Sächsisches Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Sächsisches Brexit-Übergangsgesetz – SächsBrexitÜG)
                            Sächsisches Gesetz  für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Sächsisches Brexit-Übergangsgesetz – SächsBrexitÜG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 28. März 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2020
                            Der Sächsische Landtag hat am 13. März 2019 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Übergangsregelung
                            Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt im Landesrecht während des Übergangszeitraums gemäß den Artikeln 126 und 132 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausnahmen
                            § 1 findet keine Anwendung auf § 15 Absatz 1 Satz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Gemeindeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), § 13 Absatz 1 Satz 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sächsischen Landkreisordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99) sowie sonstige Bestimmungen des Landesrechts, welche die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannten Ausnahmen umsetzen oder durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Staatskanzlei gibt den Tag des Inkrafttretens im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 28. März 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Oliver Schenk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz vom 8. April 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 178)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft: 1. Februar 2020 (siehe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntmachung vom 3. Februar 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [SächsGVBl.  S. 28])