Sächsisches Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG)
Sächsisches Gesetz
über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze
(Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG)
¹
Vom 28. Februar 1994
Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. Mai 2018
Der Sächsische Landtag hat am 28. Januar 1994 das folgende Gesetz beschlossen.
Erster Abschnitt Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt
1.
die Aufnahme, Unterbringung und Eingliederung von Spätaussiedlern und deren Familienangehörigen, die der Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (
Bundesvertriebenengesetz
–
BVFG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 708), aufzunehmen hat, und
2.
die Durchführung des
Bundesvertriebenengesetzes
im übrigen und anderer Kriegsfolgengesetze.
²
§ 1a Berechtigte
Aufgenommen werden
1.
Spätaussiedler (§ 4
BVFG
),
2.
ihre Ehegatten und Abkömmlinge, wenn sie die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben (§ 7 Abs. 2
BVFG
), sowie
3.
ihre Familienangehörigen, wenn sie ohne die Voraussetzung nach § 7 Abs. 2 BVFG zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eingetroffen sind und in das Verteilungsverfahren einbezogen wurden (§ 8 Abs. 2
BVFG
).
³
§ 2 Eingliederungsbehörden
(1) Die Aufgaben nach § 1 obliegen den Eingliederungsbehörden.
(2) Eingliederungsbehörden sind
1.
das Staatsministerium für Soziales als oberste Eingliederungsbehörde,
2.
die Landesdirektion Sachsen als mittlere Eingliederungsbehörde und
3.
die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte als untere Eingliederungsbehörden.
(3)
1
Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben der unteren Eingliederungsbehörden sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
2
Fachaufsichtsbehörde ist jede der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Behörden.
(4) Die oberste Eingliederungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben der unteren Eingliederungsbehörde den mittleren Eingliederungsbehörden oder einzelnen unteren Eingliederungsbehörden auch für das Gebiet anderer unterer Eingliederungsbehörden zuzuweisen.
⁴
Zweiter Abschnitt Aufnahme von Aussiedlern und deren Familienangehörigen
§ 3 Aufnahme und Zuteilung
(1) Die Landesdirektion Sachsen teilt die vom Bund dem Freistaat Sachsen zugewiesenen Personen den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu.
(2)
1
Die Zuteilung richtet sich nach einem Schlüssel, der sich je zur Hälfte aus dem Anteil des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt an der Fläche und der Bevölkerung des Freistaates Sachsen errechnet.
2
Maßgeblich sind die Verhältnisse am 30. Juni des vergangenen Jahres.
(3) Von diesem Schlüssel kann in Härtefällen, insbesondere bei engen Familienbindungen zu im Gebiet einer unteren Eingliederungsbehörde bereits wohnenden Familienangehörigen abgewichen werden.
⁵
§ 4 Unterbringung und Eingliederung
(1) Die unteren Eingliederungsbehörden übernehmen die ihnen zugeteilten Personen und bringen sie, soweit erforderlich, in Einrichtungen (§ 5 Abs. 1 Satz 1) vorläufig unter.
(2)
1
Bei der Schaffung dieser Einrichtungen haben die Gemeinden mitzuwirken und insbesondere im erforderlichen Umfang geeignete Unterkünfte zur Nutzung anzubieten.
2
Die Gemeinden sind verpflichtet, die unterzubringenden Personen aufzunehmen.
(3) Die unteren Eingliederungsbehörden wirken im Benehmen mit anderen Trägern von Eingliederungsmaßnahmen und -hilfen auf eine zügige endgültige Eingliederung hin.
§ 5 Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung
(1)
1
Die unteren Eingliederungsbehörden schaffen, verwalten und betreiben Übergangswohnheime und Ausweichunterkünfte als Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung.
2
Sie können die Durchführung dieser Aufgaben auf Dritte übertragen.
3
Die Landkreise und Kreisfreien Städte können die Benutzung der Einrichtungen durch Satzung regeln.
(2) Die oberste Eingliederungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Belegungsdichte zu bestimmen und sie dem Zugang, der Unterbringungskapazität und der Unterbringungssituation anzupassen.
⁶
§ 6
(aufgehoben)
⁷
§ 7 Verwaltungsausgaben und Spätaussiedlereingliederungspauschale
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der unteren Eingliederungsbehörden nach diesem Abschnitt notwendigen persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten der Landkreise und Kreisfreien Städte werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.
(2) Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen und Kreisfreien Städten für jeden Berechtigten eine einmalige Spätaussiedlereingliederungspauschale in Höhe von 2 556,46 EUR zur Erfüllung der Eingliederung (Unterbringung und soziale Hilfsleistungen) im ersten Jahr nach der Aufnahme der Berechtigten.
(3)
1
Die Zahl der Berechtigten bemißt sich für die Spätaussiedlereingliederungspauschale nach den den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Vorjahr neu zugewiesenen Personen im Sinne des § 1a.
2
Die Pauschale wird in vier gleichen Raten jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres, erstmalig zum 15. Februar 1998, ausgezahlt.
⁸
§ 8 Datenübermittlung
(1) Die Eingliederungsbehörden dürfen den in den jeweiligen Landkreisen und Kreisfreien Städten mit der Betreuung der Aussiedler und Spätaussiedler befaßten Stellen folgende Daten der nach § 3 Abs. 1 in das Zuteilungsverfahren einbezogenen Personen übermitteln:
1.
Familiennamen,
2.
Vornamen, gegebenenfalls unter Kennzeichnung des Rufnamens,
3.
Geburtsdatum,
4.
Rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlichen rechtlichen Religionsgemeinschaft,
5.
Herkunftsort sowie
6.
Berufsausbildung und bisher ausgeübte Tätigkeit.
(2) Die Landesdirektion Sachsen darf die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 genannten Daten der von ihm zu verteilenden Personen im Alter von 14 bis 65 Jahren den zuständigen Arbeitsämtern übermitteln, soweit es für die Entscheidung über die Verteilung an die unteren Eingliederungsbehörden, für eine zügige Integration der verteilten Personen nach der Ankunft in den Landkreisen oder Kreisfreien Städten oder zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Arbeitsamtes liegenden Aufgaben erforderlich ist.
(3)
1
Die Landesdirektion Sachsen darf dem Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes zum Zwecke der Familienzusammenführung folgende Daten der den Landkreisen und Kreisfreien Städten zugeteilten Personen übermitteln:
a)
Familiennamen,
b)
Vornamen, gegebenenfalls unter Kennzeichnung des Rufnamens,
c)
Geburtsdatum und
d)
Anschrift.
2
Zum gleichen Zweck können die gleichen Daten der den Landkreisen und Kreisfreien Städten zugeteilten Personen, die aus den Aussiedlungsgebieten stammen, von der Landesdirektion Sachsen an den kirchlichen Suchdienst übermittelt werden.
(4) Durch Maßnahmen aufgrund der Absätze 1 bis 3 kann im Rahmen des
Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland und der
Verfassung des Freistaates Sachsen
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingeschränkt werden (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des
Grundgesetzes
, Artikel 33 Satz 1 der
Sächsischen Verfassung
).
⁹
Dritter Abschnitt
Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes und anderer Kriegsfolgengesetze
§ 9 Zuständigkeit
(1) Zentrale Dienststelle nach § 21 des
Bundesvertriebenengesetzes
ist die oberste Eingliederungsbehörde.
(2) Die unteren Eingliederungsbehörden sind zuständig für:
1.
die Gewährung eines Einrichtungsdarlehens mit einem Zuschuß für zurückgelassenen Hausrat nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
BVFG
,
2.
die Gewährung von Eingliederungshilfen nach § 9 Abs. 2
BVFG
,
3.
die Entscheidungen über Leistungen nach § 2 des Gesetzes über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz – VertrZuwG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
die Statusfeststellung nach dem
Bundesvertriebenengesetz
.
(3) Die oberste Eingliederungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben nach § 1 Nr. 2 zu bestimmen.
1⁰
§ 10
(aufgehoben)
1¹
§ 11 Beirat
(1) Zur sachverständigen Beratung der Staatsregierung wird nach § 22 des
Bundesvertriebenengesetzes
bei der obersten Eingliederungsbehörde ein Beirat für Vertriebenen-, Aussiedler- und Spätaussiedlerfragen gebildet.
(2)
1
Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der kommunalen Landesverbände, vier Mitgliedern der auf Landesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler und zwei Mitgliedern der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen.
2
Für jedes Mitglied kann ein stellvertretendes Mitglied berufen werden.
3
Den Vorsitz führt der Staatsminister für Soziales oder eine von ihm beauftragte Person.
(3)
1
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag der in Absatz 2 genannten Organisationen auf die Dauer von vier Jahren berufen.
2
Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so wird entsprechend Satz 1 eine Ersatzperson für den Rest der Amtsdauer berufen.
¹2
§ 12 Förderung von Kultur und Wissenschaft
Im Zusammenhang mit der Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler und der Förderung der wissenschaftlichen Forschung nach § 96 des
Bundesvertriebenengesetzes
kann der Freistaat Sachsen in den Aussiedlungsgebieten Begegnungsveranstaltungen, kulturelle oder wissenschaftliche Maßnahmen zugunsten der deutschen Minderheit oder zur Pflege des Kulturgutes fördern, sofern die Maßnahmen der Völkerverständigung dienen.
¹3
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 13
(aufgehoben)
¹4
§ 14 Inkrafttreten
¹5
1
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Abweichend von Satz 1 tritt § 14 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
3
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 28. Februar 1994
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert
1
Überschrift geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 673)
2
§ 1 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 673)
3
§ 1a eingefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 673)
4
§ 2 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 673), durch
Artikel 52 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 178) und durch
Artikel 49 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 147)
5
§ 3 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 673), durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(SächsGVBl. S. 148, 153), durch
Artikel 52 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 178) und durch
Artikel 49 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 147)
6
§ 5 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1999
(SächsGVBl. S. 398)
7
§ 6 aufgehoben durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 673)
8
§ 7 geändert durch
§ 37 des Gesetzes vom 12. Dezember 1995
(SächsGVBl. S. 399, 406), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 673), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000
(SächsGVBl. S. 513), durch
Artikel 34 des Gesetzes vom 28. Juni 2001
(SächsGVBl. S. 426, 429), durch
Artikel 19 der Verordnung vom 10. April 2003
(SächsGVBl. S. 94, 96) und durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(SächsGVBl. S. 148, 153)
9
§ 8 geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(SächsGVBl. S. 148, 153), durch
Artikel 52 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 178), durch
Artikel 49 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 147) und durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198)
10
§ 9 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 673)
11
§ 10 aufgehoben durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 673)
12
§ 11 geändert durch
Artikel 52 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 178)
13
§ 12 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 673)
14
§ 13 aufgehoben durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 673)
15
§ 14 gestrichen, bisheriger § 15 wird § 14 durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996
(SächsGVBl. S. 537)
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