Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz
Vom 16. April 2002
Es wird verordnet aufgrund von:
§ 8 Abs. 3 Halbsatz 2 sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 des
Bundeswahlgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3308) geändert worden ist,
§ 7 Nr. 2 der
Bundeswahlordnung
(
BWO
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 620) geändert worden ist,
§ 4 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (
Europawahlgesetz
–
EuWG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023, 1024) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des
Bundeswahlgesetzes
sowie § 5 Abs. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2
EuWG
,
§ 7 Nr. 2 Satz 2 der
Europawahlordnung
(
EuWO
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3308) geändert worden ist:
§ 1 Wahlorgane bei der Bundestagswahl
(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter sowie die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern ernannt.
(2)
1
Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden von der Gemeinde ernannt.
2
Die Beisitzer der Wahlvorstände werden von der Gemeinde berufen.
(3)
1
Die Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Kreiswahlleiter ernannt.
2
Die Beisitzer der Briefwahlvorstände werden vom Kreiswahlleiter berufen.
(4)
1
Der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass die Briefwahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises gebildet werden.
2
Er bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände und für welche Gemeinden oder Kreise die Briefwahlvorstände gebildet werden.
3
Wird ein Briefwahlvorstand für mehrere Gemeinden gebildet, betraut der Kreiswahlleiter eine der Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl.
4
Wird ein Briefwahlvorstand für eine oder mehrere Gemeinden gebildet, ernennt die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeinde den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter; sie beruft die Beisitzer des Briefwahlvorstandes.
5
Wird ein Briefwahlvorstand für einen Kreis gebildet, ernennt das zuständige Landratsamt den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter; es beruft die Beisitzer.
§ 2 Wahlorgane bei der Europawahl
(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter sowie die Kreis- und Stadtwahlleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern ernannt.
(2)
1
Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden von der Gemeinde ernannt.
2
Die Beisitzer der Wahlvorstände werden von der Gemeinde berufen.
(3)
1
Die Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Kreis- oder Stadtwahlleiter ernannt.
2
Die Beisitzer der Briefwahlvorstände werden vom Kreis- oder Stadtwahlleiter berufen.
(4)
1
Der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass die Briefwahlvorstände statt für den Kreis für einzelne oder mehrere kreisangehörige Gemeinden gebildet werden.
2
Er bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände und für welche Gemeinden die Briefwahlvorstände gebildet werden.
3
Wird ein Briefwahlvorstand für mehrere Gemeinden gebildet, betraut der Kreiswahlleiter eine der Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl.
4
Wird ein Briefwahlvorstand für eine oder mehrere Gemeinden gebildet, ernennt die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeinde den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter; sie beruft die Beisitzer des Briefwahlvorstandes.
§ 3 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
1
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahl- und dem Europawahlgesetz (BWG-EuWG-ZustVO
) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1104) außer Kraft.
Dresden, den 16. April 2002
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht
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