Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung – SächsBörsDVO
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Durchführung des Börsenrechts (Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung – SächsBörsDVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Durchführung des Börsenrechts (Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung – SächsBörsDVO)
Vom 6. November 2020

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. August 2024

Auf Grund
des § 4 Absatz 6 Satz 1 des
Börsengesetzes
vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351) in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der
Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht
vom 5. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 2),
des § 6 Absatz 7 Satz 1 des
Börsengesetzes
vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351) in Verbindung mit § 1 Nummer 2 der
Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht
vom 5. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 2),
des § 13 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des
Börsengesetzes
vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), von denen Satz 3 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. S. 1375) geändert worden ist, und § 1 Nummer 3 der
Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht
vom 5. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 2), nach Anhörung des Börsenrats,
des § 22 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des
Börsengesetzes
vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351) und § 1 Nummer 4 der
Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht
vom 5. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 2) und
des § 1 Absatz 4 des
Sächsischen Börsenaufsichtskostengesetzes
vom 11. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 263)
verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:

Inhaltsübersicht

¹
Abschnitt 1 Errichtungsantrag und Beteiligungsanzeige
§ 1
Errichtungsantrag
§ 2
Beteiligungsanzeige
§ 3
Form
Abschnitt 2 Der Börsenrat der European Energy Exchange
Unterabschnitt 1 Wahl des Börsenrats
§ 4
Wahlausschuss
§ 5
Zusammensetzung nach Gruppen
§ 6
Verteilung der Sitze
§ 7
Wahl der Mitglieder des Börsenrats
§ 8
Amtszeit des Börsenrats
§ 9
Wählbarkeit
§ 10
Wahlrecht
§ 11
Wahlvorschläge
§ 12
Wählerlisten
§ 13
Wahltermin
§ 14
Art der Wahl
§ 15
Wahldurchführung bei Briefwahl
§ 16
Elektronische Wahl
§ 17
Stimmabgabe bei elektronischer Wahl
§ 18
Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl
§ 19
Störung der elektronischen Wahl
§ 20
Briefwahl bei elektronischer Wahl
§ 21
Technische Anforderungen
§ 22
Wahlergebnis
§ 23
Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses
§ 24
Wahlanfechtung
§ 25
Wegfall von Bewerbenden
Unterabschnitt 2 Wegfall und Nachfolge eines Mitglieds des Börsenrats
§ 26
Wegfall und Nachfolge eines Börsenratsmitglieds
Abschnitt 3 Sanktionsausschuss
Unterabschnitt 1 Errichtung, Zusammensetzung, Organisation
§ 27
Errichtung
§ 28
Zusammensetzung
§ 29
Organisation
§ 30
Ausgeschlossene Personen
§ 31
Besorgnis der Befangenheit
Unterabschnitt 2 Beteiligte
§ 32
Beteiligte
§ 33
Mitwirkung
Unterabschnitt 3 Verfahrensablauf
§ 34
Einleitung des Verfahrens
§ 35
Verbindung und Trennung
§ 36
Untersuchungsgrundsatz
§ 37
Grundsatz des schriftlichen Verfahrens
§ 38
Mündliche Erörterung
§ 39
Beweismittel und Anhörung der Beteiligten
§ 40
Mitwirkung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
§ 41
Niederschrift
§ 42
Entscheidung
Abschnitt 4 Kosten der Börsenaufsicht
§ 43
Umlagejahr, Umlageverfahren, Bemessungsgrundlage
§ 44
Fälligkeit
§ 45
Säumniszuschläge
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46
Übergangsregelungen
§ 47
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Errichtungsantrag und Beteiligungsanzeige

§ 1 Errichtungsantrag

(1) Der Antrag auf Erlaubnis zur Errichtung einer Börse gemäß § 4 Absatz 2 des
Börsengesetzes
muss enthalten
1.
zum Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des
Börsengesetzes
eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung des Antragstellers für das dem Antrag vorausgehende abgeschlossene Geschäftsjahr,
2.
zur Beurteilung der Anforderungen nach § 4a des Börsengesetzes an die Geschäftsleitenden sowie nach § 4b des
Börsengesetzes
an die Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane des Trägers der Börse gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des
Börsengesetzes
von jedem Geschäftsleitenden und Mitglied der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane
a)
einen lückenlosen, eigenhändig unterzeichneten Lebenslauf mit sämtlichen Vornamen, dem Geburtsnamen, Geburtstag, Geburtsort, der Privatanschrift und der Staatsangehörigkeit, eine Darlegung der fachlichen Vorbildung mit den Namen aller Unternehmen, bei denen diese Person beschäftigt war und ist, sowie mit Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit einschließlich der Vertretungsmacht, zu ihren internen Entscheidungskompetenzen und den ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereichen sowie zu nicht ehrenamtlichen Nebentätigkeiten,
b)
einen Auszug aus dem Strafregister, insbesondere durch eine amtliche Bescheinigung oder, sofern ein solches Dokument im jeweiligen Herkunftsstaat nicht ausgestellt wird, eine Selbsterklärung über den guten Leumund und die Ermächtigung der zuständigen Behörde zur Einholung von Erkundigungen, ob die betreffende Person in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen strafrechtlich verurteilt wurde, und
c)
eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung, dass die betroffene Person der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmet,
3.
gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des
Börsengesetzes
einen Geschäftsplan, der das zum börslichen Handel vorgesehene Wirtschaftsgut oder Recht bestimmt, und die Börsenordnung, die Zulassungsordnung sowie die Gebührenordnung der Börse,
4.
für Warenbörsen gemäß § 2 Absatz 3 des
Börsengesetzes
ein Marktkonzept und Kontraktspezifikationen für die vorgesehene Ware und ihre Derivate sowie auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde ein Gutachten über die Börsen- und Marktfähigkeit der Ware,
5.
eine Darlegung der Eigentümerstruktur des Trägers der Börse im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 des
Börsengesetzes
inklusive der Angaben über die Beteiligungshöhe jedes Beteiligten am Träger der Börse und
6.
zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 des
Börsengesetzes
ein zu seiner Person erstelltes Dokument nach Nummer 2 Buchstabe b; ist dieser eine juristische Person oder Personengesellschaft, ist dieses Dokument für jeden gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter vorzulegen.
(2)
1
Der Antrag kann auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 beschränkt werden, wenn er sich ausschließlich auf die Ausweitung des Börsenhandels auf Wirtschaftsgüter oder Rechte richtet, die von einer bestehenden Erlaubnis bislang nicht umfasst sind.
2
Handelt es sich bei den Geschäftsleitenden des Trägers der Börse um solche eines organisierten Marktes, kann der Antragsteller hinsichtlich dieser Personen von den Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 6 absehen.
(3)
1
Der Antrag nach Absatz 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Errichtung der Börse bei der Börsenaufsichtsbehörde vorzulegen.
2
Der Antrag nach Absatz 2 soll zwei Monate vor der beabsichtigten Zulassung der Wirtschaftsgüter oder Rechte zum Handel an der Börse bei der Börsenaufsichtsbehörde vorliegen.
²

§ 2 Beteiligungsanzeige

(1)
1
Eine Anzeige gemäß § 6 Absatz 1, 5 und 6 des
Börsengesetzes
für den beabsichtigten Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Träger einer Börse muss zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen das Dokument im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b enthalten.
2
§ 1 Absatz 1 Nummer 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
3
Abweichend davon ist dieses Dokument nur auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde einzureichen, wenn es sich um einen der folgenden Anzeigepflichtigen handelt und dies in der Anzeige angegeben wird:
1.
ein organisierter Markt gemäß § 2 Absatz 11 des
Wertpapierhandelsgesetzes
,
2.
ein Institut nach § 1 Absatz 1b des
Kreditwesengesetzes
,
3.
ein Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut im Sinne von § 2c des
Kreditwesengesetzes
,
4.
ein Institut mit Sitz in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat, für den Erleichterungen in einer Verordnung nach § 53c Absatz 1 Nummer 2 des
Kreditwesengesetzes
angeordnet sind,
5.
ein Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 53c Absatz 2 des
Kreditwesengesetzes
erfüllt,
6.
ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
,
7.
ein Erstversicherungsunternehmen im Sinne von § 61 Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder
8.
ein Inhaber einer bedeutenden Beteiligung gemäß § 16 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
.
(2)
1
Soweit es für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen notwendig ist, ist auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde ein Lebenslauf nach Maßgabe von § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a vorzulegen.
2
Hat eine Prüfung der Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen durch eine andere Behörde stattgefunden, sind auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde Nachweise dieser Prüfung vorzulegen.
3
Soweit es für die Prüfung der Untersagungsgründe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des
Börsengesetzes
notwendig ist, sind auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde Nachweise über die Herkunft der für den Erwerb aufgebrachten Mittel vorzulegen.
4
Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, gelten die Sätze 1 bis 3 für die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend.
(3) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat bei Anzeigen nach § 6 Absatz 1 Satz 5 des
Börsengesetzes
für jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter die für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen nach Maßgabe des Absatzes 1 nachzuweisen.
³

§ 3 Form

1
Der Antrag nach § 1 ist elektronisch an die Börsenaufsichtsbehörde zu übermitteln.
2
Diese bestimmt das Datenformat und den Übermittlungsweg.
3
Anzeigen nach § 2 können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in Textform eingereicht werden.
4
Gleiches gilt für sonstige Dokumente, die nach dieser Verordnung bei der Börsenaufsichtsbehörde vorzulegen sind.
5
Vorbehaltlich anderweitiger Regelung in dieser Verordnung sind Unterlagen und Dokumente in deutscher Sprache einzureichen.
6
Fremdsprachigen Originalen ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.

Abschnitt 2 Der Börsenrat der European Energy Exchange

Unterabschnitt 1 Wahl des Börsenrats

§ 4 Wahlausschuss

(1) Der Wahlausschuss bereitet die Wahl der Mitglieder des Börsenrats nach Maßgabe der §§ 5 bis 13 und 25 vor, führt die Wahl nach Maßgabe der §§ 14 bis 23 durch und entscheidet nach Maßgabe von § 24 Absatz 2 über Wahlanfechtungen.
(2)
1
Der Wahlausschuss setzt sich aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden (Wahlleitung) und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern zusammen.
2
Er wird vom Börsenrat rechtzeitig vor der Wahl des neuen Börsenrats berufen.
3
Die Amtszeit des Wahlausschusses endet nach Ablauf der Frist nach § 24 Absatz 1 oder für den Fall, dass die Wahl angefochten wird, nach Abschluss dieses Verfahrens.
(3) Die Bestellung und Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenrat unverzüglich auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen.

§ 5 Zusammensetzung nach Gruppen

Im Börsenrat sind die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen vertreten, untergliedert in die Gruppen:
1.
Erzeuger, Lieferanten, Verarbeiter und Versorger,
2.
Mitglieder des zentralen Clearinghauses European Commodity Clearing AG der EEX-Gruppe, die berechtigt sind, über die European Commodity Clearing AG sowohl ihre eigenen Transaktionen als auch die Transaktionen ihrer Kunden und Transaktionen von Handelsteilnehmern ohne Clearing-Lizenz abzuwickeln,
3.
Handelsunternehmen, Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute, soweit diese nicht von Nummer 2 erfasst sind, und
4.
kommerzielle Verbraucher, ihre Dienstleister, die nicht von Nummer 3 erfasst sind und sonstige nichtfinanzielle, Anlage-basierte Handelsunternehmen.

§ 6 Verteilung der Sitze

(1) Der Wahlausschuss legt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der angemessenen Vertretung der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen nach pflichtgemäßem Ermessen die Anzahl der Sitze im Börsenrat fest.
(2) Die zu vergebenden Sitze werden vom Wahlausschuss auf die Gruppen der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen wie folgt verteilt:
1.
Nach dem Anteil der Gruppe an der Gesamtzahl der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen wird die Quote der Gruppen an der Zahl der zu vergebenden Sitze auf zwei Nachkommastellen gerundet berechnet; jede Gruppe erhält so viele Sitze, wie ganzzahlige Teile der Quote an sie entfallen; danach noch zu vergebende Sitze werden den Gruppen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zugeteilt; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, welches die Wahlleitung zieht.
2.
Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Nummer 1 eine Gruppe keinen Sitz, wird jeder Gruppe abweichend von Nummer 1 zunächst ein Sitz zugeteilt; danach noch zu vergebende Sitze werden nach Nummer 1 zugeteilt.
3.
Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Nummern 1 und 2 eine Gruppe mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, bleibt diese Gruppe abweichend von den Nummern 1 und 2 auf höchstens die Hälfte der zu vergebenden Sitze beschränkt; danach noch zu vergebende Sitze werden nach Nummer 1 zugeteilt.
(3) Der Wahlausschuss veröffentlicht die Sitzverteilung zur gleichen Zeit und in gleicher Weise wie die endgültigen Wählerlisten nach § 12 Absatz 4.
(4)
1
Haben sich zwischen der Veröffentlichung der Sitzverteilung und der Veröffentlichung des Wahltermins nach § 13 Satz 2 Umstände verändert, die wesentliche Grundlage der Sitzverteilung nach Absatz 2 geworden sind und ist dadurch eine Gruppe nicht mehr angemessen vertreten, kann der Wahlausschuss im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde die Sitze abweichend von Absatz 2 verteilen.
2
Dies gilt insbesondere im Falle wesentlicher Veränderungen in der Struktur der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen.
3
Der Grundsatz der angemessenen Vertretung der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen im Börsenrat ist zu berücksichtigen.

§ 7 Wahl der Mitglieder des Börsenrats

Die Mitglieder des Börsenrats werden nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 25 von den Gruppen der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen jeweils aus ihrer Mitte gewählt.

§ 8 Amtszeit des Börsenrats

(1) Der Börsenrat wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Die Amtszeit des Börsenrats endet mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Börsenrats.
(3)
1
Wenn sich während einer Amtszeit des Börsenrats das Verhältnis der Gruppen der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen zueinander wesentlich verändert, insbesondere durch Wegfall oder Hinzutreten einer an der Börse handelbaren Anlage- oder Unteranlageklasse, kann der Börsenrat auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung und im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde die Neuwahl des Börsenrats beschließen.
2
Der Börsenrat ist dann innerhalb eines Jahres unter Berücksichtigung der eingetretenen wesentlichen Veränderung in der Teilnehmerstruktur neu zu wählen.

§ 9 Wählbarkeit

(1)
1
Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, die Geschäftsinhaberin oder der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu ihrer Vertretung ermächtigt sind.
2
Unbeschadet von § 11 Absatz 6 sind als Vertreter eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmens auch leitende Angestellte und sachkundige Mitarbeitende von mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen wählbar.
(2) Die als Vertreter eines Unternehmens zu wählende Person muss die gemäß § 13 Absatz 3 des Börsengesetzes in Verbindung mit § 4b Absatz 1 und 2 Satz 2 des
Börsengesetzes
an Mitglieder des Börsenrats gestellten Anforderungen erfüllen.

§ 10 Wahlrecht

1
Wahlberechtigt sind die zum Wahltermin in die endgültigen Wählerlisten nach § 12 Absatz 4 eingetragenen Unternehmen.
2
Jedes wahlberechtigte Unternehmen hat so viele Stimmen, wie in seiner Gruppe Mitglieder in den Börsenrat zu wählen sind.

§ 11 Wahlvorschläge

(1)
1
Der Wahlausschuss fordert alle wahlberechtigten Unternehmen unter Angabe der voraussichtlichen Gruppenzugehörigkeit und der vorläufigen Zahl der in den Gruppen zu wählenden Mitglieder zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf sowie setzt hierfür zugleich eine angemessene Frist.
2
Die Aufforderung ist zeitgleich auf der Internetseite der European Energy Exchange an mindestens fünf aufeinander folgenden Börsentagen zu veröffentlichen.
(2) Für jede Gruppe sollen mehr Wahlvorschläge abgegeben werden, als sie Mitglieder in den Börsenrat zu wählen hat.
(3) Ein Wahlvorschlag muss enthalten:
1.
den Namen der sich bewerbenden Person,
2.
den Namen des Unternehmens, für das sich diese Person bewirbt,
3.
die Einverständniserklärungen der sich bewerbenden Person und des Unternehmens,
4.
Unterlagen entsprechend § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese zur Beurteilung der von § 13 Absatz 3 des
Börsengesetzes
in Verbindung mit § 4b Absatz 1 und 2 Satz 2 des
Börsengesetzes
an die Mitglieder des Börsenrats gestellten Anforderungen notwendig sind, sowie
5.
eine Erklärung, mit der die sich bewerbende Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den Wahlausschuss im Rahmen des Börsenratswahlverfahrens einwilligt.
(4) Der Wahlausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen und die Abgabe weiterer Erklärungen verlangen, soweit dies zur Prüfung der gesetzlichen Anforderungen, die an ein Mitglied des Börsenrats gestellt werden, erforderlich ist.
(5)
1
Soweit dem Wahlausschuss innerhalb der von ihm gesetzten Frist nach Absatz 1 Satz 1 für eine Gruppe der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen keine gültigen Wahlvorschläge zugehen, soll er unverzüglich selbst Wahlvorschläge für diese Gruppe aufstellen.
2
Hierbei gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
3
Kommt auch auf diese Weise kein gültiger Wahlvorschlag zustande, nimmt die betroffene Gruppe nicht an der Wahl teil.
4
Der Wahlausschuss hat in der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 hierauf hinzuweisen.
(6)
1
Werden durch Wahlvorschläge mehrere Personen eines Unternehmens benannt, erklärt das Unternehmen nach Aufforderung durch den Wahlausschuss binnen einer Frist von fünf Börsentagen, welche Person sich zur Wahl stellt.
2
Bei verbundenen Unternehmen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Erklärungen der Unternehmen übereinstimmen müssen.
3
Erfolgen die Erklärungen nicht fristgerecht oder nicht übereinstimmend, entscheidet der Wahlausschuss durch Los.
4
Im Sinne dieser Verordnung handelt es sich dann um verbundene Unternehmen, wenn diese verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 des
Aktiengesetzes
darstellen.
5
Dies gilt nicht, wenn die betroffenen Unternehmen sich jeweils im Mehrheitsbesitz der öffentlichen Hand befinden.
6
Unternehmen, die nicht dem Anwendungsbereich des
Aktiengesetzes
unterliegen, stellen im Sinne dieser Verordnung verbundene Unternehmen dar, wenn sie eine Gruppe im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 34 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, L 74 vom 18.3.2015, S. 38, L 188 vom 13.7.2016, S. 28, L 273 vom 8.10.2016, S. 35, L 64 vom 10.3.2017, S. 116, L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/790 (ABl. L 2024/790 vom 8.3.2024) geändert worden ist, bilden.
(7) Der Wahlausschuss prüft, ob die von den zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen von Absatz 3 erfüllen.
(8) Der Wahlausschuss kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde abweichende Regelungen treffen.

§ 12 Wählerlisten

(1)
1
Zum Zwecke der Zuordnung der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen zu einer Gruppe im Sinne von § 5 stellt der Wahlausschuss nach diesen Gruppen getrennte vorläufige Wählerlisten auf, in denen die gültigen Wahlvorschläge aufgeführt werden.
2
Die Zuordnung eines Unternehmens zu mehreren Gruppen ist nicht möglich.
3
Verbundene Unternehmen, die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen sind, werden unter Berücksichtigung des Schwerpunktes der Tätigkeiten der verbundenen Unternehmen derselben Gruppe zugeordnet.
(2)
1
Die vorläufigen Wählerlisten sind an fünf aufeinander folgenden Börsentagen unter Hinweis auf die Einspruchsrechte und -fristen auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen.
2
Gleichzeitig werden die Unternehmen über ihre Zuordnung zu einer Gruppe in den vorläufigen Wählerlisten und über die Entscheidung des Wahlausschusses zur Gültigkeit der von ihnen gemachten Wahlvorschläge schriftlich oder per E-Mail unterrichtet.
(3)
1
Einspruch gegen die Richtigkeit der vorläufigen Wählerlisten, insbesondere gegen die Einordnung eines Unternehmens in eine Gruppe oder gegen eine negative Entscheidung über die Gültigkeit eines Wahlvorschlags, ist innerhalb von zehn Börsentagen ab Zugang der Unterrichtung nach Absatz 2 Satz 2 beim Wahlausschuss schriftlich oder per E-Mail zu erheben.
2
Nach Ablauf der Einspruchsfrist entscheidet der Wahlausschuss unverzüglich über den erhobenen Einspruch.
3
Soweit der Wahlausschuss den Einspruch nicht berücksichtigt, hat er dies dem Einsprechendem unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
4
Gegen eine den Einspruch ablehnende Entscheidung hat der Einsprechende das Recht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich oder per E-Mail Beschwerde bei der Börsenaufsichtsbehörde zu erheben, welche hierüber unverzüglich, jedoch spätestens zwei Wochen nach Zugang der Beschwerde zu entscheiden hat.
5
Die Beschwerde ist zu begründen.
6
Nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt der Wahlausschuss die Ergebnisse seiner Prüfung der Börsenratskandidaten und die dazugehörigen Unterlagen der Börsenaufsichtsbehörde zur Kenntnis.
7
Diese Unterlagen können bei der Börsenaufsichtsbehörde auch in englischer Sprache vorgelegt werden.
(4)
1
Nach Abschluss aller Einspruchs- und Beschwerdeverfahren nach Absatz 3 stellt der Wahlausschuss die endgültigen Wählerlisten fest und veröffentlicht diese spätestens einen Monat vor dem Wahltermin bis zu dessen Ablauf auf der Internetseite der European Energy Exchange.
2
Hierbei ist der Tag der Feststellung der endgültigen Wählerlisten zu nennen und auf noch anhängige Rechtsmittel hinzuweisen.
3
Unternehmen, die erst nach dem Tag der Feststellung bis zum Wahltermin die Voraussetzungen zur Wahlteilnahme erfüllen, steht ein Wahlrecht nicht zu.
4
In den Wählerlisten aufgeführte Unternehmen, die während desselben Zeitraums die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel verloren haben, sind in den Wählerlisten zu streichen.
(5)
1
Wird gegen eine Beschwerdeentscheidung der Börsenaufsichtsbehörde nach Absatz 3 Satz 4 ein Rechtsmittel eingelegt, ist in Bezug auf die betroffenen Gruppen der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen eine Entscheidung nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen.
2
Der Wahlausschuss setzt für diese Gruppen einen separaten Wahltermin fest.
3
In diesem Fall gilt Absatz 4 entsprechend.

§ 13 Wahltermin

1
Der Wahlausschuss setzt den Wahltag und das Ende der Wahlzeit am Wahltag fest (Wahltermin).
2
Er veröffentlicht den Wahltermin bis zu dessen Ablauf mindestens einen Monat vorher auf der Internetseite der European Energy Exchange.

§ 14 Art der Wahl

(1)
1
Gewählt wird in geheimer Abstimmung nach den Gruppen im Sinne von § 5.
2
Wenn keine elektronische Wahl angeordnet wird, erfolgt die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl.
(2)
1
Der Wahlausschuss kann bestimmen, dass die Stimmabgabe elektronisch erfolgt (elektronische Wahl).
2
Der Beschluss über die elektronische Wahl ist den wahlberechtigten Unternehmen zusammen mit der Aufforderung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 bekannt zu geben.

§ 15 Wahldurchführung bei Briefwahl

(1)
1
Jedes wahlberechtigte Unternehmen erhält einen Wahlschein, einen Stimmzettel seiner Gruppe und den dazugehörenden Wahlumschlag sowie einen Wahlbriefumschlag für die Briefwahl.
2
Der Stimmzettel enthält in alphabetischer Reihenfolge die Namen aller Bewerbenden der jeweiligen Gruppe, die aus gültigen Wahlvorschlägen hervorgegangen sind.
3
Auf dem Stimmzettel muss angegeben sein, wie viele Mitglieder für die jeweilige Gruppe in den Börsenrat zu wählen sind.
4
Ferner ist zu vermerken, dass bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl die Stimmabgabe des Unternehmens insgesamt ungültig ist.
(2)
1
Eine in allen die Börse und die Börsenmitgliedschaft betreffenden Angelegenheiten vertretungs- und erklärungsberechtigte Person des wahlberechtigten Unternehmens (berechtigte Person) kennzeichnet die von ihr gewählten Bewerbenden durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel.
2
Der Stimmzettel ist in den Wahlumschlag zu legen.
3
Dieser ist zu verschließen und die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung zu unterzeichnen.
4
In ihr ist zu bestätigen, dass die Stimmabgabe dem Willen des wahlberechtigten Unternehmens entspricht.
5
Der verschlossene Wahlumschlag und der unterschriebene Wahlschein sind in den Wahlbriefumschlag zu legen.
6
Dieser muss bis zum Wahltermin dem Wahlausschuss zugegangen sein.
7
Die Stimmabgabe ist für jedes wahlberechtigte Unternehmen nur durch eine berechtigte Person möglich.
(3) Nach Eingang beim Wahlausschuss darf der Wahlbriefumschlag nicht zurückgegeben werden.
1⁰

§ 16 Elektronische Wahl

(1) Ein wahlberechtigtes Unternehmen hat dem Wahlausschuss auf die Bekanntgabe nach § 14 Absatz 2 eine berechtigte Person sowie deren dienstliche E-Mail-Adresse für die Stimmabgabe zu nennen.
(2)
1
Hat der Wahlausschuss die Stimmabgabe in elektronischer Form beschlossen, erhält die nach Absatz 1 benannte berechtigte Person des wahlberechtigten Unternehmens die Wahlunterlagen über die dem Wahlausschuss nach Absatz 1 benannte E-Mail-Adresse.
2
Sind dem Wahlausschuss mehrere berechtigte Personen eines wahlberechtigten Unternehmens bekannt und benennt dieses Unternehmen bis 15 Börsentage vor dem Wahltermin keine berechtigte Person für die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Wahl, findet § 20 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss die Briefwahlunterlagen einer von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten berechtigten Person zusendet.
(3)
1
Die Wahlunterlagen bestehen aus dem Schreiben mit den Zugangsdaten zum Online-Portal für die elektronische Wahl (elektronisches Wahlsystem) sowie aus Informationen zur Durchführung der Wahl und zur Nutzung des elektronischen Wahlsystems.
2
Das elektronische Wahlsystem ermöglicht die Stimmabgabe mittels eines elektronischen Stimmzettels.

§ 17 Stimmabgabe bei elektronischer Wahl

(1)
1
Die Authentifizierung der berechtigten Person erfolgt durch die in den Wahlunterlagen genannten Zugangsdaten zum elektronischen Wahlsystem.
2
Der elektronische Stimmzettel ist gemäß den in den Wahlunterlagen und im elektronischen Wahlsystem enthaltenen Informationen elektronisch auszufüllen und abzusenden.
3
Dabei ist durch das elektronische Wahlsystem sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.
4
Insbesondere ist der Zugang zum elektronischen Wahlsystem nach der Stimmabgabe zu sperren.
5
Die Speicherung des abgesandten elektronischen Stimmzettels muss anonymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann.
6
Die berechtigte Person muss bis zur Stimmabgabe die Möglichkeit haben, die Eingabe zu korrigieren oder die Stimmabgabe abzubrechen.
7
Ein Absenden des elektronischen Stimmzettels ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch die berechtigte Person zu ermöglichen.
8
Die Übermittlung muss für sie am Bildschirm erkennbar sein.
9
Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.
(2)
1
Bei der Stimmabgabe darf es durch das elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung des elektronischen Stimmzettels in dem hierzu verwendeten Computer kommen.
2
Es muss gewährleistet sein, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmabgabe durch Dritte ausgeschlossen sind.
3
Auf dem Bildschirm muss der elektronische Stimmzettel nach Absenden unverzüglich ausgeblendet werden.
4
Das elektronische Wahlsystem darf einen Ausdruck des abgesandten elektronischen Stimmzettels nicht zulassen.
5
Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen.
6
Die Anmeldung am elektronischen Wahlsystem, die Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlberechtigen dürfen nicht protokolliert werden.
¹2

§ 18 Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl

1
Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl sind nur bei gleichzeitiger Autorisierung durch mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses zulässig.
2
Die elektronische Wahl beginnt spätestens 15 Börsentage vor dem Wahltermin und endet zum Wahltermin.

§ 19 Störung der elektronischen Wahl

(1)
1
Ist die elektronische Stimmabgabe nicht möglich und haben die European Energy Exchange oder ihre Trägergesellschaft dies zu vertreten, kann der Wahlausschuss den Wahltermin um eine angemessene Zeit verschieben.
2
Die Verschiebung muss allgemein bekannt gegeben werden.
(2)
1
Wird während der elektronischen Wahl eine Störung bekannt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden kann und ist eine Stimmenmanipulation ausgeschlossen, kann der Wahlausschuss diese Störung beheben oder beheben lassen.
2
Andernfalls ist die elektronische Wahl ohne Auszählung der Stimmen abzubrechen.
3
Die Störung und deren Dauer sind im Protokoll zur Wahl zu vermerken.
4
Im Falle des Abbruchs entscheidet der Wahlausschuss über das weitere Verfahren.

§ 20 Briefwahl bei elektronischer Wahl

(1)
1
Wird die Wahl als elektronische Wahl durchgeführt, ist die Stimmabgabe auch durch Briefwahl zulässig.
2
Soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist, findet insoweit § 15 Anwendung.
(2)
1
Die Briefwahlunterlagen sind in diesem Fall schriftlich oder per E-Mail durch eine berechtigte Person beim Wahlausschuss zu beantragen.
2
Der Antrag muss spätestens 15 Börsentage vor dem Wahltermin beim Wahlausschuss eingehen.
(3)
1
Der Wahlausschuss sendet bei einem Antrag nach Absatz 2 der berechtigten Person die Briefwahlunterlagen nach § 15 Absatz 1 unverzüglich zu und vermerkt dies im Wählerverzeichnis.
2
Mit dem Versand ist das vertretene wahlberechtigte Unternehmen von der elektronischen Stimmabgabe ausgeschlossen.
(4) Benennt ein wahlberechtigtes Unternehmen bis 15 Börsentage vor dem Wahltermin keine berechtigte Person für die Stimmabgabe und ist dem Wahlausschuss zu diesem Zeitpunkt auch kein solcher bekannt, nimmt dieses Unternehmen auch ohne Antrag im Wege der Briefwahl an der Wahl teil; Absatz 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass die Briefwahlunterlagen unverzüglich zu versenden sind, nachdem feststeht, dass das Unternehmen nicht an der elektronischen Wahl teilnehmen kann.
(5)
1
Die verschlossenen Briefwahlunterlagen müssen dem Wahlausschuss spätestens bis zum Ablauf des Wahltermins zugehen.
2
Die Wahlbriefumschläge mit den Stimmzetteln sind in einer gemeinsamen Wahlurne zu sammeln und gemäß § 22 auszuzählen.
¹3

§ 21 Technische Anforderungen

(1)
1
Die elektronische Wahl darf nur durchgeführt werden, wenn das elektronische Wahlsystem ein vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziertes Online-Wahlprodukt ist oder über eine damit vergleichbare Zertifizierung verfügt.
2
Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Anforderungen erfüllen.
3
Deren Erfüllung ist der Börsenaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Durchführung der Wahl durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(2)
1
Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen einerseits die elektronische Wahlurne und andererseits die elektronischen Wählerlisten der Gruppen der zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen auf verschiedenen Servern geführt werden.
2
Die Server müssen vor Angriffen aus dem Internet geschützt sein.
3
Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass bei einem Ausfall oder einer Störung eines Servers oder eines Serverbereichs keine Daten verloren gehen.
4
Es dürfen nur autorisierte Zugriffe auf die Server zugelassen werden.
5
Autorisierte Zugriffe sind insbesondere
1.
die Überprüfung der Stimmberechtigung,
2.
die Speicherung der Stimmabgabe berechtigter Personen,
3.
die Registrierung der Stimmabgabe und
4.
die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechts.
(3) Das elektronische Wahlsystem muss gewährleisten, dass Daten vor Ausspähung und Entschlüsselung geschützt sind und dass zu keiner Zeit eine Zuordnung der Wahlentscheidung zur berechtigten Person möglich ist.
(4)
1
Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen.
2
Bei der Übertragung und Verarbeitung der Daten ist zu gewährleisten, dass kein Zugriff durch Unbefugte auf diese möglich ist.
(5)
1
Die berechtigten Personen sind über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen der für die Stimmabgabe genutzte Computer gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird.
2
Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist hinzuweisen.
3
Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist vor der Stimmabgabe durch die berechtigte Person verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen.
¹4

§ 22 Wahlergebnis

(1)
1
Bei Stimmabgabe im Wege der Briefwahl sind die Wahlbriefumschläge ab dem vom Wahlausschuss festgelegten Zeitpunkt unter Aufsicht der Wahlleitung zu öffnen.
2
Die Wahlumschläge mit dem Stimmzettel sind zu entnehmen und nach Prüfung des Wahlscheins ungeöffnet in eine vor Wahlbeginn verschlossene Wahlurne einzulegen.
3
Im Anschluss erfolgt die Auszählung der Stimmen unter Aufsicht der Wahlleitung.
(2)
1
Der Wahlausschuss prüft dabei die Gültigkeit der Stimmzettel.
2
Stimmzettel, die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen, die den Willen bei der Stimmabgabe nicht klar erkennen lassen oder auf denen mehr Bewerbende angekreuzt sind, als aus der jeweiligen Gruppe der zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen gewählt werden können, sind ungültig.
(3)
1
Bei Stimmabgabe im Wege der elektronischen Wahl ist für die Administration des elektronischen Wahlsystems und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der Wahl die Autorisierung durch die Wahlleitung und mindestens ein weiteres Mitglied des Wahlausschusses notwendig.
2
Der Wahlausschuss veranlasst unverzüglich nach Beendigung der elektronischen Wahl die computerbasierte Auszählung der abgegebenen Stimmen und stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest, der von der Wahlleitung und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlausschusses abgezeichnet wird.
3
Alle Datensätze der elektronischen Wahl sind zu speichern.
(4)
1
Gewählt sind innerhalb der Gruppen der zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen die Bewerbenden, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
2
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.
¹5

§ 23 Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses

(1)
1
Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift anzufertigen.
2
Im Falle einer elektronischen Wahl ist dieser Niederschrift der Ausdruck im Sinne von § 22 Absatz 3 Satz 2 beizufügen.
3
In der Niederschrift sind nach den Gruppen gesondert die Zahl der wahlberechtigten Unternehmen, die Zahl der durch Briefwahl und elektronisch jeweils abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel sowie die auf die Bewerbenden entfallenen Stimmen und die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenrats in alphabetischer Reihenfolge festzustellen.
4
Auch sonstige für die Wahl wesentliche Vorgänge sind in der Niederschrift zu erwähnen.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen und unverzüglich an fünf aufeinander folgenden Börsentagen auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen.
(3) Der Wahlausschuss gibt den Börsenteilnehmern und den in den Börsenrat Gewählten sowie der Börsenaufsichtsbehörde das Wahlergebnis schriftlich oder per E-Mail bekannt.
¹6

§ 24 Wahlanfechtung

(1) Wahlberechtigte können innerhalb von zehn Börsentagen ab dem Zugang der Bekanntgabe nach § 23 Absatz 3 unter Angabe von Gründen schriftlich beim Wahlausschuss Einspruch gegen die Wahl erheben.
(2)
1
Über ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die nicht den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären und eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuss innerhalb einer Frist von zehn Börsentagen.
2
Das Gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß erhobene Einsprüche.
3
Die Einsprechenden sind von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.
(3) Nicht unter Absatz 2 fallende Einsprüche leitet der Wahlausschuss mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem Börsenrat zur Entscheidung zu.
(4)
1
Gibt der Börsenrat einem Einspruch statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung sowie Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen.
2
Die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist unverzüglich, spätestens jedoch ab dem nächsten Börsentag für fünf aufeinander folgende Börsentage auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen.
3
Weist der Börsenrat einen Einspruch zurück, ist der Einsprechende von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.
¹7

§ 25 Wegfall von Bewerbenden

(1)
1
Fallen Bewerbende bis zum Wahltermin weg und sind deshalb nicht mindestens so viele Bewerbende vorhanden, wie in den Börsenrat Mitglieder für die betroffene Gruppe der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen zu wählen sind, fordert der Wahlausschuss diese Gruppe erneut zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
2
Gleiches gilt, wenn der Wahlausschuss feststellt, dass Bewerbende am Wahltermin nicht die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen und deshalb nicht mindestens so viele Bewerbende vorhanden sind, wie in den Börsenrat Mitglieder für die betroffene Gruppe zu wählen sind.
3
§ 11 gilt in beiden Fällen entsprechend.
4
Der Wahlausschuss legt für die betroffene Gruppe einen neuen Wahltermin fest.
5
In diesem Fall ist für die betroffene Gruppe ausschließlich die Briefwahl nach § 14 zulässig.
(2) Ist der ursprüngliche Wahlvorschlag bereits veröffentlicht, hat der Wahlausschuss den nach Absatz 1 geänderten Wahlvorschlag gemäß § 12 Absatz 2 mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass dieser an die Stelle des bisher veröffentlichten Wahlvorschlags tritt.
¹8

Unterabschnitt 2 Wegfall und Nachfolge eines Mitglieds des Börsenrats

§ 26 Wegfall und Nachfolge eines Börsenratsmitglieds

(1) Ein gewähltes Mitglied des Börsenrats verliert seinen Sitz im Börsenrat, wenn
1.
es auf seinen Sitz verzichtet,
2.
es seine Wählbarkeit im Sinne von § 9 verliert,
3.
es die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert,
4.
die Zulassung des von ihm vertretenen Unternehmens an der European Energy Exchange endet,
5.
seine Zugehörigkeit zu dem vertretenen Unternehmen oder den mit diesen verbundenen Unternehmen endet,
6.
die Zugehörigkeit des von ihm vertretenen Unternehmens zu der von ihm vertretenen Gruppe endet oder
7.
es seine Geschäftsfähigkeit verliert.
(2)
1
Wird ein Sitz im Börsenrat frei, rückt in diesen nach, wer bei der Wahl innerhalb der betroffenen Gruppe hinter dem ursprünglich gewählten Mitglied die meisten Stimmen auf sich vereint hat.
2
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches die oder der Börsenratsvorsitzende zieht.
3
Sollten keine Bewerbenden mehr vorhanden sein, wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrats auf Vorschlag der oder des Börsenratsvorsitzenden in geheimer Abstimmung für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied aus der Mitte der jeweiligen Gruppe hinzu.
4
Die oder der Börsenratsvorsitzende hat dabei aus der Mitte des Börsenrats zugeleitete Vorschläge zu berücksichtigen.
5
Sie oder er kann für die Zuleitung dieser Vorschläge eine angemessene Frist setzen.
6
Die Prüfung der Wählbarkeit im Sinne von § 9 sowie die Durchführung der Neuwahl obliegen der oder dem Börsenratsvorsitzenden und den Stellvertretern des Börsenrats.
7
Die Nachwahl findet innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt statt, zu dem das Ausscheiden des Börsenratsmitglieds der Börsengeschäftsführung oder der Börsenaufsichtsbehörde bekannt geworden ist.
8
Sie soll in einer Sitzung des Börsenrats durchgeführt werden.
9
Fällt in den Zeitraum nach Satz 7 nur eine Sitzung, kann die Nachwahl auch in der nach Ablauf dieser Frist folgenden Börsenratssitzung durchgeführt werden.
10
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
11
Bei Stimmengleichheit gilt Satz 2 entsprechend.
(3)
1
Werden im Börsenrat vertretene Unternehmen zu verbundenen Unternehmen, entscheiden diese Unternehmen, welches Mitglied aus dem Börsenrat ausscheidet.
2
Wird eine übereinstimmende Entscheidung nicht binnen 20 Börsentagen nach der Unternehmensverbindung mitgeteilt, scheidet das Mitglied aus, auf das bei der Wahl weniger Stimmen entfallen sind.
3
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches die oder der Börsenratsvorsitzende zieht.
4
Stellt sie oder er fest, dass die betroffene Gruppe danach nicht mehr im Sinne von § 6 Absatz 4 Satz 1 angemessen im Börsenrat vertreten ist, gilt für das Nachrücken oder die Nachwahl eines Börsenratsmitglieds Absatz 2 entsprechend.
¹9

Abschnitt 3 Sanktionsausschuss

Unterabschnitt 1 Errichtung, Zusammensetzung, Organisation

§ 27 Errichtung

1
An den Börsen gemäß § 2 Absatz 1 bis 3 des
Börsengesetzes
wird jeweils ein Sanktionsausschuss errichtet.
2
Soweit an einer Börse ein organisiertes Handelssystem nach § 48b des Börsengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 7 des
Börsengesetzes
betrieben wird, erstreckt sich die Zuständigkeit des Sanktionsausschusses auch hierauf.
3
Der Sanktionsausschuss übt seine Tätigkeit frei von Weisungen anderer Börsenorgane aus.
4
Der Sanktionsausschuss unterliegt der Rechtsaufsicht der Börsenaufsichtsbehörde.

§ 28 Zusammensetzung

(1)
1
Der Sanktionsausschuss besteht aus bis zu drei vorsitzenden Mitgliedern sowie mindestens fünf und maximal elf beisitzenden Mitgliedern.
2
Gehört dem Sanktionsausschuss nur ein vorsitzendes Mitglied an, ist ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied zu bestellen.
3
Die Mitglieder des Sanktionsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
4
Zum Ausgleich für ihre notwendigen Auslagen und ihren Verdienstausfall haben sie jeweils Anspruch auf einen vom Träger der Börse festzusetzenden Pauschalbetrag bis zu einer Höhe von 2 000 Euro je Sanktionsverfahren.
(2)
1
Vorsitzende und stellvertretend vorsitzende Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 Absatz 1 erster Halbsatz des
Deutschen Richtergesetzes
haben.
2
Sie dürfen nicht Angehörige anderer Börsenorgane oder Bedienstete der Börsenaufsichtsbehörde sein.
3
Sie werden jeweils auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt.
4
Die Bestellung kann befristet erfolgen.
5
Eine befristete Bestellung kann auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde verlängert werden.
6
Der Börsenrat kann die Bestellung im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund widerrufen.
(3)
1
Die beisitzenden Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag der nach § 19 des
Börsengesetzes
zugelassenen Handelsteilnehmer oder der Börsengeschäftsführung im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde für die Dauer von drei Jahren vom Börsenrat bestellt.
2
Eine wiederholende Bestellung ist möglich.
3
Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
4
Scheidet ein beisitzendes Mitglied aus und führt dies zu einer Unterschreitung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestanzahl an beisitzenden Mitgliedern, bestellt der Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein nachfolgendes Mitglied.
(4) Für ein Sanktionsverfahren, das bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der am Verfahren beteiligten Mitglieder des Sanktionsausschusses nicht abgeschlossen ist, bleiben diese insoweit bis zum Abschluss des Verfahrens im Amt, unbeschadet der Neubestellung von Ausschussmitgliedern.
2⁰

§ 29 Organisation

(1)
1
Der Sanktionsausschuss entscheidet in der Besetzung von einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern (Spruchkörper).
2
Besteht der Sanktionsausschuss aus mehreren vorsitzenden Mitgliedern, werden die einzelnen Sanktionsverfahren nach der Reihenfolge ihres Eingangs den vorsitzenden Mitgliedern in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen zugeteilt.
(2) Das für das jeweilige Sanktionsverfahren zuständige vorsitzende Mitglied bestimmt für dieses Sanktionsverfahren die beiden beisitzenden Mitglieder nach der alphabetischen Reihenfolge der Namen der bestellten beisitzenden Mitglieder.
(3)
1
Gehört dem Sanktionsausschuss nur ein vorsitzendes Mitglied an, wird es im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied vertreten.
2
Besteht der Sanktionsausschuss aus mehreren vorsitzenden Mitgliedern, erfolgt die Vertretung eines vorsitzenden Mitglieds nach der alphabethischen Reihenfolge der Namen der bestellten vorsitzenden Mitglieder.
3
Ist ein nach Absatz 2 bestimmtes beisitzendes Mitglied verhindert, tritt an seine Stelle das nach der alphabethischen Reihenfolge der Namen folgende Mitglied.
(4) Bei der Börse ist eine Geschäftsstelle für den Sanktionsausschuss einzurichten.

§ 30 Ausgeschlossene Personen

(1)
1
An Entscheidungen des Sanktionsausschusses dürfen ausgeschlossene Personen nicht mitwirken.
2
§ 20 Absatz 1 und 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet entsprechend Anwendung.
3
Ausgeschlossene Mitglieder werden in der in § 29 Absatz 3 vorgesehenen Reihenfolge durch andere Mitglieder ersetzt.
(2) § 20 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Mitteilung nach § 20 Absatz 4 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
, wenn sich das für das jeweilige Sanktionsverfahren zuständige vorsitzende Mitglied für ausgeschlossen hält, gegenüber dem nach § 29 Absatz 3 Satz 1 und 2 zu seiner Stellvertretung berufenen Mitglied des Sanktionsausschusses abzugeben ist.

§ 31 Besorgnis der Befangenheit

1
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung der Tätigkeit eines Mitglieds des Sanktionsausschusses zu rechtfertigen (Besorgnis der Befangenheit), hat, wer in einem Sanktionsverfahren als beisitzendes Mitglied tätig werden soll, das vorsitzende Mitglied im Spruchkörper zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten.
2
Betrifft die Besorgnis der Befangenheit das vorsitzende Mitglied im Spruchkörper, gilt § 30 Absatz 2 entsprechend.
3
Wird die Besorgnis der Befangenheit von einem Beteiligten nach § 32 Absatz 1 behauptet, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
4
Wirkt ein Mitglied nach dieser Vorschrift nicht mit, wird es entsprechend § 29 Absatz 3 ersetzt.
5
Die Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit durch einen Beteiligten nach § 32 Absatz 1 ist unzulässig, wenn sich dieser Beteiligte, ohne den ihm bekannten Grund nach Satz 1 geltend zu machen, zur Sache einlässt.

Unterabschnitt 2 Beteiligte

§ 32 Beteiligte

(1) Beteiligte am Verfahren vor dem Sanktionsausschuss sind
1.
die Handelsteilnehmer im Sinne von § 2 Absatz 8 Satz 1 des
Börsengesetzes
, gegen die sich der Antrag nach § 34 auf Einleitung des Sanktionsverfahrens richtet,
2.
die Börsenaufsichtsbehörde,
3.
die Börsengeschäftsführung,
4.
die Handelsüberwachungsstelle und
5.
die Personen, die in entsprechender Anwendung von § 13 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom Sanktionsausschuss zum Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2)
1
Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
2
Im Übrigen gilt für die Verfahrensbevollmächtigten § 14 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechend.

§ 33 Mitwirkung

1
Die Börsenaufsichtsbehörde, die Börsengeschäftsführung und die Handelsüberwachungsstelle können Stellungnahmen zur Sache abgeben.
2
Das vorsitzende Mitglied im Spruchkörper hat Stellungnahmen der Börsengeschäftsführung und der Handelsüberwachungsstelle der Börsenaufsichtsbehörde vorzulegen.

Unterabschnitt 3 Verfahrensablauf

§ 34 Einleitung des Verfahrens

(1) Der Sanktionsausschuss wird tätig
1.
auf Antrag der Börsengeschäftsführung oder
2.
auf Antrag der Börsenaufsichtsbehörde.
(2)
1
Der Antrag ist schriftlich und unter Angabe der wesentlichen Gründe zu stellen.
2
Die Handelsteilnehmer, gegen die sich der Antrag richtet, sind zu benennen.

§ 35 Verbindung und Trennung

(1) Stehen Sanktionsverfahren in einem Zusammenhang, können die für die jeweiligen Sanktionsverfahren zuständigen vorsitzenden Mitglieder durch einstimmige Entscheidung diese Verfahren bei dem vorsitzenden Mitglied zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, welches nach § 29 Absatz 1 Satz 2 für das zuerst eingegangene Sanktionsverfahren zuständig ist.
(2)
1
Werden demselben Beteiligten in mehreren Sanktionsverfahren Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Börsenhandels oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen, angelastet, stehen diese Verfahren in einem Zusammenhang.
2
Dies gilt auch, wenn verschiedene Sanktionsverfahren Sachverhalte betreffen, die sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichen.
(3)
1
Das für dieses Sanktionsverfahren zuständige vorsitzende Mitglied kann anordnen, dass mehrere in einem Sanktionsverfahren erhobene Vorwürfe der Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften im Sinne von § 22 Absatz 2 Satz 1 des
Börsengesetzes
in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
2
Die für das ursprüngliche Sanktionsverfahren zuständigen Mitglieder bleiben auch für die getrennten Verfahren zuständig.
(4) Eine Entscheidung über die Verbindung oder Trennung von Verfahren ist den Beteiligten durch das nach dieser Entscheidung zuständige vorsitzende Mitglied unverzüglich mitzuteilen.

§ 36 Untersuchungsgrundsatz

Der Sanktionsausschuss ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.

§ 37 Grundsatz des schriftlichen Verfahrens

(1) Der Sanktionsausschuss entscheidet grundsätzlich im schriftlichen Verfahren.
(2)
1
Nach Vorliegen eines Antrags auf Einleitung eines Sanktionsverfahrens nach § 34 fordert das zuständige vorsitzende Mitglied die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 am Verfahren beteiligten Handelsteilnehmer unter Fristsetzung auf, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur Sache zu äußern.
2
Die Aufforderung muss über die Besetzung des Spruchkörpers informieren.
3
Ihr ist eine Kopie des Antrags einschließlich der dem Antrag beigefügten Unterlagen beizufügen.

§ 38 Mündliche Erörterung

(1)
1
Der Sanktionsausschuss entscheidet nach mündlicher Erörterung, wenn ein nach § 29 Absatz 1 Satz 1 zur Entscheidung berufenes Mitglied des Sanktionsausschusses dies wegen besonderer Bedeutung des Verfahrensgegenstandes verlangt.
2
Im Falle der Durchführung einer mündlichen Erörterung soll das Verfahren in einem umfassenden vorbereitenden Sitzungstermin zum Abschluss gebracht werden.
(2)
1
Ist eine mündliche Erörterung durchzuführen, bestimmt das vorsitzende Mitglied hierzu einen Termin und lädt die Beteiligten.
2
Die Ladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung enthalten.
3
§ 37 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
4
Sie soll die Namen der geladenen Zeuginnen, Zeugen und bestellten Sachverständigen sowie den Termin einer Inaugenscheinnahme enthalten.
5
Den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 am Verfahren beteiligten Handelsteilnehmern ist vor der Sitzung unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur Sache zu äußern.
6
Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.
(3)
1
Die Sitzung des Sanktionsausschusses ist nicht öffentlich.
2
Auf Antrag eines Beteiligten kann einem Dritten die Anwesenheit gestattet werden, wenn kein Beteiligter widerspricht.
(4) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die mündliche Erörterung.
(5)
1
Das vorsitzende Mitglied ist für die Ordnung verantwortlich und kann eine Person, welche die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Maßnahmen nicht befolgt, entfernen lassen.
2
Die Erörterung kann ohne diese Person fortgesetzt werden.

§ 39 Beweismittel und Anhörung der Beteiligten

(1)
1
Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.
2
Er kann insbesondere
1.
Auskünfte einholen,
2.
Beteiligte anhören,
3.
Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder deren schriftliche Äußerung einholen,
4.
Urkunden und Akten beiziehen sowie
5.
den Augenschein einnehmen.
(2)
1
Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.
2
Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3)
1
Die Bestellung von Sachverständigen und die schriftliche Anhörung von Zeuginnen und Zeugen ist den Beteiligten mitzuteilen.
2
Der Sanktionsausschuss hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten.
3
Dies gilt für die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 am Verfahren beteiligten Handelsteilnehmern und die zum Verfahren hinzugezogenen Personen im Sinne von § 32 Absatz 1 Nummer 5 jedoch nur, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
(4)
1
Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, bei der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen anwesend zu sein.
2
Sie können an diese Fragen stellen.
3
Vom Sanktionsausschuss hinzugezogene Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige werden entschädigt.
4
Hierfür gilt das
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
entsprechend.
²3

§ 40 Mitwirkung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen

(1)
1
Der Sanktionsausschuss darf Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, vernehmen oder um die Erstattung von Gutachten bitten.
2
Ein Gutachten soll den Beteiligten zugänglich gemacht werden.
3
Die Vorschriften der
Zivilprozessordnung
über die Ablehnung von Sachverständigen und über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Diensts als Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2)
1
Verweigern Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige ohne Grund nach den §§ 376, 383 bis 385, 402 und 408 der
Zivilprozessordnung
die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens, kann der Sanktionsausschuss das für deren Wohnsitz oder deren Aufenthaltsort zuständige Amtsgericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
2
In dem Ersuchen hat der Sanktionsausschuss den Gegenstand der Beweisaufnahme darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben.
(3) Hält der Sanktionsausschuss mit Rücksicht auf die Bedeutung einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, kann er das nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.
²4

§ 41 Niederschrift

(1)
1
Sofern eine mündliche Erörterung erfolgt, ist über diese eine Niederschrift zu fertigen.
2
Die Niederschrift muss Angaben enthalten über:
1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
2.
die Namen der Mitglieder des Spruchkörpers, der erschienenen Beteiligten, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,
3.
den verhandelten Verfahrensgegenstand,
4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,
5.
das Ergebnis der Augenscheineinnahme und
6.
den Tenor der Entscheidung des Sanktionsausschusses.
(2)
1
Zum Fertigen der Niederschrift kann das vorsitzende Mitglied des Spruchkörpers eine Schriftführerin oder einen Schriftführer hinzuziehen.
2
Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied des Spruchkörpers und, soweit hinzugezogen, von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
²5

§ 42 Entscheidung

(1)
1
Das Sanktionsverfahren endet mit der abschließenden Entscheidung des Sanktionsausschusses, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags ergehen soll.
2
Der Sanktionsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3
Eine Stimmenthaltung ist nicht statthaft.
4
An der Beratung und Abstimmung dürfen nur die Mitglieder des Spruchkörpers teilnehmen.
(2)
1
Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
2
Liegt ein Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften vor, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Börsenhandels oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen, hat der Sanktionsausschuss dies in seiner abschließenden Entscheidung festzustellen.
3
In diesem Fall kann er den betroffenen Handelsteilnehmer nach Maßgabe des § 22 Absatz 2 Satz 1 des
Börsengesetzes
mit einer Sanktion belegen.
4
Andernfalls stellt der Sanktionsausschuss das Verfahren ein.
5
Bei geringfügigen Verstößen kann er das Verfahren mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde, auch gegen Auflage, einstellen.
(3)
1
Die das Sanktionsverfahren abschließende Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen.
2
Sie ist den Handelsteilnehmern, gegen die sich der Antrag nach § 34 Absatz 2 richtet, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen und den übrigen Beteiligten mitzuteilen.
(4)
1
In jeder abschließenden Entscheidung muss bestimmt werden, wer die Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens zu tragen hat.
2
Die Verwaltungskosten werden nach dem
Sächsischen Verwaltungskostengesetz
vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, erhoben und nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2024 (SächsGVBl. S. 396) beigetrieben.
3
Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt und beträgt 250 Euro bis 75 000 Euro.
4
Die erhobenen Gebühren und Auslagen stehen dem Träger der Börse zu.
5
Gleiches gilt für ein Ordnungsgeld nach § 22 Absatz 2 Satz 1 des
Börsengesetzes
.
(5)
1
Stellt der Sanktionsausschuss in seiner Entscheidung einen Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften fest, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Börsenhandels oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen, oder stellt er das Sanktionsverfahren nach Absatz 2 Satz 5 ein, hat der betroffene Handelsteilnehmer die Verwaltungskosten des Verfahrens zu tragen.
2
Andernfalls werden keine Verwaltungskosten erhoben.
3
In diesem Fall hat der Träger der Börse den betroffenen Handelsteilnehmern die ihnen entstandenen Auslagen zu erstatten.
4
Im Übrigen werden Kosten der betroffenen Handelsteilnehmer nicht erstattet.
²6

Abschnitt 4 Kosten der Börsenaufsicht

§ 43 Umlagejahr, Umlageverfahren, Bemessungsgrundlage

(1) Erhebungszeitraum der Umlage gemäß § 1 Absatz 1 des
Sächsischen Börsenaufsichtskostengesetzes
ist das Kalenderjahr (Umlagejahr).
(2)
1
Die Börsenaufsichtsbehörde schätzt jährlich ihre voraussichtlichen nicht gedeckten Kosten nach § 1 Absatz 1 und 3 des
Sächsischen Börsenaufsichtskostengesetzes
für das Umlagejahr.
2
Danach setzt sie von den Umlagepflichtigen vierteljährlich im Voraus zu leistende Abschlagszahlungen auf der Berechnungsgrundlage von 90 Prozent dieser Kosten fest.
3
Der Umlagemaßstab der Abschlagszahlungen ist der Geschäftsumfang der Umlagepflichtigen in dem Kalenderjahr, das dem Umlagejahr vorausgeht.
(3)
1
Nach Ablauf des Umlagejahres setzt die Börsenaufsichtsbehörde die Umlagebeträge fest, welche von den Umlagepflichtigen auf die der Börsenaufsichtsbehörde tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten zu leisten sind.
2
Zu diesem Zweck teilen die Umlagepflichtigen der Börsenaufsichtsbehörde spätestens zum 31. März des dem Umlagejahr folgenden Jahres ihren Geschäftsumfang für das Umlagejahr mit.
3
Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Geschäftsumfang des Umlagepflichtigen im Verhältnis zum Geschäftsumfang aller Umlagepflichtigen in dem Umlagejahr.
4
Ist der Geschäftsumfang im Einzelfall nicht ermittelbar, kann die Börsenaufsichtsbehörde den Geschäftsumfang des Umlagepflichtigen schätzen.
5
In diesem Fall setzt die Börsenaufsichtsbehörde den vom Umlagepflichtigen zu leistenden Umlagebetrag anhand dieser Schätzung fest.

§ 44 Fälligkeit

1
Der Umlagebetrag wird einen Monat nach seiner Bekanntgabe fällig, sofern die Börsenaufsichtsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
2
Fehlbeträge, die nach Anrechnung der auf den Umlagebetrag geleisteten Vorauszahlungen verbleiben, sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Umlagebetrags zu entrichten.
3
Überzahlungen werden mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

§ 45 Säumniszuschläge

1
Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge werden Säumniszuschläge erhoben.
2
Die Vorschriften des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
finden entsprechend Anwendung.

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 46 Übergangsregelungen

(1) Für Verfahren nach Abschnitt 1, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingeleitet, aber noch nicht durch eine Entscheidung der Börsenaufsichtsbehörde abgeschlossen sind, finden die diese Verfahren regelnden Vorschriften der
Sächsischen Börsenrechtsdurchführungsverordnung
vom 9. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 180), die durch Artikel 2 Absatz 22 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, Anwendung.
(2) Auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung amtierenden Börsenrat finden die den Börsenrat betreffenden Vorschriften der
Sächsischen Börsenrechtsdurchführungsverordnung
in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für Sanktionsverfahren nach Abschnitt 3, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingeleitet, aber noch nicht durch Entscheidung des Sanktionsausschusses abgeschlossen sind, finden die §§ 29 bis 37 der
Sächsischen Börsenrechtsdurchführungsverordnung
in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.

§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
vom 9. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 180), die durch Artikel 2 Absatz 22 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 6. November 2020
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig
1
Inhaltsübersicht geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
2
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
3
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
4
§ 3 neu gefasst durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
5
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
6
§ 6 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
7
§ 9 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
8
§ 11 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
9
§ 12 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
10
§ 15 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
11
§ 16 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
12
§ 17 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
13
§ 20 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
14
§ 21 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
15
§ 22 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
16
§ 23 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
17
§ 24 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
18
§ 25 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
19
§ 26 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
20
§ 28 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
21
§ 30 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
22
§ 38 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
23
§ 39 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
24
§ 40 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
25
§ 41 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
26
§ 42 geändert durch
Verordnung vom 13. August 2024
(SächsGVBl. S. 816)
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