlichen Aufgaben im Freistaat Sachsen.
II. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden im Rahmen von Projekten übergreifende, nicht auf einem Markt erbrachte Tätigkeiten der anerkannten Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege bei der aktiven Mitgestaltung von aktuellen und grundsätzlichen sozialpolitischen Entwicklungen und Rahmenbedingungen sowie die Entwicklung von Initiativen, die soziale Probleme aufgreifen und Lösungsansätze im Bereich der sozialen Arbeit aufzeigen, insbesondere
1.
die Aufgabenkoordination und -abstimmung in internen Gremien sowie die Entwicklung von Standards im Bereich Qualitätsmanagement-Systeme und deren Implementierung,
2.
die fachliche Mitwirkung an sozialplanerischen Prozessen und in öffentlichen Gremien,
3.
die Vernetzung sowie Weiterentwicklung vorhandener Strukturen.
Soweit diese EU-beihilfefrei sind, erfolgt die Umsetzung der Maßnahmen insbesondere in den Bereichen:
–
Hilfen für Menschen in besonderen Lebenslagen,
–
Eingliederungshilfe,
–
Ehrenamtsarbeit und Freiwilligendienste,
–
Rahmenbedingungen für Kindertagesstätten,
–
Beratungsstellen,
–
Präventionsarbeit in allen sozialen Bereichen,
–
niederschwellige, inklusive, kompetenz- und sozialraumorientierte Angebote,
–
Hilfen für Familien und Kinder,
–
Migration – Soziale Integration und Teilhabe von Migrantinnen und Migranten.
III. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die in der Liga der Freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen zusammengeschlossenen Spitzenverbände.
IV. Art, Umfang und Höhe der Förderung
1.
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt. Sie beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
2.
Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben der eingesetzten Fachkräfte der sozialen Arbeit und Sachausgaben.
3.
Die Zuwendung kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, beginnend ab 1. Januar eines Jahres gewährt werden und steht unter Vorbehalt der im Landeshaushalt eingestellten Mittel und Verpflichtungsermächtigungen.
V. Verfahren
1.
Anträge sind schriftlich bis zum 30. September des Vorjahres beziehungsweise bis zum 30. September vor Beginn des nächsten Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsstelle auf den entsprechenden Antragsformularen einzureichen.
2.
Dem Antrag sind ein Ausgaben- und Finanzierungsplan, eine Beschreibung der Projekte sowie eine Aufstellung der für die Projektdurchführung notwendigen Personalausgaben beizufügen.
3.
Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass von dem jeweiligen Antrag nicht umfasste wirtschaftliche Tätigkeiten, die in einem Marktumfeld erbracht werden, durch die jeweilige Zuwendung weder unmittelbar noch mittelbar begünstigt werden. Dies setzt eine getrennte Erfassung der Ausgaben und etwaigen Einnahmen voraus. Wenn ein einzelner Zuwendungsempfänger die Förderung von Sachausgaben beantragt, setzt dies auch eine ordnungsgemäße Aufschlüsselung der Gemeinkosten voraus. Diese Darstellung ist durch einen Wirtschaftsprüfer, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Testierung des Jahresabschlusses, zu bestätigen.
4.
Bei Vorhaben mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren sind Zwischenverwendungsnachweise einzureichen.
5.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt gemäß Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
.
Teil 3 Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts
vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 29) außer Kraft.
Dresden, den 26. August 2021
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping
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