Sächsisches Brexit-Übergangsgesetz – SächsBrexitÜG
DE - Landesrecht Sachsen

Sächsisches Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Sächsisches Brexit-Übergangsgesetz – SächsBrexitÜG)

Sächsisches Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
(Sächsisches Brexit-Übergangsgesetz – SächsBrexitÜG)
Vom 28. März 2019

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2020

Der Sächsische Landtag hat am 13. März 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Übergangsregelung

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt im Landesrecht während des Übergangszeitraums gemäß den Artikeln 126 und 132 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
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§ 2 Ausnahmen

§ 1 findet keine Anwendung auf § 15 Absatz 1 Satz 1 der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), § 13 Absatz 1 Satz 1 der
Sächsischen Landkreisordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99) sowie sonstige Bestimmungen des Landesrechts, welche die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannten Ausnahmen umsetzen oder durchführen.

§ 3 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt.
(2) Die Staatskanzlei gibt den Tag des Inkrafttretens im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.
²
Dresden, den 28. März 2019
Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Oliver Schenk
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§ 1 geändert durch
Gesetz vom 8. April 2020
(SächsGVBl. S. 178)
2
in Kraft: 1. Februar 2020 (siehe
Bekanntmachung vom 3. Februar 2020
[SächsGVBl. S. 28])
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